Urteil
19 U 28/18
OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0719.19U28.18.00
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Leitsätze
1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des nur für verbriefte Forderungen geltenden Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (SchVG; BGBl. I S. 2512) verstoßen Regelungen in Anleihebedingungen, die eine diese Bedingungen abändernde Mehrheitsentscheidung der Anleger mit Wirkung für alle Anleihegläubiger ermöglichen, gegen das in § 307 Abs. 1 BGB statuierte Verbot unangemessener Benachteiligung.(Rn.52)
2. Auf einer entsprechenden Grundlage gefasste Mehrheitsbeschlüsse von Anlegerversammlungen sind mangels wirksamer Legitimationsgrundlage unwirksam.(Rn.87)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2018 (14 O 197/17) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Anleihen des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 1, mit der NSV 2 und mit der NSV 4 an den Kläger einen Betrag i.H. von 45.000,00 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,00 € seit dem 4. Juli 2017, aus weiteren 15.000,00 € seit dem 15. Juli 2017 sowie aus weiteren 15.000,00 € seit dem 16. Januar 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, mit Ablauf des 14. Januar 2019 bezüglich der Anleihe des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 6 an den Kläger einen Betrag i.H. von weiteren 15.000,00 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 1.416,00 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2017 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Für die Beklagte wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 (GA II 127) auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des nur für verbriefte Forderungen geltenden Schuldverschreibungsgesetzes vom 31. Juli 2009 (SchVG; BGBl. I S. 2512) verstoßen Regelungen in Anleihebedingungen, die eine diese Bedingungen abändernde Mehrheitsentscheidung der Anleger mit Wirkung für alle Anleihegläubiger ermöglichen, gegen das in § 307 Abs. 1 BGB statuierte Verbot unangemessener Benachteiligung.(Rn.52) 2. Auf einer entsprechenden Grundlage gefasste Mehrheitsbeschlüsse von Anlegerversammlungen sind mangels wirksamer Legitimationsgrundlage unwirksam.(Rn.87) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2018 (14 O 197/17) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Anleihen des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 1, mit der NSV 2 und mit der NSV 4 an den Kläger einen Betrag i.H. von 45.000,00 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.000,00 € seit dem 4. Juli 2017, aus weiteren 15.000,00 € seit dem 15. Juli 2017 sowie aus weiteren 15.000,00 € seit dem 16. Januar 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, mit Ablauf des 14. Januar 2019 bezüglich der Anleihe des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 6 an den Kläger einen Betrag i.H. von weiteren 15.000,00 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 1.416,00 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2017 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Für die Beklagte wird die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 (GA II 127) auf 60.000,00 € festgesetzt. A. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm für den Erwerb von - als „Namensschuldverschreibungen“ bezeichneten - Unternehmensanleihen gezahlten Anlagebeträge, nachdem er jene Anleihen außerordentlich gekündigt hat. Am 26. Juni 2013 hatte der Kläger Unternehmensanleihen der NSV 1, am 21. November 2013 Unternehmensanleihen der NSV 2, am 11. Juli 2014 Unternehmensanleihen der NSV 4 sowie am 9. Februar 2015 Unternehmensanleihen der NSV 6 gezeichnet, jeweils i.H. von 15.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentinnen NSV 1, NSV 2, NSV 4 und NSV 6, welche zwischenzeitlich - nachdem sie über kein Kapital mehr verfügten - liquidationslos aufgelöst und im April 2016 im Handelsregister gelöscht wurden (vgl. die Handelsregisterauszüge Anlagen K 5 bis K 8). In den Zeichnungsscheinen der Unternehmensanleihen (Anlagen K 1 bis K 4) heißt es unter Ziff. 1. jeweils: „Ich/Wir der/die Unterzeichnende(n) zeichne(n) und übernehme(n) hiermit die nachfolgend bezeichnete Namensschuldverschreibung (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) ohne Verbriefung der NSV 1 [bzw. 2, 4 oder 6]: ...“ In Ziff. 1 der jeweiligen Zeichnungsscheine hatte der Kläger außerdem jeweils als Treuhänderin die T... GmbH damit bevollmächtigt, „... die von mir/uns unmittelbar gezeichnete Namensschuldverschreibung zu verwalten und sämtliche mit der Namensschuldverschreibung verbundenen Rechte und Pflichten in meinem/unserem Interesse und auf meine/unsere Rechnung wahrzunehmen. ...“. Den vorerwähnten Unternehmensanleihen lagen im Wesentlichen identische Anleihebedingungen zugrunde (Anlagen K 9 bis K 12), auf welche der Senat Bezug nimmt. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „... § 8 Tranchen A und B; Kapitalrückgewähr 1. Bei Beendigung der Schuldverschreibungen nach § 13 erhält der Anleger die Kapitalrückgewähr. 2. Die Kapitalrückgewähr beläuft sich für den Anleger in Tranche A auf 100 Prozent des Beteiligungskapitals (ohne Agio). 3. ... 4. Die Kapitalrückgewähr nach § 8 Nr. 2 und 3 wird innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen ausgezahlt. ...“ … § 13 Laufzeit der Schuldverschreibungen Die Laufzeit der unkündbaren Schuldverschreibungen ist befristet bis zum 31. Dezember 2016 [bzw. 30. Juni 2017 hinsichtlich NSV 2 bzw. 31. Dezember 2017 hinsichtlich NSV 4 bzw. 31. Dezember 2018 hinsichtlich NSV 6]. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen kann aber einmalig von der Emittentin um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine Verlängerung der Laufzeit ist dem Anleger spätestens 3 Monate vor Ablauf des 31. Dezember 2016 [bzw. 30. Juni 2017 hinsichtlich NSV 2 bzw. 31. Dezember 2017 hinsichtlich NSV 4 bzw. 31. Dezember 2018 hinsichtlich NSV 6] schriftlich mitzuteilen. … § 15 Nachrang, Verschiebung von Zahlungen 1. ... Des Weiteren ist der Anspruch auf Rückzahlung solange und soweit ausgeschlossen, wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin herbeiführen würde. ... 2. ... ... § 18 Anlegerversammlungen 1. Soweit es um Rechte und Pflichten des Anlegers geht, können Beschlüsse in Anlegerversammlungen oder im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden. Anlegerversammlungen sind auf Verlangen der Emittentin, der Treuhänderin oder einer Gruppe von Anlegern, die mindestens 25 Prozent der Schuldverschreibungen halten, von der Treuhänderin unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung schriftlich (durch einfachen Brief oder Telefax) mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. ... 