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Beschluss

13 U 357/20

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1210.13U357.20.00
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Leitsätze
1. Erklärt der Auftragnehmer, er bitte um Übersendung der Unterlagen vom entstandenen Schaden und werde sich nach Erhalt der Unterlagen um die Angelegenheit kümmern, liegt darin kein Anerkenntnis einer Einstandspflicht für den eingetretenen Schaden. 2. Gleiches gilt für die Mitteilung des Auftragnehmers, er habe den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.10.2020, Aktenzeichen My 11 O 147/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.815,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt der Auftragnehmer, er bitte um Übersendung der Unterlagen vom entstandenen Schaden und werde sich nach Erhalt der Unterlagen um die Angelegenheit kümmern, liegt darin kein Anerkenntnis einer Einstandspflicht für den eingetretenen Schaden. 2. Gleiches gilt für die Mitteilung des Auftragnehmers, er habe den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.10.2020, Aktenzeichen My 11 O 147/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.815,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist eine private Vermögensverwaltungsgesellschaft und Eigentümerin des Grundstücks ... 4 in ..., in der sich eine X-Filiale befindet. Im Jahr 2012 führte die Beklagte im Rahmen der Errichtung des dortigen Marktgebäudes die Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär aus. Im Jahr 2014 führte sie Nachbesserungsversuche an der über der Zwischendecke eingebauten Klimaanlage durch, wozu der Monteur in die Zwischendecke einsteigen musste. Während dieser Arbeiten wurde die Decke nicht durch Sprieße abgestützt. Mit E-Mail des Architekten der Klägerin O. vom 23.07.2014 (Anlage K 16, Bl. 90 d.A.) wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten die Decke beschädigt worden sei. Am selben Tag kam es zu einem Telefonat zwischen dem Gesellschafter der Klägerin C. Hu. und dem verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten M. He., dessen genauer Inhalt umstritten ist. C. Hu. fertigte über das Gespräch eine Telefonnotiz (Anlage K 20, Bl. 179 d.A.). Mit E-Mail vom 11.12.2015 (Anlage K 22, Bl. 212 d.A.) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten den ihr entstandenen Schaden und erkundigte sich nach dem weiteren Ablauf. Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 17.12.2015 (Bl. 213 d.A.) und erbat sich Lichtbilder vom Schaden sowie das der Bezifferung zu Grunde liegende Angebot. Mit E-Mail vom 19.01.2016 (Bl. 217) erinnerte die Klägerin die Beklagte erneut an die Bearbeitung der Angelegenheit. Am selben Tag entgegnete die Beklagte per E-Mail, dass der Schaden ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet worden sei (Bl. 217 d.A.). Mit E-Mail vom 18.03.2016 - der Klägerin spätestens am 30.03.2016 zugegangen - lehnte die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Bezugnahme eines von ihr erstellten Gutachtens die Schadensregulierung ab. Mit Schreiben vom 24.04.2017 forderte die Beklagte ihrerseits von der Klägerin die Herausgabe der von ihr gestellten Gewährleistungsbürgschaft (Bl. 223 d.A.). Mit Schreiben vom 26.05.2017 wandte die Klägerin hiergegen noch bestehende erhebliche Mängel ein, ohne diese näher zu benennen (Bl. 225 d.A.). Am 04.05.2017 ließ die Klägerin schließlich die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche durch ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten geltend machen (Bl. 226 d.A.). Am 24.05.2017 kam es zu einem erneuten Telefonat zwischen den Herren Hu. und He.. Den Inhalt des Telefongesprächs fasste der Geschäftsführer Hu. aus der Warte der Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom 26.05.2017 zusammen (Anlage K 27, Bl. 229 d.A.). Mit Schreiben vom 02.08.2018 lehnte die Beklagte weitere Verhandlungen ab und forderte die Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde auf (Anlage K 28, Bl. 228 d.A.). Die Klägerin stellte am 18.12.2018 Mahnantrag. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 22.12.2018 zugestellt (Bl. 3 d.A.). Die Beklagte hat im laufenden Rechtsstreit die Verjährungseinrede erhoben (Bl. 97 d.A.). Das Landgericht hat die auf Zahlung von 23.815,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, 30,00 € Mahnkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,00 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Beklagte könne sich auf die erhobene Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist sei bereits vor Beantragung des Mahnbescheids am 18.12.2018 abgelaufen gewesen. Die Klägerin mache einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend, der innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjähre, der Verjährungsbeginn richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Ein etwaiger Schaden sei jedenfalls im Lauf des Jahres 2014 entstanden und der Klägerin auch zur Kenntnis gelangt, sodass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014 begonnen hab. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch nicht aufgrund von Verhandlungen gemäß § 203 S. 1 BGB in dem Ausmaß gehemmt gewesen, dass sich das Ende der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Stellung des Mahnantrags am 18.12.2018 verlängert hätte. Dabei weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Darlegung und Beweis der Tatsachen, die jeweils das Ende der Hemmung der Verjährung begründeten, der Schuldnerin, mithin der Beklagten oblägen. Dies bleibe vorliegend jedoch ohne Bedeutung, da sich das jeweilige Ende der Hemmung bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst ergebe. Zunächst sei der Lauf der Verjährungsfrist nicht aufgrund ununterbrochener Verhandlungen vom 23.07.2014 bis zum 19.01.2016 gehemmt gewesen. