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Beschluss

16a U 869/21

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0315.16A.U869.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2021, Aktenzeichen 28 O 413/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2021, Aktenzeichen 28 O 413/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren: Unter Abänderung des am 28.04.2021 verkündeten und am 06.05.2021 zugestellten Urteils Az.: 28 O 413/20 des Landgericht Stuttgart, beantragen wir: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 15.000,68 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.11.2020 zu zahlen und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der W. Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer..2 in Höhe von derzeit noch 8.848,62 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der W. Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... seit dem 24.11.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 580,95 EUR (netto), zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer gegenüber der ... Rechtsanwälten freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.04.2021, Aktenzeichen 28 O 413/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 08.09.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Gegenerklärung gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung, sondern nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Dass die Motorsteuerung mit einer Fahrkurvenerkennung versehen war, hat der Senat seinem Hinweis zugrunde gelegt, die Beklagte räumt dies ein. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass eine reine Fahrkurvenerkennung ohne Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene NOx-Ausstoßbeeinflussung die gesetzlichen Kriterien für eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht erfüllt. Das im Hinweisbeschluss zitierte Urteil des Senats vom 19.01.2021 – 16a U 196/19 – hat zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt. Eine prüftstandstestbezogene Ausstoßbeeinflussung ergibt sich aus der Applikationsrichtlinie nicht. Wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verwendung der Fahrkurven Relevanz für die Grenzwerteinhaltung auf dem NEFZ-Prüfstand hat. 2. Aus dem erstmals im Schriftsatz vom 04.11.2021 gehaltenen Vortrag zum behaupteten Vorliegen einer temperaturabhängigen Abschaltung der NSK-Regeneration sowie eines sogenannten Kaltstartheizbetriebs im streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, jedenfalls aber nicht für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 29.07.2021 ist bereits mangels durchgeführter Emissionsmessungen als tatsächlicher Anhaltspunkt untauglich. Eine Prüfstandserkennung, zumal in manipulativer Ausgestaltung, ergibt sich daraus nicht. Der Beschreibung des Sachverständigen ist zum einen zu entnehmen, dass die Steuerung der NSK-Regeneration über Außentemperatur und Motordrehmoment im Grundsatz unter Realbetriebsbedingungen ebenso funktioniert wie unter Prüfstandsbedingungen. Zum anderen weist der Sachverständige selbst darauf hin, dass die Aktivierung der Kennfelder auch von der Konfiguration der Motorsteuerung abhängt und er deshalb nur annimmt, dass die von ihm beschriebene Abschaltvorrichtung tatsächlich aktiv ist. Hinsichtlich des sogenannten „Kaltstartheizens“ ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klagepartei noch aus dem Gutachten ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass diese Funktionalität an die im NEFZ vorgegebenen Parameter anknüpft und sich das Fahrzeug infolgedessen auf dem Prüfstand anders verhält als im Realbetrieb. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Auch der Zurückweisungsbeschluss selbst war für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 42). Hinsichtlich beider Entscheidungen hat der Senat eine Abwendungsbefugnis (§ 711 Satz 1 ZPO) angeordnet, da die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.