2. Die Leitung der Anlegerversammlung obliegt der Treuhänderin. Sie kann sich durch eine Person vertreten lassen, die dem steuer-, rechts- oder unternehmensberatenden Berufsstand angehört. 3. ... 4. Beschlüsse der Anlegerversammlung sowie im Wege der schriftlichen Abstimmung bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Nimmt ein Anleger an einer Anlegerversammlung oder schriftlichen Abstimmung nicht teil, übt die Treuhänderin seine Stimmrechte für ihn aus. Bei dieser Stimmrechtsausübung entscheidet die Treuhänderin nach ihrem freien Ermessen unter Berücksichtigung des Gesamtinteresses aller Anleger, wie es im Verkaufsprospekt zum Ausdruck kommt. ... 5. Beschlüsse zu einer Änderung dieser Bedingungen bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Emittentin, soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt. ...“ Die Anleger sämtlicher Anleihen wurden für den 8. Oktober 2015 zu Anlegerversammlungen der NSV 1, NSV 2, NSV 4 sowie NSV 6 eingeladen. Die betreffenden Anlegerversammlungen, an welchen der Kläger nicht teilnahm, wurden jeweils am 8. Oktober 2015 durchgeführt. Ausweislich der diesbezüglich geführten Protokolle (Anlagenkonvolut B 2), auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden im oben genannten Zusammenhang mehrere Beschlüsse gefasst. Diesen zufolge wurden die Anleihebedingungen jeweils dahingehend ergänzt, dass Regelungen eingefügt wurden, denen zufolge die vereinbarten Zinsen wie auch das Anleihekapital vorzeitig erfüllt werden können und denen zufolge die Emittentin im Falle einer vorzeitigen Auszahlung der zukünftig fällig werdenden Anleihezinsen wie auch der vorzeitigen Rückzahlung des Anleihekapitals die Option erhält, die Anleihezinsen wie auch das Anleihekapital an Erfüllung statt durch Aktien der D... S.A. zu leisten. Den jeweiligen Protokollen der Anlegerversammlungen zufolge stimmten den entsprechenden Beschlussvorschlägen 90,03 % der Anleihegläubiger der NSV 1, 91,41 % der Anleihegläubiger der NSV 2, 87,90 % der Anleihegläubiger der NSV 4 und 85,90 % der Anleihegläubiger der NSV 6 zu, wobei die Ja-Stimmen ganz überwiegend von der Treuhänderin abgegeben wurden, welche die Stimmrechte der zahlreichen nicht anwesenden Anleihegläubiger ausübte. Noch in den Anlegerversammlungen erklärte der Vertreter der jeweiligen Emittentin jeweils deren Zustimmung zu den gefassten Beschlüssen. Außerdem erklärte er, dass die jeweilige Emittentin die Option wahrnehme und „das investierte Kapital (ohne Agio) und alle fälligen und bis zum vertraglich vorgesehenen Laufzeitende der NSV zu zahlenden Zinsen der Anleger an Erfüllungs statt durch Aktien der D... S.A. der Klasse D, welche über einen Zeitraum von maximal 3 Jahren vinkuliert sind, welche nicht vorzugsdividendeberechtigt sind und welche ein Stückpreis von Euro 13,50 zugrunde gelegt wurden“, erfülle. Mit Schreiben der Treuhänderin vom 25. November 2015, 9. Dezember 2015 bzw. 18. November 2015 (Anlagenkonvolut B 3) wurde der Kläger jeweils hinsichtlich der Anleihen der NSV 1, der NSV 2, der NSV 4 und der NSV 6 von der Wahrnehmung der Option durch die betreffende Emittentin in Kenntnis gesetzt und erhielt gleichzeitig jeweils eine Abrechnung, in welcher ihm die Zahl der auf ihn entfallenden Aktien jeweils der Klasse D auf der Basis eines Stückpreises von 13,50 € mitgeteilt wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2017 (Anlage K 13) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die außerordentliche Kündigung sämtlicher streitgegenständlicher „Namensschuldverschreibungen“ und forderte diese unter Fristsetzung bis 3. Juli 2017 erfolglos zur Rückzahlung des diesbezüglich geleisteten Einlagekapitals i.H. von insgesamt 60.000,00 € auf. Als Grund nannte der Kläger die Umstrukturierung, in der eine erhebliche Vermögensverschlechterung zum Ausdruck komme. Das Landgericht hat die auf Zahlung jenes Betrages i.H. von 60.000,00 € wie auch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H. von 2.697,02 € - jeweils zuzüglich Zinsen - gerichtete Klage mit Urteil vom 9. Februar 2018 (14 O 197/17; GA I 47 ff.) abgewiesen. Auf dieses landgerichtliche Urteil wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wie auch hinsichtlich der der Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Klaganträge Ziff. 1 und Ziff. 2 (vgl. LGU 3 f.) vollumfänglich weiter, erster ergänzt durch zwei Hilfsanträge 1a. und 1b. Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512; im Folgenden: „SchVG“ auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Ausgehend von einer Anwendbarkeit des SchVG seien die Beschlüsse der Anlegerversammlungen nichtig. Denn es lägen angesichts der fehlenden Bekanntmachung der Einberufung der Anlegerversammlungen im Bundesanzeiger (§ 12 Abs. 2 SchVG), der fehlenden notariellen Beurkundung der über die Gläubigerversammlung aufgenommenen Niederschrift (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SchVG) sowie der fehlenden Bekanntmachung der Beschlüsse der Anlegerversammlungen im Bundesanzeiger (§ 17 SchVG) schwerwiegende Formfehler vor, aus welchen eine Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse resultiere. Vor diesem Hintergrund stelle der Rekurs der Beklagten auf den Aspekt, die Forderungen der Anleihegläubiger seien in Form der Übertragung von Aktien bereits erfüllt worden, eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, die den Kläger zur außerordentlichen Kündigung der Anleihen berechtige. Selbst wenn man nicht von einer Anwendbarkeit des SchVG ausgehe, seien die Beschlüsse der Anlegerversammlungen deswegen nichtig, weil der jeweils ihre Grundlage bildende § 18 der Anleihebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 307 BGB verstoße, indem er den Kläger unangemessen benachteilige. Die Bestimmung sei mit den wesentlichen Grundgedanken des SchVG unvereinbar, da sie dessen oben erwähnte formale Vorgaben nicht beinhalte. Im Übrigen handele es sich hierbei auch um eine überraschende Klausel. Die Beschlüsse seien auch deswegen unwirksam, weil die Treuhänderin die ihr durch den Treuhandvertrag übertragenen Befugnisse bei der Abstimmung in den jeweiligen Anlegerversammlungen überschritten habe. Einen weiteren Grund für die außerordentliche Kündigung des Klägers stelle in entsprechender Anwendung von § 490 Abs. 1 BGB die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentinnen dar, welche sich nicht zuletzt in der an Erfüllungs statt erfolgten Ausreichung evident unzutreffend eigenbewerteter und zudem vinkulierter Aktien der D... S.A. manifestiere. Der Kläger beantragt (GA II 126 i.V.m. GA I 70 f., GA II 116), das am 9. Februar 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 14 O 197/17, wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.697,02 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; vorsorglich hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass eine außerordentliche Kündigung der NSV 6 verfristet sei: 1a. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Anleihen des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 1 , NSV 2 und NSV 4 an den Kläger 45.000,00 € nebst Zinsen i.d.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2017 zu zahlen. 1b. Die Beklagte wird verurteilt mit Ablauf des 31. Dezember 2018, bezüglich der Anleihe des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 6, an den Kläger einen Betrag i.H. von 15.000,00 € nebst Zinsen i.d.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt (GA II 126 i.V.m. GA I 68), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das SchVG vorliegend mangels Verbriefung der streitgegenständlichen „Namensschuldverschreibungen“ keine Anwendung finde. Auch unterliege § 18 der jeweiligen Anleihebedingungen nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, hielte die Bestimmung der Inhaltskontrolle stand. Der Vortrag des Klägers bezüglich der - ohnehin nicht gegebenen - Kompetenzüberschreitung der Treuhänderin sei neu und als verspätet zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Sie führt - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils im tenorierten Umfang. I. Im vorliegenden Fall steht dem Kläger als Zeichner der streitgegenständlichen „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 1, der NSV 2 und der NSV 4 mit einer Zeichnungssumme i.H. von je 15.000,00 € gegen die Beklagte als Komplementärin der vorerwähnten Emittentinnen gem. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB jeweils ein Anspruch auf Kapitalrückgewähr (ohne Agio) zu (zur außerdem streitgegenständlichen „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 s. unten unter III. und IV.). 1. Zwar sind die vorerwähnten Emittentinnen bereits liquidationslos aufgelöst und ist ihre Löschung am 14. April, 11. April, 15. April bzw. am 12. April 2016 in das Handelsregister eingetragen worden (vgl. insoweit die Handelsregisterauszüge vom 5. Juli 2017; Anlagen K 5 bis K 8). Dieser Umstand hat allerdings allenfalls auf die - vorliegend nicht entscheidungsrelevante - Frage des Beginns der Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin aus Verbindlichkeiten der jeweiligen Gesellschaften Auswirkungen, da die Verjährung (frühestens) mit dem Ende des Tages beginnt, an welchem die Auflösung der betreffenden Gesellschaft in das Handelsregister des für deren Sitz zuständigen Gerichts eingetragen wurde (vgl. §§ 161 Abs. 2, 159 Abs. 2 ZPO). 2. Der Anspruch auf Kapitalrückgewähr (ohne Agio), für welchen die Beklagte haftet, resultiert hinsichtlich der „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 1, der NSV 2 und der NSV 4 aus §§ 8, 13 der Anleihebedingungen (Anlagen K 9 bis K 11; jeweils S. 102 und 105) i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB, da insoweit zwischenzeitlich jeweils die Laufzeit geendet hat, ohne seitens der Emittentinnen verlängert worden zu sein. Die Laufzeit währte hinsichtlich der „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 1 bis 31. Dezember 2016, der NSV 2 bis 30. Juni 2017 und der NSV 4 bis 31. Dezember 2017. 3. a) Zwar war in den Anlegerversammlungen der NSV 1, der NSV 2 und der NSV 4 vom 8. Oktober 2015 jeweils eine Änderung von §§ 7 und 8 der Anleihebedingungen dahingehend beschlossen worden, dass sowohl die Rückzahlung des Anleihekapitals als auch die Zahlung der vereinbarten Anleihezinsen vorzeitig erfolgen können und dass die jeweilige Emittentin für diesen Fall die Option erhält, das Anleihekapital wie auch die Anleihezinsen an Erfüllungs statt durch Aktien der D... S.A. zu leisten (§ 7 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Nr. 4 Satz 2 der Anleihebedingungen n.F.; zu den entsprechenden Beschlüssen vom 8. Oktober 2015 s. das Anlagenkonvolut B 2). Auch waren dem Kläger auf dieser Grundlage bereits - ausweislich der Schreiben der Treuhänderin vom 25. November 2015, vom 9. Dezember 2015 bzw. vom 18. November 2015 samt Aktienabrechnungen (vgl. Anlagenkonvolut B 3) - für sämtliche der von ihm gezeichneten „Namensschuldverschreibungen“ insgesamt 6.621 Aktien der Klasse D der D... S.A. (NSV 1: 1.656 Aktien; NSV 2: 1.670 Aktien; NSV 4: 1.683 Aktien und NSV 6: 1.612 Aktien) übertragen worden, wenn auch nicht in ein eigenes Depot des Klägers (vgl. S. 1 des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Juni 2018; GA II 123). b) Allerdings ist § 18 der Anleihebedingungen, auf welchen sich Beschlüsse der Anlegerversammlungen vom 8. Oktober 2015 stützen, nicht durch § 5 SchVG legitimiert und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. aa) Zwar regelt § 18 der Anleihebedingungen die Möglichkeit der Einberufung von Anlegerversammlungen der Inhaber der entsprechenden „Namensschuldverschreibungen“, stellt Verfahrensregeln hierfür auf und sieht insbesondere ausdrücklich vor, dass dort Beschlüsse „zu einer Änderung dieser Bedingungen“ mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der Emittentin gefasst werden können. Auch lehnt sich § 18 der Anleihebedingungen offensichtlich an § 5 SchVG an, welcher die Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung, die auch für Gläubiger verbindlich sein sollen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, als Option vorsieht. Allerdings ist das SchVG auf die streitgegenständlichen „Namensschuldverschreibungen“ bereits mangels Verbriefung der entsprechenden Forderungen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 SchVG) nicht anwendbar (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 22. März 2018 - IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Tz. 15 m.w.N.). So heißt es im Zeichnungsschein (vgl. exemplarisch für die „Namensschuldverschreibung“ der NSV 1: Anlage K 1) ausdrücklich, es liege eine „Namensschuldverschreibung (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG) ohne Verbriefung der NSV 1“ vor. Auch