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn man dem klägerseits vorgetragenen Gespräch am 23.07.2014 zwischen dem Gesellschafter der Klägerin und dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten den in dem Telefonvermerk des Gesellschafters der Klägerin (Anlage K20, Bl.179 d.A.) niedergelegten Inhalt zugrunde legte. Der Verhandlungsbegriff des § 203 S. 1 BGB sei weit auszulegen. Notwendig sei aber in jedem Fall ein zweiseitiger kommunikativer Prozess. Ein solcher wäre in dem behaupteten Gespräch zwischen den Parteien zu sehen, sodass am 23.07.2014 die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist eingetreten sei. Unstreitig sei es aber erst am 11.12.2015, folglich mehr als 16 Monate später, als die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten erstmals beziffert habe, zum nächsten Kontakt zwischen den Parteien gekommen. Während dieses Zeitraums könne nicht von fortdauernden Verhandlungen ausgegangen werden. Daran ändere auch die pauschale Behauptung der Klägerin, es sei ununterbrochen verhandelt worden, nichts. Worin diese Verhandlungen zum Ausdruck gekommen sein sollen, trage sie nicht vor. Anerkannt sei, dass ein Ende der Verhandlungen eintreten könne, wenn diese von beiden Parteien nicht weiter betrieben würden, gleichsam „einschliefen“. Die Verhandlungen seien in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt „eingeschlafen“, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite zu erwarten gewesen wäre. So liege der Fall hier. Es sei davon auszugehen, dass auch im Falle einer Vereinbarung dergestalt, dass zunächst seitens der Klägerin mit X geklärt hätte werden sollen, ob ein Schaden entstanden sei, und zur Ermittlung der etwaigen Schadenshöhe ein Angebot hätte eingeholt werden sollen, nicht zu erwarten gewesen wäre, dass eine Rückmeldung durch die Klägerin erst nach 16 Monaten erfolge. Feste Zeiträume, nach deren Ablauf von einem „Einschlafen" der Verhandlungen auszugehen sei, existierten nicht. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen müsse, hänge von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab. Als grober Anhaltspunkt werde in der Literatur eine Untätigkeit von einem bis zu drei Monaten egal von welcher Seite angegeben. In der Rechtsprechung finde sich mehrfach die Äußerung, dass im Regelfall eine einmonatige Untätigkeit ausreichend sei. Der Bundesgerichtshof habe für einen Fall, in dem die Verhandlungen nur einen Tag andauerten und lediglich Unterlagen angefordert worden seien, die einfach zu beschaffen gewesen seien und in wenigen Tagen hätten zusammengestellt und überlassen werden können, einen Zeitraum von drei Monaten als großzügig bemessen angesehen (BGH Urt. v. 15.12.2016 - IX ZR 58/16, BeckRS 2016, 112253). Im konkreten Fall habe von der Klägerin mit der Mieterin der gegenständlichen Immobilie, der Firma X, geklärt werden sollen, ob in deren Augen ein Schaden entstanden sei. Zutreffendenfalls habe ein Angebot über die Beseitigungskosten eingeholt werden sollen. Damit handele es sich auch hier um Informationen, die ohne Weiteres innerhalb kürzerer Zeit hätten eingeholt werden können. Die Schadensentwicklung sei zu diesem Zeitpunkt vollständig abgeschlossen gewesen, zumindest sei Gegenteiliges nicht ersichtlich. Eine Rücksprache mit der Mieterin hätte wohl binnen weniger Tage, höchstens einigen Wochen, erfolgen können. Selbiges gelte für die Einholung eines Angebots. Auch dies hätte nach Auffassung des Gerichts innerhalb weniger Wochen erfolgen können. Das Gericht gehe daher davon aus, dass eine Rückmeldung der Klägerin längstens binnen drei Monaten zu erwarten und auch erforderlich gewesen wäre, um die Verhandlungen fortdauern zu lassen. Selbiges gelte für eine etwaige Meldung des Schadens durch die Beklagte an ihre Haftpflichtversicherung. Auch hier stelle das Gericht auf die ungefähre Dauer der Prüfung durch die Haftpflichtversicherung im konkreten Fall ab, die sich aus dem Vortrag der Klägerin ergebe. Die (spätere) Meldung an die Haftpflichtversicherung sei ausweislich der E-Mail der Beklagten vom 19.01.2016 erst am 13.01.2016 erfolgt. Die ablehnende Rückmeldung durch die Haftpflichtversicherung sei nach dem Vortrag der Klägerin bereits am 18.03.2016, etwas mehr als zwei Monate später, erfolgt, sodass unter zusätzlicher erforderlicher Zeit zur Überlegung und Weitergabe der Informationen durch die Beklagte mit einer Rückmeldung durch die Beklagte ebenfalls binnen längstens drei Monaten zu rechnen gewesen wäre. Nachdem keine der beiden Parteien in der Folge auf die andere zugegangen sei, sei davon auszugehen, dass, selbst wenn am 23.07.2014 verhandelt worden sei, die dadurch ausgelöste Hemmung der Verjährungsfrist spätestens nach drei Monaten geendet habe. Die Verjährungsfrist sei damit allenfalls für einen Zeitraum von 92 Tagen unterbrochen gewesen. Weiter könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass - die von ihr vorgetragene Vereinbarung zu Grunde gelegt - die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Verhandlungen entweder fortzuführen oder zu beenden. Das Gericht könne in der klägerseits vorgetragenen Vereinbarung insbesondere nicht eine übereinstimmend gewollte Verhandlungsunterbrechung auf unbestimmte Zeit sehen. Auch wenn zunächst noch beiderseits weitere Informationen hätten eingeholt werden sollen, sei nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit einer solchen Vereinbarung für unbestimmte Zeit auf den Lauf der Verjährungsfrist habe verzichten wollen. Im Übrigen wäre es nicht an der Beklagten gewesen, die Verhandlungen voranzutreiben. Auch bei Annahme einer Verhandlungsunterbrechung sei es nicht grundsätzlich Sache des Schuldners, die Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen. Vielmehr hänge auch im Fall einer einvernehmlichen Unterbrechung der Verhandlungen das Ende der Verhandlungspause davon ab, von welcher Partei nach dem Inhalt der Vereinbarungen oder nach Treu und Glauben ein Aufgreifen der Verhandlungen erwartet werden müsse. Sei dies der Schuldner, müsse er selbst tätig werden und die Verhandlungen für beendet erklären, um die Wirkungen der Hemmung zu beenden (BGH, Urt. v. 05.12.2018 - XII ZR 116/17 Rn. 38, juris). Ausweislich des in Anlage K 20 niedergelegten Telefonvermerks habe aber gerade die Klägerin eine Klärung mit ihrer Mieterin über Schaden und Kosten herbeiführen sollen. Es wäre danach an der Klägerin gewesen, die Verhandlungen weiter zu führen. Das Gericht gehe in der Folge davon aus, dass der Lauf der Verjährungsfrist durch neuerliche Verhandlungen ab dem 11.12.2015 erneut gehemmt worden sei. Die Hemmung durch neuerliche Verhandlungen wirke nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verhandlungen zurück. Wie sich aus der Email der Beklagten vom 17.12.2015 ergebe, seien die Parteien erneut übereingekommen, den Schaden der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu melden. Spätestens mit Email vom 30.03.2016 habe die Haftpflichtversicherung der Beklagten der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht für die geltend gemachten Schäden eintrete. Mit der Klägerin sei das Gericht der Auffassung, dass diese Mitteilung der Haftpflichtversicherung die Verhandlungen zwischen den Parteien nicht habe beenden können. Es sei nicht ersichtlich, dass die Haftpflichtversicherung sich auch für die Beklagte erklärt habe. Dennoch sei der Kontakt zwischen den Parteien erneut bis zum 24.04.2017, abermals mehr als 14 Monate, abgebrochen. Die Verhandlungen seien erneut eingeschlafen. Auch hier sei davon auszugehen, dass mit einer Rückmeldung der Klägerin binnen drei Monaten, dem im konkreten Fall angemessenen Zeitraum für die Feststellung der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung, zu rechnen gewesen wäre. Die Hemmung der Verjährung habe drei Monate nach dem letzten Kontakt zwischen den Parteien am 19.01.2016 geendet, also spätestens zum 18.04.2016, und sei damit zwischen dem 11.12.2015 und dem 18.04.2016 nochmals für 128 Tage gehemmt gewesen. Erneute Verhandlungen zwischen den Parteien hätten nach Vortrag der Klägerin ab dem 24.05.2017 stattgefunden. Die Zurückweisung der Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft am 26.04.2017 sowie die erneute anwaltliche Geltendmachung der Ansprüche am 04.05.2017 für sich hätten als einseitige Handlungen keine Verhandlungen begründen können. Solche könnten danach erst in einem weiteren Telefonat am 24.05.2017 stattgefunden haben, das nach Vortrag der Klägerin von deren Gesellschafter im Schreiben vom 26.05.2017 zusammengefasst worden sei. Erneut sei der Kontakt zwischen den Parteien bis zum 02.08.2018 abgerissen. Dass unter den Parteien in der Zwischenzeit mehrfach weitere Verhandlungen stattgefunden hätten, behaupte die Klägerin schon nicht in substantiierter Weise. Sie beziehe sich hierzu auf das Schreiben der Beklagten vom 02.08.2018, in dem die Beklagte sich darauf berufe, dass das Nichtbestehen von Gegenansprüchen (die einer Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft entgegenstünden) bereits mehrfach erläutert worden sei. Inwiefern solche Erläuterungen in den Zeitraum zwischen 24.05.2017 und 02.08.2018 gefallen sein sollen, stelle weder die Beklagte dar, noch ergebe es sich aus dem in Bezug genommenen Schreiben. Nachdem die Berechtigung der hier geltend gemachten Ansprüche bereits seit deren Entstehung im Juli 2014 - mit Unterbrechungen - immer wieder zwischen den Parteien verhandelt worden sei, könne die Beklagte sich auch ohne Weiteres auf vor diesem Zeitraum liegende „Erläuterungen" beziehen. Auch in dem klägerseits vorgetragenen Telefonat - unterstellt es habe den im Schreiben der Klägerin vom 26.05.2017 niedergelegten Inhalt gehabt - könne das Gericht keine Vereinbarung einer Verhandlungspause erblicken, die eine Pflicht der Beklagten zur Weiterführung der Verhandlung begründet hätte. Von der Vereinbarung einer Verhandlungspause könne im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn eine weitere Entwicklung, insbesondere Schadensentwicklung, oder der Ablauf eines anderen Verfahrens abgewartet werden solle. Eine Verhandlungspause, die unabhängig von der Fortführung der Verhandlungen eine Hemmung der Verjährung begründe, komme damit immer dann in Frage, wenn die Parteien die Verhandlungen mit Blick auf einen von den Parteien nicht beeinflussbaren Vorgang ruhen lassen wollten. Ausweislich des genannten Schreibens sei vereinbart worden, dass die Beklagte den Sachverhalt nochmals überprüfen und richtig der Haftpflichtversicherung melden würde; die Beklagte würde sich dann wieder bei der Klägerin melden. Eine Unterbrechung der Verhandlung sei damit gerade nicht von einer externen Entwicklung abhängig gemacht worden, die der Kontrolle der Parteien entzogen sei, sondern zunächst von der Prüfung des Sachverhalts durch die beklagte Partei. Damit habe die Klägerin abermals davon ausgehen müssen, dass eine Rückmeldung der Beklagten innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen habe. Nachdem eine solche aber erst zum 02.08.2018, erneut mehr als 14 Monate später, erfolgt sei, sei auch hier davon auszugehen, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien „eingeschlafen" seien. Wie auch im Rahmen der vorherigen Verhandlungen, bei denen die Klärung der Leistungsbereitschaft der Haftpflichtversicherung in Rede gestanden habe, gehe das Gericht von einem angemessenen Zeitraum von drei Monaten aus, nach dessen Ablauf spätestens mit einer Rückmeldung der Beklagten zu rechnen gewesen wäre. Der Lauf der Verjährungsfrist sei danach vom 24.05.2017 bis zum 23.08.2017, folglich für weitere 92 Tage gehemmt gewesen.Nach alledem sei der Lauf der Verjährungsfrist zwischen dem 23.07.2014 und dem 23.08.2017 für insgesamt 312 Tage (92 + 128 + 92 Tage) gehemmt gewesen. Ausgehend von einem originären Ende der Verjährungsfrist am 31.12.2017, habe sich diese um 312 Tage bis zum 07.11.2018 verlängert. Der Mahnantrag vom 18.12.2018 sei daher nicht mehr innerhalb unverjährter Zeit gestellt worden. Nachdem auch bei Zugrundelegung des nachgelassenen Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 28.09.2020 Verjährung eingetreten sei, sei die Verhandlung nicht gemäß § 156 ZPO erneut zu eröffnen. Für die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel - mit Ausnahme zweitinstanzlich nicht beantragter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - weiter. Sie meint, der Anspruch sei nicht verjährt, da die Verjährung durch ständige Verhandlungen gehemmt bzw. ein Anerkenntnis der Beklagten dahingehend abgegeben worden sei, dass der Gewährleistungsanspruch dem Grunde nach bestehe. Zwischen den Parteien hätten seit 2015 Verhandlungen stattgefunden. Das Landgericht gehe bei der Berechnung der Verjährung von fehlerhaften Hemmungszeiten aus. Zunächst berücksichtige es nicht die Tatsache, dass bereits am 17.12.2015 mit E-Mail der Beklagten und