Urteil
2 U 153/18
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0919.2U153.18.00
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Leitsätze
1. Vertragsbestimmungen, die Hauptleistungspflichten regeln, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.(Rn.150)
2. Eine Werbung mit der Aussage "Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung." ist irreführend, wenn die Behauptung einer Studienplatzvergabe nur nach der Anmeldepriorität falsch ist.(Rn.176)
3. Ein Auskunftsanspruch erstreckt sich nur auf den Markterfolg aus einer unlauteren Handlung.(Rn.191)
4. § 12 Abs. 3 UWG erfasst und erlaubt nur die Ermächtigung zur Bekanntgabe an einen unbestimmten Personenkreis in einem für den interessierten Verkehrskreis allgemein zugänglichen Medium.(Rn.197)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2018 (Az.: 42 O 37/16 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Kostenpunkt und soweit das Landgericht den Klageantrag Ziffer VII., soweit gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichtet, und die Klageanträge Ziffer IV.1., IV.2., V., XI. und XII. gegen beide Beklagten abgewiesen hat,
a b g e ä n d e r t und wie folgt insoweit n e u g e f a s t:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,
a. durch die in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten aufgestellte Behauptung eines Studienangebotes in Nordrhein-Westfalen, wenn zum Zeitpunkt der Behauptung keine Anzeige der ausländischen Universität für die Aufnahme einer Niederlassung in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde erfolgt ist, wie geschehen in der Werbung gemäß Anlage K 2;
b. durch die in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten aufgestellte Behauptung: „Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.", wie geschehen in der Werbung gemäß Anlage K 2.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
a. den Zeitraum der Handlungen nach Ziffer I.1. a) und b) des Tenors dieses Urteils sowie deren Verbreitung unter Benennung des jeweiligen Mediums;
b. die Höhe der im Zeitraum gemäß vorstehendem Buchstaben a. mit dort bezeichneten Handlungen erzielten Einnahmen.
3. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 527,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.05.2016 an die Klägerin zu zahlen.
4. Den Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studienganges in Nordrhein-Westfalen im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine wirksame Anzeige der Errichtung einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt,
wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 dargestellt;
5. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studiengangs in NRW im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer inländischen und/oder ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, und dabei mit der Aussage zu werben
„Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.",
wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 dargestellt;
6. Die weitergehende Feststellungsklage (Berufungsantrag Ziffer 2) sowie die weitergehende Klage auf Unterlassung (Berufungsantrag Ziffer 1), Auskunft (Berufungsantrag Ziffer 3), Veröffentlichungsermächtigung (Berufungsantrag Ziffer 4) und Kostenerstattung (Berufungsanträge Ziffer 5 und Ziffer 6) und auf Unterlassung (Berufungsantrag Ziffer 1) werden abgewiesen.
II. Von den Kosten des ersten Rechtsstreits tragen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Klägerin diese 85% und die Beklagten je 7,5%; von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten diese je 15% selbst und die Klägerin je 85%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Klägerin diese 70% und die Beklagten je 15%; von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten diese je 30% selbst und die Klägerin je 70%.
III. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannten landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes Beklagten aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für den jeweils Vollstreckenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
Jedem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Klägerin aus jedem der in diesem oder dem in Ziffer 1 genannten landgerichtlichen Urteil titulierten Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,- €, diejenige aus dem Auskunftanspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500,- € und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des gegen den Abwehrenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus einem Unterlassungsanspruch Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- €, vor derjenigen aus dem Auskunftanspruch Sicherheit in Höhe von 2.500,- € und vor derjenigen aus dem Kostenpunkt in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: Für den ersten Rechtszug 5.000.000,- €, daraus im Streitverhältnis der Klägerin gegen jeden der Beklagten 2.600.000,- €;
