Entscheidung
IV ZR 39/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:021122BIVZR39
7mal zitiert
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:021122BIVZR39.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 39/22 vom 2. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 2. November 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilse- nat - vom 23. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zu 1 die am 6. Februar 2018 verstorbene Erblasserin beerbt hat und die Beklagten zu 2 und 3 nicht deren Erben geworden sind. Die Beklagte zu 1 ist das einzige Kind der verwitwet verstorbenen Erblasserin. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Kinder der Beklagten zu 1. Der Kläger ist Träger für Leistungen nach dem SGB II, der an die Beklagte 1 2 - 3 - zu 1 seit dem Jahr 2005 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 149.522,09 € - davon 12.804,25 € im Zeitraum von Februar 2018 bis Feb- ruar 2020 - erbrachte. Nach dem Tod der Erblasserin schlug die Beklagte zu 1 mit Erklä- rung vom 9. März 2018 gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht erließ einen Erbschein, wonach die Erblasserin von den Beklagten zu 2 und 3 je zu ½ beerbt worden ist. Der Wert des Nettonachlasses betrug circa 500.000 €. Mit Bescheid vom 3. November 2021 nahm der Kläger die Beklagte zu 1 auf Erstattung von im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 30. Sep- tember 2021 bezogener Leistungen in Höhe von 23.236,90 € in Anspruch. Gegen diesen Bescheid legte die Beklagte zu 1 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger die Fest- stellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 Alleinerbin nach der Erblasserin und die Beklagten zu 2 und 3 nicht Erben geworden sind. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist. Dem Kläger fehle ein rechtsschutzwürdiges Feststellungsinteresse. Er nehme für sich nicht in Anspruch, durch Erbfolge am Nachlass beteiligt zu sein. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht etwa vor dem Hin- tergrund, dass das Recht der Beklagten zu 1 zur Ausschlagung der Erb- schaft kraft Gesetzes auf ihn übergegangen wäre. Das Ausschlagungs- recht stelle keinen Anspruch im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar 3 4 5 6 - 4 - und stehe allein dem Erben zu. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich nicht unter dem Aspekt eines feststellungsfähigen Drittrechtsverhältnis- ses. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Erbrechts. Dieses betreffe den Kläger als Dritten nicht rechtlich, da er nicht zum Kreis der potentiellen Erben gehöre. Zwischen den als Erben in Betracht kommenden Parteien bestehe dagegen kein Streit über das Erb- recht. Das Interesse des Klägers, der Beklagten zu 1 aufgrund mangeln- der Hilfebedürftigkeit zukünftig Hilfeleistungen zu versagen und bereits er- brachte Leistungen ggf. zurückzufordern, sei ein lediglich mittelbares wirt- schaftliches Interesse. Die Feststellungsanträge seien auch unbegründet. Miterben seien die Beklagten zu 2 und 3 infolge wirksamer Ausschlagung, die nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Eine Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grund- sätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung geboten. Das Berufungs- gericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass im Streitfall sowohl das Feststellungsinteresse als auch die Sittenwidrigkeit der Aus- schlagung der Erbschaft eines nicht behinderten Beziehers von Sozialleis- tungen noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt sei en. Der Fall gibt jedoch keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung. a) Die Zulässigkeit der Klage wirft keine Rechtsfragen auf, die über den Streitfall hinaus klärungsbedürftig sind. 7 8 9 - 5 - Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH , Be- schluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 unter 1 a [juris Rn. 5] m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschie- den ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer- den (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150/20, NJW-RR 2022, 684 Rn. 14 m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die Frage, ob in der hier gegebenen Fallkonstellation dem Sozialleistungsträger ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Erben- stellung eines Leistungsempfängers zusteht, nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie in der Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten wäre. Ob im vorliegenden Einzelfall ein Feststel- lungsinteresse besteht, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung , sondern anhand der bereits geklärten Voraussetzungen des Feststel- lungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu beantworten. b) Die Begründetheit der Klage und damit die Frage der Wirksamkeit der Ausschlagung sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht hält die Klage zwar nicht nur für unzulässig, sondern auch in der Sache für unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber eine gleichzeitige Prozess- und Sachabweisung in demselben Urteil wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen einer Sach - gegen- über einer Prozessabweisung nicht zulässig. Der Teil des Urteils, der sich 10 11 - 6 - auf die fehlende Begründetheit bezieht, gilt in einem solchen Fall als nicht geschrieben (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16, NJW- RR 2018, 974 Rn. 15; vom 19. März 1997 - XII ZR 277/95, NJW 1997, 2176 unter 2 [juris Rn. 20]; jeweils m.w.N.). 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, mangels Feststel- lungsinteresses unzulässig. a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine ge- genwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Kläru ngsinte- resse reicht nicht aus (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2018 - IV ZR 402/16, juris Rn. 10). Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsicherheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter anderem dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2018 aaO). Gegen- stand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erbrechts sein (vgl. Se- natsurteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 8 m.w.N.). aa) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse nicht auf die Be- hauptung stützen kann, ihm stünde das Recht zur Ausschlagung der Erb- schaft zu, da es aufgrund der an die Beklagte zu 1 erbrachten Leistungen gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf ihn übergegangen sei; dieses Recht sei dadurch gefährdet, dass sich die Beklagte zu 1 nach ihrer Ausschlagungs- 12 13 14 - 7 - erklärung als Nicht-Erbin und die Beklagten zu 2 und 3 als Erben gerier- ten. Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, zwar grundsätzlich im Wege der Feststellungs- klage nach § 256 ZPO geklärt werden (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 8). Hier fehlt es aber bereits an der schlüssigen Behauptung eines möglichen Rechts des Klägers, auf das er ein Feststellungsinteresse stützen könnte. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben beziehungsweise seinen Rechts- nachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht ( vgl. Senats- beschluss vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, NJW 2022, 1748 Rn. 11). Der Sozialhilfeträger kann das Ausschlagungsrecht nicht auf sich überleiten und ausüben (vgl. zu § 93 SGB XII Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96 Rn. 30 m.w.N.). Andernfalls erhielte der So- zialhilfeträger die Möglichkeit, auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen, was generell nicht dem Erblasserwillen entspricht und nach dem Gesetz den Bedachten selbst vorbehalten ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2011 aaO). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 auch im Übrigen kein Feststel- lungsinteresse bezüglich der Erbenstellung hat. Bei einer Feststellungs- klage nach § 256 Abs. 1 ZPO muss das streitige Rechtsverhältnis grund- sätzlich zwischen den Prozessparteien bestehen (Senatsurteil vom 19. Ja- nuar 2000 - IV ZR 57/99, VersR 2000, 866 [juris Rn. 7]). Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gegenstand e iner Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16, BGHZ 219, 142 Rn. 17) bzw. im vorliegen- den Fall ein Rechtsverhältnis - die Erbenstellung nach der Erblasserin -, an dem der Kläger nicht beteiligt ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist aber, dass dieses Rechtsverhältnis zugleich für die 15 - 8 - Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung die- ser Frage hat (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2018 aaO; vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237 Rn. 24 m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnis- ses in seinem Rechtsbereich wenigstens mittelbar betroffen wird (Senats- urteil vom 11. Juli 2012 aaO m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Aus einer Erbenstellung der Beklagten zu 1 ergibt sich keine Rechtsfolge im Verhältnis zum Kläger. Die Ansprü- che der Parteien auf Leistungen oder Rückerstattung von Leistungen aus dem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis sind rechtlich unabh ängig davon, ob die Beklagte zu 1 Erbin der Erblasserin geworden ist. Eine Erbenstel- lung der Beklagten zu 1 kann nur wirtschaftliche Bedeutung erlangen, da sie sich ggf. auf tatsächlicher Ebene auf ihre Hilfebedürftigkeit als Voraus- setzung sozialrechtlicher Ansprüche auswirken kann. Der Nachteil der öf- fentlichen Hand entsteht nur als Reflex durch Aufrechterhaltung der Be- dürftigkeit (vgl. zum Pflichtteilsverzicht Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96 Rn. 21). Dieses wirtschaftliche Interesse reicht jedoch nicht aus, das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche recht- liche Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten durch die begehrte Feststellung auch keine - ggf. gemäß § 33 SGB II auf ihn übergehenden - Ansprüche der Beklag- ten zu 1 gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf Herausgabe des Nachlasses begründet werden. Das vom Kläger angestrebte Feststellungsurteil hätte keine Wirkung zwischen der Beklagten zu 1 auf der einen und den Beklag- ten zu 2 und 3 auf der anderen Seite. Zwischen einfachen Streitgenossen entfaltet ein Urteil keine Rechtskraftwirkung (vgl. BGH, Urteil vom 20. No- vember 2018 - VI ZR 394/17, NJW 2019, 1751 Rn. 12 m.w.N.). Ein Fall 16 - 9 - notwendiger Streitgenossenschaft liegt dagegen zwischen mehreren - po- tentiellen - Erben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nicht- bestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468 Rn. 17 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Fall auch nicht ver- gleichbar mit der Feststellungsklage eines Testamentsvollstreckers. Die Klage eines Testamentsvollstreckers auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von einem Erbprätendenten in Anspruch genomme- nen Erbrechts ist zulässig, wenn er gerade in dieser seiner Eigenschaft ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat ( vgl. Senats- urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 229/85, NJW-RR 1987, 1090 [juris Rn. 16]); dieses folgt aus seinem eigenständigen Recht, den letzten Willen des Erblassers zu verwirklichen und zu verteidigen (vgl. aaO Rn. 17-18). Der Kläger hat dagegen keine rechtliche Beziehung zum Nachlass. b) Soweit sich die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, kommt ein Feststellungsinteresse bereits deswegen nicht in Betracht, weil es an einer Rechtsbeziehung dieser Parteien zum Kläger fehlt. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streiti- gen Rechtsverhältnisses muss aber gerade gegenüber den Beklagten be- stehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82, NJW 1984, 2950 unter II 1 b [juris Rn. 18]). c) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht daher auch davon ausgegangen, dass sich aus den Zweifeln des Klägers an den Erfolgsaus- sichten einer in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallenden Leistungs- klage keine Zulässigkeit der hiesigen Feststellungsklage ergibt . Mangels Feststellungsinteresses kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht 17 18 19 - 10 - darauf an, ob der Kläger eine entsprechende Feststellung vor dem Sozi- algericht im Rahmen einer dort erhobenen Leistungsklage auf Rückzah- lung von Sozialleistungen erreichen könnte. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 17.09.2020 - 6 O 70/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2021 - 19 U 152/20 -