Schadensmeldung an ihre Haftpflichtversicherung ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB vorliege. Durch dieses Anerkenntnis beginne die Verjährung erneut. Die Beklagte habe den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung ohne jegliche Einschränkungen gemeldet, ohne den Hinweis, dass die Meldung ohne eine Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen sei. Demnach stehe fest, dass die Beklagte von einer Schadenseintrittspflicht ihrerseits bereits im Dezember 2017 [Anm.: gemeint wohl 2015] ausgegangen sei. Zu dieser Tatsache mache das Gericht keinerlei Ausführungen in seinem Urteil. Durch das Anerkenntnis der Beklagten beginne die Verjährungsfrist von drei Jahren am 31.12.2015 neu zulaufen und ende am 31.12.2018. Damit stehe fest, dass der Anspruch nicht verjährt sei. Ein Neubeginn könne demnach auch in der nochmaligen Zusicherung der Beklagten im Mai 2017 gesehen werden, den Schaden erneut der Haftpflichtversicherung unter Darlegung des zutreffenden Sachverhaltes mit dem korrekten Schadensdatum zu melden. Denn bei dem ersten Anschreiben am 17.12.2015 an die Haftpflichtversicherung sei der Sachverhalt von der Beklagten falsch angegeben worden. Nachdem der Sachverhalt aufgeklärt worden sei, habe die Beklagte unstreitig der Versicherung den richtigen Sachstand mitgeteilt. Die Versicherung habe den Schadensfall noch einmal prüfen sollen. Auch darin sei ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB zu sehen. Danach beginne die Verjährung am 31.12.2017 erneut von vorne zu laufen. Der Anspruch der Klägerin verjähre danach am 31.12.2020. Damit habe der Mahnbescheid die Verjährung gemäß § 204 ZPO erneut gehemmt, und der Anspruch sei entgegen der Ansicht des Gerichts nicht verjährt. Hinzu komme, dass, unabhängig von dem Neubeginn der Verjährung, die Berechnung der Verjährung durch das Gericht fehlerhaft geschehen sei. Richtig sei, dass durch die Verhandlungen die Verjährung immer wieder gehemmt worden sei und die Hemmung aber auch immer wieder geendet habe, weil die Verhandlungen „eingeschlafen“ seien. Allerdings sei nicht richtig, dass der berechnete Zeitraum der Hemmung 312 Tage (92 + 128 + 92) betrage. Das Gericht beginne mit der Berechnung der Hemmungszeiten bereits zu einem Datum, an welchem die Verjährung noch nicht einmal zu laufen begonnen habe. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden sei, mithin mit Ablauf des 31.12.2014. Das Gericht gehe allerdings bereits im Juli 2014 von einer Verjährungshemmung wegen Verhandlung gemäß § 203 BGB aus. Dies sei nicht zutreffend. Die Verjährung sei sicher im Zeitraum vom 11.12.2015 bis zum 30.06.2016 gehemmt gewesen, da in diesem Zeitraum zwischen den Parteien Verhandlungen geführt worden seien. Am 30.03.2016 sei durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten mitgeteilt worden, dass nach ihrer Ansicht kein Haftungsfall eingetreten sei. Allerdings habe die Beklagte selbst keine weiteren Verhandlungen gegenüber der Klägerin verweigert, ihr sei das Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 30.03.2016 noch nicht einmal bekannt geworden. Die Beklagte selbst habe damit nicht eindeutig weitere Verhandlungen mit der Klägerin verweigert und habe Verhandlungen mit der Klägerin auch nicht abgebrochen, sondern sei untätig geblieben. Entgegen der Ansicht des Gerichts werde die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen erst mit dem eindeutigen Abbruch der Verhandlungen beendet, das eindeutige Abbrechen der Verhandlungen müsse verkündet und deutlich gemacht werden. Die Beklagte könne sich dazu nicht auf das Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung berufen, sie selbst habe nämlich der Klägerin zugesagt, den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung zu melden, so dass die Beklagte selbst die Kommunikation mit der Klägerin und nicht über ihre Haftpflichtversicherung geführt habe. Ein schlichtes „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen führe, dem Gericht folgend, erst nach drei Monaten zu einem Ende der Hemmung, wenn nach Treu und Glauben keine weiteren Reaktionen zu erwarten seien. Demnach sei, wenn überhaupt, ein Ende der Hemmung erst am 30.06.2016 anzunehmen. Die Klägerin habe darüber hinaus nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch auf eine Reaktion der Beklagten warten dürfen. Schließlich liege in der Ablehnung der Haftpflichtversicherung noch keine Erklärung der Beklagten, an weiteren Verhandlungen nicht interessiert zu sein. Somit sei die Verjährung, wenn man ein Ende der Verhandlungen unterstelle, um 202 Tage gehemmt worden. Zwischen den Parteien seien unstreitig am 24.04.2017 die Verhandlungen weitergeführt worden, die erst am 02.08.2018 mit dem eindeutigen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten geendet hätten. Damit sei der Anspruch der Klägerin am 31.12.2018 noch nicht verjährt gewesen. Eine weitere Hemmung sei durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bewirkt worden, nachdem der Mahnbescheid auch „demnächst“ zugestellt worden sei. Zwar trage die Klägerin als Gläubigerin für den Beginn der Verhandlungen die Beweislast. Aus der sprachlichen Fassung des § 203 BGB ergebe sich allerdings, dass die Beklagte als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Verhandlungen als hemmungsbeendendem Tatbestand trage. Die Beklagte selbst habe in ihrem Schreiben vom 02.08.2018 allerdings dargelegt, dass zwischen dem 24.04.2017 und dem 02.08.2018 mehrfach Kontakt zwischen den Parteien bestanden habe und über die Schadensersatzansprüche der Klägerin als Gegenansprüche gegen den Herausgabeanspruch der Bürgschaft verhandelt worden sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf den Schriftsatz vom 28.09.2020 (Bl. 207 ff. d.A.) verwiesen. Entgegen der Ansicht des Gerichts liege in der Zurückweisung der Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft keine einseitige Handlung. Vielmehr verkenne das Gericht, dass die Beklagte zuvor am 24.04.2017 bereits die Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaft aufgefordert habe. Daraufhin habe die Klägerin die Herausgabe mit der Begründung abgelehnt, dass noch Mängel an der Decke offen seien, und solange dies nicht geklärt sei, auch die Bürgschaft