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Beschluss

16a U 689/22

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1123.16A.U689.22.00
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Leitsätze
1. Die Schätzung einer Gesamtlaufleistung ist grundsätzlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadenbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. August 2021, 19 U 107/20).(Rn.18) 2. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung wirkt sich auch bei der Berechnung der Nutzungsvorteile aus, sodass auch diese nur anhand der Nettobeträge zu errechnen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2022, VIa ZR 622/21).(Rn.21)
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.2022, Az. 10 O 216/21, teilweise erfolgreich sein wird, weshalb der Senat den Abschluss des nachfolgend näher dargestellten Vergleichs vorschlägt. 2. Es ist weiterhin beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 26.649,44 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schätzung einer Gesamtlaufleistung ist grundsätzlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadenbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. August 2021, 19 U 107/20).(Rn.18) 2. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung wirkt sich auch bei der Berechnung der Nutzungsvorteile aus, sodass auch diese nur anhand der Nettobeträge zu errechnen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2022, VIa ZR 622/21).(Rn.21) 1. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.2022, Az. 10 O 216/21, teilweise erfolgreich sein wird, weshalb der Senat den Abschluss des nachfolgend näher dargestellten Vergleichs vorschlägt. 2. Es ist weiterhin beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 26.649,44 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klagepartei macht als Erwerberin eines Fahrzeugs Porsche Cayenne S Diesel, das mit einem von der Beklagten hergestellten Motor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist, Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in diesem sei zur Abgasmanipulation verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert worden. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klagepartei erwarb das Neufahrzeug am 06.09.2013 zum Preis von 112.814,40 € brutto/94.802,02 € von der nicht am Rechtsstreit beteiligten … GmbH. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 28.138,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des vorgenannten Fahrzeugs. Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.239,40 € freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage - bei einer Kostenquote von 58 % (Klägerin) zu 42 % (Beklagte) abgewiesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde zum 01.07.2022 mit einem Kilometerstand von 148.562 zurückgegeben. Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren: Die Beklagte wird verurteilt, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 26.649,44 € an die Klägerschaft nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Der Senat ist der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich sein wird. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch von 28.138,41 € gemäß §§ 826, 31 BGB zusteht, wobei das haftungsbegründende sittenwidrige Verhalten der Beklagten in der gezielten Programmierung der Motorsteuerungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und dem Verheimlichen dieser Manipulation gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und möglichen Käufern liege. Diese Handlung sei der Beklagten auch zuzurechnen. Die verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten, die die Verantwortung für die Entwicklung und das Inverkehrbringen der Motoren mit der streitgegenständlichen Software trügen, hätten auch vorsätzlich gehandelt. Der normative Schaden liege in der durch Täuschung herbeigeführten Belastung mit einer in dieser Form ungewollten Verbindlichkeit, bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte die Klägerin das Fahrzeug jedenfalls nicht zum tatsächlich gezahlten Kaufpreis erworben. Bei der Bemessung des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB in Form der Rückzahlung des Kaufpreises - Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs - seien im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 25.5.2020 VI ZR 252/19). Das Gericht schätze die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Es sei nicht lediglich auf den Motor, sondern auf das Fahrzeug in seiner Gesamtheit abzustellen. Die höhere Motorlaufleistung heutiger Kraftfahrzeuge werde durch die Störungsanfälligkeit der Elektronik negativ kompensiert. Bei Versagen der Elektronik sei das Kraftfahrzeug nicht mehr einsatzfähig und häufig nicht mehr wirtschaftlich reparabel, obwohl Motor und Karosserie noch in vergleichsweise gutem Zustand sein könnten. Zur Annahme einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km führe auch die Schätzung anhand der vom KBA veröffentlichten Statistiken für das Durchschnittsalter von Personenkraftwagen und deren durchschnittlicher Jahresfahrleistung. Denkbare Schwankungen gingen nicht über die mit einer Schätzung ohnehin und immer einhergehenden Unsicherheiten