in den Anleihebedingungen (vgl. exemplarisch für die „Namensschuldverschreibung“ der NSV 1: S. 99 ff. des Beteiligungsprospektes; Anlage K 9) ist an keiner Stelle die Rede davon, dass eine Urkunde ausgestellt würde, in der das Recht verbrieft würde. In der Sache liegt daher keine Schuldverschreibung i.S. der §§ 793 ff. BGB vor, weswegen aus § 5 SchVG keine unmittelbare gesetzliche Legitimation für § 18 der Anleihebedingungen hergeleitet werden kann. bb) Für eine entsprechende Anwendung des SchVG besteht keine Grundlage, da entscheidender Gesichtspunkt des SchVG die durch die Verbriefung gesicherte Verkehrsfähigkeit der Ansprüche ist (so zutreffend BGH, Urt. v. 22. März 2018, aaO, Tz. 17). Zwar führt die Emittentin ein Register, in die die Inhaber der „Namensschuldverschreibungen“ eingetragen werden. Diese Registereintragung genügt jedoch nicht, um eine vergleichbare Interessenlage zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2018, aaO). cc) § 18 der Anleihebedingungen, der vorliegend allein die Rechtsgrundlage dafür bilden könnte, dass Beschlüsse der Anlegerversammlung mit bindender Wirkung für alle Anleger gefasst werden konnten, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. (1) Bei Anleihebedingungen handelt es sich, jedenfalls wenn wie hier eine Direktemission vorliegt, um allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 2005 - XI ZR 363/04, NJW 2005, 2917 ff.m.w.N.). (1.1) Dem steht - anders als die Beklagte (GA II 121 f.) meint - insbesondere auch nicht die von Hopt in der Festschrift für Ernst Steindorff zum 70. Geburtstag am 13. März 1990 (S. 341, 371 f. unter (1)) vertretene Auffassung zur Frage einer Inhaltskontrolle von Anleihebedingungen gem. § 9 AGBG entgegen, von welcher die Beklagte lediglich den ersten Absatz zitiert. Vielmehr lautet der im vorliegenden Zusammenhang einschlägige unmittelbar darauf folgende zweite Absatz jener Fundstelle wie folgt: „Problematisch sind dagegen Anleihebedingungen, die für vom Geltungsbereich des SchVG nicht erfaßte [Hervorhebung durch den Senat] Anleihen wie DM-Auslandsanleihen in der Ausgestaltung der Gläubigerversammlung und den Voraussetzungen für Mehrheitsbeschlüsse von Schutzgedanken des SchVG wesentlich abweichen. So wird z.B. auf die Zweckbestimmung solcher Beschlüsse 'zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen' (§ 1 Abs. 1 SchVG) im Ergebnis nicht verzichtet werden können, weil sonst der Gläubigerversammlung die Wahrnehmung von Partikularinteressen zu Lasten der Minderheit ermöglicht würde. Auch ein uneingeschränktes Stimmrecht des Schuldners für die in seinem Besitz befindlichen Schuldverschreibungen entgegen § 10 Abs. 4 SchVG würde der Inhaltskontrolle nicht standhalten, weil der Schuldner sonst allein oder zusammen mit willfährigen Gläubigern seine eigenen Verpflichtungen mit Mehrheitsbeschluss zu Lasten der Minderheitsgläubiger reduzieren könnte.“ (1.2) Zum anderen steht hierzu - entgegen der Auffassung der Beklagten (GA II 119) - insbesondere auch nicht im Widerstreit die Regelung des Art. 6 Abs. 4 d) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. Nr. L 177 S. 6, ber. 2009 Nr. L 309 S. 87). Denn hierbei handelt es sich um eine rein kollisionsrechtliche Bestimmung betreffend das auf Verbraucherverträge anzuwendende Recht. (1.3) Zwar trifft es zu, dass - wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2018 (S. 2; GA II 130) aufzeigt - gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in AGB unterliegen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, wohingegen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (so genannte Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt der Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. Nur BGH, Urt. v. 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Tz. 43 m.w.N.). Allerdings ist in Gestalt des § 18 Nr. 5 der jeweiligen Anleihebedingungen keine entsprechende Leistungsbeschreibung, geschweige denn eine Entgeltvereinbarung, gegeben, da diese Regelungen - wie die Beklagte (aaO) selbst ausführt - lediglich „eine Art Öffnungsklausel“ darstellen. Dass die sich aufgrund der „Öffnungsklausel“ bietenden Möglichkeiten - wie die Beklagte in jenem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Juni 2018 (aaO) behauptet - „aufgrund des hohen Anleihezinses bereits im Zinssatz eingepreist“ wäre, ist durch nichts belegt. Zu Unrecht meint die Beklagte (aaO) daher, dass eine Würdigung des Senats, der zufolge § 18 der jeweiligen Anleihebedingungen unwirksam sei, einen „Eingriff in die vereinbarte Hauptleistung“ darstellen und den Senat „bildlich gesprochen zum neuen Emittenten der Schuldverschreibung“ machen würde. (2) Die im vorliegenden Fall - für sämtliche der streitgegenständlichen „Namensschuldverschreibungen“ identische - Regelung in § 18 der Anleihebedingungen verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie die Anleihegläubiger entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und außerdem nicht hinreichend transparent ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der die Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB konkretisiert, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann vor, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. D.h. den Vorschriften des dispositiven Rechts kommt bei der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Leitbildfunktion zu (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl., § 307 Rn. 28). Dass - wie die Beklagte (GA II 130) meint - die Mehrheitsklausel in § 18 Ziff. 5 der jeweiligen Anleihebedingungen vom Ergebnis her einer konsortialen Stimmbindungsvereinbarung gleichen würde, trifft bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu. Deswegen kann der Beklagten (aaO) auch nicht darin gefolgt werden, dass insoweit eine Innen-GbR zu verzeichnen sei, welche „möglicherweise“ von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB profitiere. (2.1) Zwar käme grundsätzlich in Betracht, dass das SchVG ein gesetzliches Leitbild dergestalt bieten könnte, dass Regelungen, die eine Änderung von Anleihebedingungen durch Beschluss der Gläubigerversammlung auch gegen den rechtlichen Willen einzelner opponierender Gläubiger vorsehen, gerechtfertigt wären (vgl. etwa Podewils, DStR 2009, 1914, 1916). (2.2) Allerdings ist zu beachten, dass das SchVG eine ausgewogene Regelung beinhaltet, die einerseits die genannte Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung zu Lasten opponierender Gläubiger eröffnet, andererseits