nicht herausgegeben werde. Sehr wohl liege darin keine einseitige Handlung, da beidseitig reagiert worden sei. Die Verhandlungen seien mit dem Telefonat vom 24.05.2017 fortgesetzt worden, wobei die Parteien vereinbart hätten, dass die Klägerin auf eine Klageerhebung verzichte, bis die Parteien den Schaden geklärt hätten. Denn wie bereits zuvor beschrieben, habe die Beklagte der Haftpflichtversicherung zunächst einen fehlerhaften Sachverhalt mitgeteilt. Diesen habe sie nach dem Telefonat mit der Klägerin nochmal bei der Versicherung richtigstellen wollen. Die Beklagte habe der Klägerin zugesichert, wie weiter verfahren werden solle. Am 02.08.2018 habe sich die Beklagte gemeldet und weitere Verhandlungen zum ersten Mal endgültig und eindeutig abgelehnt. In der Zeit zwischen dem 24.05.2017 und dem 02.08.2018 habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte bei ihr melden werde. Schließlich sei dies telefonisch, was die Klägerin auch schriftlich noch einmal am 26.05.2017 zusammengefasst habe, vereinbart worden. Daraus ergebe sich, dass zwischen den Parteien eine Verhandlungspause vereinbart worden sei, in der sie die Antwort der Haftpflichtversicherung abwarten wollten. Sei eine solche Verhandlungspause vereinbart, sei es in der Regel Sache des Schuldners, also der Beklagten, die Initiative zur Weiterverhandlung zu ergreifen. Die Klägerin dürfe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben darauf vertrauen, dass sich die Beklagte bei neuen Erkenntnissen bei der Klägerin melden werde. Richtig nehme das Gericht an, dass eine Verhandlungspause immer dann in Betracht komme, wenn die Parteien die Vereinbarungen mit Blick auf einen von den Parteien nicht beeinflussbaren Vorgang ruhen ließen. Allerdings wende das Gericht diese Erkenntnis nicht auf den zugrundeliegenden Sachverhalt an. Denn gerade hier sei es so, dass die Parteien die Verhandlungspause vereinbart hätten, um auf die Rückmeldung der Versicherung zu warten. Da dies in der Sphäre der Beklagten liege, sei es auch an dieser, sich wieder bei der Klägerin zu melden. Eine Prüfung der Schadenseintrittspflicht durch die Versicherung könne durchaus mehrere Monate dauern. Es sei demnach nicht an der Klägerin, alle zwei Monate bei der Beklagten nach dem aktuellen Sachstand nachzufragen. Hinzu komme, dass das Gericht nicht auf die Frage eingehe, ob die Beklagte überhaupt die Einrede der Verjährung habe erheben dürfen, nachdem sie der Klägerin zugesichert habe, dass sie sich noch mal melden werde, um das nächste Vorgehen zu besprechen. Die Klägerin habe nicht mit einem endgültigen Abbruch der Verhandlungen rechnen müssen, zumal sie auf eine Klageerhebung zu Gunsten der Beklagten verzichtet habe. Durch das widersprüchliche Verhalten der Beklagten habe diese sich nämlich gerade nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen dürfen. Nach § 242 BGB sei widersprüchliches Verhalten dann als missbräuchlich anzusehen, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Dies sei dann der Fall, wenn der Schuldner durch sein Verhalten oder seine Erklärung eine Sach- oder Rechtslage geschaffen habe, auf die sich der andere Teil habe verlassen dürfen und auch verlassen habe und ggf. darauf basierend bereits Dispositionen getroffen habe. Danach dürfe dieser nicht in seinem Vertrauen enttäuscht werden. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es dem Schuldner erlaubt wäre, sich mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen. So liege es auch in diesem Fall. Die Beklagte habe durch die Zusage der Verhandlungspause und der Nachfrage bei ihrer Versicherung den Vertrauenstatbestand bei der Klägerin geschaffen, dass sich diese nicht melden müsse, bis sie etwas von der Beklagten bezüglich des weiteren Vorgehens gehört habe. So seien sie nach dem Telefonat am 24.05.2017 auch verblieben. Die Klägerin macht des Weiteren Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) geltend. Dieses komme auf Grund unzureichender Beweiserhebung zu dem Ergebnis, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei. Jedoch hätten Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden, was auch durch Zeugenaussagen belegt werden könne. Allerdings habe das Gericht den Beweis über die Frage, ob Verhandlungen stattgefunden hätten, nicht erhoben, obwohl alle Zeugen zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 02.09.2020 geladen und anwesend gewesen seien. Die Frage, ob Verhandlungen stattgefunden hätten, sei auch entscheidungserheblich. Die Tatsachen, die Verjährung betreffend, seien nicht vollständig und damit unrichtig ermittelt worden, obwohl alle Tatschen, die Verhandlungen hätten betreffen können, unter Beweis gestellt worden seien. Hinzu komme, dass das Gericht vor der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2020 seine Meinung bezüglich des Bestehens des Anspruchs und der erhobenen Einrede der Verjährung geändert, den Hinweis aber erst in der mündlichen Verhandlung erteilt habe. Wegen des späten Hinweises und des damit verbundenen Verstoßes gegen § 139 Abs. 4 ZPO sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Thema Verjährung Schriftsatznachlass gewährt worden. Im Schriftsatz vom 28.09.2020 sei detailliert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass in dem Zeitraum vom 24.04.2017 bis zum 02.08.2020 [gemeint wohl: 2018] Verhandlungen geführt worden seien, welche die Verjährung um diesen Zeitraum gehemmt hätten. Hierauf sei das Gericht in seinem Urteil nicht eingegangen. Auch sei der Beklagten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden. Trotz dieser offensichtlich versäumten Möglichkeiten, die Tatsachen vollständig und ordnungsgemäß festzustellen, sei dem Antrag der Klägerin vom 01.10.2020, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht stattgegeben worden. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des am 26.10.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. My 11 O 147/19, zugestellt am 29.10.2020, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.815,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie weitere außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 €. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie führt aus, der Umstand, dass sie den Schaden bei ihrem Haftpflichtversicherer gemeldet habe, sei kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb in der E-Mail der Beklagten vom 17.12.2015 ein Anerkenntnis liegen solle. Mit dieser sei lediglich um Zusendung von Bildern und eines Angebotes zur weiteren Prüfung gebeten worden. Entsprechendes gelte für die behauptete „nochmalige Zusicherung der Beklagten im Mai 2017, den Schaden erneut der Haftpflichtversicherung zu melden“. Eine derartige Zusicherung werde bestritten. Ebenso wie die behaupteten Vereinbarungen, dass die von der Beklagten übergebene Gewährleistungsbürgschaft erst nach Behebung des streitgegenständlichen Schadens herauszugeben sei und die Klägerin entgegen der Ankündigung ihrer Prozessbevollmächtigten keine Klage erhebe. Schließlich habe das Landgericht den Hemmungszeitraum auch nicht zu Lasten der Klägerin verkürzt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Verjährung sogar kürzer gehemmt gewesen sei als vom Landgericht angenommen. Hinsichtlich der zweiten vom Landgericht angenommenen Verhandlungsphase nämlich lediglich vom 19.01.2016 (= Mitteilung der Schadensmeldung an den Haftpflichtversicherer) bis zum auf die Ablehnung des Haftpflichtversicherers folgenden Tag, folglich dem 31.03.2016, und somit nur 70 Tage. Die Beklagte gehe allerdings davon aus, dass der Haftpflichtversicherer die Ansprüche bereits mit E-Mail vom 18.03.2016 abgelehnt habe, sodass die Verjährung sogar nur 58 Tage unterbrochen gewesen sei. Der pauschale Vortrag, dass eine Verhandlungspause vereinbart worden sei, bleibe bestritten. Dieser Vortrag sei auch völlig abwegig. Es habe schlicht gar keinen Grund dazu gegeben, bereits vier Tage nach der Schadensverursachung eine Verhandlungspause zu vereinbaren. Ebenso bleibe die behauptete Zusicherung, den Schaden sofort dem Haftpflichtversicherer zu melden, bestritten. Hätte es eine solche gegeben, wäre der Schaden auch gemeldet worden. Es habe auch diesbezüglich schlicht keinen Grund dazu gegeben, eine solche Zusage nicht umzusetzen. Im Gegenteil spreche der klägerische Vortrag gerade gegen eine solche Zusicherung. Ausweislich der Telefonnotiz des Herrn Hu. vom 23.07.2014 habe dieser nämlich zunächst mit X klären wollen, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, und ggf. in welcher Höhe. Zu diesem Zeitpunkt bzw. vor der Klärung, ob ein Schaden entstanden sei, habe also keinerlei Veranlassung zu einer Schadensmeldung bestanden. Hinzu komme, dass die Beklagte Haftpflichtschäden überhaupt erst dann melde, wenn der Schadensumfang zumindest im Groben feststehe. Die Beklagte habe aus wirtschaftlichen Gründen in jedem Einzelfall abzuwägen, ob eine Meldung überhaupt angezeigt sei. Ebenfalls bestritten bleibe, dass es ununterbrochene Verhandlungen im Zeitraum vom 23.07.2014 bis zum 11.12.2015 (der erstmaligen Bezifferung der Ansprüche durch die Klägerin) gegeben habe. Die Klägerin trage nach wie vor gar nichts zu diesen angeblichen Verhandlungen ab dem 23.07.2014 vor. Unstreitig habe es über 16 Monate, nämlich bis zum 11.12.2015, keinerlei Kontakt zwischen den Parteien gegeben. Hinsichtlich der Frage des Abbruchs der Verhandlungen könne sich die Beklagte selbstverständlich auf die Ablehnung der Ansprüche durch ihren Haftpflichtversicherer am 30.03.2016 bzw. 18.03.2016 berufen. Die Forderung, dass die Beklagte lediglich, weil sie vor Meldung des Schadens mit der Klägerin kommuniziert haben, zusätzlich zur unmissverständlichen Erklärung des Haftpflichtversicherers, nochmal „selbst eindeutig weitere Verhandlungen mit der Klägerin hätte verweigern müssen", um einen eindeutigen Abbruch der Verhandlungen annehmen zu können, sei weit überzogen und realitätsfern. Die Klägerin habe nach der Zurückweisung der Ansprüche durch den Haftpflichtversicherer definitiv nicht (mehr) damit rechnen können, dass die Beklagte die Ansprüche anerkennt und/oder erfüllt. Aber selbst wenn man davon ausgehe, die Beklagte könne sich nicht auf die Ablehnung ihres Haftpflichtversicherers berufen, wäre mit einer weiteren Reaktion von der Beklagten innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat, aller längstens drei Monaten, zu rechnen gewesen. Im Zeitraum ab dem 24. / 26.04.2017 bis zum 02.08.2018 sei es weder zu weiteren Verhandlungen gekommen, noch sei eine Verhandlungspause vereinbart worden. Einseitige Handlungen wie das Herausgabeverlangen hinsichtlich der Gewährleistungsbürgschaft, die Verweigerung der Herausgabe der Gewährleistungsbürgschaft am 26.04.2017 oder die erneute Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 04.05.2017 reichten - wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe - für die Annahme von Verhandlungen nicht aus. Der geschilderte Inhalt des Telefonats am 24.05.2017 werde bestritten. Es habe auch keinen Grund dafür gegeben - wie die Klägerin meine - „den Sachverhalt noch einmal zu überprüfen und den Schaden richtig der Haftpflichtversicherung zu melden." Ausweislich des Ermittlungsberichts des vom Haftpflichtversicherer eingesetzten Regulierers sei der Haftpflichtversicherer nämlich (bereits) zum Zeitpunkt der Ablehnung der Ansprüche am 30.03.2016 über den tatsächlichen Schadenszeitpunkt informiert worden (vgl. Ermittlungsbericht vom 27.01.2016 - Anlage B 6, erst im Berufungsverfahren vorgelegt). Dort heiße es zunächst, dass der VN (also die Beklagte) Nachbesserungsarbeiten an der von ihr verlegten Kondensatleitung habe ausführen müssen, und dann auf Seite 2 im ersten Absatz, Satz drei, „Der Schaden an den Decken trat bei Nachbesserungsarbeiten, welche am 20.07.2014 ausgeführt wurden, ein.“ Der Bericht ende mit dem Hinweis, „Prüfen, ob der Vertrag zum Schadenzeitpunkt (20.07.14) noch bei der ... bestand.“ Selbst wenn das Telefonat den von der Klägerin behaupteten Inhalt gehabt hätte, folge daraus nicht, dass eine Verhandlungspause vereinbart worden sei. Auch wäre dann von einem „Einschlafen“ der Verhandlungen mit Ablauf des 24.06.2017 und somit von einer Unterbrechung der Verjährung von nur 30 Tagen anstatt der vom Landgericht angenommen 92 Tage auszugehen. Die Beklagte sei auch nicht daran gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Wie oben ausgeführt, werde der Inhalt des Telefonats am 24.05.2017 bestritten. Die Beklagte habe mangels der von der Klägerin behaupteten „Zusicherung“ demnach weder einen Vertrauenstatbestand geschaffen noch sich widersprüchlich verhalten und handele durch die Erhebung der Verjährungseinrede somit auch nicht rechtsmissbräuchlich. Für die weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.10.2020, Aktenzeichen 11 O 147/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Der geltend gemachten Ersatzanspruch war bei Einreichung des Mahnantrags vom 18.12.2018 bereits verjährt. 