Urteil
14 U 33/13
OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0411.14U33.13.00
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Leitsätze
1. Die Wertfestsetzung eines GmbH-Geschäftsanteils im Rahmen eines Schiedsgutachtens ist analog § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. An die Stelle der nicht verbindlichen Festsetzung durch den Schiedsgutachter tritt nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bestimmung durch das Gericht.(Rn.51)
2. Der zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH bestehende Organ- und Anstellungsvertrag stellt sich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Der Geschäftsführer haftet daher aus § 43 Abs. 2 GmbH für Pflichtverletzungen durch Umleitungen von Gesellschaftsforderungen auf Privatkonten.(Rn.100)
3. Abfindungsforderungen sind grundsätzlich nicht als nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen.(Rn.116)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.06.2013, Az. 21 O 1/09 KfH, wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ..., Amtsgericht ..., wird eine Forderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin X. Golfanlagen GmbH in Höhe von 17.755,38 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgestellt.
2. Zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ..., Amtsgericht ..., wird eine Forderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG in Höhe von 6.365,67 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 01.01.2008 als nachrangige Insolvenzforderung festgestellt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Auf die Widerklage des Beklagten Ziff. 2 wird der Kläger verurteilt, an den Widerkläger 21.057,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.08.2009 zu bezahlen.
II. Die darüber hinausgehenden Berufungen der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.06.2013 ist im Umfang seiner Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
V. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz wie folgt festgesetzt:
- bis zum 13.07.2015:
1.276.555,54 €
- ab dem 14.07.2015:
56.766,48 €
- ab dem 26.10.2016:
35.708,94 €
VI. Revision wird in dem unter Ziff. III 3 der Gründe näher dargestellten Umfang zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wertfestsetzung eines GmbH-Geschäftsanteils im Rahmen eines Schiedsgutachtens ist analog § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. An die Stelle der nicht verbindlichen Festsetzung durch den Schiedsgutachter tritt nach § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bestimmung durch das Gericht.(Rn.51) 2. Der zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH bestehende Organ- und Anstellungsvertrag stellt sich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Der Geschäftsführer haftet daher aus § 43 Abs. 2 GmbH für Pflichtverletzungen durch Umleitungen von Gesellschaftsforderungen auf Privatkonten.(Rn.100) 3. Abfindungsforderungen sind grundsätzlich nicht als nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen.(Rn.116) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.06.2013, Az. 21 O 1/09 KfH, wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ..., Amtsgericht ..., wird eine Forderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin X. Golfanlagen GmbH in Höhe von 17.755,38 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgestellt. 2. Zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ..., Amtsgericht ..., wird eine Forderung des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG in Höhe von 6.365,67 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 01.01.2008 als nachrangige Insolvenzforderung festgestellt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Auf die Widerklage des Beklagten Ziff. 2 wird der Kläger verurteilt, an den Widerkläger 21.057,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.08.2009 zu bezahlen. II. Die darüber hinausgehenden Berufungen der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.06.2013 ist im Umfang seiner Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. V. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz wie folgt festgesetzt: - bis zum 13.07.2015: 1.276.555,54 € - ab dem 14.07.2015: 56.766,48 € - ab dem 26.10.2016: 35.708,94 € VI. Revision wird in dem unter Ziff. III 3 der Gründe näher dargestellten Umfang zugelassen. I. 1. Die Parteien streiten um die dem Kläger zustehenden Abfindungszahlungen nach seinem Ausscheiden aus den Insolvenzschuldnerinnen, der X. Golfanlagen GmbH und der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG. Der Kläger war ehemals Gesellschafter der X. Golfanlagen GmbH mit einem fünfzigprozentigen Anteil bei einem Stammkapital von insgesamt 50.000 DM. Bis zum 25.01.2007 war er auch deren Geschäftsführer. Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer war der Streitverkündete A. Y.. In der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG hatte der Kläger eine Kommanditistenstellung inne mit einer 500.000 DM entsprechenden Beteiligung. Weiterer Kommanditist mit einem Anteil in entsprechender Höhe war der Streitverkündete Alfred Y.. Als Komplementärin fungierte die X. Golfanlagen GmbH, die selbst keine Anteile hielt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der X. Golfanlagen GmbH vom 13.07.2007 wurde der Geschäftsanteil des Klägers eingezogen, was nach der Satzung der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG (§ 14 Abs. 2 lit. d, Anl. K 3) zugleich das Ausscheiden des Klägers aus dieser zur Folge hatte. Den Gegenstand des Unternehmens der X. Golfanlagen GmbH bildet die Errichtung und der Betrieb von Golfplätzen und ähnlichen Anlagen (§ 3 der Satzung, Anl. K 1); der Unternehmensgegenstand der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG ist auf die Planung, Errichtung, Finanzierung und den Betrieb einer Golfanlage auf der Gemarkung B. gerichtet (§ 2 der Satzung, Anl. K 3). Nach der Bestimmung in § 8 Abs. 4 der Satzung der X. Golfanlagen GmbH ist dem von einer Zwangsentziehung betroffenen Gesellschafter „ein Entgelt in Höhe des Verkehrswertes seines Geschäftsanteiles“ zu bezahlen, wobei im Nichteinigungsfalle die Festsetzung des Verkehrswertes durch einen von der IHK H. zu benennenden Sachverständigen vorgenommen werden sollte. In der Folge einigten die Parteien sich auf den Sachverständigen K. als Schiedsgutachter. Gemäß § 16 der Satzung der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG ist eine Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters „aus dem buchmäßigen Betrag seines Kapitalanteils - gegebenenfalls saldiert mit dem Kapitalverlustkonto, zuzüglich sein Guthaben auf dem Darlehenskonto bzw. abzüglich einer etwaigen Schuld auf dem Darlehenskonto, jeweils errechnet auf das Ende des Geschäftsjahres, in welches das Ausscheiden fällt“ vorgesehen, wobei maßgeblich auf die Werte der Einkommenssteuerbilanz abzustellen sein soll und stille Reserven sowie nicht in der Bilanz enthaltene ideelle Güter nicht angesetzt werden sollen. Weiter bestimmt § 16 Abs. 2 der Satzung, dass im Falle eines negativen Abfindungsbetrags der Ausscheidende den Negativsaldo durch Rückzahlung auszugleichen hat. Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Erstinstanzlich begehrte der Kläger zuletzt, 1. Die Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger 110.378 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit 14.07.2008 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.079.920 € zzgl. Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit 01.08.2008 zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von einer Darlehensforderung der ... Bank Z. e. G., ...-Str. ..., … im Betrag von 160.672,75 € freizustellen oder nach ihrer Wahl Sicherheit in Höhe von 160.672,75 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 6,5 Prozent p. a. jährlich hieraus sei 01.01.2009 zu bezahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 46.484,99 € zzgl. Zinsen in Höhe von 6,5 Prozent p. a. jährlich hieraus seit 01.01.2009 zu bezahlen. Die Beklagten beantragten erstinstanzlich die Abweisung der Klage; zusätzlich beantragte die Beklagte zu 2 widerklagend: Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin 21.057,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Kläger beantragte seinerseits, die Widerklage abzuweisen. 2. Das Landgericht hat - von geringfügigen Abschlägen bei den Nebenforderungen abgesehen - in der angegriffenen Entscheidung Klagantrag Ziff. 1 stattgegeben und die X. Golfanlagen GmbH zur Zahlung von 110.387 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz aus 12.782 € vom 28.04.2009 bis 22.06.2012 und aus 110.378 € seit dem 23.06.2012 an den Kläger verpflichtet. Den Klagantrag Ziff. 2 hat das Landgericht lediglich in Höhe von 68.424,42 € zzgl. Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz aus 169.811 € vom 01.01.2009 bis 27.05.2013 und aus 68.424,42 € seit dem 28.05.2013 zugesprochen. Klagantrag Ziff. 3 und 4 hat das Landgericht abschlägig beschieden. Auf die Widerklage hin ist der Kläger wie beantragt zur Zahlung von 21.057,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.08.2009 verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Entscheidung in Bezug auf Klagantrag Ziff. 1 im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe wegen des Verlusts seines Geschäftsanteils an der X. Golfanlagen GmbH unstreitig satzungsgemäß Anspruch auf die Erstattung des Verkehrswerts. Wegen der Höhe seien die Festlegungen des Schiedsgutachters K. zugrunde zulegen, da diese nicht offensichtlich unrichtig seien. Der Ertrag der X. Golfanlagen GmbH errechne sich nicht aus laufenden Geschäften, sondern aus der Honorierung des Haftungsrisikos und des überlassenen Kapitals mit einer festen Verzinsung. Zu Klagantrag Ziff. 2 hat das Landgericht ausgeführt, die in § 16 der Satzung der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG niedergelegte Buchwertklausel sei anzupassen. Es bestehe ein korrekturbedürftiges Missverhältnis. Der Kläger würde bei Anwendung der Bestimmung aus § 16 keine Abfindung erhalten und damit den vom Sachverständigen K. festgestellten Anteil am Substanzwert von 450.000 € ersatzlos einbüßen. Die Anwendung der Ertragswertmethode sei vorliegend nicht zur Bewertung geeignet, weil die Verhältnisse des Jahres 2007 sich nicht hinreichend verlässlich ermitteln ließen. Es sei auf den Substanzwert zurückzugreifen, weil dieser auf der Leistung des Klägers beruhe und tatsächlich für eine Verteilung zur Verfügung stehe. Auszugehen sei vom hälftigen Substanzwert (225.000 €), welcher wiederum um die Hälfte der durch die X. Golfanlagen GmbH zu leistende Abfindungszahlung zu kürzen sei (i. e. 55.189 €), da das Geld letztlich von der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG aufzubringen sei. Der verbleibende Betrag (169.811 €) sei wegen der Hilfsaufrechnung in dreifacher Hinsicht wegen Untreuehandlungen zu kürzen (Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB): zum Einen um 13.134,56 € wegen der auf ein Konto des Klägers bei der x-Bank umgeleiteten Zahlungen von Kunden der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG, zum Anderen um 36.186,58 € entsprechend der Buchungen auf dem Verrechnungskonto bei der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG und schließlich um 52.065,44 € wegen Barabhebungen vom Geschäftskonto der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG im Frühjahr 2006. In der Summe verbleibe ein Anspruch des Klägers in Höhe von 68.424,42 €, für den die Beklagten als Gesamtschuldner hafteten (§§ 161, 128 HGB). 3. Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst in Bezug auf Klagantrag Ziff. 2 sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt und zudem die Abweisung der Widerklage beantragt. Gegen die Abweisung der Klaganträge Ziff. 3 und 4 hat der Kläger sich dagegen nicht gewandt. Aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der beiden Gesellschaften hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2015 (Bl. 743 d. A.) auf die folgenden Anträge umgestellt: 1. Die streitgegenständliche Forderung gegen die Beklagte zu 1 wird zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ... festgestellt. 2. Die streitgegenständliche Forderung gegen die Beklagte zu 2 wird zur Tabelle des Insolvenzverfahrens mit dem Aktenzeichen ... festgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.10.2016 hat der Kläger seine Berufung, insoweit diese gegen die Widerklage gerichtet war, zurückgenommen (Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 801 d. A.). Die Beklagten beantragen in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des Urteils des LG Heilbronn, Az. 21 O 1/09 KfH, vom 25.06.2013 die Klage abzuweisen. Des Weiteren beantragen die Parteien wechselseitig die Zurückweisung der Berufung der jeweils anderen Partei. 4. Der Kläger bringt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, die Buchwertklausel in der Satzung der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG sei unwirksam. Anzusetzen sei statt dessen der Ertragswert; der Substanzwert stelle dagegen nur einen Mindestwert dar. Das Landgericht habe fehlerhaft die vom Kläger hingegebenen Darlehen und den Stand seines Kapitalkontos unberücksichtigt gelassen. Die von der Beklagtenseite vorgelegten Bilanzen seien unvollständig und zu Lasten des Klägers manipuliert. Sie seien entsprechend zu bereinigen. Im Ergebnis führe dies zu einem erzielbaren Jahresgewinn von 164.520 €, aus dem sich vervielfältigt mit 13,76 wegen einer anzusetzenden Restnutzungsdauer von 30 Jahren ein Ertragswert von 2.263.795,20 € ergebe. Der hälftige Anteil des Klägers sei daher mit 1.131.897,60 € zu bewerten. Der vom Landgericht vorgenommene Abzug wegen des Abfindungsanspruchs des Klägers aus der X. Golfanlagen GmbH sei nicht berechtigt. Dies gelte auch für die weiteren Abzüge; deliktische Handlungen des Klägers lägen nicht vor. Tatsächlich habe der Kläger Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen auf sein Konto umgeleitet, um Betriebsausgaben für die X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG vornehmen zu können, deren Zahlung der damalige Mitgeschäftsführer verweigert habe (34.192,10 €). Das Verrechnungskonto des Klägers bei der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG habe ein Guthaben aufgewiesen, mit dem ohnehin eine Verrechnung zu erfolgen gehabt habe (36.186,58 €). Die als Anl. K 21 vorgelegte Liste der Barabhebungen (52.065,44 €) zeige, dass der überwiegende Teil davon der Kasse der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG zugeführt worden sei. Den Abfindungsanspruch wegen des Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH habe das Landgericht dagegen zutreffend ermittelt. Die Angriffe der Beklagtenseite gegen den vom Sachverständigen K. ermittelten Substanzwert seien verspätet. Das in zweiter Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. T. werde den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Es berücksichtige nicht, dass es sich vorliegend um eine spezielle, vom Standard abweichende Golfanlage gehandelt habe. Die besondere Zweckrichtung der X.-Golfanlage gehe aus der besonderen Ausrichtung hervor (gewerbliche, touristisch betriebene Golfanlage innerhalb eines Ferienparks). Dies unterscheide die X.-Golfanlage von vielen ohne Gewinnerzielungsabsicht geführten Anlagen. Auch habe die Zielsetzung einer Anlagenerweiterung bzw. des Betriebs anderer Anlagen bestanden. Es könne von einem nachhaltigen Jahresgewinn des Unternehmens in Höhe von mindestens 120.000 € ausgegangen werden. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Gutachter diesen Gewinn bei einem Umsatz von 268.000 € als weit außerhalb der Bandbreite erachtet habe (S. 15 des Gutachtens). Die Bezugnahme des Gutachters auf Statistiken des Dt. Golfverbands sei schon wegen der Besonderheiten der hiesigen Anlage nicht sachgerecht. Der Gutachter habe eine eigene Analyse des regionalen Golfmarkts vornehmen müssen. Es fehlten nachvollziehbare Werte zu detaillierten Umsatzerlösen (Jahresbeiträge, Greenfees, Turniereinnahmen u.ä.m.) und Kosten (Personal, Platzpflege, Gebäude etc.) mit entsprechenden Branchenvergleichen. Auch sei ein angemessener Kapitalisierungszins auf der Basis detaillierter Bewertungen festzusetzen. Im Hinblick auf die für die KG anzuwendende Risikoprämie fehle es an Angaben zu relevanten branchenspezifischen Daten von Angebot und Nachfrage, um z.B. die individuelle Position der KG im Chancen-Risiken-Profil des Golfmarktes darzustellen. Fehlerhaft sei der Abzug persönlicher Steuern der Gesellschafter, die bei einer Bewertung keine Rolle spielen dürften. Wohl fehlerhaft sei es auch, den Ertragswert mit den Kapitalverlustkonten zu verrechnen. Negative Verlustkonten seien lediglich unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung der Abfindung, begründeten aber keine Verbindlichkeit des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Schließlich sei bei der Bewertung zu berücksichtigen, dass die Herren Y. (sen. und jun.) das Unternehmen in strafrechtlich relevanter Weise schon vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers heruntergewirtschaftet hätten, wobei Gelder auch in deren eigene Taschen geflossen seien. Die geltend gemachten Forderungen seien keine im Sinne von § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO. Der Kläger sei lange vor Insolvenzeröffnung aus den Gesellschaften ausgeschlossen worden, weshalb seine Forderungen zu behandeln seien wie die eines Dritten. 5. Dem gegenüber lassen die Beklagten in der Berufungsinstanz vortragen, Abfindungsansprüche des Klägers existierten nicht. In Anbetracht der gesellschaftsschädigenden Handlungen des Klägers dürfe diesem keine Abfindung zustehen. Er habe durch unberechtigte Entnahmen und Vermögensverschiebungen die wirtschaftliche Schieflage der Insolvenzschuldnerinnen herbeigeführt. Die Zubilligung einer Abfindung sei daher unbillig, zumal da die Gesellschaften nicht über eine entsprechende Liquidität verfügten. Der vom Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 07.04.2012 ermittelte Abfindungswert für das Ausscheiden aus der X. Golfanlagen GmbH sei unzutreffend; es lägen offensichtliche Unrichtigkeiten und schwer wiegende Begründungsmängel vor. Nicht nachvollziehbar sei, warum sich der Verkehrswert aus Buchwertanteil und Ertragswertanteil zusammensetzen solle. Zudem sei das Weiterrechnen der Gewinn- und Verlustrechnung auf Basis der Bilanz von 2004 nicht zulässig. Auch der vom Landgericht überraschenderweise für die Ermittlung der Abfindung aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG herangezogene Substanzwert sei vom Sachverständigen fehlerhaft ermittelt worden. Der Substanzwert sei nicht identisch mit dem Ertragswert. Es liege entgegen der Annahme des Landgerichts kein Missverhältnis vor, das zur Anpassung der Buchwertklausel führe. Der vom Kläger in Ansatz gebrachte Unternehmenswert sei völlig illusorisch, dies gelte ebenso für den klagseits angenommenen erzielbaren Jahresgewinn wie die Restnutzungsdauer von dreißig Jahren. Das Landgericht übersehe zudem bei seiner Anpassung der Buchwertklausel, dass die bei Unangemessenheit einer Buchwertklausel vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer Abfindung nach dem Verkehrswert führe, sondern in der Regel ein Mittelwert zwischen Buch- und Verkehrswert zu bilden sei. Selbst bei einem unterstellten Substanzwert von 450.000 € dürfe der Kläger daher nicht die Hälfte davon bekommen. Maximal seien für den Kläger 112.500 € anzusetzen. Nach Kürzung um die Hälfte des durch die X. Golfanlagen GmbH zu leistenden Abfindungsanspruchs und nach Berücksichtigung der Aufrechnungsforderungen verbleibe kein Anspruch des Klägers mehr. Es sei zu bestreiten, dass die X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG durch eine Weiterleitung über die X. F. KG insgesamt 38.625,85 € von den Geldern erhalten habe, die der Kläger auf ein eigenes Konto umgeleitet habe. Dieser Vortrag sei in zweiter Instanz auch nicht mehr zulässig. Hinsichtlich der 36.186,58 € habe der Kläger zu beweisen, was er mit den einzelnen Teilzahlungen gemacht habe. Gleiches gelte für die Barabhebungen in Höhe von 52.065,64 €. Eine Einzahlung in die Kasse der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG sei mit Nichtwissen zu bestreiten; dahingehende Belege habe die X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG nicht in den ihr überlassenen Unterlagen gefunden. Die Beklagten hätten sämtliche Unterlagen vorgelegt, die sie vorlegen könnten; der Kläger übersehe, dass er die von ihm monierte Lückenhaftigkeit der Unterlagen durch seine Geschäftsführung selbst veranlasst habe. Letztlich seien mögliche Ansprüche des Klägers nicht als Insolvenzforderung, sondern bestenfalls als nachrangige Forderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen. Tatsächlich begründeten sie jedoch nur einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Liquidationsüberschuss. Da ein Überschuss jedoch nicht zu erwarten sei, gebe es keine Ansprüche des Klägers. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gelte nur für Darlehensansprüche; nur solche könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 39 Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 4 und 5 InsO (nachrangige) Insolvenzforderungen sein. Gar keine Insolvenzforderung sei dagegen der Anspruch des Gesellschafters auf Anteil am Überschuss nach vollständiger Befriedigung (§ 199 InsO). Die Frage, ob ein Anspruch auf Rückzahlung der Kommanditeinlage oder eines Abfindungsanspruches, der nichts anderes repräsentiere als die Beteiligung des Kommanditisten am Gesellschaftsvermögen, als Insolvenzforderung anzusehen sei, werde vom Gesetz eindeutig dahingehend beantwortet, dass es sich nicht einmal um eine Insolvenzforderung handele, weswegen der Nachrang keine Rolle spiele. Fraglich könne allenfalls noch sein, ob sich daran etwas ändere, wenn der Kommanditist bereits vor der Insolvenz ausgeschieden sei. § 199 InsO mache keinen Unterschied zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern und Kommanditisten. Er erfasse gerade auch Ansprüche, die den Gesellschaftern bei Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünden. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 21.03.2013, III ZR 260/11, für den vergleichbar gelagerten Fall einer Anfechtung der Beteiligung durch Kommanditisten § 199 InsO angewandt. In der Folge sei der Anspruch des Kommanditisten gerade nicht als (auch nur nachrangige) Insolvenzforderung einzustufen. Zwar mute es auf den ersten Blick seltsam an, dass es dann letztlich darauf ankomme, ob der dem Kommanditisten zustehende Vermögenswert schon ausbezahlt sei. Tatsächlich sei dies aber durchaus sachgerecht, da noch vorhandenes Gesellschaftsvermögen eben vorrangig den Gläubigern zur Verfügung stehen solle. Ein Schutz der Insolvenzgläubiger sei auch deshalb notwendig, weil die Gesellschafter jederzeit Abfindungsansprüche von Gesellschaftern nach Belieben begründen könnten. Die Zulassung der Revision sei insofern zu erwägen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. 6. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss vom 21.12.2016, Bl. 823 d. A.) zum Ertragswert der Insolvenzschuldnerinnen durch den Sachverständigen Dipl.-Volkswirt Dr. T.. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das vorgelegte schriftliche Gutachten vom 04.10.2017 (Bl. 851) verwiesen und die mündliche Anhörung vor dem Senat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018). Außerdem ist der Sachverständige K. vom Senat zur mündlichen Erläuterung seines erstinstanzlich erstatteten Gutachtens angehört worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014, Bl. 636ff. d. A.). Jeweils mit Beschluss des Insolvenzgerichts, AG ..., vom 26.03.2015 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. Golfanlagen GmbH (Az. ...) und der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs KG (Az. ...) eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 07.07.2015 hat der Kläger den Rechtsstreit wieder aufgenommen (Bl. 743 d. A.). II. 1. Die Zuständigkeit des Senats zur Feststellung von Insolvenzforderungen folgt aus § 180 Abs. 2 InsO. Der Kläger hat den Rechtsstreit nach Insolvenzunterbrechung wirksam aufgenommen. Als Gläubiger von seitens des Insolvenzverwalters bestrittenen Insolvenzforderungen war er aufnahmebefugt nach § 179 Abs. 1 InsO. Dies gilt auch, insoweit die bestrittenen Forderungen durch das erstinstanzliche Urteil bereits teilweise tituliert wurden. Zwar sieht § 179 Abs. 2 InsO für titulierte Forderungen vor, dass der Bestreitende seinen Widerspruch zu verfolgen hat. Insoweit dies wie hier allerdings nicht geschieht, kann auch der Gläubiger den Rechtsstreit aufnehmen (BGH, U. v. 31.10.2012, III ZR 204/12). Aufnahmegegner ist der Insolvenzverwalter, weil dieser den Forderungen widersprochen hat. Die Anmeldung der Forderungen und deren Bestreiten ist als von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung durch Vorlage des Tabellenauszugs nachzuweisen (BGH ZIP 2000, 705). Dem wurde vorliegend durch die in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 zur Akte gereichten Tabellenauszüge Rechnung getragen. 2. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1 gegen die Verurteilung zur Leistung einer Abfindungszahlung gemäß erstinstanzlichem Klagantrag Ziff. 1 wegen des Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH hat teilweisen Erfolg. Die ebenfalls zulässigen Berufungen beider Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Leistung einer Abfindungszahlung wegen des Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. KG sind überwiegend begründet; die Berufung des Klägers, mit der er eine höhere Verurteilung der Beklagten insoweit anstrebte, bleibt ohne Erfolg. Insoweit das Landgericht die erstinstanzlichen Klaganträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen hat, ist die erstinstanzliche Entscheidung mangels Berufungseinlegung rechtskräftig geworden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Entscheidung über die Widerklage, nachdem der Kläger seine hiergegen gerichtete Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 zurückgenommen hat (§ 516 ZPO). Der Senat hat diesbezüglich gegenüber dem erstinstanzlichen Tenor lediglich die Bezeichnung der Beklagtenpartei wegen des durch die Insolvenz eingetretenen Parteiwechsels von der beklagten Gesellschaft zum Insolvenzverwalter sprachlich angepasst. 3. Dem Kläger steht wegen seines Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH ein Betrag in Höhe von 17.755,38 € zu. a) Der Geschäftsanteil des Klägers an der X. Golfanlagen GmbH wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 13.07.2007, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien nicht im Streit steht, nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 der Satzung eingezogen. Der Kläger ist infolge dessen gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung zum Stichtag 13.07.2007 in Höhe des Verkehrswerts seines Geschäftsanteils zu entschädigen. Die in der Satzung vorgesehene Festsetzung des Verkehrswerts im Nichteinigungsfall durch einen seitens der IHK ... benannten Sachverständigen stellt eine Schiedsgutachtensabrede dar, auf die die Bestimmungen der §§ 315 ff BGB entsprechend anzuwenden sind. Wird wie hier der Sachverständige im Rahmen einer Entschädigungsregelung mit der Bestimmung des Werts eines Gesellschaftsanteils beauftragt, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinne, bei dem der Gutachter Tatsachen oder andere Umstände verbindlich festlegt, die für die Bestimmung des vertraglichen Leistungsumfangs von Bedeutung sind. Die Bestimmung des Leistungsumfangs soll hier nicht wie in § 317 Abs. 1 BGB vorgesehen nach billigem Ermessen des Sachverständigen erfolgen; der Sachverständige soll vielmehr eine objektiv richtige Bestimmung des Werts vornehmen. Dem entsprechend kommt es bei der Beurteilung einer nach § 319 Abs. 1 BGB gegebenen Unwirksamkeit der Bestimmung nicht auf die offenbare Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung, sondern auf deren offenbare Unrichtigkeit an (BGHZ 43, 374). Die Wertfestsetzung im Rahmen einer Schiedsgutachtensabrede ist analog § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich, wenn sich die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter aufdrängt. Dabei muss die Unrichtigkeit nicht auf den ersten Blick zu erkennen sein; vielmehr genügt es, wenn dies nach gründlicher Prüfung des Schiedsgutachtens der Fall ist (BGH NJW 2013, 1296). Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes kann das vorliegende Schiedsgutachten des Sachverständigen K. vom 07.04.2012 keinen Bestand haben; es ist offensichtlich unrichtig und infolgedessen für die Parteien nicht verbindlich im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB. Der Schiedsgutachter ermittelte bei seiner Bewertung des Geschäftsanteils einen Buchwert mit 115.832,01 € sowie einen Ertragswert mit 103.959,15 € (S. 15 bzw. 17 des Schiedsgutachtens). Den Verkehrswert bestimmte er durch eine Addition beider Werte mit 219.791 €. Diese Addition stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar: Der Buchwert ist als aus der Bilanz abgelesene Größe für die Bestimmung des in der Regel nach dem Ertragswertverfahren berechneten Verkehrswertes ohne Relevanz. Die vom Schiedsgutachter für die Buchwertberechnung herangezogenen Bilanzwerte (Kapitalkonto, Gewinnvortragskonto und Darlehenskonto) stehen dem Kläger nicht zusätzlich zu einem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Verkehrswert zu. Dem Kläger gebührt nach der Satzungsbestimmung als Entschädigung für seinen eingezogenen Geschäftsanteil vielmehr allein der Verkehrswert. Dass er daneben auch einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Rückzahlung des der Gesellschaft gewährten Darlehens haben kann, ist zum Einen nicht Teil des ihm zustehenden Verkehrswerts, zum Anderen im vorliegenden Rechtsstreit nicht streitgegenständlich. Die Werte auf dem Kapital- bzw. Gewinnvortragskonto begründen bereits keine Ansprüche des Klägers, die dieser neben dem Verkehrswert beanspruchen könnte. Da die vorgenommene Addition im Schiedsgutachten rechnerisch zu einer Verdoppelung des Abfindungsanspruchs führt, wird das Ergebnis des Schiedsgutachtens durch diesen groben und offensichtlichen Fehler erheblich unrichtig. b) An die Stelle der nicht verbindlichen Festsetzung durch den Schiedsgutachter tritt nach § 319 Abs. 1 S. 2 BGB die Bestimmung durch das Gericht. Der Senat übt dieses Bestimmungsrecht unter Heranziehung des eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. T. dahingehend aus, dass dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 17.755,38 € zugesprochen wird. Der gerichtliche Sachverständige Dr. T. ermittelte den Wert der X. Golfanlagen GmbH überzeugend und nachvollziehbar auf Basis des gängigen, in der Unternehmensbewertung anerkannten Ertragswertverfahrens. Zu diesem Zweck bildete er aus den sich aus den Jahresabschlüssen 2003 bis 2005 ergebenden Zahlen Mittelwerte und schrieb diese für die Zukunft fort. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken: Neuere Jahresabschlüsse für die X. Golfanlagen GmbH aus den Jahren 2006 und 2007 lagen dem Sachverständigen nicht vor. Die Einnahmen- und Ausgabenstruktur der X. Golfanlagen GmbH setzte sich in der Vergangenheit aus wenigen, im Wesentlichen konstanten Faktoren zusammen: Sie bezahlte Pacht an die Grundstückseigentümer und erhielt ihrerseits Pachtzins von der X. Golfanlagen GmbH und Co. Betriebs-KG. Darüber hinaus hatte sie Einnahmen in Form von Darlehenszinsen für ein der X. Golfanlagen GmbH und Co. Betriebs-KG vergebenes Darlehen und erhielt eine Haftprämie auf das Eigenkapital. Da von grundsätzlichen Änderungen dieser Einnahmen-/Ausgabenstruktur nicht auszugehen war, konnte der Sachverständige die fehlenden Zahlen der nicht vorliegenden Jahresabschlüsse für 2006 und 2007 durch Heranziehung von Mittelwerten der Vorjahre gewinnen. Nach Berücksichtigung der von der GmbH zu tragenden Steuerbelastung (Gewerbe- und Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag) errechnete sich so ein Brutto-Jahresüberschuss von 7.030,87 €, dem vermindert um die persönliche Steuer eine erzielbare Netto-Gewinnausschüttung von 5.176,48 € pro Jahr entspricht. Der Abzug der persönlichen Steuer, also die Anwendung des sogenannten Nachsteuerverfahrens, ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht fehlerhaft. Der Verkehrswert eines Geschäftsanteils soll dessen Wert im Geschäftsverkehr, mithin am Markt widerspiegeln. Entscheidend ist deshalb, was ein objektiver Anleger für den Geschäftsanteil bezahlen würde. Aus der Perspektive dieses Anlegers ist es von elementarer Bedeutung, welchen Gewinn er aus der Beteiligung ziehen kann. Entscheidend ist dabei der Betrag, der effektiv beim Anleger ankommt, also abzüglich des an das Finanzamt auszukehrenden Anteils. Auf dieser Basis wird der objektive Anleger den Erwerb des vorliegenden Geschäftsanteils mit anderen Anlagealternativen vergleichen und dementsprechend seine Investitionsentscheidung treffen. Konsequenterweise setzte der Sachverständige, um Vergleichbarkeit herzustellen, auch den Kalkulationszins entsprechend niedriger an, indem er dort die persönliche Steuerbelastung ebenfalls berücksichtigte. Keinen Bedenken begegnet auch, dass der Sachverständige einen objektivierten allgemeinen Steuersatz für einen durchschnittlichen Investor in Form eines inländischen Privatanlegers ansetzte. Da vorliegend keine konkreten Kaufinteressenten vorhanden waren, war ein gewöhnlicher Sachverhalt (inländischer Privatanleger) zu unterstellen, nicht etwa von einer ausländischen Kapitalgesellschaft, für die je nach Land gänzlich unterschiedliche Steuersätze gelten können, auszugehen. Aufbauend auf der dargestellten Nettoausschüttung errechnete der Sachverständige einen Barwert der ewigen Rente unter Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinses von 8,5 % und gelangte im Ergebnis zu einem Ertragswert der Gesellschaft von 58.638,15 €. Der vom Sachverständigen dabei angesetzte Kalkulationszins ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich darf auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bewertung der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG, bei der derselbe Kalkulationszins angewandt wurde, verwiesen werden. c) Bei dieser Bewertung der Gesellschaft durch den Sachverständigen ist noch unberücksichtigt geblieben, dass die Gesellschaft mit Darlehensrückzahlungsforderungen der beiden Gesellschafter belastet ist. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten (S. 26) und auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat (S. 2 des Protokolls vom 14.03.2018) ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen und ausgeführt, dass der Bestand der Gesellschafterdarlehen von dem ermittelten Ertragswert noch abzuziehen sei. Er selbst hat diesen Abzug lediglich deshalb unterlassen, weil ihm der Stand der Gesellschafterdarlehen zum Bewertungsstichtag nicht bekannt war. In der Tat ist der vom Sachverständigen errechnete Ertragswert von 58.638,15 € wegen der unstreitig fortbestehenden Gesellschafterdarlehen weiter zu reduzieren. Denn ein gedachter Erwerber des klägerischen Geschäftsanteils könnte den im Gutachten errechneten, auf ihn entfallenden Gewinnanteil am Jahresüberschuss von brutto 7.030,87 € tatsächlich gar nicht vollständig entnehmen, da ein Teil dieses Überschusses dafür verwendet werden muss, um die Darlehen der Gesellschafter zurückzuführen, so dass entsprechend weniger Kapital zur Ausschüttung an den Erwerber zur Verfügung steht. Der Senat legt seiner Leistungsbestimmung nach Maßgabe des § 287 ZPO den Stand der Gesellschafterdarlehen zum 31.12.2005 zugrunde (d. h. in der Summe 23.127,39 €, nämlich 12.622,28 € für den Kläger und 10.505,11 € für den Gesellschafter A. Y.), so wie er sich aus dem Jahresabschluss des Jahres 2005 ergibt. Die Parteien haben nichts dazu vorgetragen, dass der unstreitige Darlehensbestand zum 31.12.2005 sich in der bis zum Stichtag verbliebenen Zeitspanne durch Rückzahlungen seitens der Gesellschaft verringert hätte; da unstreitig keine Verzinsung vereinbart wurde und weitere Darlehensvergaben bis zum Stichtag ebenfalls nicht bekannt sind, ist auch nicht von einer Erhöhung der Darlehensschuld auszugehen. Die Heranziehung der zum Jahresende 2005 bestehenden Darlehenshöhen rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der zum 31.12.2005 bestehende Darlehensbestand sich im Vergleich zur Vorjahresbilanz von 2004 nur unwesentlich verändert hat. Eine Entscheidung über den Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die X. Golfanlagen GmbH hatte zu unterbleiben, da dieser Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht wurde; eingeklagt ist allein der Entschädigungsanspruch für den Verlust des Geschäftsanteils. Im Übrigen wurde ein Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 überreichte Tabellenstatistik). Da der Kläger an der X. Golfanlagen GmbH einen fünfzigprozentigen Anteil hielt, steht ihm die Hälfte des seitens des Sachverständigen für die gesamte Gesellschaft ermittelten Verkehrswerts als Entschädigung für den Verlust seines Geschäftsanteiles zu. Rechnerisch ergibt sich bei einem Ertragswert von 58.638,15 € abzüglich der noch zu bedienenden Gesellschafterdarlehen von 23.127,39 € ein bereinigter Ertragswert von 35.510,76 €, wovon die Hälfte, mithin 17.755,38 €, auf den Kläger als Abfindung entfällt. d) Dieser Betrag war ab der Rechtskraft des vorliegenden Urteils verzinslich zu stellen. Schiedsgutachtensabreden im engeren Sinne enthalten regelmäßig die stillschweigende Vereinbarung, dass die Zahlungspflicht erst mit der wirksamen Bestimmung des Werts durch den Schiedsgutachter beginnen soll. Aufgrund der gerichtlichen Bestimmung der Leistung analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB tritt Fälligkeit erst ein, wenn diese Bestimmung durch Rechtskrafteintritt feststeht. Denn das Gericht tritt an die Stelle des Schiedsgutachters; die strittige Forderung wird erst durch das gestaltende Gerichtsurteil bestimmt (BGH, WM 2013, 1452). Vor der Rechtskraft des Urteils können daher mangels Fälligkeit der Hauptforderung weder Verzugs- noch Prozesszinsen verlangt werden. Die Parteien haben vorliegend nichts Abweichendes vereinbart; insbesondere stehen die Regelungen in § 8 Abs. 4 S. 3 und § 8 Abs. 5 der Satzung nicht entgegen, wonach die Zahlung des Entgelts binnen Jahresfrist nach Beschlussfassung zu erfolgen hat und Zinsen für das Entgelt nicht zu entrichten sind. Beide Regelungen gehen ersichtlich davon aus, dass binnen dieser Jahresfrist eine Einigung der Parteien zur Höhe der Entschädigungszahlung bzw. eine verbindliche Bestimmung durch den Schiedsgutachter erfolgt ist. Eine Regelung dafür, was gelten soll, wenn sich die Bestimmung über die Jahresfrist hinaus verzögert, enthält die Satzung nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Fälligkeitsvereinbarung (ein Jahr ab Beschlussfassung) nach dem Willen der Vertragsparteien auch dann Gültigkeit beanspruchen soll, wenn der zu zahlende Betrag der Höhe nach mangels Bestimmung noch gar nicht feststeht. Gleiches gilt für den Ausschluss der Verzinsung: Dieser soll erkennbar innerhalb der Jahresfrist gelten, nicht jedoch generell eine Zinspflicht auch dann ausschließen, wenn der Schuldner den nach der Bestimmung feststehenden Betrag trotz Fälligkeit nicht begleicht und die gesetzlichen Voraussetzungen für Verzugs- oder Prozesszinsen vorliegen. e) Die Hilfsaufrechnungen der Beklagtenseite beziehen sich wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne dass eine der Parteien in der Berufung hiergegen etwas vorgebracht hätte, nicht auf den Abfindungsanspruch aus der X. Golfanlagen GmbH, sondern nur auf denjenigen aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG. 4. Ein Abfindungsanspruch wegen seines Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG steht dem Kläger in Höhe von 6.365,67 € zu. a) Der Kläger schied unstreitig aufgrund der Satzungsbestimmung in § 14 Abs. 2d durch den Verlust der Mitgliedschaft in der Komplementär-GmbH auch aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG aus. Infolgedessen hat er nach § 16 Abs. 1 der Satzung einen Abfindungsanspruch in Höhe des buchmäßigen Betrages seines Kapitalanteils saldiert mit dem Kapitalverlustkonto zuzüglich des Guthabens auf dem Darlehenskonto, wobei der entscheidende Stichtag das Ende des Geschäftsjahrs des Ausscheidens, mithin der 31.12.2007, ist. Diese Satzungsregelung ist wirksam vereinbart worden. Eine Abfindungsregelung, die den Ausscheidenden auf den Buchwert verweist, ist grundsätzlich zulässig, da ein legitimes Interesse der Gesellschaft daran besteht, die Berechnung der Höhe zu vereinfachen und den Kapitalabfluss aus der Gesellschaft zu beschränken. Nach § 138 BGB nichtig sind derartige Buchwertklauseln nur dann, wenn bereits bei Abschluss der Vereinbarung zu Lasten des Ausscheidenden eine so erhebliche Abweichung zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert besteht, dass die Abfindung zum bloßen Buchwert als grob unbillig zu bezeichnen wäre. Denn durch die Vereinbarung einer weit hinter dem wahren Wert zurückbleibenden Abfindung würde de facto das in § 723 Abs. 1 S. 1 BGB verankerte, jederzeitige Kündigungsrecht des Gesellschafters entgegen § 723 Abs. 3 BGB in unzumutbarer Weise eingeschränkt (BGHZ 116, 359). Der vorliegende Sachverhalt bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellten Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der Buchwertklausel nach § 138 BGB vorliegen könnten. Auch der Kläger behauptet solches nicht; vielmehr trägt er vor, dass zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, als die fragliche Abfindungsklausel vereinbart wurde, noch gar kein Verkehrswert vorhanden gewesen sei. b) Die vorliegende Abfindungsregelung in § 16 Abs. 1 der Satzung ist nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen. Wirksam vereinbarte Buchwertklauseln bleiben auch dann weiterhin wirksam, wenn sich im Laufe der Jahre Buchwert und tatsächlicher Anteilswert immer weiter voneinander entfernen. Allerdings kann in solchen Fällen die vereinbarte Abfindungsklausel nach Treu und Glauben unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und des Ausscheidenden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen sein, wenn dem Ausscheidenden aufgrund der geänderten Verhältnisse das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann. Ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist das Vorliegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Abfindung und dem nach § 738 BGB geschuldeten tatsächlichen Anteilswert (BGHZ 126, 266). An einer solchen Diskrepanz zwischen satzungsmäßig geschuldeter Abfindung und wahrem Anteilswert fehlt es jedoch im vorliegenden Sachverhalt. c) Zur Ermittlung des wahren Anteilswerts stützt sich der Senat abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen K. (Gutachten vom 20.12.2010 mit Ergänzungsgutachten vom 19.01.2012). Der Sachverständige K. bestimmte in seinem Ergänzungsgutachten den Unternehmenswert als Mittelwert aus Ertrags- und Sachwert. Die Heranziehung des Sachwertverfahrens hält der Senat im vorliegenden Fall nicht für eine geeignete Bewertungsmethode. Grundlage des Sachwertverfahrens sind die historischen, auf den Bewertungsstichtag abgeschriebenen Herstellungskosten. Der Sachwert ist damit vergangenheitsbezogen und wird zum Teil noch bei Grundstücken eingesetzt, für deren Werteinschätzung es nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, wie etwa bei selbstgenutzten Wohnhäusern. Zur Marktwertbestimmung von wirtschaftlich genutzten Immobilien oder allgemein von Unternehmen ist der Sachwert dagegen regelmäßig nicht geeignet, da deren Wert wesentlich durch den erzielbaren Ertrag bestimmt wird, der jedoch bei der Sachwertmethode keine Rolle spielt. Vorzugsweise hat eine Bestimmung des Unternehmenswerts daher nach der üblichen und anerkannten, zukunftsorientierten Ertragswertmethode zu erfolgen, bei der die künftig erzielbaren Erträge im Mittelpunkt der Bewertung stehen. Die Ertragswertmethode ist die in Deutschland gebräuchlichste und vom Institut der Wirtschaftsprüfer im IDW Standard über die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen als gängiges Verfahren bezeichnete Methode der Unternehmensbewertung, wonach die künftigen Erträge der Gesellschaft geschätzt und mit dem Kapitalisierungszins auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Insoweit der Sachverständige K. auch den Ertragswert ermittelte, stößt seine konkrete Vorgehensweise auf Bedenken des Senats. Dies betrifft zum Einen die Heranziehung der WertV. Bei der Bewertung der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG geht es nicht in erster Linie um die Bewertung von Grundstücken, Gebäuden und Außenanlagen, wie dies die WertV im Blick hatte. Zu bewerten ist vielmehr ein laufendes Wirtschaftsunternehmen, das zudem die Grundstücke, auf denen es sein Gewerbe ausübte, nur gepachtet hatte. Zum Anderen verwendet der Sachverständige K. für die Kapitalisierung die von ihm ermittelten Jahresüberschüsse des Jahres 2007, ohne eine Zukunftsprognose vorzunehmen. Damit wird die Momentaufnahme des Jahres 2007 für die Zukunft perpetuiert. Üblicherweise wird dagegen bei der Ertragswertmethode für die Detailplanungsphase der zu erwartende Ertrag auf Grundlage der Unternehmensplanung ermittelt und für die Zeit der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse vorgenommen. Der so errechnete künftige Ertrag wird dann kapitalisiert. d) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts folgt der Senat den nachvollziehbaren und überzeugenden, methodisch unter Beachtung der Vorgaben des IDW begründeten Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 04.10.2017 ergänzt durch dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018. Der Sachverständige legte die Bilanzen bis 2005 zugrunde, die noch unter Mitwirkung des Klägers erstellt wurden und von diesem akzeptiert werden, und nahm eine Vergangenheitsanalyse über den Zeitraum 2002 bis 2005 vor (S. 6ff des Gutachtens). Für die Jahre 2006/2007, für die nur klagseits bestrittene Bilanzen der Beklagtenseite vorliegen, die erst in den Jahren 2012/13 ohne Mitwirkung des Klägers erstellt wurden, nahm der Sachverständige in Bezug auf das Jahr 2007 nach den umfangreichen Vorgaben des Senats im Hinweisbeschluss vom 26.03.2014 die entsprechenden Korrekturen zum Gutachten des Sachverständigen K. vor (S. 8ff des Gutachtens). Damit ergab sich für 2007 ein Gewinn von rund 120.000 €. Für das Geschäftsjahr 2006 legte der Sachverständige einen Gewinn von 0 € zugrunde. Konkrete Unternehmensplanungen aus dieser Zeit für die Zukunft, d. h. die Jahre ab 2008 lagen dem Sachverständigen nicht vor (die Planungsrechnungen des Klägers wurden erst zehn Jahre