für das Berufungsverfahren bis zum 29. August 2019 1.500.000,- €, daraus im Streitverhältnis der Klägerin gegen jeden der Beklagten 800.000,- €;
danach 800.000,- €, daraus im Streitverhältnis der Klägerin gegen jeden der Beklagten 450.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vertragsbestimmungen, die Hauptleistungspflichten regeln, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle.(Rn.150) 2. Eine Werbung mit der Aussage "Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung." ist irreführend, wenn die Behauptung einer Studienplatzvergabe nur nach der Anmeldepriorität falsch ist.(Rn.176) 3. Ein Auskunftsanspruch erstreckt sich nur auf den Markterfolg aus einer unlauteren Handlung.(Rn.191) 4. § 12 Abs. 3 UWG erfasst und erlaubt nur die Ermächtigung zur Bekanntgabe an einen unbestimmten Personenkreis in einem für den interessierten Verkehrskreis allgemein zugänglichen Medium.(Rn.197) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2018 (Az.: 42 O 37/16 KfH) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Kostenpunkt und soweit das Landgericht den Klageantrag Ziffer VII., soweit gegen die Beklagte Ziffer 1 gerichtet, und die Klageanträge Ziffer IV.1., IV.2., V., XI. und XII. gegen beide Beklagten abgewiesen hat, a b g e ä n d e r t und wie folgt insoweit n e u g e f a s t: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, a. durch die in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten aufgestellte Behauptung eines Studienangebotes in Nordrhein-Westfalen, wenn zum Zeitpunkt der Behauptung keine Anzeige der ausländischen Universität für die Aufnahme einer Niederlassung in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde erfolgt ist, wie geschehen in der Werbung gemäß Anlage K 2; b. durch die in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten aufgestellte Behauptung: „Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.", wie geschehen in der Werbung gemäß Anlage K 2. 2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über a. den Zeitraum der Handlungen nach Ziffer I.1. a) und b) des Tenors dieses Urteils sowie deren Verbreitung unter Benennung des jeweiligen Mediums; b. die Höhe der im Zeitraum gemäß vorstehendem Buchstaben a. mit dort bezeichneten Handlungen erzielten Einnahmen. 3. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 527,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.05.2016 an die Klägerin zu zahlen. 4. Den Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studienganges in Nordrhein-Westfalen im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine wirksame Anzeige der Errichtung einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 dargestellt; 5. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studiengangs in NRW im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer inländischen und/oder ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, und dabei mit der Aussage zu werben „Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.", wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 dargestellt; 6. Die weitergehende Feststellungsklage (Berufungsantrag Ziffer 2) sowie die weitergehende Klage auf Unterlassung (Berufungsantrag Ziffer 1), Auskunft (Berufungsantrag Ziffer 3), Veröffentlichungsermächtigung (Berufungsantrag Ziffer 4) und Kostenerstattung (Berufungsanträge Ziffer 5 und Ziffer 6) und auf Unterlassung (Berufungsantrag Ziffer 1) werden abgewiesen. II. Von den Kosten des ersten Rechtsstreits tragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Klägerin diese 85% und die Beklagten je 7,5%; von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten diese je 15% selbst und die Klägerin je 85%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Klägerin diese 70% und die Beklagten je 15%; von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten diese je 30% selbst und die Klägerin je 70%. III. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannten landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes Beklagten aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des für den jeweils Vollstreckenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet. Jedem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Klägerin aus jedem der in diesem oder dem in Ziffer 1 genannten landgerichtlichen Urteil titulierten Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,- €, diejenige aus dem Auskunftanspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.500,- € und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des gegen den Abwehrenden vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus einem Unterlassungsanspruch Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,- €, vor derjenigen aus dem Auskunftanspruch Sicherheit in Höhe von 2.500,- € und vor derjenigen aus dem Kostenpunkt in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: Für den ersten Rechtszug 5.000.000,- €, daraus im Streitverhältnis der Klägerin gegen jeden der Beklagten 2.600.000,- €; für das Berufungsverfahren bis zum 29. August 2019 1.500.000,- €, daraus im Streitverhältnis der Klägerin gegen jeden der Beklagten 800.000,- €; danach 800.000,- €, daraus im Streitverhältnis der Klägerin gegen jeden der Beklagten 450.000,- €. I. Die Klägerin begehrt Unterlassung aus Wettbewerbsrecht, Feststellung und Auskunft. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2018 (Az.: 42 O 37/16 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage zum Klageantrag Ziffer V. sowie aufgrund des Anerkenntnisses hinsichtlich der Klaganträge Ziff. IV.6, X., XXII. und XXIII. stattgegeben, sie im Übrigen, unter Hinweis auf teils schwere sprachliche Mängel in den Klageanträgen und das Fehlen einer Verantwortlichkeit beider Verfügungsbeklagten für den streitgegenständlichen Artikel im Deutschen Ärzteblatt (K 1) verneinend, abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, ausgeführt: Zum Klageantrag Ziff. II. Der Klageantrag sei unbegründet. Die Ziffer 3 der vertraglichen Vereinbarung sei wirksam, Maklerrecht nicht einschlägig. Die von der Beklagten Ziffer 1 erbrachten Dienstleistungen erbrächten einen vertraglichen Vergütungsanspruch eigener Art. Daher sei irrelevant, ob sie auch als Betreiberin auftrete. Dass für ihre Dienstleistungen etwas zu bezahlen sei, sei überdies für einen Kunden auch nicht so überraschend, dass diese Vereinbarung einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht standhielte. Zum Klageantrag Ziff. III. Der Feststellungsantrag sei im Gefolge der Klageanträge Ziffer I. und II. unbegründet. Zum Klageantrag Ziff. IV.1 Der Antrag sei unbegründet. Die Anzeigefrist nach § 75 Abs. 2 HG NRW sei noch gelaufen, so dass hinsichtlich des ersten Teils des Antrages bereits keine unlautere Bewerbung vorgelegen habe. Hinsichtlich des zweiten Teils entspreche die begehrte Unterlassung nicht der Regelung in § 75 Abs. 2 HG NRW. Dort sei kein feststellender Verwaltungsakt vorgesehen (OLG Stuttgart, Prot. 14.12.2017 zum Az.: 2 U 3/17). Zum Klageantrag Ziff. IV.2 Zum ersten Teil des Antrags könne auf das Urteil des Landgerichts vom 22.06.2016 im Verfügungsverfahren (Az.: 42 O 28/16 KfH) Bezug genommen werden. Die der Beklagten als Pflicht aufzuerlegende Mitteilung einer Zulassungsvoraussetzung bestehe nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2017, 2 U 95/16 [II. B. 2. A], S. 17). Hinsichtlich des zweiten Teils sei der Antrag unbestimmt und bereits unzulässig. Eine lauterkeitsrechtliche Informationspflicht bestehe zudem nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2017 - 2 U 95/16; Protokoll vom 14.12.2017 in Sachen 2 U 3/17). Zum Klageantrag Ziff. IV.3 Auch insoweit bestehe keine lauterkeitsrechtliche Informationspflicht, wie vom Senat zum Az. 2 U 3/17 ausgeführt. Zum Klageantrag Ziff. IV.4 Es verhalte sich wie zum Klagantrag Ziff. IV.1. Zum Klageantrag Ziff. IV.7 Dieser Antrag sei unbegründet. Das einschlägige Landesrecht sehe keine Notwendigkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes vor. Zum Klageantrag Ziffer IV.8 Eine lauterkeitsrechtliche Informationspflicht bestehe insoweit nicht. Zum Klageantrag Ziff. V. Der Auskunftantrag sei in seiner zuletzt gestellten Form zulässig, begründet aber nur, insoweit es um die zu unterlassende Handlung nach Klageantrag Ziff. IV.6 gehe. Zum Klageantrag Ziff. VI. Ein Anspruch aus § 12 Abs. 3 UWG sei nicht gegeben. Es liege nur ein Einzelverstoß vor, und es gebe mittlerweile Presseberichte über die Erfolglosigkeit des Vorhabens. Zu den Klageanträgen Ziff. VII. bis X. Abmahnkosten schulde die Beklagte nur gemäß dem anerkannten Antrag Ziffer X., im Übrigen mangels Fehlverhaltens nicht. Zu den Klageanträgen Ziff. XI. bis XV. Hier handele es sich um die korrespondierenden Unterlassungsansprüche zu den Feststellungsanträgen gemäß Ziff. IV.1 bis IV.5. Das dort Ausgeführte gelte auch hier. Gegen die Zurückweisung ihrer Klageanträge zu den Ziffern II, IV.1 bis 4, IV.7, IV.8, V., bis VII., IX. und XI. bis XIV. hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel fristgerecht begründet. Sie hat auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 29. August 2019 die Berufungsanträge Ziffer 2 c), 2 e) und 2 f), 9 und 10 in vollem Umfang zurückgenommen, die Berufungsanträge Ziffer 2 e) und 2 f) konkludent, indem sie diese nicht mehr gestellt und stattdessen neue in das Verfahren eingebracht hat (dazu noch unten). Die Berufungsanträge Ziffern 2 a) und d) sowie 7, hat sie zurückgenommen, soweit sie auf die Anlage K 1 gestützt worden waren. Andere Berufungsanträge hat die Klägerin neu