1. Soweit die Klägerin ihre Berufung darauf stützt, die Verjährung habe zweimal infolge eines Anerkenntnisses der Beklagten neu zu laufen begonnen, folgt dem der Senat nicht. Der E-Mail der Beklagten vom 17.12.2015 (K 22, Bl. 213) kann lediglich entnommen werden, dass diese, um die Angelegenheit prüfen zu können, noch Unterlagen (Bilder vom entstandenen Schaden sowie das Angebot des Deckenbauers) benötige, und dass sie sich nach Erhalt der Unterlagen „um die Angelegenheit kümmern“ werde. Ein Anerkenntnis der eigenen Einstandspflicht, gar unabhängig vom Ausgang der Prüfung durch die Haftpflichtversicherung, kann darin nicht erblickt werden. Gleiches gilt für die Mitteilung der Beklagten vom 19.01.2021, den Vorgang ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben, zumal die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Beklagte unabhängig von der Positionierung ihrer Versicherung ein Anerkenntnis abgeben wollte mit der Folge, den Schaden gegebenenfalls aus eigenen Mitteln begleichen zu müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.06.2007 - IX ZR 169/04 -, juris Rn. 2). Auch aus der „Zusammenfassung“ des Telefonats vom 24.05.2017 (dessen näherer Inhalt im Übrigen streitig ist) mit Schreiben der Klägerin vom 26.05.2017 ergibt sich lediglich, dass man so verblieben sei, dass die Beklagte den Sachverhalt noch einmal überprüft und „richtig“ (hinsichtlich des Datums, an dem ihr Monteur das letzte Mal vor Ort war) ihrer Haftpflichtversicherung meldet. Hieraus folgt gerade kein Anerkenntnis, sondern lediglich die Aussage, den Sachverhalt noch einmal überprüfen und nochmals die eigene Haftpflichtversicherung einbinden zu wollen. 2. Die Verjährung wurde auch nicht in einem Maße gehemmt, dass bei Eingang des Mahnantrags am 18.12.2018 noch keine Verjährung eingetreten wäre. Tatsächlich ergibt sich sogar eine kürzere Hemmung als vom Landgericht angenommen, welches versehentlich auch Zeiträume vor Beginn der Verjährungsfrist zu dieser Frist hinzugerechnet hat. a) Das Telefonat vom 23.07.2014 im Anschluss an die Schadensmitteilung führte jedenfalls nicht zu einem noch zu Beginn des Laufs der Verjährungsfrist am 01.01.2015 fortdauernden Verhandlungsprozess oder einem sonstigen in das Jahr 2015 hineinwirkenden Hemmungstatbestand. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Einschlafen der Verhandlungen sowie zur Verneinung einer ein Aktivwerden der Beklagten erfordernden Verhandlungspause kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. b) Richtigerweise hat das Landgericht erst wieder ab dem 11.12.2015 (E-Mail der Klägerin mit ungefährer Bezifferung der Schäden) ein „Verhandeln“ angenommen, wobei höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen nur „ex nunc“ wirkt, also nicht zu einer auf den Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung führt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2016 - IX ZR 58/16 -, juris Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Landgerichts endete indes die Verjährungshemmung bereits mit dem Zugang der Ablehnung der Haftpflichtversicherung an die Klägerin, mithin spätestens am 30.03.2016. Durch die Mitteilung der Beklagten vom 19.01.2016, sie habe den Vorgang ihrer Haftpflichtversicherung gemeldet, wurde deutlich, dass diese die weitere Prüfung ihrer Eintrittspflicht ihrer Haftpflichtversicherung überlassen wollte. Aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht ist eine Haftpflichtversicherung auch uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2006 – IV ZR 329/05 –, BGHZ 169, 232-239, juris Rn. 21 f.). Der Anlage K 7 (Bl. 31 d.A.) ist überdies zu entnehmen, dass die E-Mail der Haftpflichtversicherung vom 18.03.2016, mag diese der Klägerin auch erst am 30.03.2016 zugegangen bzw. nochmals an diese versandt worden sein, „Cc“ auch an die Beklagtenseite übermittelt wurde, diese also in den Vorgang weiter eingebunden war. Es wäre in dieser Konstellation zu viel verlangt, auch von der Beklagten selbst noch eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung weiterer Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB zu erwarten. c) Das Landgericht hat danach zutreffenderweise erst wieder eine Verjährungshemmung ab dem 24.05.2017 (Telefonat zwischen den Herren Hu. und He.) angenommen und nicht bereits ab dem 24.04.2017 (Herausgabeverlangen der Beklagten bzgl. der Gewährleistungsbürgschaft) oder ab dem 04.05.2017 (anwaltliche Geltendmachung des Schadens durch die Klägerin). In dem Schreiben der Beklagten vom 24.04.2017, mit dem die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Gewährleistung aus der Bankbürgschaft der Z-Bank abgelaufen sei, um Rücksendung der Bürgschaftsurkunde bat, war von dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt nicht die Rede. Auch die Antwort der Klägerin vom 26.04.2017 war noch sehr allgemein gehalten. Dort heißt es lediglich: „Wie Ihnen bekannt ist, sind erhebliche Mängel vorhanden. Aus diesem Grunde machen wir von unserem Rückhaltungsrecht gebrauch und werden uns in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen“. Die Beklagte musste aufgrund dieser Mitteilung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin die Herausgabe der Bürgschaft auch von der Behebung des behaupteten Schadens an der Zwischendecke der X-Filiale abhängig machen würde, zumal jener Schaden selbst schon kein „Mangel“ der Werkleistung wäre. Erst mit Anwaltsschreiben der Klägerin vom 04.05.2017 wurde der Sachverhalt betreffend die abgehängte Decke konkret angesprochen, wobei der Beklagten eine Frist zur Rückäußerung bis zum 18.05.2017 gesetzt wurde. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 28.09.2020 reagierte die Beklagte auf dieses Schreiben jedoch nicht, weshalb der vertretungsberechtigte Gesellschafter der Klägerin, C. Hu., seine Prozessbevollmächtigten gebeten habe, noch keine gerichtlichen Schritte einzuleiten, weil er noch einmal selbst mit der Beklagten sprechen wolle, was am 24.05.2017 geschehen sei. Zwar wirkt die Verjährungshemmung nach § 203 BGB auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zurück, wenn der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise antwortet, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.2013 - IX ZR 120/11 -, juris Rn. 2). Hier reagierte die Beklagte aber gerade nicht auf das Anforderungsschreiben vom 04.05.2017. Vielmehr bedurfte es nochmals eines Schritts der Klägerin in Gestalt des Telefonats vom 24.05.2017, was einer Rückwirkung der Hemmung auf den 04.05.2017 oder einen noch früheren Zeitpunkt entgegensteht. Selbst unter Zugrundelegung der (streitigen) klägerischen Darstellung des Telefonats vom 24.05.2017 in dem Schreiben der Klägerin vom 26.05.2017 hat das Landgericht in dem Telefonat zu Recht keine Vereinbarung einer Verhandlungspause und auch kein Stillhalteabkommen auf unbestimmte Zeit erblickt. Schon nach der Interessenlage der Klägerin, die zuvor der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 04.05.2016 eine Rückäußerungsfrist von lediglich zwei Wochen gesetzt, also bereits entsprechend Druck ausgeübt hatte, war nicht anzunehmen, dass diese auf unbestimmte Zeit, solange von der Beklagten keine Rückmeldung erfolge, auf ein klagweises Vorgehen gegen diese verzichten würde. Vielmehr ist die von der Klägerin behauptete Vereinbarung vom 24.05.2017 dahin auszulegen, dass ein Stillhalten (im Sinne eines Absehens von der angekündigten klagweisen Geltendmachung) der Klägerin - und respektive eine Hemmung der Verjährung - allenfalls für einen Zeitraum gelten sollte, der vernünftigerweise für eine zeitnahe nochmalige Überprüfung seitens der Beklagten und Abklärung mit ihrer Haftpflichtversicherung angesetzt werden konnte. Der vom Landgericht angenommene Zeitraum von drei Monaten war hier durchaus sachgerecht. Nach Ablauf des für jene nochmalige Überprüfung und Abklärung mit der Haftpflichtversicherung anzusetzenden Zeitraums waren auch etwaige Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB abermals „eingeschlafen“. Dass Verhandlungen unabhängig davon einschlafen können, ob der Gläubiger oder der Schuldner weitere Verhandlungsschritte unterlassen hat, ist ebenfalls bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2016 - VI ZR 594/15 -, juris Rn. 25 f.). Unter Zusammenrechnung mit der vorherigen Hemmungsperiode von 111 Tagen (11.12.2015 bis 30.03.2016) war mithin der Lauf der Verjährung jedenfalls nicht bis zum 18.12.2018 hinausgeschoben, so dass der Mahnantrag nicht mehr in unverjährter Zeit einging. 3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht eine entscheidungserhebliche Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft unterlassen hätte. Dass zwischen dem Telefonat am 23.05.2014 und der E-Mail der Klägerin vom 11.12.2015 kein weiterer Austausch zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt stattfand, ist jedenfalls seit dem Klägerschriftsatz vom 17.02.2020, in dem die Klägerin selbst von einer „Verhandlungspause“ spricht (Bl. 148 d.A.), unstreitig. Ebenso behauptet die Klägerin schon nicht, dass zwischen der Ablehnung der Haftpflichtversicherung im März 2016 und den Vorgängen ab April 2017 irgendwelche weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt stattgefunden hätten. Was den weiteren Zeitraum bis zum 02.08.2018 anbelangt, hat die Klägerin - erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.09.2020 - zwar behauptet, dass zwischen den Parteien „mehrfach“ zwischen April 2017 und August 2018 verhandelt worden sei, ohne aber näher aufzuzeigen, wann und auf welche Weise. Hierzu erfolgte auch kein Beweisantritt außer dem Verweis auf das Schreiben der Beklagten vom 02.08.2018, aus dem sich aber - wie das Landgericht zutreffend aufzeigt - ebenfalls nicht ergibt, dass zwischen dem Telefonat vom 24.05.2017 und dem 02.08.2018 noch weitere Verhandlungen über den streitgegenständlichen Anspruch geführt worden wären. Im Übrigen führt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst an, in der Zeit zwischen dem 24.05.2017 und dem 02.08.2018 habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte bei ihr melden werde. Zwischen den Parteien sei eine Verhandlungspause vereinbart worden. Dies lässt sich nur so verstehen, dass in jenem Zeitraum tatsächlich kein weiterer Austausch stattfand. Dem Landgericht war es bereits vor dem Hintergrund des Beibringungsgrundsatzes versagt, den Sachverhalt von sich aus durch Vernehmung der zum Termin am 02.09.2020 zu anderen Beweisthemen geladenen Zeugen weiter aufzuklären. 4. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte stellt sich auch nicht als treuwidrig dar. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Regelungen in §§ 203, 205, 212 BGB bereits speziell auf die Verjährungsthematik zugeschnittene Ausprägungen des allgemeinen Rechtsgedankens des § 242 BGB (Verbot treuwidrigen bzw. widersprüchlichen Verhaltens) sind. Ist der Anspruch hiernach noch immer verjährt, ist ein Rückgriff auf § 242 BGB außer in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Voraussetzungen der §§ 203 ff. BGB umgangen werden (vgl. speziell zu § 203 BGB: Fischinger, VersR 2005, 1641, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 203 BGB). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Klägerin wäre es - auch vor dem Hintergrund des Telefonats vom 24.05.2017 - ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, nach Unterbleiben einer zeitnahen Rückmeldung der Beklagten noch rechtzeitig in unverjährter Zeit Klage zu erheben bzw. das Mahnverfahren einzuleiten. 5. Auf all dies hat der Senat die Klägerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.10.2021 (eA-OLG, Bl. 61) sowie mit Beschluss des Senats vom 15.11.2021 (eA-OLG, Bl. 68), in dem auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 28.10.2021 Bezug genommen wurde, hingewiesen. Eine Gegenerklärung der Klägerin ist innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht eingegangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.