Urteil
19 U 152/20
OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1223.19U152.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17.09.2020, Az. 6 O 70/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ravensburg vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 500.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17.09.2020, Az. 6 O 70/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Ravensburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ravensburg vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 500.000 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagten in zweiter Instanz bezogen auf den Nachlass der am 6.2.2018 verstorbenen K. H. auf Feststellung der Alleinerbenstellung - betreffend die Beklagte Ziff. 1 - bzw. der Nicht-Erbenstellung - dies gilt für die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 - in Anspruch. Der Kläger ist Träger für Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte Ziff. 1 ist die einzige Tochter der am xx.x.1947 geborenen Erblasserin. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 sind die beiden Kinder der Beklagten Ziff. 1. Der Ehemann der Erblasserin war vorverstorben. Eine letztwillige Verfügung der Erblasserin existiert nicht. Die Beklagte Ziff. 1 hat mit Erklärung vom 9.3.2018 gegenüber dem Amtsgericht Tettnang als Nachlassgericht die Erbschaft nach der Erblasserin ausgeschlagen. Das Amtsgericht Tettnang erließ am 15.11.2018 einen Erbschein (vgl. Anlage K 1), wonach die Erblasserin zu je 1/2 von den Beklagten Ziff. 2 und 3 beerbt worden ist. Unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten (vgl. das von der Beklagten Ziff. 2 erstellte Nachlassverzeichnis in Anlage K 6) liegt der Wert des Nachlasses bei ca. 500.000 €. Die Beklagte Ziff. 1 hat erstinstanzlich nicht bestritten, seit dem Jahr 2005 bis einschließlich Januar 2020 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 149.522,09 € - davon im Zeitraum Februar 2018 bis Februar 2020 in Höhe von 12.804,25 € - von dem Kläger ausbezahlt erhalten zu haben (vgl. die Aufstellung in Anlage K 2). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17.09.2020. Abweichend von den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass sich im Nachlass der Erblasserin lediglich zwei Wohnungen befunden haben. Eine dieser Wohnungen ist zwischenzeitlich veräußert worden. In der anderen Wohnung wohnt der Beklagte Ziff. 3 zusammen mit der Beklagten Ziff. 1, wobei zur Abtrennung jeweils eigener Bereiche eine Wand eingezogen worden ist. Die Beklagte Ziff. 1 wohnt in dieser Wohnung mietfrei. Mit Bescheid vom 3.11.2021 hat der Kläger die Beklagte Ziff. 1 auf Erstattung von im Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 30.9.2021 bezogener Leistungen in Höhe von insgesamt 23.236,90 € in Anspruch genommen (Anlage B 5). Die Beklagte Ziff. 1 hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 sei unzulässig, was im Wege eines unechten Versäumnisurteils auszusprechen gewesen sei. Der Kläger habe im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1 kein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Ob zwischen den Beklagten ein Drittrechtsverhältnis bestehe, welches festzustellen der Kläger berechtigt sein könnte, könne offenbleiben, da ein Feststellungsinteresse des Klägers jedenfalls wegen des Vorrangs der Leistungsklage zu verneinen sei. Denn das Interesse des Klägers sei darauf gerichtet, an die Beklagte Ziff. 1 ab Februar 2018 erbrachte Sozialhilfeleistungen zurückzuerhalten und für die Zukunft nicht mehr bezahlen zu müssen. Für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Sozialleistungen sei im Übrigen gemäß § 51 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Die Sozialgerichte seien auch nicht gehindert, selbst darüber zu entscheiden, ob die im Streitfall von der Beklagten Ziff. 1 abgegebene Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft wirksam sei oder nicht. Auch im Hinblick auf zukünftige Sozialhilfeleistungen sei der Kläger nicht darauf angewiesen, isoliert im Zivilrechtsweg die Erbenstellung der Beklagten Ziff. 1 klären zu lassen. Wenn der Kläger die Auffassung vertrete, die Beklagte Ziff. 1 sei Erbin nach ihrer Mutter geworden und daher vermögend, könne er weitere Leistungen einstellen. Falls sich die Beklagte Ziff. 1 gegen diese Ablehnung weiterer Leistungen wehre, sei mit den zulässigen Rechtsbehelfen vor dem Sozialgericht zu klären, ob die Beklagte Ziff. 1 - vor dem Hintergrund des streitigen Anfalls der in Rede stehenden Erbschaft - bedürftig sei oder eben nicht. Der die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 betreffende Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 31.7.2020 sei gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, da er nach dem Schluss der mündlichen Behandlung gestellt worden sei. Veranlassung die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, habe nicht bestanden. Im Übrigen sei auch der Feststellungsantrag bezogen auf die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig und stelle lediglich eine Negierung des gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Feststellungsantrags dar. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine zuletzt erstinstanzlich gestellten bzw. angekündigten Klageanträge in vollem Umfang weiter. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht bestehe: · Bestehe Streit darüber, wer Erbe geworden sei, könne eine Erbenfeststellungsklage zur Klärung dieser Rechtsfrage erhoben werden. Zuständig für diese Klage seien die Zivilgerichte. Eine Erbenfeststellungsklage, welche gegenüber allen Beteiligten wirke, könne nur vor dem Zivilgericht erhoben werden, da nur das Zivilgericht verbindlich gegenüber allen Beteiligten die Erbfolge feststellen könne (SG Mainz, Urteil vom 19.4.2016, Az. S 14 KR 87/14, juris). · Unzutreffend sei die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Kläger den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beschreiten müsse. Das Sozialgericht sei nicht zuständig für eine Erbenfeststellungsklage und im Rahmen einer Leistungsklage beim Sozialgericht werde nicht rechtskräftig festgestellt, wer Erbe geworden sei. Für den Fall eines Urteils des Sozialgerichts, welches die Beklagte Ziff. 1 zur Rückzahlung von Sozialleistungen verurteile, würde nicht rechtskräftig festgestellt werden, dass die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht Erben geworden seien, da ein entsprechendes sozialgerichtliches Urteil nur zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 1 wirken würde. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 2/09 R –, NVwZ-RR 2010, 892ff. Rn. 13, juris), wonach ein Erbschein die Instanzgerichte zwar nicht binde, von der erbrechtlichen Berechtigung aber auszugehen sei, solange ein nicht eingezogener Erbschein bestehe. Eine Feststellung zur Erbenstellung sei daher von den Sozialgerichten nicht sicher zu erwarten, weshalb dem Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse im vorliegenden Rechtsstreit auch vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG zuzubilligen sei. Ergänzend nimmt der Senat insofern Bezug auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 24.11.2021 (GA II 102ff.), 7.12.2021 (GA II 120ff) sowie 8.12.2021 (GA II 131f.). Die Klage sei auch begründet: · Die Beklagte Ziff. 1 sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbin nach der Erblasserin geworden, da die Ausschlagungserklärung der Beklagten Ziff. 1 vom 9.3.2018 nicht wirksam gewesen sei. Das Ausschlagungsrecht sei kraft Gesetzes gemäß § 33 SGB II auf den Kläger als Sozialleistungsträger übergegangen. Es handele sich insofern nicht um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht durch Dritte ausgeübt werden könne. