Urteil
16a U 74/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0118.16A.U74.19.00
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Leitsätze
1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.(Rn.66)
2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden.(Rn.57)
3. Es kann keine in der Temperaturabhängigkeit einer Abgasrückführung liegende unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgestellt werden, wenn im Rahmen des Typgenehmigungsantrags dem KBA gegenüber die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung angegeben worden ist. Die für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte Typgenehmigung entfaltet dann Tatbestandswirkung dahingehend, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des so genannten Thermofensters der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen ist.(Rn.56)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 6 O 9/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.(Rn.66) 2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden.(Rn.57) 3. Es kann keine in der Temperaturabhängigkeit einer Abgasrückführung liegende unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgestellt werden, wenn im Rahmen des Typgenehmigungsantrags dem KBA gegenüber die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführung angegeben worden ist. Die für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte Typgenehmigung entfaltet dann Tatbestandswirkung dahingehend, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des so genannten Thermofensters der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen ist.(Rn.56) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 6 O 9/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin verlangt Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen eines im April 2015 von der Beklagten als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 39.989,00 EUR erworbenen Mercedes Benz E 250 CDI. Sie stützt den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung, das Fahrzeug sei von der Beklagten mit mindestens einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden. Im an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 20.04.2020 hat die Klagepartei den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklären lassen. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Jahr 2013 von der Beklagten hergestellt; es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs OM 651 ausgerüstet und nach der Abgasnorm Euro 5 typgenehmigt. Einen mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gibt es für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht. Der Kilometerstand belief sich bei Übergabe an die Klägerin auf 16.105 und bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 116.914. 2. Die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der produzierten Abgase in den Brennraum zurückgeführt wird und so am Verbrennungsvorgang teilnimmt – was u. a. die NOx-Emissionen mindert – funktioniert u. a. temperaturgesteuert (so genanntes „Thermofenster“), wobei die Details und die rechtliche Bewertung streitig sind. Weiter ist die Funktion „geregeltes Kühlmittelthermostat“ (auch „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“, daher im Weiteren K-S-R) implementiert. Die verzögerte Erwärmung des Motoröls führt bei aktivierter K-S-R zu niedrigeren NOx-Emissionen. Auch hinsichtlich dieser Funktion ist streitig, wann bzw. unter welchen Umständen sie abgeschaltet wird und wie dies sodann rechtlich zu bewerten ist. Das KBA hat diesbezüglich diverse Bescheide erlassen, die aber nicht das streitgegenständliche Fahrzeug betreffen. 3. In erster Instanz hatte die Klägerin vorgetragen, mittels des Thermofensters werde die AGR am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei kühleren Außentemperaturen reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Die Abgasreinigung werde auch ab einer bestimmten Drehzahl abgeschaltet, weswegen es bei höheren Drehzahlen zu deutlich höheren Stickstoffemissionen komme als auf dem Prüfstand. Zudem habe die Beklagte die K-S-R mit einer Abschaltbedatung implementiert, die ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei. Zum Beleg für die Implementierung dieser Abschalteinrichtungen bezog sich die Klagepartei u. a. auf das Vorgehen des KBA hinsichtlich – nach ihrer Einschätzung – vergleichbarer Fahrzeuge der Beklagten, auf freiwillige Servicemaßnahmen der Beklagten, mit denen diese typgenehmigungsbehördlichen Anordnungen zuvorkommen wolle, sowie auf Medienveröffentlichungen und auf sachverständige Stellungnahmen bzw. Begutachtungen. Über die Implementierung dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte das KBA getäuscht, wissend, dass sie nicht – auch nicht ausnahmsweise – genehmigungsfähig gewesen seien. Die Beklagte habe auch die Klägerin – durch die Angabe, das Fahrzeug erfülle die einschlägige Abgasnorm – getäuscht. Die Klägerin sei von einem Fahrzeug auf dem Stand der Technik und der maßgeblichen Regelwerke ausgegangen und hätte bei Kenntnis der Manipulation von dem Kauf abgesehen. Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder der Beklagten bzw. sonstige Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB hätten Kenntnis von den Manipulationen gehabt, wofür die Klägerin als tatsächlichen Anhaltspunkt ein Ermittlungsverfahren bzw. Durchsuchungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Stuttgart anführt. Konkretere Darlegungen oblägen vor dem Hintergrund einer sekundären Darlegungslast der Beklagten. Die Klägerin beantragte in erster Instanz zuletzt (unter einseitig gebliebener Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Übrigen): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 30.867,71 € sowie Zinsen in Höhe von 6.664,83 € nebst weiterer Zinsen aus 39.989 € in Höhe von 4 % pro Jahr seit dem 01.06.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 250 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs seit zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche der einschlägigen Emissionsnorm Euro 5, wobei Straßenbetriebswerte für die Frage der Grenzwerterfüllung irrelevant seien. Ein Verlust der Straßenverkehrszulassung drohe nicht, zumal das Fahrzeug nicht von einer Rückrufanordnung betroffen sei. Aus dem Vorgehen des KBA wegen anderer Fahrzeuge könne mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs hergeleitet werden; die Bezugnahme auf Motortypidentität sei unzureichend. Von der Beklagten angebotene freiwillige Servicemaßnahmen beruhten auf den Zusagen aus dem Dieselgipfel und dienten nicht der Ausbedatung unzulässiger Abschalteinrichtungen. Zur Bedatung der temperaturgesteuerten AGR erklärte sie, dass bei einer bei zu niedrigen Temperaturen erfolgenden AGR noch vorhandene Abgasbestandteile kondensieren und es zu Versottung kommen würde. Dies könne den Motor schädigen, bis hin zum Totalausfall. Gleichwohl sei die AGR bei bis zu zweistelligen Minusgraden der Umgebungslufttemperatur aktiv. Die bei den meisten Fahrzeugen auf dem Markt zum Einsatz kommende Temperatursteuerung der AGR sei dem KBA bekannt gewesen. Im Übrigen werde die AGR anhand diverser Kriterien gesteuert, um die Emissionen von Partikeln, Stickoxiden, Kohlenwasserstoff und Kohlenmonoxid zu optimieren. Dem Typgenehmigungsbescheid komme Tatbestandswirkung zu. Die Beklagte habe weder das KBA noch die Klagepartei getäuscht, bzw. die Klagepartei sonst sittenwidrig geschädigt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richteten sich nicht gegen Vorstandsmitglieder der Beklagten. 5. Das Landgericht – Einzelrichter der 6. Zivilkammer – hat mit am 25.07.2019 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs nicht schlüssig dargetan, zumal ihr Vortrag im Wesentlichen ins Blaue hinein erfolge und nicht berücksichtigt werden könne. Ein kaufrechtlicher Rückabwicklungsanspruch scheitere jedenfalls daran, dass der klägerische Nacherfüllungsanspruch bei Erklärung des Rücktritts verjährt gewesen sei. 6. Mit ihrer Berufung erstrebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, ihr erstinstanzlicher Vortrag habe den höchstrichterlichen Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag in Dieselfällen genügt. Ihr Nacherfüllungsanspruch sei bei Erklärung des Rücktritts nicht verjährt gewesen, weil es wegen arglistigen Verschweigens des Mangels zu einem späteren Fristbeginn und einer längeren Verjährungsfrist komme, als das Landgericht angenommen habe. Nur im Temperaturbereich zwischen 7 und 30 Grad Celsius funktioniere die AGR ohne Einschränkung. Demgemäß komme es außerhalb dieses Fensters zu einer reduzierten Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bzw. zu erhöhten Stickoxidemissionen. Die Reduzierung der AGR beginne also bei Temperaturen unter 20 Grad Celsius, mithin gerade nicht in dem für den Prüfstandstest maßgeblichen Temperaturbereich, zudem komme es in der Warmlaufphase und weiter drehzahlparametriert zu einer Reduzierung und Abschaltung der AGR. Die K-S-R werde außerhalb der NEFZ-Bedingungen – auf der Grundlage einer Prüfstanderkennung – abgeschaltet. Die volle Kühlung des rückgeführten Abgases erfolge – da die NEFZ-Bedingungen im Realbetrieb praktisch nicht vorkämen – fast ausschließlich auf dem Prüfstand. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 25.839,07 EUR sowie Zinsen in Höhe von 6.664,83 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 39.989,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.06.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz E 250 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. 7. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie hält die Klage weiterhin für unschlüssig und die Berufung demgemäß für unbegründet. Weder die Bedatung der temperaturgesteuerten AGR noch die Abschaltbedatung der K-S-R seien als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten. Soweit zur K-S-R KBA-Bescheide ergangen seien – wie aber zum streitgegenständlichen Fahrzeug gerade nicht – habe sie diese angefochten. Ein sittenwidriges Verhalten ihrerseits habe die Klägerin auch bezüglich dieser Funktionalität nicht schlüssig behauptet. Insbesondere habe sie im Typgenehmigungsverfahren zutreffende Angaben gemacht, das KBA nicht getäuscht und die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erschlichen. Sowohl die temperaturgesteuerte AGR als auch die K-S-R funktionierten im Prüfstandsbetrieb und außerhalb des Prüfstands gleich. Auf Anordnung des Senats hat die Beklagte im Berufungsverfahren die Typgenehmigungsunterlagen – auszugsweise und teilgeschwärzt – vorgelegt und zur Funktionsweise der temperaturgesteuerten AGR und der K-S-R ergänzend vorgetragen. 8. Der Senat hat mit den Parteien am 05.05.2020 sowie am 16.11.2021 mündlich verhandelt und zwischen den Terminen eine Behördenauskunft des KBA eingeholt. Auf die Niederschriften, die Auskunft des KBA vom 11.09.2020/18.02.2021 sowie ergänzend die gewechselten Schriftsätze samt den Anlagen wird Bezug genommen. II. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Auf der Grundlage der für den Senat maßgeblichen Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist die Berufung unbegründet; der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (zu § 826 BGB sogleich A., zu anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen sodann B., zum kaufrechtlichen Rückabwicklungsanspruch schließlich unten C.). Dass in vorliegender Konstellation der Erwerber Ansprüche gegen die Herstellerin nicht geltend machen kann, entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats (etwa Urteil vom 21.12.2021 – 16a U 301/19 – noch nicht veröff.) wie auch des 23. Zivilsenats (etwa Urteil vom 10.12.2021 – 23 U 229/21 –, juris) des Oberlandesgerichts Stuttgart. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal des nicht gegebenen Hauptanspruchs; die Erledigungsfeststellung hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr beantragt. A. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 i. V. m. § 31 BGB sind nicht dargetan. Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich für die als unzulässige Abschalteinrichtungen angeführten Funktionen der Motorsteuerung keine Haftung der Beklagten (1. - 2.) wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. 1. Dass die Abgasrückführung u. a. über die Lufttemperatur gesteuert wird, ist wie oben ausgeführt unstreitig, wenn auch die konkrete Ausgestaltung der Temperatursteuerung von Klagepartei und Beklagter unterschiedlich dargestellt wird und die jeweiligen rechtlichen Bewertungen differieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin trägt die Implementierung einer temperaturgesteuerten AGR die Annahme einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nicht. Dabei steht in rechtlicher Hinsicht dahin, ob es sich bei einer solchen Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. a) Dabei sieht sich der Senat im Ausgangspunkt bereits durch die Tatbestandswirkung des Typgenehmigungsbescheids daran gehindert, insoweit eine unzulässige Abschalteinrichtung festzustellen. Der Senat hat in vergleichbarer Konstellation (rechtskräftiges Urteil vom 01.12.2020 – 16a U 321/19 –) Folgendes ausgeführt: „Der Senat sieht sich bei dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt aufgrund der Tatbetstandswirkung des Typgenehmigungsbescheids daran gehindert, eine unzulässige Abschalteinrichtung festzustellen. Dabei ist der Senat durchaus der Auffassung, dass eine temperaturgesteuerte Reduzierung der AGR grundsätzlich als Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 anzusehen ist; im Ergebnis steht dies – wie sogleich zu zeigen sein wird – vorliegend dahin: a) Der Senat kann keine in der Temperaturabhängigkeit der AGR liegende unzulässige Abschalteinrichtung feststellen, da der für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ergangene Typgenehmigungsbescheid (im Weiteren auch: die Typgenehmigung) Tatbestandswirkung (dazu unter aa) derart entfaltet, dass die Kontrolle der Zulässigkeit des (zur Vereinfachung auch hier so genannten) „Thermofensters“ der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Denn dem KBA gegenüber ist im Typgenehmigungsverfahren die Temperaturabhängigkeit der AGR angegeben worden (dazu unter bb), so dass sie von dem Geltungsanspruch der Typgenehmigung umfasst wird (dazu unter cc). aa) Eine durch Verwaltungsakt ausgesprochene Genehmigung ist, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Es genügt, wenn der betreffende Bescheid durch Bekanntgabe an einen Betroffenen wirksam geworden ist (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14 –, Rn. 31, juris, m. weit. Nachw.). Verwaltungsakte binden in den Grenzen ihrer Bestandskraft andere Gerichte und Behörden. Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 21.09.2006 – IX ZR 89/05 –, Rn. 14, juris). Dabei ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, § 35 Satz 1 VwVfG (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 16, juris). Der Regelungsgehalt – die Reichweite – eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Urteil vom 02.12.2015 – I ZR 239/14 –, Rn. 25, juris). Auch bei einer nicht ausdrücklichen Anordnung kann daraus, dass die zuständige Behörde in Kenntnis eines Umstands einen Zulassungsbescheid erteilt hat, geschlossen werden, dass sich dieser auch auf die der Behörde bekannten Bestandteile bezieht (vgl. BGH, a.a.O.). Durch die Tatbestandswirkung sind der Erlass des Bescheids als solcher und sein Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen. Die Begründung eines Verwaltungsakts nimmt hingegen an der Tatbestandswirkung nicht teil (BGH, Urteil vom 12.01.2007 – V ZR 268/05 –, Rn. 11, juris). Nichtig und damit unbeachtlich ist ein Verwaltungsakt (unbeschadet der – hier nicht einschlägigen – in § 44 Abs. 2 VwVfG besonders geregelten Fälle) nach den Vorgaben des § 44 Abs. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings als unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der Fehler muss zudem für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (st. Rspr. des BVerwG, etwa Urteil vom 09.09.2014 – 1 C 10/14 –, m. zahlr. Nachw. in Rz. 16, juris). Ein Verwaltungsakt ist daher insbesondere nicht schon deshalb als nichtig anzusehen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 20, juris). Es kommt auch nicht auf die Frage an, ob durch den Erlass des Verwaltungsaktes gegen eine europäische Richtlinie verstoßen wurde. Denn bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts kommen – soweit ihm nicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind – die formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung. Insofern ist auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gestützter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nichtig ist, nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu beantworten. Ein etwaiger Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft stellt nicht allein wegen des Rangs oder der Bedeutung der verletzten Bestimmung einen besonders schwerwiegenden Fehler i. S. v. § 44 Abs. 1 VwVfG dar. Dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts wird grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen, wenn hinreichende Anfechtungsmöglichkeiten bestehen (BGH, Urteil vom 14.06.2007 – I ZR 125/04 –, Rn. 23, juris, m. weit. Nachw.).“ In tatsächlicher Hinsicht sind diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn auch hier hatte die Beklagte die Temperatursteuerung der AGR gegenüber dem KBA so angegeben, dass das KBA weitere Informationen hätte verlangen können, wenn es sie für erforderlich gehalten hätte. Damit ist wie oben ausgeführt davon auszugehen, dass die Temperatursteuerung der AGR von der Tatbestandswirkung des Typgenehmigungsbescheids erfasst ist. b) Überdies und unabhängig davon ist mit dem Bundesgerichtshof (mittlerweile als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, siehe etwa Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 –, juris) davon auszugehen, dass die Temperatursteuerung der Abgasrückführung – wenn und weil die AGR auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert – nicht für sich gesehen, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände geeignet ist, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). Besondere Umstände, die in diesem Sinne eine andere Einschätzung tragen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist eine Täuschung des KBA zu diesem Punkt nicht anzunehmen, weil – senatsbekannt – die von allen Herstellern praktizierte Temperatursteuerung der Abgasrückführung spätestens seit 2008 in Fachkreisen – zu denen das KBA als Typgenehmigungsbehörde gehört – bekannt war. Wenn nun das KBA im Typgenehmigungsverfahren – in dem es gem. § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, vor Erlass des Typgenehmigungsbescheids Nachfragen hinsichtlich der Details der Abgasrückführung an die Herstellerin zu richten, so kann es hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Bedatung des „Thermofensters“ nicht als getäuscht angesehen werden. Dass sich das KBA selbst nicht als getäuscht ansieht, entnimmt der Senat u. a. dem seitherigen Vorgehen der Behörde: Das KBA könnte bei einer mittels Täuschung über die Reduzierungs- oder Deaktivierungsbedatung der Abgasrückführung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen ändern; dass dies geschehen sei, behauptet die Klagepartei nicht und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Vielmehr genehmigt das KBA – etwa bei aktuellen Software-Updates – die Temperatursteuerung der Abgasrückführung weiterhin. Mit der KBA-Täuschung entfällt insoweit der zentrale Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitszuschreibung in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abgasfällen. Die Bewertung der Klagepartei, die Implementierung einer AGR, die nur im Temperaturbereich von 7-30 Grad Celsius ohne Einschränkungen des Wirkungsgrads funktioniere, sei ohne Weiteres als sittenwidrig zu bewerten, teilt der Senat nach obigen Ausführungen nicht. c) Nichts