dafür Sorge zu tragen sucht, die Rechte der Gläubiger durch strenge Verfahrensregeln zu wahren. Aus diesem Grund sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 SchVG ausdrücklich vor, dass im Anwendungsbereich des Gesetzes von den - insbesondere das Verfahren betreffende - Vorschriften der §§ 5 bis 21 SchVG zu Lasten der Gläubiger nur abgewichen werden kann, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist. Die vorliegend getroffene Regelung in § 18 der Anleihebedingungen weicht nun aber in einer Reihe von Punkten von den im SchVG vorgesehenen - strengen - Verfahrensregeln zum Nachteil der Gläubiger ab. So fehlen in § 18 der Anleihebedingungen beispielsweise nähere Regelungen zum Inhalt der Einberufung (§ 12 Abs. 1 SchVG), zur öffentlichen Bekanntmachung der Einberufung (§ 12 Abs. 2 SchVG) und gefasster Beschlüsse (§ 17 Abs. 1 SchVG), zur Zugänglichmachung der Einberufung im Internet (§ 12 Abs. 3 SchVG), zum Inhalt der mit der Einberufung bekannt zu machenden Tagesordnung, insbesondere zum Erfordernis, zu jedem Beschlussgegenstand in der Tagesordnung bereits einen Beschlussvorschlag zu formulieren (§ 13 Abs. 1 u. 2 SchVG), zu den Anforderungen an eine wirksame Vertretung, insbesondere deren Schriftform (§ 14 SchVG), zur Auskunftspflicht des Schuldners gegenüber den Gläubigern (§ 16 Abs. 1 SchVG) sowie zum Erfordernis einer notariellen Beurkundung eines jeden gefassten Beschlusses (§ 16 Abs. 3 SchVG). Auch wenn einzelne dieser Anforderungen - insbesondere das Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung von Einberufung und Beschlüssen im Bundesanzeiger - speziell auf verbriefte Schuldverschreibungen zugeschnitten sind und auf die hier vorliegende, nicht verbriefte Anleihe nicht passen, bei der zudem die Übertragung jeweils von der Zustimmung der Emittentin abhängig gemacht wird, stellt der Verzicht auf die oben genannten Verfahrenssicherungen eine erhebliche Abweichung gegenüber dem gesetzlichen Leitbild des SchVG zu Lasten der Gläubiger, mithin eine unangemessene Benachteiligung, dar. (2.3) Zudem ist zu berücksichtigen, dass die wesentliche Rechtfertigung der kollektiven Bindung von Mehrheitsentscheidungen gem. SchVG darin liegt, dass die Möglichkeit eines Handels mit der Schuldverschreibung am Kapitalmarkt - d.h. die Fungibilität - gewahrt bleiben soll (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 4 des Entwurfs des SchVG unter BT Drs. 16/12814, S. 17: „... Ihre Rechtfertigung findet die kollektive Bindung in der zwecktauglichen Ausgestaltung von Schuldverschreibungen als fungiblen Wertpapieren. ...“; vgl. Anlage K 21; GA I 81). Bei den streitgegenständlichen nicht verbrieften „Namensschuldverschreibungen“, deren Übertragung zudem von der Zustimmung der Emittentin abhängig gemacht wurde, ist die Fungibilität demgegenüber von vornherein sehr eingeschränkt, weswegen die Notwendigkeit einer kollektiven Bindung von Mehrheitsentscheidungen der Gläubiger nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Fehlt es nun aber an der Erforderlichkeit einer kollektiven Bindung von Mehrheitsentscheidungen zur Aufrechterhaltung der Fungibilität, spricht das gegen die Übertragung der im SchVG gerade wesentlich aus diesem Grund getroffenen Wertentscheidung zugunsten der rechtlichen Zulässigkeit einer Klausel, die eine kollektive Bindung zu Lasten opponierender Gläubiger vorsieht. (2.4) Im Übrigen fehlt in § 18 der Anleihebedingung auch eine - für das SchVG ganz zentrale - Regelung, wonach alle Gläubiger bei einer Änderung der Anleihebedingungen immer gleich zu behandeln sind (§ 4 Satz 2 SchVG sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 SchVG). Auch das stellt eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild zu Lasten der Anleihegläubiger dar. (3) Die Regelung des § 18 der Anleihebedingungen ist auch nicht hinreichend transparent i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (3.1) Insoweit ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Tz. 31 m.w.N.). Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; dem Vertragspartner muss klar sein, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ (Grüneberg in: Palandt, aaO, § 307 Rz. 21 m.N. aus der Rspr.). (3.2) Diesen Maßstäben wird § 18 der Anleihebedingungen nicht gerecht, weil aus dieser Bestimmung für den durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend deutlich wird, welche Tragweite die Regelung hat. So fehlt insbesondere eine mit § 5 Abs. 3 SchVG vergleichbare Regelung, in der zumindest in Gestalt von Regelbeispielen aufgezählt wird, welche - auch grundlegenden - Änderungen der Anleihebedingungen beschlossen werden können. Auch fehlt ein - in § 5 Abs. 2 SchVG enthaltener - klarstellender Hinweis, dass die Beschlüsse für alle Gläubiger derselben Anleihe verbindlich sind. c) Angesichts der Unwirksamkeit von § 18 der Anleihebedingungen konnte auch eine wirksame Änderung der mit dem Kläger vereinbarten Anleihebedingungen jeweils nicht mittels Beschlusses der Anlegerversammlung erfolgen. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Beschlüsse der jeweiligen Anlegerversammlungen - wie die Berufung (GA I 78 f.) meint - auch deswegen unwirksam sind, weil die Treuhänderin die ihr durch den Treuhandvertrag übertragenen Befugnisse bei der Abstimmung in den betreffenden Anlegerversammlungen überschritten haben könnte. d) Entgegen der seitens der Beklagten mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 (S. 2; GA I 95) vertretenen Auffassung steht dem Anspruch des Klägers auf Kapitalrückgewähr hinsichtlich der „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 1, der NSV 2 und der NSV 4 auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die Haftung des Komplementärs zur Verbindlichkeit der Kommanditgesellschaft in einem Verhältnis der Akzessorietät steht bzw. dass - mit anderen Worten - die Gesellschaftsverbindlichkeit den Inhalt der Gesellschafterhaftung bestimmt. aa) Zwar sieht hinsichtlich der „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 1, der NSV 2 wie auch der NSV 4 jeweils § 15 Nr. 1 Satz 4 der Anleihebedingungen (vgl. Anlagen K 9 bis K 11, S. 105 bzw. 105 f.) vor, dass der Anspruch auf Rückzahlung „solange und soweit ausgeschlossen“ ist, „wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin herbeiführen würde“. Auch behauptet die Beklagte (aaO) in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich jener „Namensschuldverschreibungen“ jeweils dieser Fall eingetreten sei, nachdem die jeweiligen Emittentinnen aufgrund der - die Beschlüsse vom 8. Oktober 2015 vollziehenden - Wandlung des Anleihekapitals in Aktien über kein Kapital mehr verfügt habe. bb) Selbst wenn man jedoch Letzteres zugunsten der Beklagten unterstellte, wäre der Beklagten der Rekurs auf § 15 Nr. 1 Satz 4 der Anleihebedingungen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt. Denn die jeweilige Emittentin der „Namensschuldverschreibungen“ hat - unter dieser Prämisse - nur deswegen über kein Kapital mehr verfügt, weil sie von einer ihr erst durch nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen erteilten, darüber hinaus in rechtlich unwirksamer Weise eingeräumten Option Gebrauch gemacht hat, eine vorzeitige Auszahlung des Anleihekapitals an Erfüllungs statt durch Aktien zu leisten. 