hinaus. Höhere Gesamtlaufleistungen kommen vor, umgekehrt aber auch geringere. Für die voraussichtliche Gesamtlaufleistung falle beides nicht ins Gewicht. Für die Berechnung des Nutzungsvorteils hat das Landgericht - ausgehend vom für den 17.03.2022 mitgeteilten Kilometerstand von 147.636 km und unter Errechnung einer wöchentlichen Laufleistung von 92,5 km für den 25.3.2022 ein Kilometerstand von 147.728,5 geschätzt. Hieraus hat das Landgericht, unter Ansatz des Bruttokaufpreises von 112.814,40 €, der geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km und einem Kilometerstand von 0 bei der Übergabe des Fahrzeugs gezogene Nutzungen von 66.663,61 €. Sodann hat das Landgericht, da die Klägerin beim Kauf des Fahrzeugs ihre Vorsteuerabzugsberechtigung genutzt habe, den vorgenannten Betrag vom Nettokaufpreis von 94.802,02 € in Abzug gebracht, woraus sich der ausgeurteilte Zahlbetrag von 28.138,41 € ergeben hat. 2. Die Klägerin greift mit der Berufung allein die Berechnung der Nutzungsvorteile an. Hierbei wendet sie sich einerseits gegen die Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km, nach ihrer Ansicht sei eine Gesamtfahrleistung von 350.000 km gerechtfertigt. Andererseits wendet sie sich gegen die Berücksichtigung ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Bemessung der Nutzungsvorteile, die ihrer Ansicht nach vom Landgericht lediglich einseitig erfolgt sei. 3. Die Beklagte greift die landgerichtliche Verurteilung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht an. Vielmehr ist sie der Ansicht, dass die vorgenannten Berufungsangriffe nicht durchgreifen, das landgerichtliche Urteil sei daher nicht zu beanstanden. 4. Zunächst ist es berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 250.000 km ausgegangen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dem Tatgericht bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 396/18, Rn. 13, juris). Der Umstand, dass andere Gerichte bei Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens - sei es betreffend denselben Fahrzeugtyp oder andere (vergleichbare) Fahrzeugtypen - von einer höheren Gesamtlaufleistung ausgehen, führt nicht dazu, dass die tatrichterliche Schätzung zu beanstanden wäre (BGH, Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, juris Rn. 11). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der erkennende Senat für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Modells in ständiger Rechtsprechung ebenfalls von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgeht (im Ergebnis ebenso: OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 17 U 1492/19, juris Rn. 14, allerdings war Gegenstand dieses Verfahren ein Porsche Cayenne Diesel mit dem 3,0-Liter V 6-Motor). Die Schätzung ist grundsätzlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (OLG Köln, Urteil vom 27. August 2021 - 19 U 107/20, juris Rn. 11). Das Tatgericht ist dabei - entgegen der Ansicht der Berufung - insbesondere auch nicht gehalten, auf eine Schätzung zu verzichten und zur Frage der zu prognostizierenden Gesamtlaufleistung des jeweils streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Sachverständigengutachten einzuholen (BGH, Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, juris Rn. 11). Die vom Landgericht herangezogenen Parameter für die Schätzung der Gesamtfahrleistung sind nicht zu beanstanden. Vielmehr teilt der Senat diese in ständiger Rechtsprechung. Insbesondere ist dem Landgericht zuzustimmen, dass für die Bemessung der Gesamtlaufleistung nicht allein auf den Motor abgestellt werden kann, sondern auf das Gesamtfahrzeug, das aus zahlreichen elektronischen, elektrischen und mechanischen Komponenten besteht. Die - häufig sehr fehleranfälligen - elektrischen und elektronischen Komponenten (Fehler hieran sind etwa nach der jährlichen Statistik des ADAC Pannenursache Nummer 1) sind in einem Fahrzeug der Luxusklasse wie dem streitgegenständlichen regelmäßig weitaus umfangreicher verbaut als - wie die Berufung in Bezug nimmt - einem Familien-Van wie dem VW Sharan. Umso mehr gilt dies für den mit der Berufung in Bezug genommenen Mercedes-Benz W 124 T-Modell, die gerade bei ihrer Nutzung als Taxi häufig Laufleistungen rund 1.000.000 km erreicht haben (was allerdings auch daran liegen dürfte, dass die Motorkonstruktion mit einem Saugdiesel aufgrund der deutlich geringeren Belastungen auf die verschiedenen Motorkomponenten konstruktionsbedingt langlebiger ist als ein Dieselmotor mit Common-Rail-Direkteinspritzung und Turbolader wie beim streitgegenständlichen Fahrzeug; insofern mangelt es bereits grundsätzlich an einer Vergleichbarkeit der Motorenkonzepte). Auch hier wird die Abstinenz störanfälliger elektrischer und elektronischer Komponenten - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - zu derartigen umfassenden Gesamtlaufleistungen beigetragen haben. Zwar ist es zutreffend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem hubraumstarken 8-Zylinder-Motor ausgestattet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dieser Motor eine höhere Gesamtlaufleistung aufweist als ein 6-Zylinder-Motor. Einerseits hat dies seinen Grund in der Konstruktion des Motors. Bei einem 