Beschluss
2 W 5/17
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0801.2W5.17.00
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Leitsätze
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person kann die gegen deren Organ verhängte Ordnungshaft halbiert werden.(Rn.16)
2. Ein Vollstreckungsschutzantrag des Betroffenen nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB i.V.m. § 765a ZPO kann die Vollstreckungsverjährung erneut nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB zum Ruhen bringen.(Rn.30)
3. Bei einem mit drohender Gefahr für Leib und Leben begründeten Haftverschonungsantrag kann es das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebieten, die Zwangsvollstreckung in besonders gelagerten Einzelfällen für einen gewissen Zeitraum einzustellen.(Rn.35)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2016 (35 O 44/14 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t, dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 170 Tage (einhundertsiebzig Tage) herabgesetzt wird. Hiervon entfällt je ein Tag für 250,- €, welche auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin bezahlt werden. Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen vorrangig dem Betroffenen zugute.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 85.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person kann die gegen deren Organ verhängte Ordnungshaft halbiert werden.(Rn.16) 2. Ein Vollstreckungsschutzantrag des Betroffenen nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB i.V.m. § 765a ZPO kann die Vollstreckungsverjährung erneut nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB zum Ruhen bringen.(Rn.30) 3. Bei einem mit drohender Gefahr für Leib und Leben begründeten Haftverschonungsantrag kann es das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebieten, die Zwangsvollstreckung in besonders gelagerten Einzelfällen für einen gewissen Zeitraum einzustellen.(Rn.35) 1. Auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Vorstandes der Vollstreckungsschuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2016 (35 O 44/14 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin a b g e ä n d e r t, dass die Dauer der verhängten Ordnungshaft gegen den Betroffenen auf 170 Tage (einhundertsiebzig Tage) herabgesetzt wird. Hiervon entfällt je ein Tag für 250,- €, welche auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin bezahlt werden. Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen vorrangig dem Betroffenen zugute. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 85.000,- €. I. A Der Betroffene, vormals Vorstand der Vollstreckungsschuldnerin, hat unter dem 25. August 2016 beim Landgericht einen Antrag nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB gestellt, mit dem er erstrebt, nicht in Ordnungshaft genommen zu werden. Hilfsweise hat er eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes beantragt. Das Landgericht hat den Haupt- und den Hilfsantrag des Betroffenen durch Beschluss vom 20. Dezember 2016 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB liege nicht vor, weder aus gesundheitlichen Gründen, noch infolge der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin. Das gesetzliche Höchstmaß für die Ordnungshaft sei in der Androhung nicht überschritten. Fortsetzungszusammenhang sei nicht anzuerkennen. Der Hilfsantrag auf Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei unzulässig. Ihm stehe die materielle Rechtskraft der Festsetzungen entgegen. Eine Herabsetzung des Ordnungsmittels sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäß Art. 7 EGStGB komme lediglich eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) in Betracht. Eine Begnadigung sei ausgeschlossen. Wegen des Verfahrensganges und der weiteren Gründe nimmt der Senat Bezug auf den landgerichtlichen Beschluss, um Wiederholungen zu vermeiden. B Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Er hält weiter dafür, dass er nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB nicht in Haft zu nehmen sei, und trägt vor: Dieses sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren LG Stuttgart, Az.: 35 O 22/15 KfH (OLG Stuttgart, Az.: 2 W 74/16) und LG Stuttgart, Az.: 35 O 75/15 KfH (OLG Stuttgart, Az.: 2 W 4/17) wiesen Besonderheiten auf, mit denen sich die (veröffentlichte) Rechtsprechung bislang nicht auseinandergesetzt habe und von denen auch der Gesetzgeber nicht ausgegangen sei. Dies auch vor dem Hintergrund der eingetretenen Insolvenzen. Auch