OffeneUrteileSuche
Urteil

19 U 20/14

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0612.19U20.14.00
1mal zitiert
12Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, kann nur dann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass im Falle der Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll.(Rn.52) 2. Es kann nicht bereits aufgrund des bloßen Umstandes, dass in der Vergangenheit die Gesellschaft, ein Blechbläser-Ensemble "... GbR", "im Falle eines Wechsels in Bezug auf die Kernmitglieder fortgeführt wurde", angenommen werden, dass zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt konkludent eine allgemeine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel vereinbart worden wäre, welche den konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag abgeändert bzw. ergänzt hätte.(Rn.53) 3. Eine Vereinbarung einer allgemeinen Fortsetzungsklausel, angesichts derer überhaupt erst ein Ausschluss einzelner Gesellschafter ermöglicht würde, ist zwar auch auf konkludentem Wege möglich. Eine solche muss sich dann aber in irgendeiner Weise objektiv manifestieren.(Rn.55) 4. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 131 Abs. 3 HGB kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.(Rn.61) 5. Der zwischen den Beteiligten einer GbR bestehender Gesellschaftsvertrag kann - mangels vereinbarter Mehrheitsklausel - nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter wirksam geändert werden. Dies bezieht sich auch auf die Vereinbarung einer Fortführungsklausel.(Rn.63) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. Juni 2014 ist durch Beschluss vom 6. August 2014 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014 (17 O 80/12) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird hinsichtlich des (Haupt-) Klagantrages Ziff. 1 abgewiesen. 2. Auf den Hilfsantrag Ziff. 2.1 des Klägers wird festgestellt, dass folgender Beschluss der X GbR im Umlaufverfahren, zuletzt gezeichnet vom 31. August 2011, unwirksam ist: „1. Der Gesellschafter, Herr A. B., wird mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen. 2. (rein vorsorglich) Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden unterzeichnenden Gesellschaftern weiter fortgeführt.“ 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags Ziff. 2.2. wird die Klage als unbegründet abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 3/5 und die Beklagten 2/5. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wie auch die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert hinsichtlich beider Instanzen: jeweils 250.000,00 € hiervon entfallen jeweils auf den (Haupt-) Antrag Ziff. 1: 100.000,00 €; auf den Hilfsantrag Ziff. 2.1: 100.000,00 €; auf den Hilfsantrag Ziff. 2.2:  50.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 S. 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, kann nur dann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass im Falle der Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll.(Rn.52) 2. Es kann nicht bereits aufgrund des bloßen Umstandes, dass in der Vergangenheit die Gesellschaft, ein Blechbläser-Ensemble "... GbR", "im Falle eines Wechsels in Bezug auf die Kernmitglieder fortgeführt wurde", angenommen werden, dass zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt konkludent eine allgemeine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel vereinbart worden wäre, welche den konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag abgeändert bzw. ergänzt hätte.(Rn.53) 3. Eine Vereinbarung einer allgemeinen Fortsetzungsklausel, angesichts derer überhaupt erst ein Ausschluss einzelner Gesellschafter ermöglicht würde, ist zwar auch auf konkludentem Wege möglich. Eine solche muss sich dann aber in irgendeiner Weise objektiv manifestieren.(Rn.55) 4. Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 131 Abs. 3 HGB kommt nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.(Rn.61) 5. Der zwischen den Beteiligten einer GbR bestehender Gesellschaftsvertrag kann - mangels vereinbarter Mehrheitsklausel - nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter wirksam geändert werden. Dies bezieht sich auch auf die Vereinbarung einer Fortführungsklausel.