Anderes kann gelten, soweit die Klagepartei auch die AGR-Steuerung anhand der Drehzahl als unzulässige Abschalteinrichtung und die Verwendung einer solchen als sittenwidrig ansieht. Dass die AGR-Rate parametergesteuert variiert und dementsprechend z. B. bei hoher Drehzahl (die Klagepartei hat hierzu nichts Näheres vorgetragen) geringer sein kann als bei mittlerer oder geringer Drehzahl, ist nicht als besonders verwerfliches Vorgehen zur Erschleichung der Typgenehmigung anzusehen, weil wiederum keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das AGR-System sich insoweit bei der Prüfstandsfahrt anders verhält als im realen Straßenbetrieb (BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20 –, juris Rn. 15). Überdies hält der Senat an seiner im Beschluss vom 23.07.2020 kundgetanen Einschätzung fest, dass die Offenlegung der Steuerungsparameter (einschließlich der Motordrehzahl) der AGR in den Typgenehmigungsunterlagen dazu führt, dass der Typgenehmigungsbescheid auch in dieser Hinsicht Tatbestandswirkung entfaltet. Aus der – wie oben ausgeführt maßgeblichen – Sicht der Antragstellerin musste ein einschränkungsloser Ausspruch der Typgenehmigung so verstanden werden, dass er auch die in den Unterlagen unterbreitete AGR-Parametrierung erfasst, zumal das KBA weitere Informationen hätte erheben können, dies aber nicht für erforderlich gehalten hat. 2. Aus ähnlichen Erwägungen wie den soeben zum Thermofenster angestellten hat die Klagepartei auch hinsichtlich der K-S-R berücksichtigungsfähigen Vortrag allenfalls dazu gehalten, dass diese als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen sein könnte, nicht aber zu einem als sittenwidrig zu bewertenden Vorgehen der Beklagten, denn auch insoweit misslingt der Klagepartei die Beibringung von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich das Emissionskontrollsystem bei der Prüfstandsfahrt anders verhält als im realen Straßenbetrieb. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit des klägerischen Vorbringens hat der Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung folgenden Maßstab zugrunde gelegt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 –, juris, Rz. 7ff.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von der Klagepartei kann nicht verlangt werden, im Einzelnen darzulegen, weshalb sie von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist nur zu fordern, dass greifbare Umstände angeführt werden, auf die der Verdacht gegründet werden kann, das Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Dies vorausgeschickt, gilt im Einzelnen Folgendes: a) Aus dem Vorgehen des KBA betreffend anderer von der Beklagten produzierter Fahrzeuge ergibt sich für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht einmal ein tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Angesichts des aus der KBA-Auskunft ersichtlichen differenzierten Vorgehens des KBA – das sich u. a. nach Motortyp, Fahrzeugtyp, Emissionsklasse, Produktionszeitraum, eingesetzter Hardware u. ä. m. unterscheidet – wäre es zirkelschlüssig, im vorliegenden Fall aus der Identität von Motortyp und Emissionsklasse (Kriterien, die nach der st. Rspr. des Senats unerlässliche Mindestvoraussetzungen für einen Einstieg in die Vergleichbarkeitsprüfung sind, s. etwa Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 – juris), einen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung herzuleiten, wenn und weil das KBA selbst für die Fahrzeuggruppe, zu der das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, die gegenteilige Feststellung getroffen hat. Dabei kann sich die Klagepartei nicht mit Erfolg darauf berufen, das KBA habe sich zu Unrecht auf das von der Beklagten vorgelegte „Testing-Out“ verlassen. Denn es ist sie selbst, die aus dem Vorgehen des KBA für sich Günstiges – nämlich einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung – herleiten will, obwohl das KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht nur keinen mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Bescheid erlassen, sondern umgekehrt nach Prüfung verlautbart hat, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht festzustellen sei, weil das Fahrzeug auch bei aktivierter Abschalteinrichtung auf dem Prüfstand die Emissionsgrenzwerte einhalte. Das Unterbleiben einer Rückrufanordnung durch das KBA nach erfolgter Prüfung schließt zwar nicht aus, andere Umstände als tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung anzuführen; eine Bindung an die Einschätzung durch das KBA – insbesondere eine Tatbestandswirkung – besteht insoweit nicht, weil kein Bescheid ergangen ist. Soweit aber die Klägerin selbst gerade in der Bescheidpraxis des KBA einen solchen tatsächlichen Anhaltspunkt auch für ihr Fahrzeug erkennen möchte, kann sie damit nicht gehört werden. Nichts Anderes ergibt sich aus dem im Verhandlungstermin vom 05.05.2020 klägerseits zur Akte gereichten Rückrufschreiben der Beklagten, da sich dieses an den oder die Halter*in eines rückrufbetroffenen