4. Ob der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2017 (Anlage K 13) die zu diesem Zeitpunkt noch laufenden „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 2 wie auch der NSV 4 wirksam außerordentlich gekündigt hat, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. II. 1. Der mit der Berufung weiter verfolgte Verzugszinsanspruch hinsichtlich des Rückgewährbetrages i.H. von 15.000,00 € bezüglich der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 1 ist dem Kläger - wie beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO) - mit Zinslauf (erst) ab 4. Juli 2017 zuzusprechen, obwohl der Anspruch bereits zwei Wochen nach dem Ende der Laufzeit der Anleihe am 31. Dezember 2016 ohne Mahnung fällig geworden ist (vgl. § 8 Nr. 4 der Anleihebedingungen [Anlage K 9] i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Was die Rückgewährbeträge i.H. von weiteren jeweils 15.000,00 € bezüglich der „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 2 und der NSV 4 angeht, so sind diese erst zwei Wochen nach dem Ende der Laufzeit jener Anleihen am 30. Juni 2017 bzw. bis 31. Dezember 2017 verzinslich geworden (vgl. jeweils § 8 Nr. 4 der Anleihebedingungen [Anlagen K 10 und K 11] i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB), d.h. erst ab dem 15. Juli 2017 bzw. ab dem 16. Januar 2018. Der weitergehend geltend gemachte Klagantrag betreffend Verzugszins war abzuweisen. 2. Eine Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an den streitgegenständlichen „Namensschuldverschreibungen“ an die Beklagte war bereits deswegen nicht auszusprechen, da insoweit keine Anteile an einer Gesellschaft in Rede stehen, wie sie als Teil einer Rückabwicklung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs vom Geschädigten an den Schädiger zurückzuübertragen wären. Gleichermaßen war eine Verurteilung Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an insgesamt 5.009 der ihm hinsichtlich der „Namensschuldverschreibungen“ der NSV 1, der NSV 2 und der NSV 4 zugewiesenen Aktien der Klasse D der D... S.A. (vgl. Anlagenkonvolut B 3) an die Beklagte (unter Klagabweisung im Übrigen) nicht zu tenorieren, da die Beklagte insoweit die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nicht erhoben hat (§§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 1 HGB). III. Hinsichtlich der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 war der mit dem Hauptantrag (Klagantrag Ziff. 1) verfolgte Anspruch des Klägers auf Kapitalrückgewähr (ohne Agio) - als derzeit unbegründet - abzuweisen, da deren bis 31. Dezember 2018 währende Laufzeit (vgl. § 13 der Anleihebedingungen; Anlage K 12, S. 95) noch nicht beendet ist und der Kläger diese Anleihe auch nicht wirksam aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist [...] (§ 314 Abs. 1 BGB) gekündigt hat. 1. Zwar findet im vorliegenden Fall § 314 Abs. 1 BGB grundsätzlich Anwendung, obwohl in den Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht des Anlegers nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urt. v. 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, NZI 2016, 709 Tz. 33 für die Inhaberschuldverschreibung). 2. a) Allerdings kann gem. § 314 Abs. 3 BGB ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt werden, nachdem der Berechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Das hat seinen Grund zum einen darin, dass der eine Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird; zum anderen gibt der Kündigungsberechtigte mit dem längeren Abwarten zu erkennen, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 2010 - LwZR 20/09, NJW-RR 2010, 1500 Tz. 13). Die Frist darf daher die Zeit nicht wesentlich überschreiten, die erforderlich ist für die Abklärung der Kündigungsmöglichkeit und die Vorbereitung einer eigenen Entscheidung über die Beendigung des Schuldverhältnisses durch die Kündigung aus diesem Grund (vgl. H.P. Westermann in: Erman, BGB, 15. Aufl., § 314 Rz. 10). b) Legt man diese Grundsätze zugrunde, erfolgte die außerordentliche Kündigung des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2017 (Anlage K 13), welche er vorsorglich in seiner Klageschrift vom 14. Juli 2017 (S. 4; GA I 4) wiederholt hat, zu spät. Denn dem Kläger war das Protokoll zur Anlegerversammlung der NSV 6 vom 8. Oktober 2015 durch die Treuhänderin bereits mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 übersandt worden. Mit weiterem Schreiben der Treuhänderin vom 18. November 2015 (Anlagenkonvolut B 3) hatte der Kläger hinsichtlich der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 eine Abrechnung erhalten, in welcher ihm die Zahl der auf ihn entfallenden Aktien der Klasse D der D... S.A. auf der Basis eines Aktienwerts pro Aktie i.H. von 13,50 € mitgeteilt worden war. Dem Kläger war es somit möglich gewesen, selbst oder unter Hinzuziehung sachkundiger Dritter spätestens ab Ende November 2015 die Änderung der Anleihebedingungen und die Wandlung in Aktien einer Prüfung zu unterziehen. Nicht zuletzt stützt er seine außerordentliche Kündigung vom 20. Juni 2017 gerade auf die „trotz Nichtigkeit vorgenommene Umsetzung der Beschlüsse“ der Anlegerversammlung (vgl. S. 2 des Anwaltsschreibens des Klägers vom 20. Juni 2017; Anlage K 13). c) Ohne Erfolg hat der Kläger insoweit in erster Instanz eingewandt, dass er erst seit der Einschätzung der Rechtslage durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten wisse, dass die Beschlüsse vom 8. Oktober 2015 „wegen erheblichen Verstößen gegen zwingende Formvorschriften unwirksam sind und deswegen keine Bindungswirkung der Beschlüsse vorliegt“, woraufhin die außerordentliche Kündigung „unverzüglich nach Kenntnis der Kündigungsgründe“ erfolgt sei (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 