angesichts der Gesundheitssituation des Betroffenen wäre die Vollstreckung der Ordnungshaft eine unbillige Härte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EGStGB. Der Betroffene verweist auf seinen Schriftsatz vom 25. August 2016, rügt eine „doppelten Vollstreckung", dass von ihm etwas rechtlich wie tatsächlich Unmögliches verlangt werde, dass er die Wahl zwischen Ordnungsgeldzahlung und Antritt der Ordnungshaft habe und dass vorrangig auf die insolvente juristische Person abzustellen sei, als deren Organ er in Haftung genommen werde. Wie bereits im Schriftsatz vom 25. August 2016 dargelegt, überschreite die im Raume stehende Ordnungshaft das gesetzlich zulässige Höchstmaß für Ordnungshaft, welches sechs Wochen betrage. Der Betroffene rügt ein Missverhältnis im Verhältnis zur Strafzumessung nach Straftaten. Hilfsweise sei das Ordnungsgeld herabzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages nimmt der Senat Bezug auf den angegriffenen Beschluss sowie die vom Betroffenen eingereichten Schriftsätze. C Durch Beschluss vom 18. Januar 2017 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Betroffenen mit vertiefender Begründung nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 44/14 KfH) vom 20. Dezember 2016 ist zulässig. Sie führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zu einer Herabsetzung der Ordnungshaft auf 170 Tage. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Fall des § 765a ZPO i.V.m. Art. 8 EGStGB analog nicht gegeben ist. Jedoch ist eine Halbierung der festgesetzten Ordnungshaft aufgrund der nach der Festsetzung des Ordnungsmittels eingetretenen Insolvenz sowohl der Vollstreckungsschuldnerin wie des Betroffenen selbst angemessen. A Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 (Az.: 2 W 74/16) eingehend mit dem auch im vorliegenden Verfahren Vorgetragenen befasst. Die gegen jenen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Mai 2017 – 2 BvR 335/17, bei juris, nicht zur Entscheidung angenommen. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass von dem seinerzeit Ausgeführten abzugehen. Der Senat nimmt darauf Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. B Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten. 1. Die Vollstreckung von festgesetzten zivilprozessualen Ordnungsmitteln, sie setzt die Rechtskraft des Vollstreckungstitels nicht voraus, verjährt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 EGStGB nach zwei Jahren (BGHZ 161, 60, 63; BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 – I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 7 f.). Hat, wie vorliegend, das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt, kann keine Verfolgungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 EGStGB mehr eintreten (BGHZ 161, 60, 64 ff.). 2. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittels (Art. 9 Abs. 2 S. 3 EGStGB; vgl. BGHZ 161, 60). Es gilt eine einheitliche Frist für das Ordnungsgeld und die zugehörige Ersatzordnungshaft. Art. 9 Abs. 2 S. 3 EGStGB differenziert nicht zwischen beiden. Die Norm spricht nur von dem Ordnungsmittel. Ist Ersatzordnungshaft festgesetzt, so ist diese zwar noch nicht anfänglich vollstreckbar, denn es bedarf für den Übergang von der Ordnungsgeldvollstreckung zur Ordnungshaftvollstreckung noch der Feststellung darüber, dass das Ordnungsgeld uneinbringlich ist. Dennoch ist die Ersatzordnungshaft bereits mit ihrer ersatzweisen Festsetzung unter eben dieser Bedingung beschlossen. Darüber ist nicht erneut zu entscheiden; Einwänden des Vollstreckungsschuldners hiergegen steht ggf. der Rechtskrafteinwand entgegen. Auch durch das Subsidiaritätsverhältnis zwischen Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft stellen sich beide systematisch als Einheit dar. Behandelte man sie dennoch als zwei verschiedene Ordnungsmittel im Sinne des Art. 9 Abs. 2 EGStGB, so führte dies zu je unterschiedlichen Fristen für die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, was im Einzelfall zur Folge haben könnte, dass eine Ersatzordnungshaft wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr vollzogen werden könnte, obwohl ein Ordnungsgeld im selben Zeitpunkt von Rechts wegen noch beigetrieben werden könnte. 