Fahrzeugs der Emissionsklasse 6 richtet und damit der Fallbezug fehlt. b) Ähnliches gilt für die zitierten Medienveröffentlichungen, die zwar grundsätzlich geeignet sein können, einen tatsächlichen Anhaltspunkt zu liefern, dafür aber – wie vorliegend nicht – inhaltlich aufschlussreich mit Blick auf den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sein müssten. Der von der Klägerin genannte Beitrag des Bayerischen Rundfunks berichtet zwar unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Bescheidpraxis des KBA, ohne aber die von der Behörde vorgenommene Differenzierung nachzuvollziehen. Dem Senat erschließt sich nicht, dass sich hieraus Erkenntnisse ergeben können, welche über die hier eingeholte KBA-Auskunft hinausgehen. Bezug zum konkreten Fall hat der BR-Beitrag ohnehin nicht. c) Für die Annahme der Klagepartei, die von der Beklagten angebotenen und durchgeführten „freiwilligen Kundendienstmaßnahmen“ erfolgten tatsächlich nicht freiwillig, sondern zur heimlichen Ausbedatung unzulässiger Abschalteinrichtungen und um entsprechenden Anordnungen des KBA zuvorkommen, gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie ist überdies zirkelschlüssig, weil sie voraussetzt – die Implementierung manipulativer unzulässiger Abschalteinrichtungen –, was durch diesen Vortrag erst belegt werden soll. d) Realbetriebsdaten misst der Senat aus grundsätzlichen Erwägungen keine Aussagekraft mit Blick auf die Annahme von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei und sieht sich hierbei im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris), der ebenfalls davon ausgeht, dass die Bezugnahme auf Diskrepanzen zwischen bei Realbetriebsfahrten gemessenen Stickoxidwerten einerseits und den bei der für die Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsfahrt erhobenen Daten andererseits nicht ausreicht, um einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung annehmen zu können. Hiervon ausgehend, sind auch Stellungnahmen, die auf der Grundlage von solchen Realbetriebsdaten unzulässige Abschalteinrichtungen in den Raum stellen oder konstatieren, ihrerseits nicht aufschlussreich, selbst wenn sie in Form eines Sachverständigengutachtens präsentiert werden. e) Die klägerseits angeführten Gutachten der Sachverständigen Dr. Heitz und Prof. Dr.-Ing. Eißler begründen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass die K-S-R in Abhängigkeit einer Erkennung des NEFZ-Prüfstandes gesteuert wird. (1) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Heitz vom 12.05.2021 ist als tatsächlicher Anhaltspunkt untauglich, weil sich aus der bloßen Bezugnahme auf auffällige Stellen im Softwarecode der Motorsteuerung – also ohne Emissionsmessungen – kein brauchbarer Aufschluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs gewinnen lässt. Überdies fehlt dem Gutachten mangels Emissionsklassenidentität (untersucht wurde ein nach Euro 6 typgenehmigtes Fahrzeug) der Fallbezug. Die Einschätzung der Klägerin, dass die Erkenntnisse des Sachverständigen unabhängig von der Emissionsklasse auf alle Fahrzeuge der Beklagten übertragbar seien, in denen die K-S-R eingesetzt wird, teilt der Senat aus den im Urteil vom 16.06.2020 (16a U 228/19, juris) ausgeführten Gründen nicht. Emissionsklassenübergreifende Schlussfolgerungen verbieten sich wegen der deutlich differierenden Schadstoffgrenzwerte und weil diese vor Inkrafttreten von Euro 6 zu neuen technischen Lösungsansätzen geführt haben, aufgrund derer eine Vergleichbarkeit der Motoren nicht angenommen werden kann. Unabhängig davon ist die Schlussfolgerung von (im Realbetrieb ebenfalls vorkommender) geringer Motordrehzahl und geringerer benötigter Motorleistung auf eine „Teststanderkennung“ nicht nachvollziehbar. Das Privatgutachten desselben Sachverständigen vom 26.07.2021 aus einem Parallelverfahren ist aus denselben Gründen (kein Aufschluss auf das Emissionsverhalten, fehlende Emissionsklassenidentität, da ein nach Euro 6 typgenehmigtes Fahrzeug untersucht wurde) als tatsächlicher Anhaltspunkt ebenfalls ungeeignet. (2) Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Eißler vom 16.02.2021 (vorgelegt als Anlage BK 14) ergibt sich allenfalls ein – mit Blick auf die darüber hinausgehenden deliktischen Haftungsvoraussetzungen unzureichender – tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, nicht aber dafür, dass diese manipulativ ausgestaltet ist und/oder Repräsentanten der Beklagten insoweit vorsätzlich handelten. Zwar verwendet der Sachverständige die Formulierung „Umschaltlogik“ (S. 47 des Gutachtens), trifft die für eine solche Bewertung benötigten tatsächlichen Feststellungen aber gerade nicht, da sich die Messergebnisse im Modus „Rollentest“ nicht signifikant von denen im Straßenmodus unterscheiden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen verhalten sich die Kühlwassertemperatur und die AGR-Ventilposition bei gleichen Start- und Umgebungsbedingungen in jeweils gleichen Fahrbedingungen ebenfalls gleich. f) Auch dem Hinweis auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges fehlt der Bezug zum zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, denn diese Ermittlungen erstrecke(t)n sich senatsbekannt nicht auf Personen, die als Repräsentanten gemäß oder analog § 31 BGB anzusehen wären, und bezogen sich überdies zu keinem Zeitpunkt auf Fahrzeuge, die nicht von einer Rückrufanordnung des KBA betroffen waren bzw. sind. Hierauf hat der Senat die Klagepartei im Verhandlungstermin vom 16.11.2021 hingewiesen. g) Aus sich heraus – also ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände – ist die Implementierung einer K-S-R mit Abschaltbedatung aus ähnlichen Erwägungen wie beim Thermofenster nicht geeignet, das Verhalten der Herstellerin als sittenwidrig zu kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – BeckRS 2021, 33038, zu einem rückrufbetroffenen Fahrzeug), weil weder die Funktion selbst noch die Abschaltparametrierung an den Prüfstandsbetrieb anknüpft und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie – bspw. wegen evidenter Unzulässigkeit o. ä. – über einen (hier nur unterstellten) bloßen Gesetzesverstoß hinaus nur zu dem Zweck eingesetzt worden kann sein kann, die Typgenehmigung zu erschleichen. Soweit die Klagepartei Prüfstandsbezogenheit und Genehmigungserschleichung gleichwohl behauptet, kann dieser Vortrag als ins Blaue hinein gehalten nicht berücksichtigt werden, wobei der Senat für den insoweit angelegten Maßstab auf obige Ausführungen Bezug nimmt. Die von der Klagepartei in Bezug genommene Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 8/20 -, vorgelegt als Anlage BK 11) liefert keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, sondern die dort vorgenommene Gleichsetzung der K-S-R mit der Umschaltlogik von VW beruht auf einer anderweitigen Subsumtion bei ähnlichem Sachverhalt. Überdies dürfte diese Entscheidung durch die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur K-S-R überholt sein. Für das Vorbringen, die K-S-R finde fast nur unter Prüfstandsbedingungen statt, sind somit tatsächliche Anhaltspunkte mit ausreichendem Fallbezug nicht vorgebracht worden. Die Behauptung einer Prüfstanderkennung muss daher als ins Blaue hinein gehalten unberücksichtigt bleiben. 3. Für die Annahme der von der Klagepartei postulierten sekundären Darlegungslast fehlte und fehlt es an einem insgesamt – also bezogen auf das tatsächliche Geschehen im Ganzen und nicht nur einzelne Ausschnitte sowie auf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen – schlüssigen Primärvortrag. Dabei beanstandet der Senat nicht etwa den Detaillierungsgrad bzw. die Darlegungstiefe der klägerischen Ausführungen, sondern vermisst unter Bezugnahme auf den oben definierten Maßstab aufschlussreiche und auf den zu entscheidenden Fall bezogene tatsächliche Anhaltspunkte, ohne die das Vorbingen – weil ins Blaue hinein gehalten –- nicht berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund hat der Senat auch davon abgesehen, weitere Anordnungen zur Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO an die Beklagte zu richten. B. Die Voraussetzungen anderer Anspruchsgrundlagen liegen ebenfalls nicht vor: 1. Die Beklagte haftet nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB, weil jedenfalls eine Täuschung über die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Obigem nicht berücksichtigungsfähig behauptet ist. 2. Eine Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. der VO (EG) Nr. 692/2008 scheitert an der fehlenden Schutzgesetzqualität der in Bezug genommenen Vorschriften zu Gunsten der Klägerin als Kraftfahrzeugerwerberin. Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt – wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt – den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 12-14, juris) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2020 – 12 U 155/19 –, Rn. 48, juris, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.). Dass der europäische Gesetzgeber die europäischen Kraftfahrzeugerwerber unabhängig von einer individuellen Betroffenheit dieser Schutzgüter in die Lage habe versetzen wollen, deliktische Ansprüche gegen die Hersteller durchzusetzen, ist weder den Erwägungsgründen noch dem eigentlichen Regelwerk zu entnehmen. Die Beklagte haftet auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist; der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich dieser Norm (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris und Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 77ff., juris). c) Ein Anspruch nach § 831 BGB würde voraussetzen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten einen deliktischen Haftungstatbestand verwirklicht hätte. Einen auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Vortrag hat die Klagepartei insoweit nicht gehalten; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug. C. Aus – jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht – ähnlichen und im angefochtenen Urteil zutreffend referierten