gefasst, worin in Teilen ebenfalls eine Berufungsrücknahme liegt. Darüber hinaus hat die Klägerin die Nummerierung ihrer Anträge zu Ziffer 2 ein weiteres Mal geändert. Auf die untenstehende Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge wird verwiesen. Die Klägerin trägt zu den nicht zurückgenommenen Berufungsanträgen und -antragsteilen vor, wobei dieser Vortrag eingereicht wurde, um die Berufungsanträge in ihrer ursprünglichen Fassung zu begründen: Zum Berufungsantrag Ziffer 1 Das Landgericht habe den Vorwurf verkannt, die Beklagte zu 1) werbe mit der Vermittlung in eine Leistung, die sie letztlich selbst erbringe. Von den Beklagten werde eine Aufteilung des letztlich zu zahlenden Gesamtpreises in eine Gebühr für die Vermittlung und eine Gebühr für das Studium vorgenommen, ohne dass dieser Umstand gegenüber den angesprochenen Verbrauchern kenntlich gemacht werde. Für den Verbraucher sei nicht transparent, wer welche Leistung anbiete. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die wesentliche Leistung einer Vermittlungsagentur darin bestehe, eine Leistung eines anderen zu vermitteln, mit dem die Agentur in keiner Verbindung stehe. Jedenfalls erwarte der angesprochene Verbraucher, dass die Agentur nicht an der Vergütung für die vermittelte Leistung beteiligt sei. Die Regelung in den AGB der Beklagten zu 1) sei wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. In ihrer Verwendung liege zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung. Unlauter sei sie auch aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG. Die Klausel verstoße außerdem gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. In dieser Reihenfolge solle sie, hilfsweise gestaffelt, angegriffen werden. Zum Berufungsantrag Ziffer 2 Aufgrund der hohen Gebühren für eine Studienplatzvermittlung entstehe der Klägerin schon dann ein erheblicher Schaden, wenn sich auch nur ein Interessent aufgrund der unlauteren Werbung für die Beklagte Ziffer 1) als Vermittler entscheide, statt für die Klägerin. Zum Berufungsantrag Ziffer 2 a) Entscheidend sei, dass die Voraussetzungen für den Betrieb einer Niederlassung einer ausländischen Universität oder einer anderen Institution, die ein Medizinstudium anbieten könnte, nicht vorgelegen hätten und dass somit allein in der Ankündigung des Angebots eines Studiengangs in K. eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen sei. Das Angebot eines Studienplatzes in Deutschland biete einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Klägerin. Eine Werbung mit einem bloß möglicherweise zukünftig entstehenden Angebot solle § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gerade verhindern. Zum Berufungsantrag Ziffer 2 b) Unabhängig vom Bestehen einer generellen Informationspflicht des Vermittlers über Zulassungsvoraussetzungen für Studiengänge sei die isolierte Aussage hier unzulässig, die ersten 100 Bewerber würden zugelassen, wenn es Zulassungsvoraussetzungen über die Abgabe einer Bewerbung hinaus gebe. Die Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und gegen § 5a Abs. 2 UWG. Der verständige Verbraucher verstehe die Werbung dahin, es gebe für die ersten 100 Bewerber ohne weitere Zulassungshürden Plätze. Dies sei unstreitig falsch. Zum ursprünglichen Berufungsantrag Ziffer 2 d) (jetzt Ziffer 2 c)) Das Vorstehende gelte auch hier. Die Beklagte habe mit einer Anerkennung von Studienleistungen geworben, ohne diese sicherstellen zu können. Zum ursprünglichen Berufungsantrag Ziffer 2 e) (jetzt 2 d) Auf die Notwendigkeit eines feststellenden Verwaltungsaktes komme es nicht an. Die Beklagte habe einen Studiengang beworben, der in K. hätte stattfinden sollen. In ihrem Antrag habe die Klägerin den einzig infrage kommenden gesetzlichen Anknüpfungstatbestand aus dem für den geplanten Standort geltenden Landesrecht aufgegriffen und darauf ihr Unterlassungsbegehren sowie diesen Antrag auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gestützt. Ein solcher Anspruch stehe ihr jeweils zu, denn die Beklagten hätten durch die werbliche Aussage gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und auch gegen § 5a Abs. 2 UWG verstoßen. Das Landgericht Stuttgart habe sich mit dem Vorbringen der Klägerin hierzu nicht auseinandergesetzt. Zum ursprünglichen Berufungsantrag Ziffer 2 f) (jetzt 2 e) Hierzu habe das Landgericht ein sofortiges Anerkenntnis zum zugehörigen Unterlassungsantrag angenommen und der Klägerin die Kosten auferlegt. Der dem Unterlassungsantrag entsprechende Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (in I. Instanz Klageantrag zu Ziffer IV. 8) sei vom Landgericht abgewiesen worden. Schon formal bestünden Bedenken dagegen, dass das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung hierzu nur auf eine Verlautbarung des Berufungsgerichts verweise. Inhaltlich