13. November 2017; GA I 39). Denn hierbei verkennt der Kläger, dass bereits eine sichere und umfassende Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, notwendig ist und es unerheblich ist, ob diese Tatsachen rechtlich zutreffend als Kündigungsgrund bewertet werden (vgl. Gaier in: MünchKommBGB, 7. Aufl., § 314 Rz. 21 m.w.N.). Diese Voraussetzung war mit der Bekanntgabe der Änderung der Anleihebedingungen Mitte Oktober 2015 und der Wandlung in Aktien Mitte November 2015 an den Kläger gegeben. d) Zwar kann hinsichtlich der Fristlänge die restriktive Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB nicht entsprechend angewandt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Tz. 27 ff.). Auf der anderen Seite wird allerdings seitens der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf § 314 Abs. 3 BGB in Ausnahmefällen längstens eine Kündigungsfrist von zwei bis 6 Monaten zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 2007 - XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886 Tz. 21; BGH, Urt. v. 11. März 2009 - VIII ZR 115/08, NZM 2009, 314, 315). Im vorliegenden Fall erfolgte daher die Kündigung vom 20. Juni 2017 - über 1 ½ Jahre nach Kenntniserlangung der kündigungserheblichen Tatsachen - zu spät. e) Nicht gefolgt werden kann der Berufung (GA I 80) darin, dass „nicht nur die Umsetzung der nichtigen Beschlüsse in 2015, sondern auch jede Nichtleistung von Zinsen entgegen der ursprünglich vereinbarten Anleihebedingungen ... eine neue Erfüllungsverweigerung“ begründe und „jede neue Erfüllungsverweigerung ... erneut zur außerordentlichen Kündigung“ berechtige. Denn hierfür findet sich vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten keine dogmatische Grundlage. 3. Soweit der Kläger in der Klageschrift vom 14. Juli 2017 (S. 6 f.; GA I 6 f.) als weiteren Grund für seine außerordentliche Kündigung in entsprechender Anwendung von § 490 Abs. 1 BGB eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Emittentin anführt, kann dahingestellt bleiben, ob die Kündigung - was bereits zweifelhaft erscheint - auf diesen Aspekt gestützt werden kann. Denn eine außerordentliche Kündigung aus diesem Grund wäre aus den obigen Erwägungen heraus gleichermaßen gem. § 314 Abs. 3 BGB verfristet, da der Kläger (aaO) diese darauf stützt, dass „bereits die Intention der Geschäftsführung, eine Änderung der Anleihebedingungen und damit einen Umtausch der Ansprüche des Klägers in fragwürdige Aktien einer nicht börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in L... an Erfüllung statt zu erwirken“, die „Unfähigkeit“, die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu erfüllen, impliziere und jedenfalls schon „aus den Umstrukturierungsmaßnahmen ersichtlich“ gewesen sei, dass „die Beklagte ihren ursprünglichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ohne weiteres nachkommen“ könne. 4. Mithin ist daher der seitens des Klägers mit dem Hauptantrag (Berufungsantrag Ziff. 1) geltend gemachte Anspruch auf Kapitalrückgewähr hinsichtlich der Namensschuldverschreibung der NSV 6 noch nicht fällig, weswegen die Klage insoweit - als derzeit unbegründet - abzuweisen war. Mangels Fälligkeit des Rückgewähranspruchs ist auch der in diesem Zusammenhang gleichzeitig geltend gemachte (Verzugs-) Zinsanspruch des Klägers nicht gegeben. IV. Allerdings war hinsichtlich der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 dem seitens des Klägers gestellten Hilfsantrag Ziff. 1b. aus dessen Schriftsatz vom 14. Juni 2018 (S. 4; GA II 116) zu entsprechen, welchen dieser für den - nunmehr eingetretenen - Fall gestellt hat, dass der Senat die Rechtsauffassung vertreten sollte, dass eine außerordentliche Kündigung der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 verfristet sei. a) Was in diesem Zusammenhang den „Hilfsantrag“ Ziff. 1a. aus jenem Schriftsatz vom 14. Juni 2018 (aaO) betrifft, so geht dieser dahin, die Beklagte zu verurteilen, bezüglich der Anleihen des Klägers im Zusammenhang mit der NSV 1, der NSV 2 und der NSV 4 an den Kläger 45.000,00 € (nebst Zinsen) zu zahlen. Dieser „Hilfsantrag“ stellt mithin lediglich ein Segment aus dem umfassenderen Hauptantrag (Berufungsantrag Ziff. 1) dar, welcher darauf gerichtet ist, an den Kläger den Gesamtbetrag i.H. von 60.000,00 € (nebst Zinsen) zu entrichten. Ausführungen zu dem mit diesem „Hilfsantrag“ Ziff. 1a. verfolgten Begehren wurden bereits oben unter Ziff. I. und II. der Gründe gemacht, auf welche insoweit Bezug genommen wird. Diesem Begehren wurde in Gestalt der Ziff. I. 1. des Tenors - hinsichtlich der Zinsen teilweise - entsprochen. b) Der Hilfsantrag Ziff. 1b. ist als Antrag auf künftige Zahlung (§ 257 ZPO) formuliert und als solcher zulässig und - hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs allerdings nur teilweise - begründet. aa) Keine Prozessvoraussetzung ist im Falle des § 257 ZPO - anders als bei § 259 ZPO - die Besorgnis künftiger Nichterfüllung (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 257 Rz. 2 m.w.N., auch zur Gegenauffassung). Klage auf künftige Zahlung kann gem. § 257 ZPO vielmehr bereits dann erhoben werden, wenn die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist. (1) Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag Ziff. 1b. verfolgten Anspruchs auf Kapitalrückgewähr bezüglich der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 ist zum einen die erstgenannte Voraussetzung gegeben. Zwar ist zu berücksichtigen, dass „von einer Gegenleistung abhängig“ grundsätzlich auch Ansprüche sind, denen ein Zurückbehaltungsrecht entgegengesetzt wird (vgl. Greger in: Zöller, aaO, § 257 Rz. 3; Becker-Eberhard in: MünchKommZPO, 5. Aufl., § 257 Rz. 9). Allerdings hat die Beklagte ein vorliegend in Betracht kommendes Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf eine Übertragung der dem Kläger zugewiesenen Aktien der D... S.A. nicht geltend gemacht. (2) Zu anderen ist auch die letztgenannte Voraussetzung des § 257 ZPO gegeben, da die Laufzeit der „Namensschuldverschreibung“ gem. § 13 Satz 1 der Anleihebedingungen (Anlage K 12, S. 95) bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist und die Kapitalrückgewähr gem. § 8 Nr. 4 der Anleihebedingungen (Anlage K 12, S. 92) innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Laufzeit auszuzahlen ist. Zwar kann die Laufzeit gem. § 13 Satz 2 der Anleihebedingungen (aaO) „einmalig von der Emittentin um bis zu ein Jahr verlängert“ werden. Diese Option scheidet jedoch im vorliegenden Fall deswegen aus, da