3. Die Vollstreckungsverjährung ist in Bezug auf keines der drei im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ordnungsmittel eingetreten. Es liegen in jedem Fall Ruhenstatbestände vor, aufgrund deren die Verjährungsfrist von zwei Jahren noch nicht vollendet ist, wobei der Senat von einer taggenauen Berechnung absieht, da es einer solchen nicht bedarf. a) Die Vollstreckungsverjährung ruht nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 EGStGB, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (Nr. 1), die Vollstreckung ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist (Nr. 3). b) In Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2014 (GA 141/149; Ordnungsgeld von 5.000 €, ersatzweise Ordnungshaft) - dieser wurde der Vollstreckungsschuldnerin, was auch im Verfahren gegen den Betroffenen maßgebend ist, am 18. Dezember 2014 zugestellt (GA 149) - hat die Verjährung mehrfach geruht, so dass die Zweijahresfrist noch nicht vollendet ist. aa) Am 22. Dezember 2014 ging bei Gericht per Telefax die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom selben Tag gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2014 ein (GA 152/155). Dadurch kam die Vollstreckungsverjährung zum Ruhen. Legt der Vollstreckungsschuldner oder der aus seiner Stellung als dessen Organ Betroffene sofortige Beschwerde gegen die Ordnungsmittelfestsetzung ein, so liegt ein Fall des Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB vor. Denn auch Beschwerden gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels haben aufschiebende Wirkung (BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, MDR 2011, 1503, bei juris Rz. 9 ff., m.w.N.; OLG Nürnberg, MDR 1998, 1498, bei juris Rz. 21). Dieses Ruhen währt bis zur Zustellung der Beschwerdeentscheidung. Der Senat hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 07. April 2015 (Az.: 2 W 2/15; GA 324/331) zurückgewiesen. bb) Dahinstehen kann, ob der Vergleich der Parteien vom 07. Mai 2015 im Berufungsverfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen 2 U 152/14 oder die nachfolgende Verfügung vom 18. Mai 2015 (GA 532) zu einem erneuten Ruhen der Vollstreckungsverjährung geführt hat und ggf. wie lang dieses gedauert hat (vgl. auch Schriftsatz der Vollstreckungsgläubigerin vom 23. Juli 2015 [GA 536/546]). cc) Durch den Antrag des Betroffenen nach Art. 8 Abs. 2 EGStGB i.V.m. § 765a ZPO vom 25. August 2016, welcher am selben Tage, also weniger als zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckungsverjährung, bei Gericht einging (GA 730/732), kam die Vollstreckungsverjährung erneut nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB zum Ruhen. (1) Das Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB die Vollstreckungsverjährung zum Ruhen kommt, muss sich nicht aus der Zivilprozessordnung selbst ergeben, es kann auch aus einem anderen Gesetz, so auch unmittelbar aus dem materiellen Verfassungsrecht folgen. Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 S. 4 EGStGB stellt ab auf ein sich aus dem Gesetz ergebendes Vollstreckungshindernis. Ratio legis hinter dieser Vorschrift ist der Gedanke, dass die Vollstreckungsverjährung nicht laufen soll, wenn und solange eine Vollstreckung von Rechts wegen ausgeschlossen ist. Dies setzt aber nicht voraus, dass das Vollstreckungshindernis im Gesetz ausdrücklich vorgegeben ist, sondern es reicht aus, wenn es sich aus dem Gesetz als rechtliches Hindernis ergibt. Einer förmlichen Aussetzungsentscheidung bedarf es hierfür nicht. Schon der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB stellt nur auf den Vollstreckungsausschluss ab, nicht auf eine formale Entscheidung hierüber. Dem entspricht der systematische Abgleich mit Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EGStGB, der seinerseits an eine formale Entscheidung anknüpft. Soweit die Gesetzgebungsmaterialien darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber durch Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB - zumindest primär - Vollstreckungshindernisse habe erfassen wollen, welche sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut ergeben, war ihm die neuere Rechtsprechung zur Bedeutung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, für die Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens noch nicht bekannt; diese ist jüngeren Datums. Sie ist bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, um ein verfassungskonformes Ergebnis zu erlangen. (2) Grundsätzlich hindert ein verfahrensbezogener Antrag die Vollstreckung nicht; für ihn ordnet das Gesetz, anders als für die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungs- bzw. Zwangsmitteln (§ 570 Abs. 1 ZPO), keinen Suspensiveffekt an. Macht der Betroffene jedoch, wie vorliegend mit seinem Antrag auf Haftverschonung vom 