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 –, BGHZ 188, 96-109, ZEV 2011, 258ff. Rz. 27) bei erbrechtlich relevantem Handeln Behinderter betreffend die Entscheidung darüber, ob sie die Erbschaft bzw. den Pflichtteil erhalten wollen, der Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG auch ein Gegenstück im Sinne einer "negativen Erbfreiheit" entnehme, widerspreche diese Begründung den gesetzgeberischen Motiven im Rahmen des § 1942 BGB und sei nicht von Art. 14 Abs. 1 GG gedeckt. Eine negative Erbfreiheit finde im Gesetz keine Stütze. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei das Ausschlagungsrecht bezüglich einer Erbschaft kein höchstpersönliches Recht des Erben. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 24.11.2021 (GA II 102ff.) sowie 7.12.2021 (GA II 120ff). · Hilfsweise sei die Erklärung der Ausschlagung der Beklagten Ziff. 1 gemäß § 138 BGB nichtig, da sittenwidrig. Einziges Motiv für die Ausschlagung seitens der Beklagten Ziff. 1 sei es gewesen, weiterhin Sozialhilfe zu beziehen und das im Nachlass befindliche Vermögen ungeschmälert ihren beiden Kindern zu sichern, was der Kläger als Sozialhilfeträger nicht zulasten der Allgemeinheit hinnehmen müsse. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 –, BGHZ 188, 96-109, ZEV 2011, 258ff.) auf den Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers bezogen habe, nicht auf die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialleistungsbezieher, der nicht behindert sei und bei dem keinerlei Gründe vorlägen, die eine Ausschlagung auch nur annähernd in der Reflexion zu den Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit rechtfertigen würden. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17.09.2020, Az. 6 O 70/20, wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 1 Alleinerbe nach der am 06.02.2018 verstorbenen Frau K. H., geborene J., geboren am xx.xx.1947, zuletzt wohnhaft ..., geworden ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziffer 2. und Ziffer 3. nicht Erben nach der am 06.02.2018 verstorbenen Frau K. H., geborene J., geboren am xx.xx.1947, zuletzt wohnhaft ... geworden sind. Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Erstmals in der Berufungsinstanz - und damit verspätet - bestreite der Kläger nunmehr den Vortrag der Beklagten in erster Instanz, wonach die Erblasserin beabsichtigt habe, am 8.2.2018 bei Notar F. in F. ein Testament zu errichten, in welchem sie die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 zu je 1/2 zu Erben habe einsetzen wollen und die Beklagte Ziff. 1 ein Wohnungsrecht hätte erhalten sollen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17.09.2020 ist unbegründet. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Das Landgericht hat die Klage zurecht und mit jedenfalls im Ergebnis zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen (1.). Sie ist zudem auch unbegründet, da die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Miterben zu je 1/2 nach der Erblasserin geworden sind (2.). 1. Der Kläger vermag - mangels für ihn bestehenden Feststellungsinteresses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO - die Beklagten nicht auf Feststellung betreffend die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin K. H. in Anspruch zu nehmen. Die Klage ist insgesamt unzulässig. a. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, §§ 13, 17a Abs. 5 GVG. aa. Die Überprüfung, ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist, ist nicht bereits gemäß § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da § 17a Abs. 5 GVG insofern eine abschließende Spezialregelung enthält (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 513 Rn. 12). bb. Der Senat ist allerdings gemäß § 17a Abs. 5 GVG daran gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. § 17a Abs. 5 GVG bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das bedeutet, dass das mit der Hauptsache befasste Rechtsmittelgericht es hinnehmen muss, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges ausdrücklich oder - wie im Streitfall - unausgesprochen (also konkludent durch Entscheidung in der Hauptsache) die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht hat. Eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG ist nicht nur eine Entscheidung in der Sache selbst, also über die Begründetheit der Klage, sondern auch eine Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verfahrens, sofern sie auf andere Gründe als die Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützt ist (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 18. Aufl. 2021, GVG § 17a Rn. 19, 20), was im Streitfall zutrifft, da die Klage durch das Landgericht mangels Feststellungsinteresses des Klägers als unzulässig abgewiesen worden ist. b. Der Kläger nimmt die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 im Berufungsverfahren aufgrund einer gemäß § 533 ZPO zulässigen Parteierweiterung in Anspruch. aa. Die Rechtshängigkeit des gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichteten Leistungsantrags (vgl. den Antrag Ziffer 2 der Klageschrift) und der die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 betreffenden, ebenfalls auf eine Verurteilung zur Zahlung lautenden Hilfsanträge laut Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.7.2020, ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entfallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auf eine konkludent erklärte - und aufgrund der fingierten Zustimmung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO wirksame - teilweise Klagerücknahme des Klägers zurückzuführen ist. (1.) Der Senat kann offenlassen, ob insofern die Zustimmungsfiktion des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO im Verhältnis zu allen Beklagten greifen kann. (a.) Denn zwar hat das Landgericht die Beklagten mit Verfügung vom 10.8.2020 mittels üblichem Formular zur Erklärung über die Erteilung der Einwilligung aufgefordert unter Hinweis auf die Folgen für den Fall, dass der Klagerücknahme nicht widersprochen wird. Diese Verfügung ist den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 jeweils am 14.8.2020 zugestellt und der Beklagten Ziff. 1 formlos übersandt worden. Bereits am 5.8.2020 bzw. 4.8.2020 war den Beklagten (Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 und Ziff. 3) jedoch der die stillschweigende Klagerücknahme enthaltende Schriftsatz der Klägerseite vom 31.7.2020 zugestellt worden. (b.) Es ist danach zweifelhaft, ob die Beklagten i. S. v. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO „zuvor“ auf die Folgen ihres fehlenden Widerspruchs gegen die Klagerücknahme hingewiesen worden sind, da den Beklagten zunächst der die Rücknahme enthaltende Schriftsatz und erst anschließend die Hinweisverfügung - zudem an die Beklagte Ziff. 1 formlos - übermittelt worden ist, die Vorschrift jedoch voraussetzen dürfte, dass der Schriftsatz zugleich mit entsprechender Belehrung zugestellt wurde (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 269 ZPO, Rn. 15). (2.) Selbst wenn die Klagerücknahme keine Wirksamkeit entfaltet haben sollte, ist die Rechtshängigkeit der ggf. aufgrund unwirksamer Klagerücknahme zunächst noch gegen die Beklagten anhängigen Ansprüche jedenfalls infolge des Fortgangs des Verfahrens entfallen. (a.) Denn es ist anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen nach seiner Auffassung nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, nur mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann und ein Antrag auf Ergänzung des Urteils (gemäß § 321 ZPO) nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. 8. 2009 - VII ZR 205/07, NJW 2010, 227ff. Rz. 70, beck-online). Wenn das Urteil jedoch insoweit nicht angefochten wird, entfällt in diesen Fällen die Rechtshängigkeit des Anspruchs, über den das Gericht bewusst nicht entschieden hat (vgl. OLG Rostock Urteil vom 30.5.2014 – 3 U 19/12, BeckRS 2014, 13188, beck-online). (b.) Im Streitfall hat das Landgericht bewusst nicht über den zunächst gegen die Beklagte Ziff. 1 erhobenen Leistungsantrag und nicht über die gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 gerichteten Zahlungsanträge entschieden, ohne dass dies der Kläger mit der Berufung angegriffen hat. Jedenfalls dadurch ist die Rechtshängigkeit der anfänglich klägerseits erhobenen Zahlungsanträge in Wegfall geraten. bb. Zutreffend hat das Landgericht über die erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 31.7.2020 eingereichten neuen Klageanträge hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 nicht Erben geworden sind, nicht entschieden. Sachanträge, z. B. eine Klageänderung, können wegen §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angebracht werden, später sind sie unzulässig (vgl. Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 296a Rn. 3). cc. Die Feststellungsanträge betreffend die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 hat der Kläger jedoch in der Berufungsinstanz ausdrücklich erneut erhoben und damit im Wege einer gemäß § 533 ZPO zulässigen Klageänderung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. (1.) Eine parteierweiternde Klageänderung in zweiter Instanz setzt zunächst eine zulässige Berufung voraus (vgl. Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 533 Rn. 6), was im Streitfall zu bejahen ist, da die Berufung des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1 zulässig ist. (2.) Die Einbeziehung eines weiteren Beklagten im Berufungsverfahren ist unter den für eine Klageänderung geltenden Voraussetzungen des § 263 ZPO - und damit auch des § 533 ZPO - auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (BGH, Urteil vom 09-05-1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225f., beck-online; BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 533 Rn. 5), verkürzt den Rechtsstreit diesem gegenüber jedoch um eine Instanz. Sie ist daher nur zulässig, wenn er der Erstreckung der Klage zustimmt, vgl. § 533 Nr. 1 ZPO, oder die Verweigerung seiner Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 533 Rn. 6; BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 533 Rn. 5). (a.) Die Einwilligung des Gegners kann stillschweigend erteilt werden und wird entsprechend § 267 ZPO i. V. m. § 525 ZPO unwiderleglich vermutet, wenn der Gegner sich rügelos auf die geänderte oder erweiterte Klage einlässt (Musielak/Voit/Ball, 18. Aufl. 2021, ZPO § 533 Rn. 4; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 533 Rn. 13), was im Streitfall zu bejahen ist, da die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ohne Zulässigkeitsrüge zur Sache verhandelt haben. (b.) Die Verweigerung der Zustimmung der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 wäre zudem auch rechtsmissbräuchlich. (aa.) Dies ist der Fall, wenn der mit der Erweiterung der Klage verbundene Verlust nicht zu einer beachtlichen Schlechterstellung des neuen Beklagten führt (vgl. BGH, Urteil vom 27. 4. 2001 - LwZR 6/00, NJW 2001, 2253f., beck-online; Urteil vom 26. 7. 2007 - VII ZR 5/06, NJW-RR 2008, 176ff., Rz. 9, beck-online), was zu bejahen ist, wenn nicht ersichtlich ist, dass der neue Beklagte bei Zulassung der Klageerstreckung eine irgendwie geartete beachtliche Schlechterstellung zu befürchten hat, insbesondere er im Wesentlichen mit dem zu beurteilenden Sachverhalt vertraut ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1997 - XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885ff., beck-online), also seine Rechtsverteidigung dadurch, dass er nicht bereits im ersten Rechtszug in Anspruch genommen worden ist, nicht beeinträchtigt werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - IX ZR 422/98, NJW 2000, 1950ff., beck-online). (bb.) Die Verweigerung der Zustimmung zu einer (erneuten) Klageerweiterung wäre seitens der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 jeweils rechtsmissbräuchlich. Die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 sind mit den tatsächlichen Umständen des Streitfalls vertraut. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass sie bei Zulassung der Klageerweiterung beachtliche Nachteile erleiden könnten, zumal sie am Rechtsstreit in erster Instanz - wenn auch bei abweichender Antragstellung - beteiligt gewesen sind. (c.) Es ist im Übrigen auch prozesswirtschaftlich und deshalb sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO, die Parteierweiterung auf die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 in der Berufungsinstanz zuzulassen. (3.) Die Entscheidung des Rechtsstreits kann auch im Hinblick auf die Klageerweiterung auf den Sach- und Streitstand erster Instanz i. S. v. § 529 ZPO gestützt werden, § 533 Nr. 2 ZPO. Denn nach den Umständen des Streitfalls ist entweder die Beklagte Ziff. 1 Alleinerbin geworden oder sind alternativ die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 die Rechtsnachfolger der Erblasserin. c. Jedenfalls im Ergebnis zurecht hat das Landgericht angenommen, dem Kläger fehle ein rechtsschutzwürdiges Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO für die von ihm begehrten Feststellungen. aa. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sowie zuvor schon: des Reichsgerichts) und allgemeiner Auffassung hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 – IV ZR 135/08 –, Rn. 8, juris; Beschluss vom 03. Februar 1967 – III ZB 15/66 –, BGHZ 47, 58-68, Rn. 43, juris; RG, Urteil vom 03. März 1919 – IV 422/18 –, RGZ 95, 97ff., juris). Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 – II ZR 198/86 –, Rn. 8, juris), was der Fall ist, wenn die Parteien als Erbprätendenten darüber streiten, ob die klagende Partei Miterbe geworden ist und sich die beklagte Partei gegen eine derartige Mitberechtigung wendet und damit ein von der Klägerseite behauptetes Recht dieser streitig macht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 – IV ZR 135/08 –, Rn. 8, juris). Verbindliche Klarheit zwischen den Beteiligten darüber, wer von ihnen als Erbe anzusehen ist, kann nur im Feststellungsrechtsstreit geschaffen werden. Während der Erbschein nur die Vermutung begründet, dass demjenigen, welcher in ihm als Erbe bezeichnet ist, das darin ausgewiesene Erbrecht zusteht (§ 2365 BGB), erwächst das im Feststellungsrechtsstreit ergehende Urteil in Rechtskraft zwischen den Parteien, § 325 ZPO (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Februar 2009 – 13 U 98/08 –, Rn. 26, juris). Es handelt sich um eine Feststellungsklage, die eine bereits außerhalb des Prozesses, nämlich gemäß § 1922 BGB mit dem Erbfall eingetretene Rechtsfolge geltend macht. Das Urteil schafft keine Rechtsfolge, die bisher nicht vorhanden war; es liegt daher keine Gestaltungsklage vor (vgl. Zimmermann: Das Verhältnis des Erbscheinsverfahrens zur Erbenfeststellungsklage, ZEV 2010, 457ff., beck-online). bb. Gemessen an diesen Voraussetzungen vermag der Kläger im Streitfall kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Erbrechts (im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 1) bzw. an der Feststellung des mangelnden Erbrechts (im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 2 und 3) geltend zu machen. (1.) Tragender Grund für die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Streit über das Erbrecht ist, dass im Verhältnis zwischen den Erbprätendenten ein berechtigtes Interesse dafür besteht, durch gerichtliche Entscheidung eine rechtsverbindliche und der Rechtskraft fähige Klärung herbeiführen zu können, wer (Mit-)Erbe geworden ist. (a.) Der Kläger nimmt jedoch nach eigenem Vortrag für sich nicht in Anspruch, durch Erbfolge am streitgegenständlichen Nachlass beteiligt zu sein, und macht mit anderen Worten im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 kein kollidierendes Erbrecht geltend. Vielmehr gesteht der Kläger ausdrücklich zu, dass als potentielle Erben nur die Beklagten in Betracht zu ziehen sind, wobei er die Auffassung vertritt, die Beklagte Ziff. 1 sei Alleinerbin geworden. (b.) Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich auch nicht etwa vor dem Hintergrund, dass das Recht der Beklagten Ziff. 1 zur Ausschlagung der Erbschaft kraft Gesetzes (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II) auf ihn übergegangen ist. Bei den für einen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgeblichen Umständen handelt es sich zwar um sog. doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit, d. h. das Feststellungsinteresse des Klägers i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO, als auch die Begründetheit der Klage von Relevanz sind. Es reicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage daher grundsätzlich aus, dass der Kläger diese anspruchsbegründenden Tatsachen schlüssig behauptet (OLG Hamburg Urteil vom 24.1.2018 – 3 U 88/14, BeckRS 2018, 38376 Rn. 65, beck-online), d. h. es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die – ihre Richtigkeit unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der relevanten Norm erfüllen (BGH, Urteil vom 29. 6. 2010 - VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554ff., Rn. 8, beck-online). Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, wonach die Beklagte Ziff. 1 „einen Anspruch gegen einen anderen“ i. S. v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat. Denn das Ausschlagungsrecht des Erben stellt keinen Anspruch in diesem Sinne dar. (aa.) Das Recht zur Ausschlagung steht auf Grund seines persönlichen Charakters allein dem Erben als höchstpersönliches Gestaltungsrecht zu (BGH, Beschluss vom 10. 3. 2011 − IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291f., Rz. 6, beck-online; Beschluss vom 25. 6. 2009 - IX ZB 196/08, NJW-RR 2010, 121f., Rz. 15, beck-online; Urteil vom 24. 5. 2007 - IX ZR 8/06, NJW 2007, 2556f., Rz. 8, beck-online) und ist unteilbar (vgl.: Litzenburger, Anmerkung Ziff. 4. zu LSG Bayern, Beschluss vom 30.7.2015 – L 8 SO 146/15 B ER, ZEV 2016, 43ff., beck-online). Andernfalls erhielte der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen, was generell nicht dem Erblasserwillen entspricht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – IV ZR 235/03 –, Rn. 22, juris) und nach dem Gesetz den Bedachten selbst vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 –, BGHZ 188, 96-109, Rn. 30, juris). Die einzige Ausnahme von der Ausschlagungsfreiheit gilt nach § 1942 Abs. 2 BGB für den Fiskus als gesetzlichen Erben (§ 1936 BGB); er ist Zwangserbe (MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1942 Rn. 12). (bb.) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der angeführten Fundstelle bei Horn, Materialienkommentar Erbrecht, § 1942 BGB Rn. 9 (Anlage B 4) kein abweichender Wille des Gesetzgebers. Die fehlende Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechts wird hier nur insoweit begründet als das Ausschlagungsrecht nicht nur dem Erben zusteht, sondern auch (ggf.) dem Erbeserben, mithin vererblich ist, § 1952 Abs. 1 BGB. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Ausschlagungsrecht in dem Sinne höchstpersönlich ist, dass die Entscheidung über die Ausübung des Gestaltungsrechts nur dem Erben (oder dem Erbeserben) und sonst keiner weiteren Person zustehen kann. (cc.) Das höchstpersönliche Ausschlagungsrecht gemäß § 1942 Abs. 1 BGB ist zwar vererblich (§ 1952 Abs. 1 BGB), aber im Übrigen weder isoliert noch zusammen mit dem Nachlass übertragbar (BeckOK BGB/Siegmann/Höger, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 1942 Rn. 15). Dass für die Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts eine besondere Vorschrift geschaffen werden musste, bestätigt schon im Umkehrschluss, dass dieses Recht im Übrigen nicht übertragbar ist (BeckOGK/Heinemann, 15.7.2021, BGB § 1942 Rn. 35). (dd.) Die Entscheidung der Beklagten Ziff. 1, die Erbschaft nicht anzunehmen, wird im Übrigen durch die Privatautonomie gedeckt, was den Ausschluss des Übergangs des Ausschlagungsrechts auf den Kläger als Sozialleistungsträger rechtfertigt. (aaa.) Grundsätzlich ist jeder frei in seiner Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen will. Vor diesem Hintergrund ist der Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG auch ein Gegenstück i. S. einer „negativen Erbfreiheit” zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. 1. 2011 - IV ZR 7/10, ZEV 2011, 258ff., Rz. 27, beck-online). Eine Verpflichtung des Erben zur Annahme der Erbschaft würde dem negativen Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG widersprechen (vgl. etwa: BeckOK GG/Axer, 48. Ed. 15.8.2021, GG Art. 14 Rn. 147; BGH, Urteil vom 19. 1. 2011 − IV ZR 7/10, NJW 2011, 1586 Rn. 27, beck-online; LG Aachen, Beschluss vom 4. 11. 