die Emittentin bereits liquidationslos im Handelsregister gelöscht wurde und die Beklagte insoweit nicht der Emittentin gleichgesetzt werden kann. bb) In der Sache steht zwar dem künftig fälligen Anspruch des Klägers auf Kapitalrückgewähr wiederum - wie oben bereits dargelegt - nicht entgegen, dass auch insoweit § 15 Nr. 1 Satz 4 der Anleihebedingungen (Anlage K 12, S. 96) vorsieht, dass der Anspruch auf Rückzahlung „solange und soweit ausgeschlossen“ ist, „wie die Rückzahlung einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Emittentin herbeiführen würde“. Denn ein Rekurs der Beklagten auf § 15 Nr. 1 Satz 4 der Anleihebedingungen stellt aus den bereits oben genannten Gründen eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Allerdings ist der Hilfsantrag Ziff. 1b. nur teilweise begründet, da der mit ihm verfolgte Anspruch auf Kapitalrückgewähr hinsichtlich der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 nicht bereits „mit dem Ablauf des 31.12.2018“, sondern - wie aus § 8 Nr. 4 der Anleihebedingungen (Anlage K 12, S. 92) hervorgeht - erst spätestens „zwei Wochen nach dem Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen“ auszuzahlen ist, mithin mit Ablauf des 14. Januar 2019. Diesbezügliche klägerseits verfolgte Prozesszinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz waren erst ab Fälligkeit - d.h. mit Zinslauf ab 15. Januar 2019 - zuzusprechen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. Greger in: Zöller, aaO, § 257 Rz. 7). Hinsichtlich des weitergehenden Hilfsantrags war die Klage daher abzuweisen. V. Soweit der Kläger mit seiner Berufung einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB geltend macht, steht ihm ein solcher lediglich aus Streitwert 15.000,00 € i.H. von 1.416,00 € zu (1,8 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG, Post und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG, 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG). Denn der Kläger war - wie oben bereits erwähnt - zum Zeitpunkt der Beauftragung seiner anwaltlichen Bevollmächtigten lediglich mit der Rückgewähr des Beteiligungsbetrages hinsichtlich der „Namensschuldverschreibung“ der NSV 1 im Verzug. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das erste Schreiben der Klägervertreter vom 20. Juni 2017 datiert (vgl. Anlage K 13). Zinsen aus dem Betrag i.H. von 1.416,00 € kann der Kläger - wie beantragt - gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, 288 Abs. 1 BGB mit Zinslauf ab 16. August 2017 - dem Zeitpunkt der Klagezustellung (vgl. GA I 18) - verlangen. Im vorgenannten Umfang war dem Berufungsantrag Ziff. 2 zu entsprechen. VI. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2018 eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 29. Juni 2018 nebst Anlagenkonvolut B 9 (GA II 129 ff.) sowie des Klägers vom 17. Juli 2018 (GA II 135 f.) veranlassten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296 a, 156 ZPO), da ihr jeweiliger Inhalt keine anders lautende rechtliche Würdigung gebot. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Beklagte mit vorerwähntem Schriftsatz vom 29. Juni 2018 im vorliegenden Rechtsstreit erstmals die Einladungsschreiben der Treuhänderin vom 8. September 2015 zu den Anlegerversammlungen der NSV 1, der NSV 2 und der NSV 6 vom 8. Oktober 2015 nebst beigefügter Unterlagen (Anlagenkonvolut B 9; GA II 133) vorgelegt hat und insoweit die Auffassung vertritt, dass auf dieser Grundlage die Beschlüsse der jeweiligen Anlegerversammlungen als „Individualvereinbarungen“ (offenbar der das Abstimmungsverhalten der Treuhänderin duldenden Anleger mit der jeweiligen Emittentin) zu deuten seien, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz außerhalb jeglicher Frist, hinsichtlich dessen die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht gegeben sind. Dass dieser neue Vortrag der Beklagten - wie diese behauptet - nur deswegen nicht früher gehalten worden sei, da „diesbezüglich“ ein vorheriger richterlicher Hinweis versäumt worden sei, erscheint nicht nachvollziehbar, da insoweit auf der Grundlage des bisherigen Vortrags der Parteien kein Anlass für einen richterlichen Hinweis bestand und insbesondere auch nicht ersichtlich ist, welchen konkreten Inhalt ein solcher Hinweis hätte haben sollen. VII. Die Revision wird für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, weil bislang noch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage vorliegt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des SchVG Regelungen in Anleihebedingungen, die eine Mehrheitsentscheidung der Anleger mit Wirkung für alle Gläubiger ermöglichen, zulässig sind. Die Zulassung der Revision kann - wie hier - grundsätzlich auf diejenige Prozesspartei beschränkt werden, zu deren Ungunsten die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148 m.w.N.). VIII. 1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich beider Instanzen auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. In diesem Zusammenhang war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich der Rückzahlungsforderung betreffend die „Namensschuldverschreibung“ der NSV 6 i.H. von 15.000,00 € mit seinem als Hauptantrag gestellten Klagantrag Ziff. 1 unterlegen ist und erst auf der Grundlage seines in der Berufungsinstanz gestellten, auf künftige Leistung gerichteten Hilfsantrages (Ziff. 1b.) obsiegt hat. Die auf jene Rückzahlungsforderung entfallenden Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hälftig) zu teilen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28. Juni 1995 - 11 W 64/95, OLGR Köln 1996, 36). Dies gilt hinsichtlich beider Instanzen. Denn unterliegt ein Kläger mit seinem Hauptantrag, während er mit einem erst im zweiten Rechtszug zulässigerweise gestellten Hilfsantrag obsiegt, so können ihm die Kosten des ersten Rechtszuges nicht in vollem Umfang auferlegt werden, wenn die Kosten des weiteren Rechtszuges gem. § 92 ZPO geteilt werden. Vielmehr ist für die Kosten des ersten Rechtszuges dieselbe Verteilung maßgebend (vgl. nur BGH, Urt. v. 29. Januar 1957 - VIII ZR 204/56, NJW 1957, 543). 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert hinsichtlich des Klägers aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO, nachdem für ihn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, mangels Erreichens der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000,00 € unzweifelhaft nicht vorliegen. Hinsichtlich der Beklagten folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.