8-Zylinder-Motor kann es - wie bei jedem anderen Motor auch - zu konstruktionsbedingten Schwachstellen kommen, die zu einem Motorschaden bereits bei geringeren Laufleistungen (auch schon deutlich unter 250.000 km) führen können. Die 8-Zylinder-Dieselmotoren der Marken BMW und Mercedes-Benz haben sich in den frühen 2000-er Jahren oftmals nicht als besonders haltbar erwiesen, um nur ein Beispiel zu nennen. Außerdem führt ein größerer Motor regelmäßig zu höheren Kosten für den Fall eines Austauschs, sodass bei einem Ersatz für einen 8-Zylinder-Motor häufiger ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ angenommen werden kann als bei einem Ersatz für einen 6-Zylinder-Motor, insbesondere wenn das Fahrzeug bereits ein gewisses Alter und eine gewisse Laufleistung aufweist. Andererseits ist die Annahme einer höheren Gesamtlaufleistung auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil es jedenfalls kein seltenes Phänomen ist, dass Fahrer von hubraum- und damit regelmäßig auch drehmoment- und PS-starken Fahrzeugen häufig zügiger fahren als Fahrer von Fahrzeugen mit kleineren und schwächeren Motoren, sodass die Leistungsreserven in vergleichbarem Maße abgerufen werden und die sich aus den Leistungsreserven etwaig ergebenden positiven Effekte auf die Haltbarkeit des Motors (abgesehen von konstruktiven Schwächen) auf diese Weise kompensiert werden. Eine höhere Gesamtlaufleistung als 250.000 km ist für das streitgegenständliche Fahrzeug daher nicht anzunehmen. 5. Allerdings ist die Berechnung des vom Landgericht zuerkannten Zahlungsbetrags unzutreffend gewesen, weil bei der Berechnung der Nutzungsvorteile - aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin - der Nettokaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugrunde zu legen ist. Indem die anhand des Bruttokaufpreises errechneten Nutzungsvorteile vom Nettokaufpreis abgezogen werden, wird die Klägerin zu Unrecht benachteiligt, indem die Vorsteuerabzugsberechtigung nur einseitig in Ansatz gebracht wird. Vielmehr wirkt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung auch bei der Berechnung der Nutzungsvorteile aus, sodass auch diese nur anhand der Nettobeträge zu errechnen ist (OLG München, Urteil vom 23. Februar 2022 - 7 U 5748/21, juris Rn. 39; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 622/21, juris Rn. 9). Hiervon geht im Übrigen auch die Berufung aus und entspricht der ganz überwiegenden Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur die zahlreichen Nachweise bei BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, juris Rn. 20). Der Bundesgerichtshof räumt dem Tatgericht im Rahmen des § 287 ZPO ebenfalls ein Ermessen ein, ob es bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger - wie vorliegend - unter Ansatz der linearen Berechnungsmethode die Nutzungsvorteile nach dem Brutto- oder dem Nettokaufpreis bemisst (BGH, Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, juris Rn. 20). Der Senat geht bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile der Klägerin durch die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von folgender - vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten - Berechnungsmethode (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 12) aus: (Kaufpreis x gefahrene Kilometer seit Erwerb) : zu erwartende Restlaufleistung bei Erwerb. Unter Zugrundelegung der bei der Fahrzeugrückgabe am 01.07.2022 bestehenden Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 148.562 km errechnen sich somit - unter Ansatz des Nettokaufpreises von 94.802,02 € - Nutzungsvorteile von 56.370,04 €. Demnach bestand zum 01.07.2022 noch ein Rückzahlungsanspruch auf den gezahlten Kaufpreis von insgesamt 38.431,98 € (netto). Abzüglich des vom Landgericht ausgeurteilten Betrags von 28.138,41 € besteht ein (weiterer) Zahlungsanspruch der Klägerin von 10.293,57 € (netto). III. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen unterbreitet der Senat den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den folgenden Vergleichsvorschlag: 1. Die Beklagte verpflichtet sich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Rechtsstandpunkts allein im wirtschaftlichen Erledigungsinteresse - an die Klägerin einen weiteren, über den mit dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. April 2022, Az. 10 O 216/21, in der Hauptsache zugesprochenen Betrag (28.138,41 €) hinausgehenden Betrag von 10.293,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2021 an die Klägerin zu bezahlen. 2. Mit Abschluss und Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug Porsche Cayenne S, Baujahr 2013, …, erledigt. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 43 % und die Beklagte 57 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 62 % und die Beklagte 38 %. IV. Der Senat regt einen Abschluss des vorliegenden Vergleichs, der die Sach- und Rechtslage vollumfänglich abbildet, dringend an. Außerdem weist der Senat darauf hin, dass sich bei einem Zustandekommen des vorgeschlagenen Vergleichs die Gerichtsgebühren ermäßigen und die (vermeidbaren) Kosten für die ansonsten notwendige mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin nicht anfallen würden.