2004 - 7 T 99/04, NJW-RR 2005, 307f., beck-online; Ivo, Die Erbschaftsausschlagung eines Sozialhilfeempfängers, FamRZ 2003, 6ff.). Im Übrigen erstreckt Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialbindung ausdrücklich nur auf das Eigentum, nicht auch auf das Erbrecht (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 95. EL Juli 2021, GG Art. 14 Rn. 406). (bbb.) Soweit sich die Berufung gegen die Annahme einer negativen Erbfreiheit ausspricht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere der von der Berufung gezogene Vergleich zwischen dem Recht zur Ausschlagung und einem beschenkten Sozialhilfeempfänger überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Der Senat hält die insofern geäußerte Auffassung der Berufung, bei Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. 1. 2011 - IV ZR 7/10) auf Konstellationen wie im Streitfall müsse man für Schenkungen an den Sozialleistungsbezieher ein aus Art. 14 Abs. 1 GG folgendes negatives Schenkungsrecht annehmen, für unzutreffend. Denn bei einer Schenkung handelt sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Hiervon zu unterscheiden ist die von Gesetzes wegen oder durch Verfügung von Todes wegen eintretende Universalsukzession in die Rechtsstellung des Erblassers - und die hiermit verbundene autonome Entscheidung des als Erben Berufenen darüber, ob er die Erbschaft annimmt. Insofern liegen weder tatsächlich noch rechtlich vergleichbare Sachverhalte vor. (ee.) Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich aus § 852 Abs. 1 ZPO nicht ableiten, dass das Ausschlagungsrecht des Erben kein höchstpersönliches Recht sei. § 852 Abs. 1 ZPO liegt der Sinn zugrunde, dass wegen der familiären Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem nach § 852 Abs. 1 ZPO allein Letzterer entscheiden soll, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 852 Rn. 1). Ihrem Regelungsgehalt nach befasst sich die Norm somit schon nicht mit dem Ausschlagungsrecht, sondern mit einer Pfändung des Pflichtteilsanspruchs, welcher gerade kein höchstpersönliches Recht ist und - im Unterschied zum Ausschlagungsrecht des Erben - auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – IV ZR 235/03 –, Rn. 14ff., beck-online). (ff.) Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist im Übrigen ebenso unpfändbar wie das „Recht“ zur Annahme der Erbschaft, da es sich weder um eine Forderung i. S. v. § 829 ZPO noch um ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 ZPO handelt. Denn das Gestaltungsrecht der Ausschlagung der Erbschaft kann der Schuldner selbst erklären (OLG München, Beschluss vom 19.1.2015 – 31 Wx 370/14, NJW 2015, 2128f., Rn. 7, beck-online). Auch für eine Anwendung des § 857 Abs. 3 ZPO ist insofern kein Raum (OLG München, a. a. O., Rn. 8, beck-online). (gg.) Soweit die Berufung als Argument gegen die Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechts anführt, das Gesetz sehe in § 1945 Abs. 3 BGB die Möglichkeit der Stellvertretung vor, was bei höchstpersönlichen Rechten generell ausgeschlossen sein, geht auch dies fehl. Denn die persönliche Befugnis zur Ausschlagung ist zu unterscheiden von der persönlichen Erklärung der Ausschlagung (Weidlich in Palandt, BGB, 79. Auflage, § 1945 Rn. 2 und 4). Die Ausübung des Ausschlagungsrechts durch einen gewillkürten Stellvertreter ist möglich (BeckOK BGB/Siegmann/Höger, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 1942 Rn. 15). (c.) Als bezüglich der Erbschaft außenstehender Dritter sind mithin schon im Ausgangspunkt potentiell kollidierende rechtliche Interessen des Klägers nicht berührt. (2.) Entgegen der Auffassung der Berufung kann bei einem Streit darüber, wer Erbe geworden ist, nicht in jedem Fall - und vor allem: nicht von jeder Partei - eine Erbenfeststellungsklage zur Klärung dieser Rechtsfrage vor den Zivilgerichten erhoben werden. Die Zulässigkeit der Erbenfeststellungsklage setzt vielmehr notwendig ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO voraus, welches bezogen auf den jeweiligen Kläger vorliegen muss - und bezogen auf den Kläger im Streitfall fehlt. Soweit die Berufung im Kern argumentiert, eine verbindliche Klärung des Erbrechts sei nur vor den Zivilgerichten, nicht jedoch vor dem Sozialgericht möglich und deshalb habe der Kläger ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der rechtskräftigen Feststellung des Erbrechts im Verhältnis zu ihm selbst, geht dies fehl. (a.) Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich nicht - was das Landgericht offengelassen hat (LGU 4) - unter dem Aspekt eines feststellungsfähigen sogenannten Drittrechtsverhältnisses, da ein solches im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 bei wertender Betrachtung nicht vorliegt. (aa.) Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen einer Partei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf ein solches Vertragsverhältnis gerichteten Feststellungsklage ist jedoch, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat. Dabei ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. 10. 1968 - III ZR 155/66, NJW 1969, 136f., beck-online; Urteil vom 16-06-1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539ff., beck-online; Urteil vom 25. 1. 2011 − II ZR 122/09, NJW 2011, 1667ff., Rz. 11 beck-online; Urteil vom 11. 7. 2012 − IV ZR 164/11, NJW 2012, 3647ff., Rn. 24, beck-online; kritisch: MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 36, da die Rechtsprechung den für die Feststellungsklage keineswegs irrelevanten Gesichtspunkt der Prozessführungsbefugnis übergehe). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Fällen mit Drittbeteiligung ein Feststellungsinteresse keineswegs stets gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. 7.2006 - II ZR 242/04, DStR 2006, 1711ff., Rz. 16, beck-online). (bb.) Im Streitfall hat der Kläger kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des - ihn nicht in seinen Rechten berührenden - Erbrechts bzw. des fehlenden Erbrechts. Ein feststellungsfähiges Drittrechtsverhältnis liegt für den Kläger weder im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 noch zu den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 vor. (aaa.) Denn die Frage des Erbrechts der Beklagten Ziff. 1 bzw. des mangelnden Erbrechts der Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 betreffen den Kläger als Dritten nicht rechtlich, da er unstreitig nicht zum Kreis der potentiellen Erben gehört. Das Erbrecht ist als feststellungsfähig anerkannt, soweit Erbprätendenten sich dieses Recht wechselseitig streitig machen. Außenstehende Dritte - wie der Kläger - gehören generell nicht zum Kreis der potentiell Erbberechtigten. Ein Drittrechtsverhältnis kommt in einer Konstellation des Erbprätendentenstreits schon im Ansatz für unstreitige Nichterben nicht in Betracht, da das feststellungsfähige Rechtsverhältnis sich insofern nur unter den Erbprätendenten ergeben kann und ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Erbrechts ebenfalls nur für die Erbanwärter bestehen kann. Zwischen den als Erben in Betracht kommenden Parteien - dies sind die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 3 - besteht im Übrigen - entgegen der im Schriftsatz der Klägerseite vom 31.7.2020 auf Seite 2 unten geäußerten Auffassung - kein Streit über das Erbrecht, da die Beklagten sich einig sind, dass die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 Miterben geworden sind, da die Beklagte Ziff. 1 die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. (bbb.) Das