Erwägungen scheitert schließlich ein kaufrechtlicher Rückabwicklungsanspruch (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346ff. BGB). Der Rücktritt war jedenfalls unwirksam, weil etwaige Mängelansprüche der Klagepartei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung verjährt waren (§§ 214 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 437 Nr. 2, 476 Abs. 2 BGB) und die Beklagte sich hierauf berufen hat (§§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit die Klagepartei behauptet, die Beklagte habe einen Mangel arglistig verschwiegen (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB) – woran ein späterer Fristbeginn (§ 199 BGB) und eine längere Verjährungsfrist (§ 195 BGB) geknüpft wären –, gilt Folgendes: 1. Eine Kenntnis von Personen, deren Wissen der Beklagten analog § 31 BGB auch im vertraglichen Kontext zugerechnet wird (Organmitglieder und gleichgestellte Repräsentanten) behauptet die Klagepartei ohne Bezugnahme auf insoweit aufschlussreiche tatsächliche Anhaltspunkte. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug. 2. Auch liegen die Voraussetzungen einer Haftung für eine Kenntnis des „Erklärungsvertreters“ beim Kauf nicht vor. Insoweit ist maßgeblich, ob die Information bei ordnungsgemäßer Informations- und Kommunikationsverwaltung zur Verfügung gestanden hätte (Maier-Reimer/Finkenauer in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 166 Rn. 18 m. w. N.). Zugerechnet werden danach Kenntnisse von an dem konkreten Geschäft nicht beteiligten Personen, die „typischerweise aktenmäßig festgehalten“ werden. Konkretisiert hat der BGH diese Anforderungen (u. a. in BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94 –, juris Rn. 24ff.) dahin, dass für eine Wissenszurechnung kumulativ erforderlich sei, dass die Information über den Umstand zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung überhaupt gespeichert werden musste (sogleich a) und ein besonderer Anlass besteht, sich in der konkreten Situation – vorliegend des Vertragsschlusses – über den gespeicherten Umstand zu vergewissern (unten b). a) Während die erste Voraussetzung hier vorliegen dürfte (sogleich aa.) fehlt es an der zweiten (bb.). aa. Die Speicherungsobliegenheit eines Umstandes hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit er später rechtserheblich werden konnte. Zu beurteilen ist das nach dem Zeitpunkt der Wahrnehmung und nicht nach einem erst später erreichten Wissensstand. Solange etwa Asbest oder bestimmte Lösungsmittel als harmlos galten, durfte man keine Speicherung von Informationen verlangen (BGH a. a. O., juris Rn. 25). Ausgehend davon, dass nach der Grundverordnung (EG) 715/2007 Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, dürfte bereits aus Compliance-Gründen zumindest ab 2007 eine Dokumentationspflicht hinsichtlich technischer Einrichtungen bestanden haben, die als Abschalteinrichtungen angesehen werden können, da sie die Frage nach den eingeschränkten Rechtfertigungstatbeständen aufwerfen. bb. Weiter ist erforderlich, dass in der konkreten Situation (noch) ein besonderer Anlass dafür besteht, sich über den gespeicherten Umstand zu vergewissern (BGH a. a. O., juris Rn. 26). Diese Voraussetzung entwickelt der BGH aus dem Gleichstellungsargument (natürliche Person einerseits, arbeitsteilige Organisation andererseits). Auch das Erinnerungsvermögen des Menschen bestimme sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach, wie lange diese zurückliege, weshalb der BGH fordert, dass ein besonderer Anlass dafür bestehen müsse, sich in der konkreten Situation (noch) zu vergewissern. Auch das richte sich nach der Zumutbarkeit. Maßgeblich seien vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche. Die Anforderungen des konkreten Anlasses sind nicht niedrig. Der BGH führt ausdrücklich aus, das als Wissen Zuzurechnende dürfe nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belasten würde. Vielmehr müsse für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale Möglichkeit, aber auch ein Anlass bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen. Einen solchen konkreten Anlass, sich beim Verkauf über Konstruktionsdetails des Fahrzeuges bzw. Details der Bedatung der Motorsteuerung – über die Verkaufsprospekte hinaus – zu vergewissern, lässt sich dem Klagevortrag nicht entnehmen, so dass auch eine aus § 166 BGB hergeleitete Arglist der Beklagten nicht angenommen werden kann. III. 1 Nach allem hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg, sondern war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709, 711 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Fragen hat das Revisionsgericht geklärt (vgl. etwa BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20 –, BeckRS 2021, 33847 Rn. 8). Die Anwendung dieser Vorgaben, einschließlich der Bewertung, ob die Klagepartei ihrer Darlegungslast genügt hat, ist Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ergibt sich Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.