später erstellt und betreffen nur 2005 bis 2007). Der Sachverständige hat jedoch mit plausiblen Annahmen ein realistisches Szenario für die Detailplanungsphase (2008 bis 2012) gezeichnet, das von leicht steigenden Umsätze ausgeht, wobei die Wachstumsraten tendenziell abnehmen, da in den Vorjahren die Zuwachsraten der Golfer deutschlandweit ebenfalls abnahmen (S. 13 Gutachtens). Die betrieblichen Erträge wurden wie in den Vorjahren (2002 bis 2005) angesetzt; Gleiches gilt für die betrieblichen Aufwendungen und den Personalbedarf (Durchschnitt 2002 bis 2004). Die Jahre 2005/6 blieben dabei als nicht exemplarisch unberücksichtigt: Hier ergab sich ein Sondereffekt, weil der Kläger die Platzpflege fremd vergeben hatte, was jedoch nach dem Ausscheiden des Klägers wieder rückgängig gemacht wurde. Durch das Outsourcing ergaben sich entsprechende Verschiebungen bei Personalaufwand und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Außerdem war das Jahr 2006 von den Streitigkeiten der Gesellschafter geprägt, die zu Jahresbeginn einsetzten. Die vom Sachverständigen für die Detailplanungsphase angesetzten Gewinne vor Steuern und Zinsen (EBITs) zwischen 41.000 € und 69.900 € lagen auf einer (ansteigenden) Linie mit den EBITs der Vorjahre, wobei diese insgesamt deutlich übertroffen wurden, weil vergleichsweise schlechte Jahre mit EBITs von rund 25.000 bzw. 15.000 € (in 2002 bzw. 2005) nicht mehr eingerechnet werden. Für die Planungsphase II (gesamte Zukunft ab 2013) rechnete der Sachverständige mit einem moderaten Wachstum des EBITs um 1 % p. a.. Der vom Sachverständige ermittelte theoretische Ertragswert (noch ohne Berücksichtigung der Verlustkonten) in Höhe von 346.000 € errechnet sich sodann wie auf S. 17ff des Gutachtens im Einzelnen dargestellt: Ausgehend von dem damals (2007) geltenden Basiszins (Rendite einer risikofreien Staatsanleihe) von nach Steuern 3,44 % wurde eine Erhöhung auf Werte zwischen 8,32 % und 7,46 % vorgenommen. In Bezug auf die Marktrisikoprämie (Darstellung der Überrendite von Aktienanlagen) stützte sich der Sachverständige auf die IDW-Empfehlung (Fachausschuss Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft - FAUB) zum damaligen Zeitpunkt, d. h. 5 % (S. 19 des Gutachtens). Für den Betafaktor (Korrelation der konkreten Aktienrendite mit dem allgemeinen Aktienmarkt) setzte der Sachverständige einen Mittelwert für Unternehmen ohne Kapitalstrukturrisiko, nämlich 0,75, als unverschuldeten Beta-Faktor an und erhöhte diesen wegen des tatsächlichen Kapitalstrukturrisikos auf Werte zwischen 0,98 und 1,01 (verschuldeter Betafaktor). In Phase II nahm er einen Wachstumsabschlag von 1 % vor, der mit der angenommenen Steigerung der Überschüsse um 1 % korrespondiert. Im Ergebnis gelangte der Sachverständige Dr. T. auf diese Weise für den Senat nachvollziehbar zu einem vorläufigen Unternehmenswert in Höhe von 346.000 € und nach Abzug der Kapitalverlustkonten zu einem negativen Ertragswert von - 157.000 €. e) Die Angriffe des Klägers gegen die vom Sachverständigen Dr. T. vorgenommene Bewertung vermögen dessen Gutachten nicht zu erschüttern. aa) Insoweit der Kläger vorträgt, es sei nicht berücksichtigt worden, dass Gewinnerzielungsabsicht bestanden habe und auch Feriengäste die Anlage hätten nutzen können, führt dies an der Sache vorbei. Diese Ausrichtung als sogenanntes Golfressort mag durchaus ein Kriterium darstellen, das die X.-Golfanlage von anderen Anlagen unterscheidet, die auf altruistischer Basis Golfsport anbieten und nicht über eine Anbindung an ein Feriendorf verfügen. Allerdings haben die Besonderheiten des Golfressorts Eingang in die Bewertung gefunden, da der Sachverständige die entstandenen Gewinne der Vergangenheit berücksichtigte und darauf sein Gutachten, auch im Hinblick auf die Zukunftsprognose, aufbaute. Damit ist der finanzielle Erfolg durch Gebühren zahlende Feriengäste ebenso wie die angestrebte Wirtschaftlichkeit in die Bewertung mit eingeflossen. Insofern diese beiden Charakteristika der vorliegenden Golfanlage sich in vergangenen Umsätzen und Gewinnen widergespiegelt haben, wurden sie bei der Bewertung berücksichtigt. Der Sachverständige hat gerade nicht eine virtuelle, nur idealistisch arbeitende Anlage ohne Anbindung an ein Feriendorf bewertet, sondern sein Gutachten auf den konkreten Bilanzzahlen der X.-Golfanlage aufgebaut. bb) Die Absicht des Klägers, die Anlage von einer 9-Loch- auf eine 18-Loch-Anlage zu erweitern bzw. noch weitere Anlagen in Betrieb zu nehmen, führt nicht zu einer vom Gutachten des Dr. T. abweichenden Bewertung. Derartige Zukunftsszenarien sind zu berücksichtigen, wenn sie Teil einer realistischen Unternehmensplanung sind. Künftige Erfolgschancen müssen am Stichtag bereits im Ansatz geschaffen und vorhersehbar gewesen sein (sog. Wurzeltheorie; BGHZ 138, 140). Dies ist vorliegend jedoch zu verneinen: Die doch überschaubaren Gewinne der Vergangenheit resultieren im Wesentlichen aus dem Gehaltsverzicht der Geschäftsführer und nicht ausgeglichenen Verlustkonten. Dass nachhaltige Gewinne erzielt würden, die die notwendige Finanzierung einer Ausweitung der Anlage oder gar neuer Anlagen ermöglichen könnten, ist nach den vorliegenden Bilanzzahlen eher fernliegend. Ohne Vorliegen eines plausiblen Finanzierungsplans kann daher nicht von der Vergrößerung der Anlage ausgegangen werden. Tatsächlich ist die für die Erweiterung auf 18 Loch bestehende Baugenehmigung 2008 wegen Zeitablaufs ungenutzt erloschen. Der Sachverständige ist daher zutreffend von einem Weiterbetrieb der Anlage in ihrer zum Stichtag bestehenden Form ausgegangen. Dasselbe gilt für das in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 vorgetragene Argument des Klägers, eine Zusammenführung der Golfanlage mit der Freizeitanlage nach der Insolvenz des Freizeitunternehmens hätte eine gewaltige Änderung für die Zukunft herbeiführen können. Diese Zusammenlegung zweier Unternehmen mag als Idee im Raume gestanden haben, eine konkrete Zukunftsplanung mit belastbaren Zahlen, aus denen sich die Unternehmensentwicklung nach der Fusion der Unternehmen ableiten ließe, fehlt jedoch. Insbesondere ist in keiner Weise dargelegt, weshalb die Zusammenführung mit einem insolventen Freizeitunternehmen nachhaltig zum Aufschwung der Golfanlage hätte beitragen sollen. cc) Das Fehlen eigener Marktanalysen zu den lokalen Verhältnissen vor Ort und den dort gegebenen Bedingungen für Golfsport macht das Sachverständigengutachten nicht fehlerhaft. Da hier konkret ein Unternehmen zur Bewertung ansteht, das bereits mehrere Jahre im lokalen Golfmarkt tätig war, spiegeln die tatsächlichen Chancen des Golfsports vor Ort sich in den in der Vergangenheit erzielten Umsätzen und Gewinnen der Gesellschaft wider. Es bedarf daher keiner regionalen Marktanalyse wie dies der Fall wäre, wenn an eine Neugründung eines Unternehmens gedacht würde. dd) Der Sachverständige ging zutreffenderweise davon aus, dass sich der Gewinn aus 2007 mit rund 120.000 € in der Zukunft nicht weiter realisieren lassen werde (S. 15 des Gutachtens), weil dieser außergewöhnlich hoch und damit nicht repräsentativ war. Nachvollziehbar legte der Sachverständige dar, dass in der Zukunft ein hoher Investitionsaufwand anstand, denn das Anlagevermögen war in der Bilanz fast vollständig abgeschrieben; außerdem bestand die Notwendigkeit der Anschaffung von zwei Rasenmähern zur Platzpflege wegen der Rückgängigmachung des Outsourcings mit einem Kostenaufwand von über 100.000 €. Über diesen Investitions-Aspekt hinaus verdeutlicht der Jahresvergleich aus der Anlage 5 zum Gutachten, dass das Jahr 2007 ein Ausnahmejahr darstellte. Der außergewöhnlich hohe Gewinn beruht wesentlich darauf, dass die sonstigen betrieblichen Aufwendungen in hohem Ausmaß, nämlich etwa auf die Hälfte des Üblichen, reduziert waren. Dieser Umstand ist nicht allein mit der Rückgängigmachung des Outsourcings bei der Platzpflege erklärbar; denn dann hätten sich Kosten wie in den Jahren vor dem Outsourcing ergeben müssen. Die eklatante Abweichung im Jahr 2007 ist auch nicht durch irgendeinen Vortrag der Parteien plausibilisiert. Der Sachverständige erklärte diesen Umstand in seinen mündlichen Erläuterungen vor dem Senat einleuchtend: Die Zahlen für 2007 bauen auf der Vorarbeit des Sachverständigen K. auf. Dieser hatte die Einnahmen und Ausgaben für dieses Jahr im Einzelnen festgestellt und dabei die im Jahr 2007 erfolgten Ausgaben, die inhaltlich noch das Vorjahr 2006 betrafen, herausgerechnet. Tatsächlich pflegte die X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG aufgrund von Liquiditätsengpässen die Handhabung, die Bezahlung von Ausgaben, die in den letzten Kalendermonaten anfielen, teilweise auf das Folgejahr zu verschieben. Der Sachverständige K. hätte daher, um ein zutreffendes Bild der Ausgaben des Jahres 2007 zu zeichnen, auch die gegen Ende des Jahres 2007 anfallenden Ausgaben, deren Begleichung ins Folgejahr 2008 verschoben wurde, miteinbeziehen müssen. Das Unterlassen dieses Einbezugs führte zu einer Überhöhung des Gewinns, der nicht die wahre Wirtschaftslage des Jahres 2007 widerspiegelte und für die Zukunft auch nicht reproduzierbar war. Auch die ungewöhnlich hohe EBIT-Marge - fast die Hälfte des Umsatzes wäre Gewinn - ist nachhaltig am Markt nicht erzielbar. Demzufolge ging der Sachverständige für die Jahre ab 2008 richtigerweise von sonstigen Betriebsaufwendungen wie im Zeitraum 2002 bis 2005 aus, womit ein Gewinn in der Größenordnung des Jahres 2007 nicht zu erreichen ist. ee) Der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 16.01.2018, der Mitgesellschafter Y. und dessen Sohn hätten schon vor dem Ausscheiden des Klägers das Unternehmen in strafrechtlich relevanter Weise heruntergewirtschaftet, wobei Gelder des Unternehmens auch in die eigene Tasche geflossen seien, ist schon aufgrund seiner Pauschalität nicht berücksichtigungsfähig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der angeblichen Untreuehandlungen und deren Auswirkungen auf die Bilanzzahlen. Mangels substantiierten Sachvortrags ist auch die in diesem Zusammenhang beantragte Beiziehung einer Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H. als bloßer Ausforschungsbeweis unzulässig. Im Übrigen hat der Kläger selbst sich in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend eingelassen, dass die Jahresabschlüsse der Jahre 2002 bis 2005, die noch in die Zeit seiner Geschäftsführerschaft fallen, dem Finanzamt vorgelegt und für richtig befunden worden seien. Mögliche Untreuehandlungen der Herren Y. hätten sich dann jedenfalls nicht in den vom Kläger nicht bestrittenen Bilanzzahlen der Jahre bis einschließlich 2005 niedergeschlagen, sondern allenfalls in den Folgejahren. Die für diese Jahre (2006 und 2007) seitens des Beklagten vorgelegten, vom Kläger bestrittenen Bilanzen sind der Bewertung des Gutachters jedoch ohnehin nicht unverändert zugrunde gelegt worden. ff) Insoweit der Kläger die zur Berechnung des Kalkulationszinses notwendigen Einzelkomponenten wie etwa den Betafaktor hinterfragt, weil der Sachverständige an vielen Stellen von allgemeinen, nicht spezifisch auf Golf-Ressorts zugeschnittenen Kennziffern ausgegangen ist, hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass diese Vorgehensweise dem Kläger nicht zum Nachteil gereicht, weil sie im Ergebnis zu einer zu positiven Bewertung des Unternehmens führt. So müsste beispielsweise die Berücksichtigung der geringen Unternehmensgröße zu einem Wertabschlag führen, den der Sachverständige nur deshalb unterlassen hat, weil sich bereits aus anderen Gründen ein im Ergebnis negativer Verkehrswert ergab. gg) Wegen der Einwände des Klägers betreffend den Abzug persönlicher Steuern darf auf die Ausführungen bei der X. Golfanlagen GmbH verwiesen werden. hh) Richtigerweise hat der Sachverständige vom Ertragswert den Bestand der Kapitalverlustkonten in Abzug gebracht. Denn Gewinne sind satzungsgemäß nach der Gewinnverwendungsvorschrift in § 12 Abs. 2 vorrangig zum Ausgleich der Kapitalverlustkonten heranzuziehen. Dieser Umstand mindert den Ertragswert des Unternehmens entsprechend. Denn ein Erwerber wäre tatsächlich solange nicht berechtigt, die in der Zukunft erzielbaren Gewinne zu entnehmen, bis die Kapitalverlustkonten ausgeglichen sind. Da vorliegend die Summe aus den Kapitalverlustkonten höher liegt als der Unternehmenswert, besteht ein negativer Unternehmenswert. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Sachverständigen Dr. T. unterstellt wird, dass bereits die für die Jahre 2006 und 2007 errechneten Gewinne zur Reduzierung der Kapitalverlustkonten verwendet würden, so dass sich die Kapitalverlustkonten bis zum Stichtag 31.12.2007 bereits reduziert hätten. Es verbliebe auch dann noch ein Betrag von 503.000 € auf den Kapitalverlustkonten, der vom Ertragswert (346.000 €) in Abzug gebracht zu einem negativen Ertragswert von -157.000 € führt. In Worte gefasst bedeutet dies, dass in das Unternehmen mehr investiert werden müsste, als an künftigen Entnahmen zu erwarten sind. Dass der vom Sachverständigen für das Jahr 2007 ermittelte Gewinn von 120.000 € wie oben unter dd) dargestellt künstlich überhöht und damit nicht real zutreffend ist, kann an dieser Stelle hingenommen werden. Denn selbst unter dieser, für den Kläger zu günstigen Annahme, ergibt sich im Ergebnis kein Ertragswert seines Anteiles in einer Höhe, die wegen wesentlicher Abweichung zur vereinbarten Buchwertklausel zu einer Anpassung der vertraglich vereinbarten Abfindung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung führen könnte. f) Das Gutachten des Dr. T. stößt auch über die vorstehend dargestellten Einwände des Klägers hinaus nicht auf begründete Einwendungen. aa) Insbesondere führt der Ansatz einer schwarzen Null für das Geschäftsjahr 2006 im Gutachten des Dr. T. nicht zu einer fehlerhaften Bewertung. Für dieses Geschäftsjahr fehlten ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine näher begründete Gewinndarstellung. Die von Beklagtenseite hierzu vorgelegte Bilanz, die mit einem deutlichen Fehlbetrag von über 50.000 € abschloss (hinter Bl. 515 d. A.), konnte nicht zur Wertbestimmung herangezogen werden. Die darin enthaltenen Zahlenansätze sind vom Kläger bestritten; die Beklagtenseite hat die in die Bilanz eingeflossenen Zahlen weder im Einzelnen belegt, noch hat sie einen plausiblen Vortrag dazu gehalten, weshalb es ab 2006 zu einer derart signifikanten Abweichung gegenüber den Gewinnen der Vorjahre 2002 bis 2005 gekommen sein sollte. Ebenfalls nicht verifizierbar ist der nach den erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen K. (Bl. 510ff d. A.) geschätzte Jahresgewinn von 88.800 €. Denn der Sachverständige K. musste mangels verlässlicher Zahlen aus Abweichungen zu den Vorjahren eine Bilanz plausibilisieren und weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass die angenommenen Werte nur zum Teil mit tatsächlichen Werten unterlegt seien. Vorliegend verbietet es sich auch, im Wege der nach § 287 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglichen Schätzung den Gewinn linear aus den Vorjahren fortzuschreiben, einen Mittelwert der Jahre 2002 bis 2005 oder das Ergebnis des Jahres 2004 als Mindestgewinn anzusetzen. Zum Einen fielen die Gewinne der KG - im Gegensatz zur GmbH - nicht gleichmäßig an (2002: 32.929, 2003: 38.105, 2004: 8.822, 2005 38.332), sondern waren teils deutlichen Schwankungen unterworfen. Zum Anderen ist der unmittelbare Rückgriff auf die Vorjahresergebnisse gerade für das Jahr 2006 keine gangbare Lösung, weil Anfang diesen Jahres die Spannungen zwischen den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern aufbrachen. Es ist daher durchaus denkbar, dass dieser Umstand zu einer gewissen Underperformance gegenüber den Vorjahren geführt haben könnte. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, der vom Sachverständigen Dr. T. für das Jahr 2007 ermittelte außergewöhnlich hohe Gewinn könne auf das Vorjahr übertragen werden; beim Jahr 2007 handelt es sich wie oben im Einzelnen dargestellt um ein nicht repräsentatives Ausnahmejahr. Da die Darlegungs- und Beweislast für den eingeklagten Abfindungsanspruch und damit für die Werthaltigkeit des Unternehmens beim Kläger liegt, hat das Fehlen valider Zahlen für ein Jahr im Grundsatz mit dem Kläger heimzugehen. Vor diesem Hintergrund ist der Ansatz einer schwarzen Null wirtschaftlich und rechtlich vertretbar. bb) Ein Abzug wegen des durch die X. Golfanlagen GmbH auszuzahlenden Abfindungsanspruchs war nicht vorzunehmen. Der Ertragswert der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG ist nicht davon abhängig, ob deren Komplementär-GmbH Abfindungsansprüche zu befriedigen hat, sondern wird allein von den zu erwartenden erzielbaren Erträgen bestimmt. Die X. Golfanlagen GmbH bezieht zwar ihre Einnahmen ausschließlich aus der Geschäftsbeziehung mit der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG und ist damit wirtschaftlich aufs Engste mit ihrer Kommanditgesellschaft verbunden; grundsätzlich sind beide Gesellschaften jedoch rechtlich als juristisch voneinander unabhängige Personen zu werten, so dass das Bestehen einer Schuld bei der GmbH die Ertragslage der Kommanditgesellschaft unbeeinflusst lässt. Die Überlegung des Landgerichts, wirtschaftlich habe die Kommanditgesellschaft für die von der GmbH zu leistende Abfindungszahlung aufzukommen, führt zu keiner anderen Beurteilung: Die Einnahmen der GmbH wurden dieser in der Vergangenheit nicht ausbezahlt, sondern ihrem bei der Kommanditgesellschaft bestehenden Forderungskonto zugeschrieben. Ist die GmbH zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs wirtschaftlich darauf angewiesen, auf dieses Forderungskonto zuzugreifen, müsste die Kommanditgesellschaft eine Auszahlung vornehmen, die im gleichen Zuge zu einer Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten führen würde. Dies wäre ein Einmaleffekt im Jahr der Auszahlung und kein dauerhaft ertragsmindernder Umstand; die künftigen Erträge der Kommanditgesellschaft wären - mit Ausnahme des Auszahlungsjahres - davon nicht beeinflusst. g) Der Vergleich des wie dargestellt vom Sachverständigen Dr. T. errechneten negativen Verkehrswerts, an dem der klägerische Anteil rechnerisch die Hälfte, mithin -78.500 €, betrüge, mit dem sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung ergebenden Abfindungsbetrag offenbart, dass die wesentliche Diskrepanz zwischen beiden Ansprüchen, welche Voraussetzung für eine Anpassung der vertraglichen Abfindungsklausel zugunsten des Gesellschafters wäre, tatsächlich nicht vorliegt. aa) Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung hätte der Kläger eine geringfügige Ausgleichspflicht in Höhe von 8.379,57 € zu leisten. Nach der Regelung in § 16 des Gesellschaftsvertrags erhält der Ausscheidende den buchmäßigen Betrag seines Kapitalanteils saldiert mit dem Kapitalverlustkonto. Die Vereinbarung einer Verlustausgleichspflicht abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 167 Abs. 3 HGB, wonach Kommanditisten am Verlust nur bis zum Betrag ihres Kapitalanteils teilnehmen, ist zulässig (BGH WM 1982, 1311). Die Gesamtschau aus beiden Kapitalkonten, dem festen Kapitalkonto I über die jeweilige Kommanditeinlage und dem variablen Kapitalverlustkonto II zur Verbuchung etwaiger Verluste, bildet den Kapitalanteil des Klägers ab. Hingegen ist die weiter in § 16 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Saldierung mit dem Darlehenskonto nicht Teil der eigentlichen Abfindung im Sinne eines Ausgleichs für die verlorene Kommanditbeteiligung; hierbei handelt es sich um ein rein schuldrechtliches Forderungskonto, das je nach Stand eine Forderung des Klägers gegen die Gesellschaft oder der Gesellschaft gegen den Kläger darstellt. Die Differenz zwischen Kapitalkonto I (dem festen Kapitalkonto über die jeweilige Kommanditanlage, hier: 255.645,94 €) und Kapitalkonto II (dem variablen Kapitalverlustkonto zur Verbuchung der Verluste, hier: 264.025,51 €) beträgt im vorliegenden Fall - 8.379,57 €. Der Stand des Kapitalverlustkontos des Klägers ergibt sich aus der Bilanz 2005 (327.645,51 €) und den hiervon vorzunehmenden Abschlägen durch die jeweils hälftigen Gewinnzuschreibungen der Jahre 2006 und 2007. Für das Jahr 2006 ist wie vom Sachverständigen Dr. T. dargestellt durch Auflösung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil eine hälftige Summe in Höhe von 19.620 € zugunsten des Klägers dessen Verlustkonto zuzuschreiben. Was das Jahr 2007 anbelangt, kann der Senat hier nicht die vom Sachverständigen berechneten 120.000 € (bzw. die auf den Kläger entfallende Hälfte davon) verlustmindernd in Ansatz bringen. Denn dieser für 2007 angenommene Gewinn basiert zum Teil wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargetan hat auf einer künstlichen Überhöhung, die daher rührt, dass der Sachverständige K. zwar Ausgaben, die im Jahr 2007 für das Vorjahr getätigt wurden, herausgerechnet hat, nicht jedoch berücksichtigt hat, dass die übliche Handhabung der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG dahin ging, gegen Jahresende anfallende Ausgaben in das nachfolgende Jahr zu verlagern, so dass spiegelbildlich die Ausgaben für das Jahr 2007 um den Anteil zu erhöhen wären, die erst im Folgejahr 2008 erbracht wurden (vgl. die Darstellung oben unter Buchst. e, dd). Da diese Fehlermittlung des Gewinnes für 2007 zu Lasten der Beklagtenseite zu einer zu hohen Reduzierung des Kapitalverlustkontos des Klägers und damit aufgrund der im Gesellschaftsvertrag angeordneten Saldierung zu einer Überhöhung von dessen Abfindungsforderung führt, war der künstliche Überhöhungsanteil des Gewinns herauszurechnen. Der Senat nahm dies im Wege der nach § 287 Abs. 2 ZPO statthaften Schätzung wie folgt vor: Der Sachverständige K. listete in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.01.2012 (dort S. 14ff) die tatsächlichen Ausgabenbeträge auf, um die er das Jahr 2007 bereinigt hat. Dabei handelte es sich zum Einen um hier nicht interessierende Privatentnahmen, zum Anderen um die erwähnte zeitliche Abgrenzung wegen Ausgaben, die noch das Vorjahr 2006 betrafen. Die Addition der letzteren ergab eine Summe von gerundet 32.000 €. Dabei wurden zugunsten des Klägers die vom Sachverständigen K. in Abzug gebrachten Zahlungen an Rechtsanwalt H. in Sachen M. mit rund 11.000 € nicht gewinnmindernd berücksichtigt, da hierbei nach Auffassung des Senats nicht gesichert davon auszugehen ist, dass es sich um Schulden handelte, die noch aus dem Vorjahr herrühren. Berücksichtigt wurden lediglich die Zahlungen, aus deren Bezeichnung sich der Bezug zum Vorjahr durch die Nennung der Jahreszahl 2006 oder des Wortes „alt“ eindeutig ergab (etwa „Gehalt/Lohn G. für Nov. 2006“ oder „A. alt“). Der Senat geht aufgrund der geschilderten Zahlungsweise bei der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG davon aus, dass die Begleichung von Ausgaben des Jahres 2007 in etwa gleicher Größenordnung in das Folgejahr 2008 verschoben wurde. Der wahre Gewinn für 2007 lag damit bei rund (120.000 - 32.000 =) 88.000 €. Nur insoweit (konkret um 44.000 €) ist der Stand auf dem Kapitalverlustkonto des Klägers zu dessen Gunsten zu verringern. bb) Der Vergleich des negativen wahren Anteilswerts mit dem nach der vertraglichen Regelung geschuldeten ergibt keine erhebliche Diskrepanz zu Lasten des Klägers: Aufgrund des negativen Anteilswertes hätte der Kläger keine Abfindung zu erhalten, denn sein Anteil war ohne Wert. Dem gegenüber hat er nach dem Gesellschaftsvertrag eine Zahlung von 8.379,57 € zu leisten. Die Differenz zwischen Null und 8.379,57 € ist nicht erheblich im Sinne der Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung bei auf den Buchwert Bezug nehmenden Abfindungsklauseln. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ab welchem Prozentsatz einer Abweichung vom Verkehrswert eine Anpassung regelmäßig in Betracht kommt oder ob starre Wertgrenzen grundsätzlich abzulehnen sind. Da rechnerisch eine prozentuale Abweichung bei einem Ausgangswert von Null nicht darstellbar ist, ist vorliegend nicht auf die prozentuale Differenz, sondern den direkten Vergleich der beiden Abfindungszahlungen abzustellen. Der Wert von 8.379,57 € stellt angesichts der im Kapitalkonto I hinterlegten Gesamtbeteiligung des Klägers keine nennenswerte Größe dar, die als erhebliche Abweichung zu qualifizieren sein könnte. h) Zu der aus der Saldierung der Kapitalkonten I und II gebildeten Abfindung in Höhe von -8.379,57 € ist zugunsten des Klägers der positive Stand des Darlehenskontos hinzuzuaddieren, da die gesellschaftsvertragliche Regelung eine Komplettsaldierung im Sinne eines einheitlichen Anspruchs vorsieht. Insofern unterscheidet sich die satzungsrechtliche Regelung von derjenigen der X. Golfanlagen GmbH, bei der Abfindungs- und Darlehensrückzahlungsanspruch unabhängig voneinander stehen. Die schuldrechtliche Darlehensforderung beträgt ausweislich der Bilanz von 2005 79.945,24 €. Eine höhere Darlehensforderung zum Stichtag 31.12.2007 hat der insoweit beweisbelastete Kläger weder behauptet noch bewiesen. Die Beklagten haben auch keine Verringerung der Darlehensforderung bis zu diesem Tag vorgetragen. In der Summe ergibt sich damit ein rechnerischer Anspruch des Klägers gemäß § 16 der Satzung in Höhe von 79.945,24 € - 8.379,57 € = 71.565,67 €. i) Dieser Anspruch ist jedoch in Höhe von 65.200 € durch die Hilfsaufrechnungen der Beklagtenseite erloschen, so dass noch ein Zahlbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 6.365,67 € verbleibt. aa) Es besteht wie vom Landgericht zutreffend festgestellt ein Anspruch der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG gegen den Kläger in Höhe von 34.192,10 € wegen der Umleitung von Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen auf ein Konto des Klägers. Von diesem Betrag sind 21.057,54 € bereits mit der nach Berufungsrücknahme rechtskräftig entschiedenen Widerklage geltend gemacht worden. In Höhe des verbleibenden Restbetrags (13.134,56 €) hat die Hilfsaufrechnung der Beklagtenseite Erfolg. Dass die der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs- KG zustehenden Mitgliedsbeiträge tatsächlich auf Veranlassung des Klägers auf dessen eigenes Konto eingezahlt wurden, steht nicht im Streit. Der Kläger verletzte durch dieses Vorgehen seine ihm als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch der Kommanditgesellschaft gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflicht zum Nachteil der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG und verwirklichte somit den Tatbestand der Untreue im Sinne von § 266 StGB. Nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB hat er den durch die zu Unrecht umgeleiteten Mitgliederbeiträge entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus haftet der Kläger aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Das zwischen dem Kläger und der Komplementär-GmbH vorliegend bestehende Organ- und Anstellungsverhältnis stellt sich als Vertrag mit Schutzwirkung auch zugunsten der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG dar. Infolgedessen haftet der Kläger der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG, wenn dieser wie hier durch Pflichtverletzungen ein Schaden entsteht. Dass die unberechtigte Umleitung von Gesellschaftsforderungen auf Privatkonten nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers entspricht, bedarf keiner näheren Darlegung. Schließlich ergibt sich ein Anspruch der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG auch aus Bereicherungsrecht (§ 812 BGB). Der Kläger hat die ihm nicht gebührenden Mitgliedsbeiträge ohne rechtlichen Grund erlangt und ist deshalb zu deren Herausgabe verpflichtet. Eine Berufung auf eine mögliche Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB ist dem Kläger verwehrt, da er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte (§ 819 BGB). Der Einwand des Klägers, er habe sich zu diesem Vorgehen veranlasst gesehen, weil der Mitgeschäftsführer die Zahlung von Betriebsausgaben der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG verweigert habe, berechtigte ihn nicht dazu, der Gesellschaft die ihr gebührenden Gelder zu entziehen. Gleiches gilt für die behauptete Weiterleitung von Geldern an eine X. F. KG, die ihrerseits mit den vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen auch Betriebsausgaben der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG beglichen haben soll. Dieser Vortrag ist bereits nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen: Aus dem Kassenbuch der X. F. KG ergeben sich lediglich Hinweise auf Bareinzahlungen mit dem Kürzel „Priv. E.G.M.“ oder „priv.G.M.“. Dies lässt keinen gesicherten Rückschluss darauf zu, dass es sich hierbei um die umgeleiteten Mitgliedsbeiträge handele. Auch ist der Vortrag des Klägers, die X. F. KG habe als treuhänderische Zahlstelle der X. Golfanlagen GmbH & Co. KG gedient, nicht bewiesen worden. bb) Ein Anspruch der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG auf Zahlung von 36.186,58 € aufgrund des in der Summen- und Saldenliste zum 28.02.2006 (Anl. B 4) aufgeführten Saldos eines mit „Forderung G. M.“ bezeichneten Kontos konnte entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Urteil nicht nachgewiesen werden. Die Beklagten haben nichts dazu vorgetragen, was dieser Buchung zu Grunde liegen soll. Vielmehr erklärten sie ohne weiteren Sachvortrag, es müsse sich um ein Gesellschafterdarlehen handeln; letztlich stützen sie den Anspruch nur auf den Saldoausweis in der Summen- und Saldenliste. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Momentaufnahme, die über den aktuellen Bestand einer Forderung nichts aussagt. Jedenfalls ergibt sich aus den von der Beklagtenseite erstellten Bilanzen der Jahre 2006 und 2007 keine derartige Forderung. Dementsprechend gab Steuerberater B. in seiner schriftlichen Zeugenaussage in dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren an, der richtige Wert sei im Jahresabschluss zum 31.12.2005 unter der Position Gesellschafterdarlehen mit 79.945,24 € vermerkt, die Summen- und Saldenliste bilde nicht den wahren Stand des Gesellschafterdarlehens ab. cc) Zutreffend hat das Landgericht Barabhebungen des Klägers vom Konto der X. Golfanlagen GmbH & Co. KG aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge der Sparkasse E. in Höhe von 52.065,44 € im Zeitraum 20.02.2006 bis 19.04.2006 bejaht, die der Kläger in zweiter Instanz nicht mehr bestreitet. Soweit das Landgericht darüber hinausgehende Barabhebungen bis zu einer Höhe von insgesamt 87.840,29 € als nicht bewiesen erachtet hat, hat die Beklagtenseite hiergegen in der Berufungsinstanz nichts eingewandt, sondern geht vielmehr selbst von Barabhebungen in der vom Landgericht angenommenen Höhe aus. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG müsste der Kläger als damaliger Geschäftsführer darlegen und beweisen, dass diese Barabhebungen pflichtgemäß für betriebliche Zwecke erfolgten. Hierzu hat er erstinstanzlich jedoch nichts vorgebracht. Der erstmals in der zweiten Instanz erfolgte Vortrag, die Gelder seien überwiegend der Kasse der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG zugeflossen bzw. es seien damit Ausgaben für die X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG beglichen worden, ist als neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zulässig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diesen Vortrag nicht schon in erster Instanz hätte halten können; er trägt diesbezüglich auch nichts vor. Die Gesamthöhe der zur Hilfsaufrechnung anstehenden Forderungen beläuft sich damit auf 65.200 € (52.065,44 € + 13.134,56 €). j) Der Abfindungsanspruch wegen des Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG ist nur gegen diese, nicht auch gegen die X. Golfanlagen GmbH zur Tabelle festzustellen. Zwar haftet für den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters grundsätzlich auch der persönlich haftende Gesellschafter nach § 128 HGB (BGH WM 1971, 1451), weswegen das Landgericht in erster Instanz zutreffend eine Verurteilung als Gesamtschuldner ausgesprochen hat. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass zwischenzeitlich anstelle der ursprünglich verklagten Gesellschaften aufgrund der eingetretenen Insolvenz derselbe Insolvenzverwalter getreten ist. Denn dieser vertritt vorliegend zwei unterschiedliche, getrennt zu haltende Insolvenzmassen. Da jedoch ausweislich der vorgelegten Insolvenztabelle der Kläger gegenüber der X. Golfanlagen GmbH eine Forderung wegen seines Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG nicht zur Tabelle angemeldet hat, kann insoweit auch keine Feststellung zur Tabelle erfolgen. Zur Tabelle der X. Golfanlagen GmbH wurde allein die Abfindung, die das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich des Ausscheidens aus der X. Golfanlagen GmbH im Tenor Ziff. 1 zugesprochen hatte, angemeldet (110.378 €). Der Kläger hat in seiner auf die Insolvenz hin geänderten Antragsstellung wegen der Abfindung aus der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG folgerichtig auch nur die Feststellung zur Tabelle der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG geltend gemacht. k) Die Verzinsung bestimmt sich nach der Vereinbarung in § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags. Danach ist der Abfindungsanspruch vom Ende des Geschäftsjahres, in welches das Ausscheiden fällt, mit 3 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen und in zehn gleichen Jahresraten zu bezahlen, wobei die erste Rate am Ende des Geschäftsjahres fällig wird, welches auf das Ausscheiden folgt. Die jährlichen Zinsen sind jeweils mit den Jahresraten fällig. Der Senat teilt die vom Landgericht vertretene Auslegung dieser Regelung dahingehend, dass die Verzinsung den Gesamtbetrag betrifft, nicht die einzelnen Raten. Hiergegen wurde in der Berufung auch nichts eingewandt. An die Stelle des früheren Diskontzinssatzes ist zwischenzeitlich der Basiszinssatz getreten. Die Fälligkeit der ersten Rate trat nach der Satzungsregelung mit dem Jahresende des Ausscheidensjahres, hier 2007, ein. Nachdem zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre vergangen sind, ist die Fälligkeit der gesamten Abfindungsforderung gegeben. 5. Die Abfindungsforderungen des Klägers sind nicht aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Die Argumentation der Beklagtenseite, aufgrund der gesellschaftsschädigenden Handlungen des Klägers dürfe diesem keine Abfindung zustehen, führt nicht zu einem Ausschluss seiner Abfindungsansprüche. Nur in engen Ausnahmefällen ist die Geltendmachung bestehender Ansprüche nach § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung untersagt, wobei jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Kläger sicherlich durch die von ihm vorgenommene Vermischung der Vermögenswerte zwischen verschiedenen Gesellschaften, wie sie sich beispielsweise in den Forderungen zeigt, die den Hilfsaufrechnungen zugrunde liegen, zu Lasten der Insolvenzschuldnerinnen fehlerhaft gehandelt. Zu seinen Gunsten ist jedoch auch hervorzuheben, dass er langjährigen Einsatz für die Insolvenzschuldnerinnen erbracht hat, der, wie der Verzicht auf eine angemessene Entlohnung als Geschäftsführer verdeutlicht, über die Grenzen des Üblichen hinausging. Schon dieser Aspekt verbietet vorliegend die Anwendung von § 242 BGB im Sinne eines Ausschlusses der vertraglich vereinbarten Abfindungsansprüche. Der von Beklagtenseite weiter ins Feld geführte Aspekt fehlender Liquidität auf Seite der abfindungsverpflichteten Gesellschaften führt zu keiner anderen Beurteilung: Die im Tenor ausgesprochenen Abfindungsforderungen halten sich in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen gemessen an der Leistungsfähigkeit der Gesellschaften bezogen auf den Stichtag, zumal da die Abfindungszahlung aus der Kommanditgesellschaft nicht in einem Einmalbetrag, sondern in zehn Jahresraten zu erbringen war. Es ergibt sich daher auch aus einer möglichen nachwirkenden Treuepflicht des Klägers gegenüber den Gesellschaften nicht, dass er auf die Zahlung der ihm vertraglich zustehenden Abfindungen zu verzichten hätte bzw. die Zahlung in irgendeiner Weise zu reduzieren wäre. 6. Abfindungsforderungen von vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Gesellschaftern haben in der Insolvenz grundsätzlich den Charakter von (gewöhnlichen, nicht nachrangigen) Insolvenzforderungen. a) Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, an einem gegebenenfalls anfallenden Überschuss bei der Schlussverteilung im Sinne von § 199 InsO zu partizipieren. Nach dieser Vorschrift hat der Insolvenzverwalter einen nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger noch verbleibenden Überschuss an den Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, erhält jede am Schuldner beteiligte Person den Teil des Überschusses, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde. Die Beteiligung der Gesellschafter an einem eventuellen Überschuss bei der Schlussverteilung versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Gesellschafter mit ihrer Einlage nicht Insolvenzgläubiger sind und deshalb diese nicht als Insolvenzforderung anmelden können. Dabei gilt § 199 InsO sowohl für persönlich haftende Gesellschafter als auch für Kommanditisten. § 199 InsO setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut (“jeder am Schuldner beteiligten Person“) voraus, dass die Personen am Insolvenzschuldner noch beteiligt sind. Eine Verteilung des Überschusses an Personen, die vor dem Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzschuldner ausgeschieden sind, ist in § 199 InsO nicht vorgesehen. Dies zeigt, dass § 199 InsO nicht für Abfindungsansprüche früherer Gesellschafter einschlägig ist; denn diesen fehlt bereits die für eine Überschussbeteiligung nach § 199 InsO erforderliche Beteiligteneigenschaft. Anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagtenseite angesprochenen Urteil des BGH vom 21.03.2013, III ZR 260/11. Dort ging es abweichend vom hiesigen Fall nicht um eine Abfindung, sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Wertverlusts eines Kommanditanteils. Zur Bestimmung der Schadenshöhe verglich der BGH unter Anwendung der Differenzhypothese den tatsächlichen Wert des Anteils mit dem hypothetischen Wert, den der Anteil ohne das schadensbegründende Ereignis gehabt hätte. Da die Gesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden war, legte der BGH dar, dass der tatsächliche Wert des Kommanditanteils allein in der Partizipation an einem Überschuss nach § 199 InsO liege. Die Anleger könnten „aufgrund der - selbst im Anfechtungsfall - nicht rückwirkend zu beseitigenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ihre Einlage nicht zurückfordern, sondern allein an einem etwaigen Überschuss nach Abschluss des Insolvenzverfahrens partizipieren (§ 199 Satz 2 InsO)“ - BGH, aaO, Rn. 25 nach juris. Eine Aussage dazu, wie Abfindungsansprüche von vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschaftern insolvenzrechtlich einzuordnen sind, enthält das Urteil nicht. Insbesondere ist die exemplarische Bezugnahme auf den Anfechtungsfall in der zitierten Passage keine Darstellung der Rechte eines vor der Insolvenz ausgeschiedenen Gesellschafters. Der Bundesgerichtshof verdeutlicht dort vielmehr lediglich, dass gesellschaftsrechtliche Beteiligungen nicht rückwirkend zu beseitigen sind. Wer daher in der Insolvenz noch Gesellschafter ist, ist auf die Teilhabe gemäß § 199 InsO beschränkt. Daran könnte auch die gedachte Erklärung einer Anfechtung der Beteiligung in der Insolvenz nichts ändern, da der Anfechtung im gesellschaftsrechtlichen Kontext nur Wirkung ex nunc zukäme. Der BGH hat dagegen nicht dazu Stellung genommen, wie Ansprüche eines vor der Insolvenz im Wege der Anfechtung ausgeschiedenen Gesellschafters in einer späteren Insolvenz zu berücksichtigen wären. Insofern lässt das Urteil des BGH auch keine Rückschlüsse auf Gesellschafter zu, die vor der Insolvenz auf andere Weise als durch Anfechtung ausgeschieden sind. Abfindungsansprüche von Gesellschaftern, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschieden sind, sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen (Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 124, Rn. 46). b) Abfindungsforderungen sind grundsätzlich auch nicht als nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO einzustufen. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, in der Insolvenz nur nachrangig zu befriedigen. Zu den Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen gehören alle Rechtshandlungen, die der Finanzierung der Gesellschaft durch Zuführung oder Belassen von Finanzierungsmitteln dienen (etwa nachträglich gestundete Forderungen, BGH ZIP 2015, 589). Im Unterschied zu § 199 InsO greift § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Gesellschafterstellung mehr innehatte (Kleindiek in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 39, Rn. 40). Eine Abfindungsforderung ist von dem in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfassten Gesellschafterdarlehen wesensverschieden: Sie stellt keine Finanzierung der Gesellschaft dar, sondern einen Ausgleich für den Wert des durch das Ausscheiden verlorenen Anteils. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die Abfindungsforderung der Gesellschaft nachträglich gestundet worden und damit wirtschaftlich im Nachhinein zu einem Finanzierungsmittel geworden wäre. Der Kläger hat sich vielmehr unmittelbar um den Einzug seiner Forderungen bemüht. Damit ist die gegen die X. Golfanlagen GmbH gerichtete Forderung als gewöhnliche, nicht nachrangige Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO zur Tabelle festzustellen. c) Hinsichtlich der X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG gilt abweichend von gewöhnlichen Abfindungen die Besonderheit, dass in die Abfindungsforderung durch die entsprechende Vereinbarung in der Satzung auch der Bestand des Darlehenskontos mit einfließt. Tatsächlich beinhaltet die Abfindungsforderung bei positivem Bestand des Darlehenskontos mithin zum Teil auch einen Anspruch des Gesellschafters auf Darlehensrückgewähr, für den bei isolierter Betrachtung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO das Nachrangprinzip gelten würde. Diesbezüglich ist der Senat der Auffassung, dass durch die Vereinbarung einer Gesamtsaldierung im Gesellschaftsvertrag sich der insolvenzrechtliche Charakter des Darlehensrückgewähranspruches nicht ändern kann. Denn die Gesellschafter können nicht durch Satzungsvereinbarung zum Nachteil der Insolvenzgläubiger von der zwingenden Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO abweichen. Gesellschaftsrechtlich handelt es sich bei dem im Wege der Gesamtsaldierung festzustellenden Abfindungsanspruch zwar um einen einheitlichen Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft; insolvenzrechtlich ist jedoch zu beachten, dass sich dieser einheitliche Anspruch aus zwei Komponenten zusammensetzt, nämlich dem eigentlichen Abfindungsanspruch, der hier aus dem Saldo der beiden Kapitalkonten gebildet wird, und dem Darlehensrückgewähranspruch, der nicht dem Ausgleich des entgangenen Anteils dient, sondern der Rückerstattung von gewährten Darlehen. Da in Bezug auf die X. Golfanlagen GmbH & Co. Betriebs-KG der Abfindungsanspruch tatsächlich nur deshalb besteht, weil der Kläger über einen positiven Saldo auf dem Darlehenskonto verfügte, stellt sich der insoweit ausgeurteilte Betrag der Sache nach als Darlehensrückzahlung dar. Deshalb gilt im Ergebnis für diesen Anspruch die Qualifizierung als nachrangige Insolvenzforderung im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, nachdem die Sanierungs- bzw. Kleinstbeteiligungsprivilegierungen der § 39 Abs. 4 und 5 InsO vorliegend nicht eingreifen. III. 1. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97, § 516 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat nach § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten der Berufungsinstanz insoweit zu tragen, als er seine Berufung betreffend die Widerklage zurückgenommen hat. Im Übrigen richtet sich die Kostenlast der Parteien grundsätzlich nach ihrem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Der voll obsiegende Beklagte zu 2 war deshalb nicht mit Kosten zu belasten. Im Hinblick auf das geringfügige Unterliegen des Beklagten zu 1 im Verhältnis zur eingeklagten Forderung wurde nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verfahren. Der Streitwert in der Berufungsinstanz bemisst sich zunächst nach der Differenz zwischen dem erstinstanzlich Erlangten und den jeweiligen Berufungsanträgen. Aus der Addition der Berufung des Klägers (1.032.553,35 €) mit der Berufung des Beklagten zu 1 betreffend Klagantrag Ziff. 1 (110.378 €) sowie der Berufung beider Beklagten betreffend Klagantrag Ziff. 2 (68.424,42 €) ergibt sich der Streitwert in Höhe von 1.211.355,54 €. Streitwerterhöhend wirken die Hilfsaufrechnungen mit 65.200 €, so dass sich in der Summe ein Streitwert von 1.276.555,54 € ergibt. Ab der Aufnahme des Rechtsstreits nach der Insolvenz der Beklagten und der damit verbundenen Umstellung der Berufungsanträge auf eine Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle richtet sich der Streitwert gemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten war. Bei der Bildung dieser Quote sind bestrittene Forderungen ebenso wie die im Feststellungsstreit befindlichen Forderungen mitzuberücksichtigen (Depré in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 182, Rn. 1). Nach der Mitteilung der Beklagtenseite ist bezüglich des Beklagten zu 2 mit einer Quote von ca. 20 % zu rechnen, wobei diese Berechnung auf einem Vergleich der festgestellten Forderungen von rund 570.000 € mit der zur Verfügung stehenden Masse in Form einer rechtskräftig erstrittenen Forderung von rund 100.000 € beruht. Werden dagegen auch die bestrittenen, insbesondere die streitgegenständlichen angemeldeten Forderungen berücksichtigt, die sich aus der vorgelegten Tabellenstatistik ergeben, ergibt sich eine weitaus geringere Quote von gerundet 3 %, welche der Senat vorliegend zugrundelegt. Da Anhaltspunkte für eine wesentliche Abweichung der Quote in Bezug auf den Beklagten zu 1 nicht vorliegen, geht der Senat hier im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO von derselben Quote aus. Zur dreiprozentigen Quote aus den ursprünglichen Klagforderungen Ziff. 1 und 2 (35.708,94 €) war die Widerklage mit 21.057,54 € hinzuzurechnen. Die Rücknahme der Berufung betreffend die Widerklage führte dann ab dem 26.10.2016 zu einer weiteren Verringerung des Streitwerts. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision wird im Hinblick auf die Rechtsfrage der insolvenzrechtlichen Einordnung der Abfindungsforderung (vorstehend Ziff. II 6) zugelassen nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.