Beschluss
13 U 114/22
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1222.13U114.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob ein Werkvertrag zu Stande kam, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.(Rn.27)
2. Sind Eigentümer und Vermieter einer Wohnung nicht identisch, bedeutet es für den Fall, dass eine Renovierung vermieterseitig geplant gewesen sein sollte, nicht (zwingend), dass auch der Eigentümer eine solche plante.(Rn.31)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, Az. 28 O 103/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob ein Werkvertrag zu Stande kam, sind die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu Grunde zu legen, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft.(Rn.27) 2. Sind Eigentümer und Vermieter einer Wohnung nicht identisch, bedeutet es für den Fall, dass eine Renovierung vermieterseitig geplant gewesen sein sollte, nicht (zwingend), dass auch der Eigentümer eine solche plante.(Rn.31) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, Az. 28 O 103/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Erben und damit Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 Abs. 1 BGB) des verstorbenen M. O. (im Folgenden: der Erblasser) einen Zahlungsanspruch für die (behauptete) Erbringung von Werkleistungen im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten in einer Altbauwohnung in der N-Straße 15 in S. geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der Entscheidung des Landgerichts wird Bezug genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2022 abgewiesen. Die Klägerin habe den behaupteten Vertragsschluss mit dem Erblasser weder in Bezug auf die insgesamt von ihr ausgeführten Arbeiten noch in Bezug auf Teile davon beweisen können. Das Gericht halte es für möglich, dass der Erblasser die Klägerin neben Elektroarbeiten mit weiteren Arbeiten beauftragt habe. Eine Überzeugung, geschweige denn von konkreten Leistungen ohne Rechtsgrund, habe sich das Gericht aber nicht bilden können. Auch könnten die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs nicht festgestellt werden, da in Betracht komme, dass die Leistungen aufgrund eines Vertrages (mit einer anderen Person) erbracht worden seien. Gegen das ihr am 12.07.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 11.08.2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf Antrag der Klägerin vom 12.09.2022 bis zum 12.10.2022 verlängert worden war, ging an diesem Tag die Berufungsbegründung ein. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe eine rechtlich völlig unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen, die letztlich auch zu einer fehlerhaften Rechtsfindung des Landgerichts geführt habe. 1. Für die streitgegenständliche Wohnung habe ein Mietverhältnis zwischen Herrn Y. A. und dem Beklagten Ziffer 2 bestanden. Der schriftliche Mietvertrag enthalte in einer mit Sternchen markierten Zusatzerklärung bezüglich der Mietzinshöhe folgenden Hinweis: „Unter Vorbehalt der Mithilfe bei Renovierung (6 Monate)“. Diesen Umstand habe das Landgericht völlig übergangen. Dabei ergebe sich aus dieser Formulierung, dass die Renovierung der streitgegenständlichen Wohnung nicht nur objektiv notwendig, sondern sogar vermieterseitig geplant gewesen sei. Die Zeugin M. habe ausführlich geschildert, dass der Erblasser diesen Mietvertrag rechtzeitig zur Kenntnis bekommen habe und auch mehrfach eingehend gefragt worden sei, ob er den Mietvertrag gutheiße, und dass er auch ausdrücklich versichert habe, dass er mit diesem Mietvertrag nicht nur einverstanden sei, sondern dass er ihn ausdrücklich billige und für richtig befinde. Daraus folge, dass dem Erblasser bewusst und klar gewesen sein müsse, dass sein Sohn T. O. (= der Beklagte Ziffer 2) Rechte und Pflichten als Vermieter aus dem Mietverhältnis jederzeit habe wahrnehmen können. Das schließe die Befugnis zur Beauftragung von Renovierungs- und Umbaumaßnahmen mit ein. 2. Die Aussage der Zeugin M. habe das Landgericht zu Unrecht als „insgesamt unergiebig“ bewertet. Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass die Zeugin durchaus Angaben getätigt habe, die von Gewicht seien und deren Nichtberücksichtigung durch das Gericht einer näheren Begründung bedurft hätten. Die Zeugin M. habe völlig widerspruchsfrei vorgetragen, dass sie sich mit dem Erblasser mündlich darüber verständigt habe, dass „eine Fachfirma mit Polieren anfängt, dass die Wohnung richtig gemacht wird“. Zusätzlich habe die Zeugin M. erklärt, dass der Erblasser zu ihr gesagt habe, „es solle angefangen werden. Er schaue es sich dann an und mache die Qualitätskontrolle“. Hieraus folge eindeutig, dass der Erblasser den Beginn der Arbeiten der Klägerin gewollt habe und dass er damit einverstanden gewesen sei, dass die streitgegenständliche Wohnung von der Klägerin bzw. deren Subunternehmern den damals nach den Vorstellungen der Zeugin M. notwendigen Renovierungsarbeiten unterzogen werde. Die Zeugin M. habe ferner den Vorgang geschildert, als der Erblasser die streitgegenständliche Wohnung „Anfang 2016“ aufgesucht habe, um sich über den Stand der Renovierungsarbeiten zu informieren. Ferner habe die Zeugin erklärt, dass der Erblasser die Arbeiten der Klägerin als „1A“ bezeichnet und zudem erklärt habe, dass „man so weitermachen“ solle. Dass diese Angaben nach der Einschätzung des Landgerichts unergiebig seien, sei nicht nachvollziehbar. 3. Ferner habe das Landgericht die Aussage des Zeugen J. zu Unrecht als „unergiebig“ unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht sei sogar so weit gegangen, die Aussage des Zeugen J. als nicht glaubhaft zu bezeichnen, ohne dies jedoch zu begründen. Dem sei entgegen zu halten, dass der Zeuge relativ eindeutige Feststellungen vorgetragen habe, deren Berücksichtigung zu Unrecht unterblieben sei. Der Zeuge J. habe ohne Ansatzmöglichkeiten für Zweifel vorgetragen, dass er bei der Klägerin die Hauptkontaktperson zum Erblasser gewesen sei. Der Zeuge habe auch geschildert, dass er den Erblasser dreimal auf der Baustelle getroffen habe, und er habe dargelegt, dass der Erblasser für sich ein ausdrückliches Weisungs- und Entscheidungsrecht reklamiert habe, und dass seitens der Klägerin die Wünsche des Erblassers jeweils beachtet und umgesetzt worden seien. Ferner habe der Zeuge J. wiedergeben können, welche vorzunehmenden Arbeiten mit dem Erblasser besprochen worden seien. Allein der Umstand, dass der Zeuge J. bei der Nachfrage nach ganz bestimmten Datumsangaben mehrmals erklärt habe, dass er das nicht sagen könne, lasse keinesfalls einen Rückschluss auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen zu. 4. Unerklärlich sei ferner die Nichtberücksichtigung der Aussage des Zeugen A. G.. Der Zeuge G. habe klar vorgetragen, dass der Erblasser bei dem Ortstermin, als die zwischen Küche und Essbereich hochgemauerte Wand nach seinem Willen wieder habe entfernt werden sollen, für sich in Anspruch genommen habe, alle Entscheidungen zum streitgegenständlichen Bauvorgang ausschließlich alleine zu treffen. Außerdem habe der Erblasser erklärt, dass er entscheide, weil er das bezahle. 5. Ebenfalls ohne jede Erklärung und unberücksichtigt bliebe auch das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des datumslosen, als Anlage K 5 vorgelegten Schreibens des Erblassers. Auch die weitere Korrespondenz, die widersprüchliche und nachträglich distanzierende Äußerungen des Erblassers enthalte, sei nicht gewürdigt worden. Eine objektive und sachgerechte Würdigung des sich in den Schreiben zeigenden Verhaltens des Erblassers führe zu der Schlussfolgerung, dass der Erblasser grundlos und im Grunde auch böswillig von seinen früheren Zusagen und seinem Verhalten, „der alleinige Entscheider und Bezahler“ zu sein, Abstand genommen habe. 6. In rechtlicher Hinsicht vertritt die Klägerin (daher) die Auffassung, dass der Erblasser die von ihr erbrachten Leistungen in Wahrheit gewollt und dass er stets - teils ausdrücklich und teils durch schlüssiges Verhalten - erklärt habe, die Leistungen auch bezahlen zu wollen. Auch die ablehnenden Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf die bereicherungsrechtlichen Erwägungen der Klägerin überzeugten nicht. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, 28 O 103/20, wird aufgehoben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.240,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2016 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil als richtig. Für die weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt, namentlich die nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats, weil ausschließlich Fragen des Einzelfalls im Streit stehen, die - soweit rechtlicher Natur - grundsätzlich geklärt sind, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Darüber hinaus ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen greifen sämtlich nicht durch. 1. nter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, steht der Klägerin der geltend gemachte Werklohnanspruch aus § 631 Abs. 1 in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten als Erben und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers nicht zu. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des Zustandekommens eines Werkvertrags zwischen ihr und dem Erblasser als Rechtsvorgänger der Beklagten nicht erfolgreich hat führen können. Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte auf, die ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht angezeigt. a. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht - nach der durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das ist nur dann der Fall, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt etwa dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, insbesondere die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 529 Rn. 3 ff., 7 m.w.N.). Daneben sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524; Zöller/Heßler, aaO. m.w.N.). b. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Frage, ob zwischen der Klägerin und dem Erblasser ein Werkvertrag über die Erbringung von Leistungen in der streitgegenständlichen Wohnung in der N-Straße 15 in S. zu Stande gekommen ist, genügen den zu stellenden Anforderungen. Der Senat schließt sich dem angefochtenen Urteil an und nimmt vollumfänglich auf dessen Begründung Bezug. Lediglich ergänzend ist insofern auszuführen: aa. Das Landgericht hat - ohne dass es dies ausdrücklich in den Entscheidungsgründen niedergelegt hat - zutreffend angenommen, dass bei der Prüfung, ob ein Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Erblasser zu Stande kam, die (strengen) Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu Grunde zu legen sind, da den Werkunternehmer die Beweislast für das Zustandekommen eines Werkvertrags trifft. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 18.04.1977 - VIII ZR 286/75, VersR 1977, 721; vom 09.05.1989 - VI ZR 268/88, VersR 1989, 758, 759; vom 23.11.2011 - IV ZR 70/11, NJW 2012, 392 Rn. 16; Zöller/Greger, aaO., § 286 Rn. 19). bb. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist (auch) nicht widersprüchlich. Widersprüche zwischen dem Inhalt des Protokolls und dem Urteil bestehen nicht. cc. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überzeugend und schöpft den Sachverhalt zudem aus. Das Landgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Überzeugungsbildung im Urteil - nachvollziehbar und überzeugend - dargelegt. Es ist dabei nicht erforderlich, auf jedes einzelne Beweismittel oder jeden einzelnen Aspekt, der für die Überzeugungsbildung eine Rolle spielt, einzugehen. Es muss lediglich erkennbar sein, dass eine umfassende Beweiswürdigung in sachgerechter Weise stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 16.12.1999 - III ZR 295/98, NJW-RR 2000, 432; Zöller/Greger, ZPO, aaO., § 286 Rn. 21). Die Würdigung des Landgerichts ist (auch) überzeugend, da die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der von der Klägerin behauptete Werkvertrag mit dem Erblasser zu Stande gekommen ist - weder durch eine „direkte“ Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Erblasser noch dadurch, dass dieser der Zeugin M. Vollmacht zum Abschluss eines solchen Vertrages mit der Klägerin erteilt und die Zeugin M. den Vertrag dann in dessen Namen