übersehe das Landgericht, dass der Antrag hier anders formuliert sei, und jener Hinweis habe nur die vorläufige Rechtsauffassung des Senates wiedergegeben, so dass er als Bezugnahme in den Urteilsgründen nicht tauge. Der Antrag sei hinreichend konkret. In ihm werde die konkrete Verletzungsform klar benannt (K 14). Und selbst wenn der Teil, auf den sich der Hinweis des Senats in dem anderen Verfahren bezogen habe, zu wenig konkret sein sollte, so sei dieser durch die Verknüpfung („und/oder") nunmehr losgelöst worden und es hätte jedenfalls auch eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Teil stattfinden müssen. Das sei nicht geschehen. Ein Studium in K. habe die Beklagte zu 1 entgegen ihrer Ankündigung auf Facebook weder anbieten können, noch könne sie dies jetzt. Die Aufnahme der Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen aus dem für den geplanten Standort geltenden Hochschulgesetz in den Unterlassungsantrag führe nicht dazu, dass der Antrag zu unkonkret oder gar unbegründet würde. Es sei unstreitig gewesen, dass die Beklagte nicht einmal diese Voraussetzungen erfüllt hätte. Die Beklagte habe so geworben, dass als sicher erschienen sei, die Interessenten könnten ein Studium in K. durchführen, obwohl dies schon mangels Anzeige bei dem zuständigen Ministerium nicht möglich gewesen sei. Ohne die Angabe, dass dieser Zwischenschritt noch erfolgen müsse, sei die werbliche Angabe falsch gewesen. Da der Unterlassungsantrag somit auch in seiner zweiten Alternative begründet gewesen sei, sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zum Berufungsantrag Ziffer 3 Um die Schadensersatzforderungen der vorstehenden Anträge konkret beziffern zu können, bedürfe die Klägerin der mit diesem Antrag begehrten Auskünfte. Zum Berufungsantrag Ziffer 4 Die Klägerin habe ein Interesse daran, die Verbraucher über das lauterkeitsrechtlich unzulässige Verhalten der Beklagten durch die begehrte Veröffentlichung insgesamt zu informieren. Es gehe nicht nur um einen Einzelverstoß. Zum Berufungsantrag Ziffer 5 Hiermit werde die Kostenerstattung für die Abmahnung vom 27.04.2016 verlangt., die hinsichtlich der mit den Berufungsanträgen zu Ziffer 2 a) bis e) bzw. den Ziffern 7 bis 10 erhobenen Ansprüchen ausgesprochen worden sei. Zum Berufungsantrag Ziffer 6 Mit diesem Antrag werde die Kostenerstattung für die Abmahnung vom 20. Mai 2016 begehrt, ausgesprochen hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 begehrten Unterlassungsanspruchs. Zum Berufungsantrag Ziffer 7 Der Antrag korrespondiere dem Berufungsantrag Ziffer 2 a). Zum Berufungsantrag Ziffer 8 Der Antrag korrespondiere dem Berufungsantrag Ziffer 2. b). Die Klägerin beantragt zuletzt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.06.2018 zum Az. 42 0 37/16 wird teilweise abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen, im Rahmen der Bewerbung der Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen zu vereinbaren und/oder sich darauf zu berufen, denen zufolge ein Erfolgshonorar für den Nachweis und/oder die Vermittlung durch den Verbraucher geschuldet wird, wenn die Schuldner sowohl als Vermittler der Studienplätze und als Anbieter des Studienganges für die vermittelten Studienplätze auftreten, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: 3. Vergütung 3.1. Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Studienplatzes zahlt der Studienbewerber an S. eine Provision (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den jeweiligen Studiengang. und wie in der Anlage K 6 dargestellt; 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten Handlungen (Anträge zu Ziffer 2. lit. a) - f)) bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, a. sofern die Beklagten in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten behauptet haben, einen medizinischen Studiengang und/oder einen Teil eines medizinischen Studienganges jeweils in NRW selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, wenn zum Zeitpunkt der Behauptung keine Anzeige der ausländischen Universität für die Aufnahme einer Niederlassung in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde erfolgt ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 dargestellt; b. sofern die Beklagten in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten behauptet haben, einen medizinischen Studiengang und oder einen Teil eines medizinischen Studienganges selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen und mit folgender Aussage werben: „Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.", wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 dargestellt; c. sofern die Beklagten die Vermittlung von Studienplätzen einer ausländischen Universität beworben und dabei behauptet haben, einen medizinischen Studiengang und/oder einen Teil eines