25. August 2016, eine durch die Fortsetzung der Vollstreckung drohende Gefahr für Leib und Leben substantiiert geltend, so kann es das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, welches auch die Vollstreckungsgerichte verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Verfahrensvorschriften der Wertentscheidung des Grundgesetzes Rechnung zu tragen und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen, gebieten, die Zwangsvollstreckung in besonders gelagerten Einzelfällen für einen gewissen Zeitraum einzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG konkret zu besorgen ist und eine an dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen den widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen der an der Vollstreckung Beteiligten zu einem Vorrang der Belange des Schuldners führt (vgl. BVerfGE 52, 214, 220). Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 220 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 – 2 BvR 1858/12, NJW 2013, 290, bei juris Rz. 14, m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – V ZB 115/15, NJW 2016, 336, bei juris Rz. 6 ff.). Dies bedeutet nicht in jedem Fall, dass ein derartiger Antrag ein Vollstreckungshindernis begründet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 1 BvR 1021/17, bei juris). Wird aber eine Gefahr für Leib oder Leben, verbunden mit einer im Falle der Gefahrverwirklichung schwerwiegenden und irreversiblen Folge für den Betroffenen so substantiiert behauptet, dass sich das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst sieht, so kann den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nur dadurch genügt werden, dass für die Zeit bis zur Entscheidung über den Haftverschonungsantrag die Vollziehung der Haft unterbleibt. In diesen Fällen besteht ein Vollstreckungshindernis aus dem Grundrecht unabhängig davon, ob ein förmlicher Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung oder die Aussetzung der Vollziehung ergeht. Unterlegt das Gericht dies durch einen Aussetzungsbeschluss, so ruht die Verjährung nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EGStGB. Unterlässt es dies, so liegt gleichwohl ein Vollstreckungshindernis aus Art 2 Abs. 2 S. 1 GG, mithin „nach dem Gesetz“ vor, welches die Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB ruhen lässt. Beides bis zur Zustellung der Entscheidung über den Haftverschonungsantrag. (3) Dieses Vollstreckungshindernis hat vorliegend bestanden. Das Landgericht hat sich veranlasst gesehen, sich aufgrund des Vorbringens sachverständig beraten zu lassen, ob die Vollziehung der Ordnungshaft den Betroffenen an Leib oder Leben schädigen werde. Der Betroffene selbst hat sein Vorbringen darauf abgestellt, dass ihm an Leben und Gesundheit eine schwerwiegende, irreversible Gefahr drohe, werde er in Haft genommen. Der Senat sieht aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes davon ab, die dem Betroffenen bekannten Einzelheiten seines Vortrages wiederzugeben. Davon dass hier eine Aussetzung der Vollziehung von Verfassungs wegen geboten gewesen ist, ist im Parallelverfahren ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 2 BvR 335/17, bei juris). (4) Die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag des Betroffenen auf Haftverschonung ist ergangen durch Beschluss vom 20. Dezember 2016 (GA 757/770), dem Betroffenen zugestellt am 27. Dezember 2016 (GA 774). Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene, eingehend am 10. Januar 2017, mit Schriftsatz vom selben Tage (GA 776/788), sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat lässt offen, ob diese Beschwerde wiederum zum Ruhen der Vollstreckungsverjährung führte. dd) Durch Beschluss vom 23. März 2017 hat der Senat die Vollstreckung in der vorliegenden Beschwerdesache in Bezug auf alle drei verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel auf die Dauer von fünf Monaten ausgesetzt, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren 2 W 74/16. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit am 09. Mai 2017 abschlägig entschieden. Jener Senatsbeschluss bewirkte ein Ruhen nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EGStGB. c) Das durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015 (GA 271/280) verhängte Ordnungsmittel (Ordnungsgeld von 50.000 €, ersatzweise Ordnungshaft) ist nicht der Vollstreckungsverjährung anheimgefallen. aa) Der genannte Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt am 02. März 2015 (GA 281). bb) Gegen diesen Ordnungsmittelbeschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin mit Schriftsatz vom 16. März 2017, eingehend am 17. März 2015, sofortige Beschwerde eingelegt (GA 282), die durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07. Mai 2015 (2 W 18/15; GA 471/482) verworfen worden ist. Die Beschwerdeentscheidung wurde der Vollstreckungsschuldnerin zugestellt am 26. Mai 2015 (GA 483 f.). Während dessen ruhte die Vollstreckung somit gemäß Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB. cc) Im Übrigen gilt hier dasselbe wie in Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 11. Dezember 2014. d) Das durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20. April 2015 (GA 340/348) festgesetzte Ordnungsgeld von 30.000 € und damit die Ersatzordnungshaft hierzu ist gleichfalls nicht der Vollstreckungsverjährung anheimgefallen. aa) Dieser Ordnungsmittelbeschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin am 27. April 2015 zugestellt (GA 351). Gegen ihn hat die Vollstreckungsschuldnerin, eingehend per Telefax am 29. April 2015 (GA 514a; Begründung: GA 522/531) Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 2016 (Az.: 2 W 51/15; GA 598/606) zurückgewiesen. Die Beschwerdeentscheidung wurde dem Betroffenen zugestellt am 22. März 2016 (GA 609). Schon dieser Verfahrensgang steht einer Vollstreckungsverjährung diesbezüglich entgegen. bb) Hinzu kommen die oben zum Ordnungsmittelbeschluss vom 11. Dezember 2014 ausgeführten Ruhenstatbestände; auf sie kommt es in Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 20. April 2015 indes nicht an. C Wie schon im Senatsbeschluss zum Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgeführt, ist auch vorliegend jede Ordnungshaft zu halbieren und festzulegen, dass Zahlungen auf das Ordnungsgeld vorrangig dem Betroffenen auf die Ordnungshaft anzurechnen sind, da der Beugezweck nachträglich weggefallen ist. Auch hierzu nimmt der Senat auf jenen Beschluss Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden. Dies führt bei dem vom Landgericht angeordneten Anrechnungssatz von 250,- € für je einen Tag Ordnungshaft zu einer Haftdauer von insgesamt 170 Tagen, welche sich wie folgt zusammensetzt: - aus dem Beschluss vom 11. Dezember 2014: 10 Tage; - aus dem Beschluss vom 24. Februar 2015: 100 Tage; - aus dem Beschluss vom 20. April 2015: 60 Tage. D Eine weitere Zusammenziehung findet im zivilprozessualen Ordnungshaftverfahren nicht statt. 1. Die strafrechtlichen Vorschriften über die Gesamtstrafenbildung sind hier nicht anwendbar, so dass es keiner Feststellung dazu bedarf, ob und ggf. inwieweit die Voraussetzungen jener Vorschriften überhaupt vorlägen. 2. Außerdem sieht das Ordnungsmittelrecht der Zivilprozessordnung für den Fall wiederholter Verstöße gegen einen Unterlassungstitel eine Steigerung der Sanktionen vor. Verstößt der Vollstreckungsschuldner nach einem Ordnungsmittelbeschluss erneut gegen den Unterlassungstitel, so ist eine höhere Sanktion regelmäßig schon geboten, um den Beugezweck wirksam zu sichern. Aber auch die hierin zum Ausdruck kommende gesteigerte Missachtung der gerichtlichen Entscheidung erfordert regelmäßig eine Verschärfung der Sanktion. 3. Ein Fortsetzungszusammenhang ist bei wiederholten Verstößen nicht anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, juris Rz. 14; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, Rn. 20 zu § 890 ZPO), eine natürliche Handlungseinheit zwischen den Verstößen, welche den drei verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittelbeschlüssen zugrunde liegen, besteht jedenfalls nicht beschlussübergreifend. 4. Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist eine weitergehende Reduzierung der Ordnungshaft nicht geboten. Der Betroffene hat wiederholt und hartnäckig gegen den gerichtlichen Unterlassungstitel verstoßen. Hierzu und zum groben Verschulden des Betroffenen bei den Verstößen nimmt der Senat auf seine in diesem Beschluss zitierten Rechtsmittelentscheidungen Bezug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO, Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Vollstreckungsschuldnerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen (so schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff. ZPO. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache zu. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB ruht, wenn eine Vollstreckung zum Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht erfolgen kann, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt.