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Beschluss

13 U 114/22

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0220.13U114.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, Aktenzeichen 28 O 103/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.240,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, Aktenzeichen 28 O 103/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.240,53 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, Aktenzeichen 28 O 103/20, und den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.12.2022, Aktenzeichen 13 U 114/22, (Bl. 41 ff. eA OLG, dort unter I.) Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, 28 O 103/20, wird aufgehoben. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.240,53 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2016 zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, Aktenzeichen 28 O 103/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.12.2022 (Bl. 41 ff. eA OLG, dort unter II.) Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin im Schriftsatz vom 31.01.2023 (Bl. 59 ff. eA OLG) gibt keinen Anlass, die Sache anders als bisher zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der Stellungnahme vom 31.01.2023 ist das Folgende zu bemerken: 1. Der Senat hält - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.01.2023, in der sich die Klägerin nicht im Einzelnen mit den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 22.12.2022 auseinandersetzt, sondern (im Wesentlichen) das bisherige Berufungsvorbringen wiederholt - daran fest, dass er gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden ist, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des Zustandekommens eines Werkvertrags zwischen ihr und dem Erblasser (M. O.) als Rechtsvorgänger der Beklagten nicht erfolgreich hat führen können. Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme erneut auf Angaben von im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vernommenen Zeugen hinweist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss (dort Seite 8 ff.) verwiesen. Allgemein ist (nochmals) anzumerken, dass der Erblasser Eigentümer, aber nicht Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung war. Wenn der Erblasser daher - wovon auszugehen sein dürfte - zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass er über die konkrete Ausführung der Renovierungsarbeiten entscheide, so ist daraus nicht zwingend der Schluss zu ziehen, der Erblasser habe vertragliche Pflichten eingehen wollen. Es erscheint vielmehr (ebenfalls) gut möglich, dass er mit entsprechenden Anweisungen (lediglich) Eigentümerrechte hat wahrnehmen wollen. Auch der Umstand, dass der Erblasser die Arbeiten der Klägerin (wohl) nicht (allgemein) „ablehnte oder missbilligte“ und in mehr oder weniger regelmäßigem Kontakt mit der Klägerin bzw. den für diese tätigen Personen stand, zwingt daher nicht zur Annahme einer Vertragspartnerschaft des Erblassers. Dass der Erblasser sich gegenüber dem Zeugen J. zur Bezahlung eines Teils der Elektroarbeiten bereit erklärt und diesen Teil auch tatsächlich bezahlt hat, spricht sogar eher gegen als für eine Vertragspartnerschaft des Erblassers. Es wäre ansonsten schlicht nicht nötig gewesen, dass der Zeuge J. und der Erblasser über diesen Teil gesondert korrespondieren und eine Einigung über eine Bezahlung der diesbezüglichen Leistungen der Klägerin durch den Erblasser erzielen. Soweit die Klägerin auf erstinstanzlich von ihr vorgelegte Anlagen hinweist, wird ebenfalls auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss (dort Seite 10) verwiesen. Dem von der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2023 thematisierten Schreiben des Erblassers vom 11.04.2016 (Anlage K 8) vermag der Senat keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Erblasser davon ausging, Vertragspartner der Klägerin zu sein. Soweit der Erblasser darin zum Ausdruck gebracht hat, er habe „zur Kenntnis genommen“, dass die Klägerin die „drei Trockenräume (...) mit ordentlicher Putzarbeit verbessern“ werde, spricht auch dies eher dafür, dass der Erblasser jeweils nur Eigentümerrechte wahrnehmen wollte. Ferner vermag der Senat dem genannten Schreiben keine Anhaltspunkte für eine „eigenartige und unverständliche Sinneswandlung“ des Erblassers oder gar für eine betrügerische Absicht zu entnehmen. 2. Nicht zutreffend ist es, wenn die Klägerin meint, das Landgericht habe eine Genehmigung eines (zunächst) vollmachtlos abgeschlossenen Vertrages nicht geprüft. Das Gegenteil wird bereits zu Beginn der Entscheidungsgründe deutlich, soweit das Landgericht ausführt: „Es mag sein, dass der ehemalige Beklagte Teile der Arbeiten genehmigt hat. Insoweit konnte die Klägerin jedoch den Umfang der Arbeiten nicht beweisen.“ Ferner ist insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil unter I. 1. d) (vgl. Seite 10 des landgerichtlichen Urteils) hinzuweisen. Dort ist ausgeführt: „Da die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits in vollem Gange waren, wäre danach zu differenzieren, ob und ggf. was der ehemalige Beklagte an bereits erbrachten und ohne Vertretungsmacht beauftragten Leistungen i.S.v. § 177 BGB genehmigt und welche noch zu erbringenden Arbeiten er beauftragt hat. Diese Differenzierung war nicht möglich.“ 3. Es besteht auch kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die in dem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen machen keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich. Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe ihr partiell rechtliches Gehör versagt, vermag dies keinen Anlass für eine Revisionszulassung zu bilden, da - selbst wenn man dies als zutreffend ansehen wollte - gleichwohl auf das Berufungsverfahren abzustellen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.