medizinischen Studienganges jeweils in NRW selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen und dabei zu behaupten, die Studienleistungen würden im In- und Ausland vollständig durch medizinische Fakultäten an Universitäten anerkannt, sofern zum Zeitpunkt der Behauptung keine Anzeige der ausländischen Universität für die Aufnahme einer Niederlassung in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde erfolgt ist oder keine Feststellung der Kunden der Beklagten mit einer ausländischen Universität durch die zuständige Landesbehörde erfolgt ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 dargestellt; d. sofern die Beklagten geschäftlich handelnd in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten mit der Angabe von vergebenen Studienplätzen an Niederlassungen von ausländischen Universitäten in Deutschland in medizinischen Studiengängen warben und/oder haben werben lassen, 1. soweit eine Feststellung einer Niederlassung an einer ausländischen Universität durch das zuständige Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, durch die Niederlassung einer ausländischen Universität nicht bestand, und/oder 2. ohne anzugeben, dass die Aufnahme des Studienganges im Fach Humanmedizin durch die Niederlassung der ausländischen Universität von einer wirksamen und bestätigten Anzeige bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, abhängig war, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 14 dargestellt; e. sofern die Beklagten geschäftlich handelnd in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen in medizinischen Studiengängen an ausländischen Universitäten mit der Angabe „Jetzt auch Studium K. möglich" warben und/oder haben werben lassen, und/oder ohne anzugeben, dass die Durchführung des beworbenen Studiums von der Anzeige einer Niederlassung der staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes NRW, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, oder, dass die Durchführung des beworbenen Studiums bei einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union von der Durchführung und dem Bescheid des zuständigen Ministeriums des Bundeslandes NRW, in dem der Studienbetrieb aufgenommen werden soll, abhängig war, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 15 dargestellt; 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über a. den Zeitraum der Handlungen nach den Anträgen zu Ziffer 1., 2. lit. a) bis e) sowie deren Verbreitung unter Benennung des jeweiligen Mediums; b. Die Anzahl von Kunden, die die Beklagte zu 1) im zu Ziffer 3. lit. a) ermittelten Zeitraum geworben und mit denen sie Verträge über die Vermittlung eines Studienplatzes abgeschlossen hat; c. die Höhe der im Zeitraum zu Ziffer 3. lit. a) mit Handlungen gemäß Ziffer 3. lit. a) und Ziffer 3. lit. b) erzielten Einnahmen; 4. Die Klägerin ist befugt, nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum sowie Ziffer I. des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 20.06.2018 zum Aktenzeichen 42 O 37/16 und den Berufungsantrag zu 1. auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt – nach Wahl der Klägerin – durch eine viertelseitige Anzeige in der Zeitschrift „D." sowie durch Versendung einer E-Mail an alle Interessenten und Kunden der Beklagten für den beworbenen Studiengang; 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.05.2016 an die Klägerin zu zahlen; Hilfsweise wird beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung der N. RA für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 27.04.2016 in Höhe von 2.636,90 € durch Zahlung an die N. RA freizustellen; 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.06.2016 an die Klägerin zu zahlen; Hilfsweise wird beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung der N. RA für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom 20.05.2016 in Höhe von 1.973,90 € durch Zahlung an die N. RA freizustellen; 7. Den Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studienganges in NRW im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, sofern zum Zeitpunkt der Behauptung eine wirksame Anzeige der Errichtung einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, nicht vorliegt, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2 dargestellt. 8. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), untersagt, in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen zu behaupten, einen Studiengang und/oder einen Teil eines Studiengangs in NRW im Bereich der Medizin selbständig und/oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer inländischen und/oder ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen, und dabei mit der Aussage zu werben „Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung.", wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 dargestellt. Die Beklagten beantragen auch zu den neuen Berufungsanträgen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und tragen gegen die schriftsätzlich angekündigten, nicht zurückgenommenen Berufungsangriffe vor: Der Senat habe in den Verfahren 2 U 3/17 und 2 U 95/16 zahlreiche der maßgebenden Rechtsfragen entschieden, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen und Bezug genommen habe. Zum Berufungsantrag Ziff. 1 (erstinstanzlich Ziff. II) Die angegriffene Klausel in den Vermittlungsverträgen der Beklagten sei wirksam, weder AGB-rechtlich unzulässig, noch irreführend. Eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG oder § 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 2 S. 1 BGB sei nicht dargelegt. Substantiierter Vortrag dazu, wer worüber in die Irre geführt worden sei, fehle. Die Beklagte zu 1 vermittele Studienplätze und sei keine Universität. Sie wäre auch nicht „Anbieterin" des Studiengangs in K. gewesen, sondern die M. S. Der neue Vortrag einer unzulässigen Aufspaltung des Entgelts sei verspätet gem. § 531 Abs. 2 ZPO und erfolge ins Blaue hinein. Die Beklagten erhielten von den Universitäten keine Provisionen und wären dementsprechend auch nicht an den von den Studenten an die Universität S. zu zahlenden Studiengebühren beteiligt gewesen, was unter Beweis gestellt gewesen sei. Daran gehe der Berufungsvortrag vorbei. Wäre die Beklagte Betreiberin des Studiengangs, wäre die Klausel ebenfalls zulässig. Die konkrete Verletzungsform (K 6) führe gleichfalls nicht in die Irre. Zum Berufungsantrag zu Ziff. 2 a (erstinstanzlich Ziffer IV.1) Der Berufungsantrag decke sich nicht mit dem Klageantrag zu Ziff. IV.1. Eine Anzeigepflicht für eine Niederlassung habe, wie vom Landgericht erkannt, seinerzeit nicht bestanden. Die Anzeige gem. § 75 Abs. 2 HG NRW sei vorliegend am 02.05.2016 und damit innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von drei Monaten erfolgt (vgl. KR 3). Eines feststellenden Verwaltungsaktes habe es nicht bedurft. Die Beklagten hätten auch nicht damit geworben, einen medizinischen Studiengang oder einen Teil davon selbständig durchführen zu wollen. Auch ein Schaden aus dem Fehlen von Anzeige oder Feststellung sei nicht erkennbar. Nur aus der Werbung hätte ein Schaden erwachsen können. Zum Berufungsantrag Ziff. 2 b (erstinstanzlich Ziffer IV.2) Dieser Antrag sei unbegründet, wie in der Klageerwiderung vom 28.10.2016, S. 13/14 sowie aus der Anlage KR 4 (LGU 42 O 28/16 KfH vom 22.06.2016) ersichtlich. Der Antrag sei unbestimmt und damit bereits unzulässig. Die Zusätze im Klageantrag richteten sich auf ein Verbot, das die Beklagte unzumutbar darin beschränke, erlaubte Handlungsformen zu finden (Teplitzky/Schwippert, Kap. 51 Rn. 27). Die Klägerin habe der Beklagten aber keine Vorgaben zu machen, um aus einem Verbotsbereich herauszukommen. Eines Hinweises gem. § 139 Abs. 3 ZPO hätte es nicht bedurft. Die Klägerin habe ihre Klageanträge mehrfach umgestellt und sei zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die gestellten Anträge in weiten Teilen sprachlich verunglückt und teilweise unzulässig sein dürften. Jeder einzelne Antrag sei besprochen und die Verhandlung daraufhin für fast eine halbe Stunde unterbrochen worden, um dem Klägervertreter Gelegenheit zu geben, seine Anträge umzustellen. Die Klägerin habe die ihr eingeräumte Gelegenheit nicht genutzt. Zum Berufungsantrag zu 2 c (alt Ziffer 2 d; erstinstanzlich Ziffer VI.4) In der Anlage K 2 sei keine Rede davon, dass „Studienleistungen im In- und Ausland vollständig durch medizinische Fakultäten an Universitäten anerkannt" würden. Zu dem Antragsteil, in dem die Klägerin auf eine vermeintliche Notwendigkeit einer Anzeige gem. § 75 Abs. 2 HG NRW bzw. eines feststellenden Verwaltungsakts „zum Zeitpunkt der Behauptung" Bezug nehme, gelte das oben Gesagte. Es sei auch nicht erforderlich, wie es im Berufungsantrag Ziff. 2.d. heiße, „Kunden der Beklagten" bei einer zuständigen Landesbehörde feststellen zu lassen. Zum Berufungsantrag zu Ziff. 2 d (alt 2 e; erstinstanzlich Ziffer IV.7) Das Landgericht habe die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Mit dem Antragsteil 1 wolle die Klägerin den Beklagten eine Verpflichtung zu bestimmten Informationen auferlegen, die unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht bestehe. Die beanstandeten Aussagen seien zudem nicht in der konkret angegriffenen Verletzungsform K 13 enthalten. Zum Berufungsantrag Ziff. 2 f (alt 2 e; erstinstanzlich Ziffer IV.8): Auch hier trachte die Klägerin danach, der Beklagten Hinweispflichten aufzuerlegen, die nicht bestünden. Die Aussage „jetzt auch Studium in K. möglich" sei in der konkret angegriffenen Verletzungsform K 14 nicht enthalten. Zum Berufungsantrag Ziff. 3 (erstinstanzlich Ziff. V.) Sofern überhaupt ein Schadensersatzanspruch