eigentliche Interesse des Klägers geht dahin, sich auf den mit dem Anfall der Erbschaft ggf. für die Beklagte Ziff. 1 einhergehenden Vermögenszuwachs berufen zu können, um der Beklagten Ziff. 1 aufgrund mangelnder Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 SGB II) zukünftig Hilfeleistungen versagen und bereits erbrachte Leistungen ggf. zurückfordern zu können. Hierbei handelt es sich um ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse, zumal mit der Feststellung des Erbrechts unmittelbar nichts darüber ausgesagt wird, inwiefern das sich im Nachlass befindliche Vermögen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Beklagten Ziff. 1 zu berücksichtigen ist (vgl. § 12 SGB II). Die eigentlich für den Kläger entscheidende Fragestellung, ob die Beklagte Ziff. 1 als Leistungsbezieherin über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, weshalb er von seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung frei wird, hat der Kläger nicht vor den Zivilgerichten, sondern ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren klären zu lassen. (b.) Soweit der Bundesgerichtshof das Feststellungsinteresse eines Trägers der Sozialhilfe als Kläger bejaht hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 – IV ZR 231/92 –, BGHZ 123, 368-379, Rn. 7, juris), bestanden in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt Besonderheiten. Der Träger der Sozialhilfe hatte die Sozialleistungen als Darlehen gewährt, zu dessen Sicherung der Leistungsempfänger im Voraus eventuelle Ansprüche auf einen Anteil an einem Nachlass abgetreten hatte, die ihm für den Fall der Nichtigkeit eines Erbvertrags zustehen sollten. Der Träger der Sozialhilfe hat Klage erhoben zunächst auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages, zuletzt noch auf Feststellung der Nichtigkeit der in dem Erbvertrag vereinbarten Nacherbfolge für die dem Leistungsempfänger angefallene Vorerbschaft. Aufgrund der Vorausabtretung eventueller Ansprüche am Nachlass seitens des Leistungsempfängers an den Träger der Sozialhilfe hatte dieser ein eigenes rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der erbvertraglichen Regelungen, zumindest im Hinblick auf die darin geregelte Nacherbfolge. Das Feststellungsbegehren des Leistungsträgers mit Bezug auf den Erbvertrag als Drittrechtsverhältnis hatte einen mittelbaren rechtlichen Bezug zu möglichen sicherungshalber an ihn abgetretenen Ansprüche auf Beteiligung am streitigen Nachlass. Im Streitfall fehlen entsprechende Besonderheiten. (c.) Die für den Kläger entscheidende Frage des Vermögenserwerbs der Beklagten Ziff. 1 kann jedoch ggf. im sozialrechtlichen Verwaltungs- (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 62 SGB X i. V. m. §§ 78, 83ff. SGG) und anschließend ggf. im Klageverfahren (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 4a. SGG) geklärt werden. (aa.) In die - von dem Träger der Sozialleistungen und ggf. dem Sozialgericht vorzunehmende - Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind die in Betracht kommenden Vermögensgegenstände, wobei hierzu rechnen etwa der Anteil am Nachlass, über den der Leistungsbezieher nach § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB verfügen kann, der Miteigentumsanteil an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2042ff. BGB (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2009 – B 14 AS 42/07 R, BeckRS 2009, 66560 Rn. 19, beck-online), was belegt, dass die Prüfungskompetenz des Klägers und ggf. des Sozialgerichts im Streitfall erbrechtliche Fragestellungen, einschließlich der Frage, ob dem Leistungsbezieher die Erbschaft angefallen ist, umfasst. (bb.) Soweit die Sozialgerichte hinsichtlich des Erbrechts der Beklagten Ziff. 1 in einem sozialgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt rechtsverbindliche Feststellungen zu treffen vermögen, führt dies nicht dazu, dass der Kläger im hiesigen Zivilprozess ein Feststellungsinteresse hat. (aaa.) Soweit dem von dem Kläger zitierten Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG Mainz, Urteil vom 19. April 2016 – S 14 KR 87/14 –, Rn. 30, juris) in einem obiter dictum die - von dem Kläger geteilte - Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass der Sozialversicherungsträger eine Erbenfeststellungsklage zulässig erheben kann, folgt der Senat dem nicht. Das Sozialgericht Mainz hat im Übrigen diese Frage letztlich offengelassen und abschließend lediglich allgemein darauf verwiesen, dass zur Entscheidung über die streitige Erbenstellung im gewaltenteiligen Staat das dafür zuständige (Zivil-)Gericht und nicht das Sozialgericht berufen ist (SG Mainz, a. a. O.), was grundsätzlich zutreffend ist. Das zitierte Urteil verhält sich im Übrigen auch nicht dazu, weshalb ein Feststellungsinteresse des Sozialversicherungsträgers für eine Erbenfeststellungsklage bestehen sollte, ist also für die Entscheidung des Streitfalls schon nicht ergiebig. (bbb.) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 2/09 R –, NVwZ-RR 2010, 892ff. Rn. 13, juris; ähnlich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 13. 3. 2001 - 8 B 261/00, VIZ 2001, 367, beck-online; Beschluss vom 2.2.2006 – 7 B 101.05, BeckRS 2006, 21559 Rn. 6, beck-online) binde ein Erbschein die Instanzgerichte zwar nicht, es sei von der erbrechtlichen Berechtigung aber auszugehen, solange ein nicht eingezogener Erbschein bestehe. Eine Feststellung zur Erbenstellung sei daher von den Sozialgerichten nicht sicher zu erwarten, weshalb dem Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden könne. Zunächst ist zu sehen, dass in dem der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt die Erbenstellung der beiden Kläger als Eltern ihrer verstorbenen Tochter - soweit ersichtlich - außer Streit stand, mithin schon im Ausgangspunkt kein Anlass für eine weitergehende Prüfung, wer im zur Entscheidung stehenden Fall Erbe geworden war, bestand, zumal das Bundessozialgericht als Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Instanzgerichte ohnehin grundsätzlich gebunden ist. Ausgehend davon hat die im vorgenannten Urteil des Bundessozialgerichts enthaltene Aussage, die Instanzgerichte dürften von der Berechtigung der im Erbschein als Erben ausgewiesenen Personen aufgrund der Vermutungswirkung des § 2365 BGB ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist, weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedürfe es nicht, nur eingeschränkte Aussagekraft und dürfte uneingeschränkt nur für vergleichbare Sachverhalte, in denen das Erbrecht nicht streitig ist, heranzuziehen sein. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (veröffentlicht in VIZ 2001, 367, beck-online) lag eine Konstellation zugrunde, in dem das Verfahren zur Einziehung des Erbscheins ohne Erfolg geblieben war. Auch dann liegt es nahe, dass die Instanzgerichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass hatten, von der Unrichtigkeit des Erbscheins auszugehen. In dem weiteren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (veröffentlicht bei BeckRS 2006, 21559 Rn. 11, beck-online) wurde zwar das Verwaltungsgericht nicht für verpflichtet gehalten, wegen des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein vorliegendes Testament dahingehend auszulegen, ob sich aus diesem Testament eine Erbenstellung der Klägerin ergibt, solange ein Erbschein zugunsten anderer Personen existent war. Jedenfalls nach dem mitgeteilten Sachverhalt sprachen jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der erteilte Erbschein unrichtig war. Zudem dürfte die Klägerin in diesem Fall als natürliche Person selbst befugt gewesen sein, ein Erbscheinseinziehungsverfahren einzuleiten. Demgegenüber ist bei einem Sachverhalt, bei dem gerade die Erbenstellung des Sozialleistungsbeziehers maßgeblich ist für die Frage der Hilfebedürftigkeit - und zudem der Sozialleistungsträger in einem Erbscheinseinziehungsverfahren nicht beteiligtenfähig ist -, naheliegend davon auszugehen, dass die - ausweislich der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils des Bundessozialgerichts nicht an die Vermutungswirkung des Erbscheins gebundenen - Tatsachengerichte im sozialgerichtlichen Verfahren gehalten sind, die Richtigkeit des Erbscheins zu überprüfen und nicht ggf. gleichsam sehenden Auges eine lediglich formal durch den Erbschein ausgewiesene, jedoch ggf. erkennbar materiell-rechtlich nicht bestehende Erbenstellung zugrunde zu legen. Denn gegen die Vermutung des § 2365 BGB ist der Gegenbeweis zulässig (vgl. § 292 Satz 1 ZPO); sie kann jederzeit und in jeder Weise widerlegt werden (Weidlich in Palandt, BGB, § 2365 Rz.2). Der Erbschein ist kein ausschließliches Beweismittel für die Erbfolge, der Erbe kann sein Erbrecht auch auf andere Weise nachweisen. Danach hat der Inhalt des Erbscheins zwar die Vermutung der Richtigkeit für sich, eine Bindung an den Inhalt des Erbscheins besteht jedoch weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. So haben zwar auch die Finanzbehörden und die Finanzgerichte deshalb regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Werden jedoch gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, so sind sie berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und -- bei Miterben -- die Erbanteile selbst zu ermitteln; der Erbschein muss weder durch das Nachlassgericht aufgehoben werden (§ 2361 Abs.1 BGB) noch muss ein neuer Erbschein ausgestellt werden (für die Finanzbehörden und das finanzgerichtliche Verfahren überzeugend: BFH, Urteil vom 22. November 1995 – II R 89/93 –, Rn. 11, juris). Jedenfalls wenn die Erbenstellung des Leistungsbeziehers der zentrale Streitpunkt ist, spricht somit auch im sozialgerichtlichen Verfahren alles dafür, von einer Reduzierung des den Instanzgerichten eingeräumten Prüfungsspielraums dahingehend auszugehen, dass nicht nur zu prüfen ist, ob der Erbschein eingezogen ist, sondern zumindest auch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins ersichtlich vorliegen. So hat sich im Übrigen das Bundessozialgericht in einer anderen Entscheidung auch ohne Bezugnahme auf einen Erbschein nicht gehindert gesehen, die Erbfolge zu bewerten, mithin zu erkennen gegeben, dass die Erbfolge auch ohne die Vermutungswirkung eines Erbscheins im sozialgerichtlichen Verfahren festgelegt werden kann (BSG Urt. v. 27.1.2009 – B 14 AS 42/07 R, BeckRS 2009, 66560 Rn. 27, beck-online). (4.) Ob - wie das Landgericht gemeint hat (LGU 4ff.) - der Klage auch aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage das Feststellungsinteresse fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 456/16 –, Rn. 12, juris), kann der Senat somit dahinstehen lassen. cc. Zutreffend hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 im Wege eines sogenannten unechten Versäumnisurteils (als unzulässig) abgewiesen. Ein unechtes Versäumnisurteil liegt auch vor, wenn es sich bei Säumnis einer Partei - so im Verfahren erster Instanz: der Beklagten Ziff. 1 - gegen die andere Partei - im Streitfall: den Kläger - richtet, weil die Klage unzulässig ist. Auch dieses Urteil stellt sich als kontradiktorisch dar, da es nicht auf der Säumnis selbst beruht (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, vor § 330 Rn. 12, beck-online). 2. Die seitens des Klägers verfolgten Feststellungsanträge sind auch unbegründet. Miterben nach der Erblasserin sind die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 infolge wirksamer Ausschlagung der Erbschaft durch die Beklagte Ziff. 1. a. Das Ausschlagungsrecht ist als höchstpersönliches Recht mit dem Erbfall nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Kläger übergegangen (vgl. oben unter II.1.c.bb.(1.)(b.)), so dass die Beklagte Ziff. 1 als zunächst berufene Erbin ausschlagungsberechtigt war. b. Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Beklagte Ziff. 1 war nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. aa. Der Bundesgerichtshof hat bereits entscheiden, dass der von einem behinderten Sozialleistungsbezieher erklärte Pflichtteilsverzicht nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) verstößt und daher wirksam ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 –, BGHZ 188, 96-109, Rn. 13f., juris). In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Begründung u. a. ausgeführt, dass der Pflichtteilsverzicht (eher) mit dem Fall der Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft vergleichbar sei (als mit der Errichtung eines sogenannten Behindertentestaments) (BGH, a. a. O., Rn. 25, juris). Obergerichtliche Entscheidungen, die eine Sittenwidrigkeit der Ausschlagung für ein behindertes Kind bzw. einen schwerst Behinderten grundsätzlich für möglich gehalten haben (zitiert bei BGH, a. a. O., Rn. 26, juris), hat der Bundesgerichtshof für nicht überzeugend erachtet unter Hinweis darauf, dass die Wertungen der Senatsrechtsprechung zum Behindertentestament auch bei erbrechtlich relevantem Handeln Behinderter selbst zum Tragen kommen müssten. Grundsätzlich sei jeder frei in seiner Entscheidung, ob er Erbe eines anderen werden oder auf andere Art etwas aus dessen Nachlass bekommen wolle. Vor diesem Hintergrund sei der Erbrechtsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG auch ein Gegenstück im Sinne einer "negativen Erbfreiheit" zu entnehmen. Es gebe keine Pflicht zu erben oder sonst etwas aus einem Nachlass anzunehmen. Wenigstens müsse den Betreffenden das Recht zur Ausschlagung zustehen, um sich gegen den vom Gesetz vorgesehenen Von-selbst-Erwerb (§§ 1922, 1942 BGB) wehren zu können (BGH, a. a. O., Rn. 27, juris). Eine Erbausschlagung kann auch nicht mit einem Unterhaltsverzicht gleichgestellt werden mit der Folge, dass, wenn ein Unterhaltsverzicht, der zur Sozialhilfebedürftigkeit führt, sittenwidrig ist, das Gleiche auch für eine Erbausschlagung gelten muss. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Anders als der Unterhaltsanspruch hat das Erbe als solches keine Unterhaltsfunktion (LG Aachen, Beschluss vom 4. 11. 2004 - 7 T 99/04, NJW-RR 2005, 307f., beck-online). Die Ausschlagung zur Vermeidung des Zugriffs des Sozialhilfeträgers ist daher nach richtiger Ansicht nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig (BeckOK BGB/Siegmann/Höger, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 1942 Rn. 15; Litzenburger, Anmerkung zu LSG Bayern, Beschluss vom 30.7.2015 – L 8 SO 146/15 B ER, ZEV 2016, 43ff., beck-online; Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, BGB § 1942 Rn. 20, beck-online). Bezieht der Erbe Arbeitslosengeld II, handelt es sich um eine Leistung, die – wie die Sozialhilfe – nicht „beitragserkauft“ ist, sondern von der Bedürftigkeit abhängt (vgl. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II). Ob die vorgenannten Grundsätze des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011 – IV ZR 7/10 –, BGHZ 188, 96-109, Rn. 13ff., juris) auch für den nicht behinderten Bedürftigen gelten, ist noch nicht abschließend geklärt, wird aber mit Blick auf die allgemein gehaltene Begründung des Bundesgerichtshofs überwiegend bejaht (vgl. Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, BGB § 1942 Rn. 21, beck-online; Dreher/Görner: Das Behindertentestament und § 138 BGB, NJW 2011, 1761ff., beck-online; Kleensang, Endlich Sicherheit für das Behindertentestament! Anmerkung zu BGH v. 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10, ZErb 2011, 121ff.; Weidlich in Palandt, BGB, 79. Auflage, § 1937 Rn. 16; a. A. etwa: Klühs: Das sog. „Bedürftigentestament” und seine Alternativen – Eine Bestandsaufnahme, ZEV 2011, 15ff.). bb. Der Senat vermag danach im Streitfall eine Sittenwidrigkeit der von der Beklagten Ziff. 1 erklärten Ausschlagung nicht festzustellen. Die Beklagte Ziff. 1 war auch als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II rechtlich nicht gehindert, ihre Bedürftigkeit durch Ausschlagung der unstreitig werthaltigen Erbschaft fortbestehen zu lassen. Sie war nicht verpflichtet, die für sie auch erkennbar werthaltige Erbschaft anzunehmen. Der Senat sieht sich an einer abweichenden Bewertung schon durch die Begründung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des Pflichtteilsverzichts eines behinderten Sozialleistungsbeziehers gehindert. Auch wenn der Sachverhalt im Streitfall nicht vollständig gleich gelagert ist, ist insbesondere der von dem Bundesgerichtshof aufgestellte allgemeine Grundsatz der negativen Erbfreiheit auf den Streitfall übertragbar mit der Folge, dass sich die Beklagte Ziff. 1 gegen den vom Gesetz vorgesehenen Von-selbst-Erwerb (§§ 1922, 1942 BGB) wehren durfte. c. Unstreitig hat die Beklagte Ziff. 1 am 9.3.2018 gegenüber dem Amtsgericht Tettnang als Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und damit die Erbschaft auch fristgerecht innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist nach dem Erbfall (vgl. § 1944 Abs. 1 BGB) und insgesamt wirksam ausgeschlagen mit der Folge, dass die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 an die Stelle der Beklagten Ziff. 1 traten und Miterben der Erblasserin zu je 1/2 wurden. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 2 ZPO. 3. Die Revision war im Streitfall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zuzulassen. a. Die Revision ist zuzulassen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, was der Fall ist, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Dezember 2010 – 1 BvR 381/10 –, Rn. 12, juris zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, welcher mit § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wortgleich ist). b. Der Senat sieht im Streitfall insbesondere sowohl das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als auch die Sittenwidrigkeit der Ausschlagung der Erbschaft eines nicht behinderten Beziehers von Sozialleistungen nach SGB II für noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt an. 4. Die Wertfestsetzung für die im Berufungsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. a. Mit der von dem Kläger begehrten Feststellung, dass die Beklagten Ziff. 2 und 3 nicht Erben geworden seien, ist der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert von unstreitig ca. 500.000 € anzusetzen ist. aa. Die von dem Kläger begehrte negative Feststellung wäre geeignet, im Erfolgsfalle jegliche erbrechtliche Ansprüche der Beklagten Ziff. 2 und 3 auszuschließen. Ein Feststellungsabschlag ist deshalb nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2006 – IV ZR 143/05 –, Rn. 3 - 4, juris). bb. Die mit der Klage sowohl gegen die Beklagte Ziff. 1, die Beklagte Ziff. 2 als auch gegen den Beklagten Ziff. 3 verfolgten Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 146/10 –, Rn. 4, juris). Bei wirtschaftlicher Betrachtung will der Kläger bezogen auf den konkreten Nachlass der K. H. die Partizipation an demselben Nachlass geklärt wissen. Maßgeblich ist daher der einfache Wert dieses Nachlasses. b. Die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit stimmen allerdings bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die wertmäßig in unterschiedlicher Höhe in Anspruch genommen werden, in zweiter Instanz mit dem für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nicht überein. aa. Denn es werden nach § 5 ZPO bzw. § 39 Abs. 1 GKG die Gerichtsgebühren (und die Gebühren für den Rechtsanwalt des Klägers) nach den zusammengerechneten Streitwerten berechnet, während der Rechtsanwalt jedes Beklagten die Gebühr nur nach dem Werte beanspruchen kann, mit dem der von ihm vertretene Streitgenosse an dem Rechtsstreit beteiligt ist (Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG § 32 Rn. 10). bb. Damit ist - relevant für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren - im Hinblick auf die gegen die Beklagte Ziff. 1 von dem Kläger weiterverfolgte positive Erbfeststellungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20% auf den geschätzten Wert des Nachlasses vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 – IV ZR 146/10 –, Rn. 2, juris), was 400.000 € als maßgeblichen Betrag ergibt. cc. Für die seitens des Klägers gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 zweitinstanzlich wieder erhobene negative Feststellungsklage bleibt der höhere Wert von 500.000 € maßgeblich. c. Der Senat war nicht gehalten, die im angefochtenen Urteil durch das Landgericht getroffene Wertfestsetzung für das Verfahren in erster Instanz teilweise von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, im Hinblick auf die unterschiedlichen Streitgegenstände im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 1 sowie den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3. Denn das Landgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert auf 412.804,25 € festgesetzt. aa. Dies entspricht dem Wert der gegen die Beklagte Ziff. 1 erhobenen Klage unter Berücksichtigung, dass der Kläger erstinstanzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Beklagte Ziff. 1 - zusätzlich zur positiven Feststellungsklage, welche wertmäßig mit 400.000 € zu veranschlagen ist - noch auf Zahlung von 12.804,25 € in Anspruch genommen hatte. bb. Im Verhältnis zu den Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 betragen die Gegenstandswerte für die anwaltlichen Gebühren in erster Instanz jeweils lediglich 12.804,25 €, da erstinstanzlich gegen die Beklagten Ziff. 2 und Ziff. 3 keine Feststellungsanträge Streitgegenstand geworden sind. Denn die Klageänderung in erster Instanz ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung begehrt worden und war somit unzulässig (vgl. oben unter II.1.b.aa.).