geschlossen hat. Da weitere taugliche Beweismittel nicht vorhanden sind, ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Zustandekommen eines Werkvertrags nicht als erwiesen erachtet hat. (1.) Soweit die Klägerin auf den zwischen Y. A. und dem Beklagten Ziffer 2 geschlossenen Mietvertrag (Anlage B 1) Bezug nimmt und die Ansicht vertritt, aus diesem ergebe sich, dass die „Renovierung der streitgegenständlichen Wohnung nicht nur objektiv notwendig, sondern sogar vermieterseitig geplant“ gewesen sei, ist anzumerken, dass der Erblasser als von der Klägerin behaupteter Vertragspartner der erbrachten Werkleistungen zwar Eigentümer, aber nicht Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung war. Sollte eine Renovierung vermieterseitig geplant gewesen sein, so bedeutete dies - unabhängig von der Frage, in welchem Umfang eine solche konkret geplant gewesen sein sollte - mithin nicht (zwingend), dass (auch) der Eigentümer (= der Erblasser) eine solche plante. (2.) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht folgt daraus, dass die Zeugin M. ausgeführt hat, der Erblasser habe den Mietvertrag zur Kenntnis bekommen, allenfalls, dass der Erblasser diesen Vertrag gebilligt und für richtig befunden, nicht aber, dass er auch Vollmacht zum Abschluss eines Werkvertrags mit der Klägerin erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Erblasser zwar Eigentümer, aber nicht Vermieter der Wohnung war, sondern diese seinem Sohn (zur Nutzung) überlassen hatte. Eine (unterstellte) Billigung des Mietvertrags ging daher zunächst dahin, dass der Erblasser als Eigentümer die Weitervermietung und ggf. auch Umbauarbeiten zuließ. Dass er zur Tragung von Kosten von eventuellen Umbauarbeiten bereit war, folgt daraus gerade nicht. (3.) Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung kritisiert, das Landgericht habe die Angaben der Zeugin M. als unergiebig angesehen, ist zunächst anzumerken, dass die Zeugin M. schon nicht (konkret) dargelegt hat, dass ihr vom Erblasser Vollmacht zur Beauftragung von Sanierungsarbeiten (durch die Klägerin) erteilt worden war. Berücksichtigt man weiter, dass die Zeugin M. ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, da eine Inanspruchnahme der Zeugin durch die Klägerin als Auftraggeberin oder eine Haftung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) in Betracht kommt und die Zeugin zudem im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung mehrfach betont hat, es sei schwierig gewesen, „etwas Definitives [aus dem Erblasser] herauszubekommen“ (vgl. Protokoll, Seite 17, 20), ferner angegeben hat, der Erblasser sei sehr schwierig gewesen (vgl. Protokoll, Seite 23), bzw. ausgeführt hat, es sei „schwierig [gewesen], welche Vorstellungen Herr O. damals hatte“ und man habe „Mühe [gehabt], die Anordnungen aus ihm herauszubekommen“ (vgl. Protokoll, Seite 30), ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Angaben der Zeugin M. im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Erblasser zu Stande gekommen ist, keine gewichtige Bedeutung beigemessen hat. Die Angaben der Zeugin M. sprechen zwar dafür, dass der Erblasser, was dieser vor seinem Tod auch nicht in Abrede gestellt hat, Kenntnis von den Umbauarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung erlangt hatte. Die Angaben sprechen weiter dafür, dass sich insbesondere die Zeugin M. mehrfach mit dem Erblasser darüber ausgetauscht hat. Ein solcher Austausch war vorliegend aber auch deshalb erforderlich, da der Erblasser Eigentümer der Wohnung war und sich die Frage gestellt hat, ob er Einwände gegen die Renovierungsarbeiten hat, die aus Sicht der Zeugin notwendig waren und die sie daher ausgeführt haben wollte. Dies ist aber von der für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Frage zu unterscheiden, ob damit, dass der Erblasser der Durchführung von Renovierungsarbeiten zustimmte, auch verbunden war, dass er auch zur Tragung der Kosten bereit war. Hieran bestehen auch deshalb Zweifel, da der Erblasser - wie ausgeführt - nicht Vermieter der Wohnung war, sondern diese seinem Sohn, dem Beklagten Ziffer 2, zur Nutzung überlassen hatte, und zudem der Mieter Y. A. sich (bei sehr niedrigem monatlichem Mietzins) mietvertraglich zur Mithilfe bei der Renovierung verpflichtet hatte (vgl. Anlage B 1). Unterstellt man daher, dass der Erblasser gegenüber der Zeugin M. geäußert hat, er „schaue es sich dann an und mache die Qualitätskontrolle“, oder er die Arbeiten der Klägerin als „1a bezeichnet und gemeint hat, man solle weitermachen“, folgt daraus nicht, dass der Erblasser insoweit erklärt hat, für die Kosten aufkommen zu wollen, und die Zeugin M. entsprechend bevollmächtigt hat (bzw. einen bereits erfolgten Vertragsschluss genehmigt hat, § 184 BGB). (4.) In Bezug auf die Angaben der Zeugen J. und G. ist (ebenfalls) anzumerken, dass diese zwar angegeben haben, der Erblasser habe zum Ausdruck gebracht, dass er entscheide, „wenn es etwas gibt“, und nicht sein Sohn (Protokoll, Seite 41 - Zeuge J.) bzw. „Herr O. gesagt hat, er entscheidet, was gemacht wird“ (Protokoll, Seite 65 - Zeuge G.), aber sich auch insoweit die Frage stellt, ob der Erblasser damit über die Wahrnehmung von Eigentümerrechten hinaus auch vertragliche Pflichten eingehen wollte, was sich aus den Zeugenaussagen gerade nicht ergibt. (5.) Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung darauf hinweist, der Zeuge G. habe ausgeführt, der Erblasser habe gesagt, er entscheide, weil er das bezahle, ist zunächst anzumerken, dass der Zeuge G. diese Aussage in Bezug auf die vom Erblasser bemängelte Veränderung einer Mauer getätigt haben soll, und sich daraus nicht ableiten lässt, der Erblasser habe damit zu Ausdruck gebracht, dass sämtliche mit der streitgegenständlichen Rechnung von der Klägerin abgerechneten Leistungen von ihm beauftragt seien. Ferner war das Landgericht nicht gehalten, davon auszugehen, dass der Erblasser sich tatsächlich entsprechend geäußert hatte. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass eine solche Äußerung weder von der Klägerin behauptet noch von den anderen vernommenen Zeugen berichtet worden war. (6.) Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung auf Schreiben des Erblassers (Anlagen K 5, K 8, K 10 und K 14) hinweist, vermag der Senat diesen Schreiben nicht zu entnehmen, dass der Verfasser mit diesen zum Ausdruck gebracht bzw. bestätigt hat, Vertragspartner der Klägerin zu sein und deren Werkleistung zu bezahlen. So bringt der Erblasser mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben zum Ausdruck, dass Ausgangspunkt der Leistungen der Klägerin der „Kontakt mit Frau M.“ gewesen sei. Weiter, dass er (= der Erblasser) die Zeugin M. „um Mitteilung ihrer Aktivitäten“ gebeten habe. Eine Aussage zu einer Bevollmächtigung der Zeugin oder zu einem Vertragsschluss zwischen dem Erblasser und der Klägerin lässt sich den Ausführungen des Erblassers gerade nicht entnehmen. Den als Anlagen K 10 und K 14 vorgelegten Schreien lässt sich lediglich eine Bereitschaft des Erblassers zur Übernahme der für die Elektroarbeiten angefallenen Materialkosten entnehmen. Diese Kosten hat der Erblasser auch bezahlt, weshalb sie nicht streitgegenständlich sind. (7.) Insgesamt betrachtet mag es zwar möglich erscheinen, dass ein Werkvertrag zwischen der Klägerin und dem Erblasser als Rechtsvorgänger der Beklagten getroffen wurde. Die erforderliche Überzeugung musste das Landgericht sich hiervon aber nicht bilden. 2. Entgegen der von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht hat das Landgericht auch einen Bereicherungsanspruch zu Recht als nicht gegeben angesehen. Das Landgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Klägerin möglicherweise auf einen mit der Zeugin M. geschlossenen Vertrag geleistet hat. Wegen des Vorrangs des Leistungsverhältnisses kommt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten nicht in Betracht. III. Aus den vorstehenden Gründen regt der Senat zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Klägerin die eingelegte Berufung zurücknimmt. Im Falle der Berufungsrücknahme würden sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen (vgl. Nr. 1220, 1222 Nr. 1 Kostenverzeichnis zum GKG).