(Rn.63) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 12. Juni 2014 ist durch Beschluss vom 6. August 2014 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014 (17 O 80/12) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird hinsichtlich des (Haupt-) Klagantrages Ziff. 1 abgewiesen. 2. Auf den Hilfsantrag Ziff. 2.1 des Klägers wird festgestellt, dass folgender Beschluss der X GbR im Umlaufverfahren, zuletzt gezeichnet vom 31. August 2011, unwirksam ist: „1. Der Gesellschafter, Herr A. B., wird mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen. 2. (rein vorsorglich) Die Gesellschaft wird unter den verbleibenden unterzeichnenden Gesellschaftern weiter fortgeführt.“ 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags Ziff. 2.2. wird die Klage als unbegründet abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 3/5 und die Beklagten 2/5. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wie auch die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert hinsichtlich beider Instanzen: jeweils 250.000,00 € hiervon entfallen jeweils auf den (Haupt-) Antrag Ziff. 1: 100.000,00 €; auf den Hilfsantrag Ziff. 2.1: 100.000,00 €; auf den Hilfsantrag Ziff. 2.2: 50.000,00 €. A. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen ihm und den Beklagten zu 1 bis 10 keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend eines gemeinsamen Blechbläser-Ensembles unter der Bezeichnung „X GbR“ bestand und besteht. Hilfsweise für den Fall, dass eine solche Gesellschaft bestanden haben oder bestehen sollte, verfolgt er die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der X GbR vom 31. August 2011 wie auch vom 24. Juni 2011. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Januar 2014 (17 O 80/12) abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat ebenso Bezug wie auf die rechtliche Begründung des Landgerichts. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiter. Der Kläger beantragt (GA VI 975 i.V.m. GA VI 920 f.), 1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2014 (17 O 80/12) abzuändern; 2. festzustellen, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 bis 10 keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend eines gemeinsamen Blechbläser-Ensembles unter der Bezeichnung „X GbR“ bestand und besteht; hilfsweise, für den Fall, dass eine solche Gesellschaft bestanden haben oder bestehen sollte: 2.1. festzustellen, dass folgender Beschluss der X GbR im Umlaufverfahren zuletzt gezeichnet vom 31. August 2011 nichtig sei: „1. Der Gesellschafter, Herr A. B., wird mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschlossen. 2. (rein vorsorglich) die Gesellschaft wird unter den verbleibenden unterzeichnenden Gesellschaftern weiter fortgeführt.“; weiter hilfsweise: festzustellen, dass der vorgenannte Beschluss für unwirksam erklärt werde; 2.2. festzustellen, dass folgender Beschluss der X GbR in der Gesellschafterversammlung vom 24. Juni 2011 nichtig sei: „Einstimmig beschließen die Gesellschafter, dass sie mit Herrn A. B. nicht weiter zusammenarbeiten werden. 1. Des Weiteren wird einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafter unter dem Namen „X“ keine weiteren Tonträger mit A. B. produzieren werden. 2. Es wird einstimmig beschlossen, dass der zwischen der X GbR und der X P. GmbH mündlich geschlossene (Dienstleistungs-) Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt wird. 3. Es wird einstimmig beschlossen, dass die X P. GmbH keine Geschäfte im Auftrag und im Namen der X GbR führen und mit Dritten abschließen darf. 4. Es wird zugleich einstimmig beschlossen, dass die X P. GmbH erteilte Vollmacht, im Namen der X GbR zu handeln, als mit sofortiger Wirkung widerrufen gilt.“; weiter hilfsweise: festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse für unwirksam erklärt würden. Die Beklagten zu 1 bis 10 beantragen (GA IV 975 i.V.m. GA VI 948), die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wie auch auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2014 (GA VI 975 ff.) verwiesen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Stuttgart 17 O 643/11 (OLG Stuttgart 2 U 155/11) beigezogen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. I. Soweit sich der Kläger allerdings mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines Hauptantrages wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet. 1. Zwar ist die Zulässigkeit des seitens des Klägers verfolgten negativen Feststellungsantrags zu bejahen (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Urt. v. 13. April 1988 - 17 U 284/87, BB 1988, 2270; OLG Koblenz, Urt. v. 7. Februar 2002 - 5 U 1170/01, NJW-RR 2002, 827, 828; Foerste in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 256 Rz. 22). 2. Allerdings hat der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf einen Feststellungsausspruch des Inhalts, dass zwischen ihm und den Beklagten keine GbR betreffend eines gemeinsamen Blechbläser-Ensembles unter der Bezeichnung „X GbR“ bestanden habe und bestehe. a) Bei Musikgruppen - wie im Falle des Ensembles „X“ - handelt es sich regelmäßig um Gesellschaften bürgerlichen Rechts i.S. von §§ 705 ff. BGB, wobei der insoweit zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag auch konkludent geschlossen werden kann (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 9. Februar 2012 - 4 U 132/11, I-4 U 132/11 [Rz. 25 bei juris]; Andryk, AfP 2007,187, 189). Selbst bei häufigem Wechsel von Musikern stellt ein festes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung als einheitliches Orchester dar (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 145/02, NJW 2005, 1656, 1657 - „Götterdämmerung“ - für den Bayreuther Festspielchor). b) Konstitutive Voraussetzungen für die Annahme eines GbR-Gesellschaftsvertrages sind insoweit ein gemeinsamer (Gesellschafts-) Zweck und die Pflicht zur Förderung dieses gemeinsamen Zwecks (vgl. hierzu Ulmer / Schäfer in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 705 Rz. 142 m.w.N.). Deren Vorliegen ist vorliegend auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. hierzu i.E. LGU 15 ff.) zu bejahen. Diese sind für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da keine konkreten Anhaltspunkte seitens der Berufung vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind, welche Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen könnten. aa) Bei diesen Feststellungen hat das Landgericht - entgegen der Verfahrensrüge der Berufung (GA VI 922 f.) - weder gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) noch gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen. (1) Zwar hat die Besetzung der erkennenden 17. Zivilkammer des Landgerichts - wie die Berufung (GA VI 922) zutreffend aufzeigt - vor Abschluss der Beweisaufnahme mehrfach gewechselt. In diesem Zusammenhang verkennt die Berufung jedoch, dass allgemein anerkannt ist, dass ein Richterwechsel grundsätzlich nicht zur Wiederholung einer Beweisaufnahme zwingt, sofern das Ergebnis der Beweisaufnahme - wie vorliegend - jeweils in einer Sitzungsniederschrift festgehalten ist (vgl. nur Heinrich in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 355 Rz. 6 m.w.N. aus der Rspr.). (2) Dieser Grundsatz findet lediglich insoweit eine Einschränkung, als persönliche Eindrücke des Richters über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Falle eines Richterwechsels nur dann verwertet werden dürfen, wenn sie in den Akten - etwa im Protokoll - festgehalten worden sind und die Parteien Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 1997 - XI ZR 160/96, NJW 1997, 1586, 1587; BGH, Urt. v. 4. Dezember 1990 - XI ZR 310/89, NJW 1991, 1180; Stadler in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 355 Rz. 6 m.w.N.). Eine entsprechende Verwertung persönlicher Eindrücke hat das Landgericht jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als das Landgericht (LGU 19 f.) die Aussagen der Zeuginnen L. B. und W. für teilweise nicht zutreffend erachtet hat. Denn diese Würdigung hat das Landgericht nicht auf eventuelle persönliche Eindrücke über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen gestützt, sondern vielmehr unter Zugrundelegung der zu den Akten gereichten Konzertabrechnungen gewonnen. (3) Die Behauptung der Berufung (GA VI 922), der zufolge „dem Protokoll keine vollständigen Informationen über den Inhalt der Zeugenaussagen“ zu entnehmen seien, wurde durch nichts belegt und trifft auch nicht zu. bb) Wie das Landgericht (LGU 20) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt hat, verfolgen die Mitglieder des Ensembles „X“ mit ihren Musikdarbietungen und Konzertauftritten bzw. -tourneen sowie den veröffentlichten Tonträgeraufnahmen vereinbarungsgemäß einen gemeinsamen Zweck i.S. von § 705 BGB, der in der Erbringung künstlerischer musikalischer Leistungen liegt. Für die widerstreitende Behauptung der Berufung (GA VI 928), der zufolge „die Musiker das vereinbarte Honorar“ erhielten und die Überschüsse dem Kläger als „Einzelunternehmer“ verblieben, finden sich - anders als die Berufung (GA VI 928) behauptet - weder in den vorgelegten Konzertabrechnungen betreffend „X“ (Anlagenkonvolute B 8; GA I 171 ff.; B 52; GA IV 687 ff. und K 40; GA V 846 ff.) noch in dem in der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 18. Juni 2013 (S. 5 ff.; GA V 768 ff.) festgehaltenen Ergebnis der Vernehmung der Zeugin W. Anhaltspunkte. cc) Auch scheitert die Annahme eines verbindlichen Gesellschaftsvertrages i.S. von § 705 BGB vorliegend nicht daran, dass keiner der hierzu vernommenen Zeugen - wie die Berufung (GA VI 923 f., 932 f.) ins Feld führt - ausgesagt hat, dass eine Verpflichtung der Parteien zur Teilnahme an sämtlichen Konzerten begründet worden wäre. (1) Denn die Förderung des Gesellschaftszwecks kann nicht nur durch Beitragsleistungen, sondern auch in sonstiger Weise geschehen (vgl. Ulmer / Schäfer in: MünchKommBGB, aaO, § 705 Rz. 1). Daher genügt dem Förderungsgebot auch eine - im vorliegenden Fall anzunehmende - Verpflichtung des eingeschränkten Inhalts, an Auftritten und Tonaufnahmen des Ensembles im Rahmen der Vereinbarkeit mit der hauptberuflichen Tätigkeit des jeweiligen Musikers mitzuwirken, wie sie nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts (LGU 16, 21) seitens der (Kern-) Mitglieder des Ensembles auch tatsächlich so praktiziert wurde. (2) Hierbei zeichnete sich das Ensemble „X“ diesen Feststellungen zufolge durch einen festen Kreis mitwirkender Musiker aus, welcher jedenfalls seit dem Jahr 2006 aus dem Kläger und den Beklagten bestand. Darüber hinaus haben etwa - wie das Landgericht (LGU 23) weiter zutreffend festgestellt hat - neben dem Kläger zumindest auch die Beklagten zu 2, zu 7 und zu 8 Aufgaben für das Ensemble wahrgenommen, die über die reine Konzertmitwirkung hinausgingen, wie auch der Beklagte zu 1 ca. ab dem Jahr 2000 „einen gewichtigen Teil der anfallenden organisatorischen Aufgaben“ wahrgenommen hat. c) Demgegenüber stellt die seitens des Landgerichts (LGU 18 f.) aufgeworfene, ohnehin nur ein Mal praktisch relevant gewordene Frage, ob die Ensemble-Mitglieder das wirtschaftliche Risiko des Ensembles und hierbei insbesondere ein etwaiges Ausfallrisiko gemeinsam tragen, keine konstitutive Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens einer GbR dar. Ein Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der seitens der Berufung (GA VI 929) in diesem Zusammenhang zitierten Kommentierung von H.P. Westermann (in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 705 Rz. 8), da sich diese Fundstelle mit dem - hier nicht einschlägigen - Aspekt befasst, dass es besonderer Anhaltspunkte für einen Gesellschaftsvertragsschluss dann bedarf, wenn unter den betreffenden Personen bereits eine rechtliche Bindung - etwa eine Erbengemeinschaft - besteht. Ebenso wenig konstitutiv für die Annahme einer GbR ist die seitens des Landgerichts (LGU 20) außerdem aufgeworfene und von der Berufung (GA VI 928) aufgegriffene Frage, ob es unter den Mitgliedern des Ensembles eine gemeinsame Willensbildung gegeben habe. d) Ob ein Ensemble als wesentlichen Namensbestandteil (auch) den Namen eines Ensemblemitglieds trägt, stellt - anders als das Landgericht (LGU 15) in einer kumulativen Erwägung meint - keineswegs ein maßgebliches Indiz dafür dar, dass diese Person auch „Inhaber des Ensembles“ - d.h. Einzelunternehmer - ist und von keiner GbR auszugehen ist. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob - was entgegen der Darstellung der Berufung (GA VI 924) keineswegs unstreitig ist - „das Ensemble zuerst unter ‚A. B. X’ auftrat, bis die Bekanntheit der Bezeichnung ‚X’ ausreichte, um diese mit dem Kläger persönlich zu verbinden“. Wäre dies der Fall gewesen, spräche dies im Gegenteil dafür, dass die Bezeichnung „A. B. X“ in dem Maße an Bedeutung verloren hätte, als das Ensemble als Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinerseits an Bedeutung gewonnen hätte und schließlich ausschließlich in den Mittelpunkt der öffentlichen Wahrnehmung gerückt wäre. e) Wann genau der konkludente Abschluss des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist, ist - wie bereits das Landgericht (LGU 21) zutreffend ausgeführt hat - für die Entscheidung über den klägerischen Hauptantrag nicht von Relevanz. Denn mit diesem Antrag begehrt der Kläger nicht mehr und nicht weniger als die Feststellung, dass zwischen ihm und den Beklagten keine GbR betreffend eines gemeinsamen Blechbläser-Ensembles unter der Bezeichnung „X GbR“ bestanden habe und bestehe. Entscheidend ist daher insoweit allein, ob zumindest zuletzt vom Bestehen eines konkludent abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages auszugehen ist, was bei Zugrundelegung der bereits oben dargestellten Feststellungen des Landgerichts der Fall war. f) Soweit darüber hinaus klägerseits weitere Aspekte vorgetragen wurden, waren diese gleichermaßen für die Entscheidung über den klägerischen Hauptantrag ohne Relevanz, da insoweit keine konstitutiven Voraussetzungen für die Annahme eines GbR-Gesellschaftsvertrages in Rede standen. Nach alledem hat das Landgericht den (Haupt-) Feststellungsantrag Ziff. 1 des Klägers zu Recht als unbegründet abgewiesen. II. Demgegenüber erweist sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 23 f.) - der seitens des Klägers hilfsweise gestellte, zulässige Feststellungsantrag Ziff. 2.1. als begründet. 1. Denn die im Umlaufverfahren gefassten, zuletzt unter dem 31. August 2011 gezeichneten beiden Gesellschafterbeschlüsse (Ausschluss des Klägers; [vorsorglich] Fortführung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern) sind unwirksam. a) Dies gilt zum einen für den Ausschließungsbeschluss, hinsichtlich dessen die von § 737 Satz 1 BGB erforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, nur dann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass im Falle der Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 23) kann nicht bereits aufgrund des bloßen Umstandes, dass in der Vergangenheit das Ensemble „X“ „im Falle eines Wechsels in Bezug auf die Kernmitglieder fortgeführt wurde“, angenommen werden, dass zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt konkludent eine allgemeine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel vereinbart worden wäre, welche den konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag abgeändert bzw. ergänzt hätte. bb) Angesichts der einschneidenden Konsequenzen der Vereinbarung einer allgemeinen Fortsetzungsklausel, angesichts derer überhaupt erst ein Ausschluss einzelner Gesellschafter ermöglicht würde, ist vorliegend davon auszugehen, dass in den früheren Fällen des Ausscheidens von Gesellschaftern jeweils ad hoc eine Fortführung der Gesellschaft beschlossen wurde. (1) Zwar wäre die Vereinbarung einer allgemeinen gesellschaftsvertraglichen Fortsetzungsklausel durchaus auch auf konkludentem Wege möglich gewesen (vgl. Ulmer / Schäfer in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 705 Rz. 56); eine solche hätte sich dann aber in irgendeiner Weise objektiv manifestieren müssen. (2) Die Auffassung der Beklagten (GA VI 1049), dass eine entsprechende Manifestation in dem bloßen Umstand gesehen werden könnte, dass das Ensemble „X“ nach dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter weiter unter demselben Namen auftrat, vermag der Senat nicht zu teilen. Insbesondere findet diese Auffassung in dem hierzu beklagtenseits herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9 Februar 2012 (4 U 132/11, I-4 U 132/11) keine Stütze. Denn dort (aaO, Rz. 25 bei juris) ist lediglich ausgeführt, dass bei Musikgruppen der Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht den einzelnen Mitgliedern zustehe, weswegen dem ausscheidenden Mitglied eine Mitberechtigung an dem Namen nicht mehr zustehe, während das eintretende Mitglied eine Mitberechtigung daran erwerbe. Ebenso wenig findet die Auffassung der Beklagten eine Stütze im beklagtenseits außerdem zitierten Urteil des Bundesgerichthofs vom 19. Juni 1995 (II ZR 255/93, NJW 1995, 2843, 2844), dessen Gegenstand nicht die konkludente Vereinbarung einer allgemeinen Fortsetzungsklausel ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger - wie die Beklagten selbst letztendlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 5. Juni 2014 (S. 13; GA VI 1052) vorgetragen haben - bei all den vorausgegangenen personellen Veränderungen „als Gesellschafter der X GbR mitgewirkt“ hat und, „wie alle anderen Gesellschafter auch, auf Basis eines unausgesprochenen, inhaltlich aber eindeutigen und nachhaltigen Fortsetzungswillens aller Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern fortgesetzt“ hat. Ein weitergehender Wille der Parteien kann nicht unterstellt werden, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass seitens der Parteien überhaupt in Erwägung gezogen worden wäre, mehr als den jeweiligen konkreten Einzelfall des Ausscheidens des betreffenden Mitglieds zu regeln. cc) Was die beklagtenseits (GA VI 1054 f.) vertretene analoge Anwendung der Vorschrift des § 131 Abs. 3 HGB anbetrifft, so kommt eine solche deswegen nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Tz. 11 m.w.N.) vorliegt. Denn der Gesetzgeber hat die mit dieser Vorschrift vorgesehene Umwandlung von Auflösungsgründen in Ausscheidensgründe ausdrücklich auf BGB-Gesellschaften nicht erstreckt und dies zutreffend damit begründet, dass deren Spektrum vom Unternehmenskonsortium bis zur Lottogemeinschaft reiche, wobei der Aspekt der Unternehmenskontinuität nur für wenige dieser Gesellschaften zuträfe (vgl. Begr. RegE HRefG BT-Drucks. 13/8444, S. 42). Vor diesem Hintergrund wird eine - nach alledem abzulehnende - analoge Anwendung von § 131 Abs. 3 HGB auf die BGB-Gesellschaft von lediglich einer - beklagtenseits zitierten (GA VI 1051) - Fundstelle aus der Literatur (Habermeier in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2003, § 736 Rz. 1) „erwogen“. b) Ohne Erfolg verweisen die Beklagten (GA VI 1056 f.) schließlich darauf, dass die Gesellschafter im maßgeblichen Umlaufverfahren neben dem Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft „zeitgleich“ auch „rein vorsorglich“ die Fortführung der Gesellschaft „unter den verbleibenden unterzeichnenden Gesellschaftern“ beschlossen hätten. Denn hierbei verkennen sie, dass der zwischen den Parteien bestehende Gesellschaftsvertrag - mangels vereinbarter Mehrheitsklausel - nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter wirksam geändert werden kann (vgl. nur Servatius in: Henssler / Strohn, GesR, 2. Aufl., § 705 BGB Rz. 30 m.w.N.), wobei die erforderliche Zustimmung des Klägers unstreitig nicht vorliegt. Nach alledem sind daher die beiden im Umlaufverfahren zuletzt unter dem 31. August 2011 gefassten beiden Gesellschafterbeschlüsse unwirksam. 2. Dass seitens der Gesellschafter Fristen für die Geltendmachung von Beschlussmängeln konkludent vereinbart worden wären (vgl. hierzu C. Schäfer in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 709 Rz. 114), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Für eine Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Kläger finden sich gleichermaßen keine Anhaltspunkte. Nach alledem erweist sich der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag Ziff. 1.1 daher als begründet. III. Was den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag Ziff. 2.2 betrifft, so ist das Landgericht (LGU 25) - vor dem Hintergrund der von ihm angenommenen Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus der GbR - zwar zu Unrecht von der Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen. Allerdings kann seiner - nur fragmentarisch abgedruckten - Hilfsbegründung (LGU 26) gefolgt werden, der zufolge der gestellte Feststellungsantrag Ziff. 1.2 jedenfalls unbegründet ist. 1. Wie die Berufungserwiderung (GA VI 961) zutreffend aufzeigt, ist der Kläger der Gesellschafterversammlung vom 24. Juni 2011, zu welcher er ordnungsgemäß geladen worden war, ferngeblieben (vgl. hierzu auch bereits S. 9 ff. der Klageschrift des Klägers vom 15. Dezember 2011; GA I 9 ff.). Zwar gilt in der GbR - wie oben bereits erwähnt - für Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip. Dieses erfordert jedoch nicht die Zustimmung aller Gesellschafter, sondern lediglich die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter zu dem betreffenden Beschlussvorschlag (vgl. Schäfer in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 709 Rz. 81 m.w.N.). a) Hinsichtlich der Beschlüsse vom 24. Juni 2011 betreffend den Kläger bzw. die X P. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, unterlag der Kläger jedoch einem Stimmverbot aufgrund Interessenkollision (vgl. nur Servatius in: Henssler / Strohn, Komm.z.Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 705 BGB Rz. 52), weswegen er nicht stimmberechtigt war. b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 4. April 2014 (hier: S. 2 f.; GA VI 968 f.) einwendet, dass bei Annahme eines Stimmverbots des Klägers auch der Beklagte zu 1 an der Beschlussfassung gehindert gewesen wäre, da dieser „ebenfalls Gesellschafter und auch Geschäftsführer der X P. GmbH“ gewesen sei, hat er hiermit keinen Erfolg. aa) Denn zum einen würde sich ein entsprechendes Stimmverbot nur auf die Beschlüsse zu TOP 2 bis 4 vom 24. Juni 2011 (vgl. LGU 4 f.) erstrecken, da nur diese die Zusammenarbeit mit der X P. GmbH zum Gegenstand haben. bb) Zum anderen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich Mängel der Stimmabgabe im Unterschied zu Beschlussmängeln auf die jeweiligen der Beschlussfassung zugrunde liegenden Willenserklärungen von Gesellschaftern beschränken und daher auf die Wirksamkeit des Beschlusses nur Einfluss haben, wenn das für den Beschluss erforderliche Quorum ohne sie nicht erreicht wird (vgl. Schäfer in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 709 Rz. 111 m.w.N.). Da nun aber das Einstimmigkeitsprinzip - wie oben bereits erwähnt - lediglich die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erfordert, hat eine stimmverbotswidrige Stimmabgabe des Beklagten zu 1 keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der von den übrigen Gesellschaftern einstimmig gefassten Beschlüsse vom 24. Juni 2011 gehabt. 2. Gründe für eine materielle Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse sind weder vorgetragen noch ersichtlich, weswegen das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers insoweit lediglich dahingehend abzuändern war, dass der hilfsweise gestellte Festzustellungsantrag Ziff. 2.2 des Klägers statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird. IV. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers wie auch der Beklagten veranlassten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296 a, 156 ZPO), da ihr jeweiliger Inhalt keine anders lautende rechtliche Würdigung gebot. V. Da die Parteien möglicherweise spätestens zum 31. August 2008 ihre Zusammenarbeit in der Gesellschaft faktisch beendet haben, wird - was hier allerdings nicht zu entscheiden war - mutmaßlich auf diesen Zeitpunkt eine Auseinandersetzungsabrechnung zu erfolgen haben. VI. 1. Die Kostenentscheidung resultiert hinsichtlich beider Instanzen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 100 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711. ZPO. VII. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat entscheidet in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Einzelfall. Berichtigungsbeschluss vom 6. August 2014 1. Das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2014 (19 U 20/14) wird wegen eines offenbaren Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es auf S. 17 unter lit. B. V. der Gründe statt „spätestens zum 31. August 2008“ richtig heißen muss: „spätestens zum 31. August 2011“. 2. Die Anträge der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 26. Juni 2014 auf Berichtigung des Tatbestandes des vorerwähnten Senatsurteils werden zurückgewiesen.