bestünde, ginge der Antrag zu Ziff. 3 b zu weit, sofern die Klägerin darin die Preisgabe der (gesamten) Anzahl von Kunden begehre, mit denen die Beklagten in dem Zeitraum der angegriffenen Werbung Verträge abgeschlossen hätten. Die Benennung der Gesamtkundenzahl der Beklagten ist für eine Schadensermittlung nicht erforderlich. Zum Berufungsantrag Ziff. 4 (erstinstanzlich Ziff. VI.) Es bestehe kein Informationsbedürfnis mehr. Die Vorgänge lägen 2½ Jahre zurück, und die Werbung für das Studium mit der M. S. sei seither eingestellt. Außerdem wäre eine Interessenabwägung geboten, die zu Lasten der Klägerin ausfalle. Ein Anspruch umfasste auch nicht die „Versendung einer E-Mail an alle Interessenten und Kunden" der Beklagten. Zum Berufungsantrag Ziff. 5 (erstinstanzlich Ziff. VII.) Die Abmahnung vom 27.04.2016, für welche die Klägerin hier Kostenerstattung verlange, sei unbegründet gewesen, wie vom Landgericht erkannt. Zum Berufungsantrag Ziff. 6 (erstinstanzlich Ziffer IX.) Dasselbe gelte für die Abmahnung vom 20.05.2016, für welche mit diesem Antrag Kostenerstattung verlangt werde. Zu den Berufungsanträgen Ziffern 7 und 8 (erstinstanzlich Ziffer XI. und XII.) Aus dem Vorstehenden ergebe sich deren Unbegründetheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. August 2019. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11. September 2019 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Soweit darin neuer Sachvortrag zu sehen wäre, ist dieser verspätet. II. Die Berufung ist mit den nicht zurückgenommenen Anträgen zulässig. Begründet ist sie nur mit den Anträgen Ziffer 2 a) und 2 b), mit dem Antrag Ziffer 5 in Höhe des zugesprochenen Betrages nebst Zinsen gegen die Beklagte Ziffer 1 und – gegen beide Beklagten – mit den Anträgen Ziffer 7 und Ziffer 8; im Übrigen ist sie unbegründet. Zu den einzelnen Berufungsanträgen gilt: 1. Zum Berufungsantrag Ziffer 1 Der gegen die Verwendung einer Vertragsbestimmung gerichtete Berufungsantrag Ziffer 1 ist zulässig, aber aus allen drei von der Klägerin gestaffelt geltend gemachten, verschiedene Streitgegenstände darstellenden Gründen unbegründet. a) Eine Untersagung dieser Klausel am Maßstab der §§ 307 ff. BGB scheitert schon daran, dass die angegriffene Vertragsbestimmung nicht dem Anwendungsbereich des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterfällt. Sie regelt eine vertragliche Hauptleistungspflicht. Bestimmungen, die Hauptleistungspflichten regeln, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – XI ZR 157/16, bei juris Rz. 19). Die übrigen im Zusammenhang damit aufgeworfenen Fragen können daher auf sich beruhen. b) Die angegriffene Vertragsbestimmung ist auch nicht nach §§ 3, 5 UWG unlauter. Eine Irreführung des Verbrauchers darüber, was er letztlich an die Beklagte Ziffer 1 zu zahlen habe, wenn sie ihm einen Studienplatz vermittele, ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erkennbar. Dass die Beklagte Ziffer 1 den Verbraucher darüber täusche, dass sie Studiengebühren vereinnahme, kann nach dem Vortrag der Parteien auch nicht festgestellt werden, und die angegriffene Bestimmung befasst sich nicht damit, ob die Beklagte Ziffer 1 bestimmte Beträge abführe oder nicht, sondern mit der in Bezug auf eine vertragsfremde Größe eindeutig bestimmten Vergütungspflicht. Zudem ist unter den hier gegebenen Umständen für den Interessenten nur erheblich, welchen Betrag er bezahlen muss, um den begehrten Studienplatz zu erhalten. c) Eine preisangabenrechtliche Kontrolle kann bei dem gestellten Antrag gleichfalls nicht erfolgen. Denn die Klägerin greift nicht eine Werbung in ihrer konkreten Gestalt an, sondern trennt eine einzelne Klausel aus einem Vertrag heraus, ohne aufzuzeigen, welche Erkenntnis der Kunde aus dem Vertragswerk im Ganzen über das zu zahlende Entgelt gewinnt. Außerdem setzt sie sich nicht damit auseinander, dass der Vergütungsanspruch der Beklagten Ziffer 1 von der Höhe der Studiengebühr abhängt; sie trägt nicht vor, dass hier eine präzise Angabe im Vorfeld des Vertrages überhaupt möglich wäre. 2. Zum Berufungsantrag Ziffer 2 mit den Unteranträgen a) bis e) Die Feststellungsanträge Ziffer 2 a) bis 2 c) sind zulässig und begründet, die Anträge Ziffer 2 d) und e) sind unzulässig. a) Die Feststellungsanträge unter Ziffer 2 sind, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (BGH, Urteil vom 28. November 2013 – I ZR 7/13, GRUR 2014, 398, Tz. 14 - Online Versicherungsvermittlung), hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Während ein Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, hat der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht seinen Anknüpfungspunkt in der Vergangenheit. Ein Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist nur dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteile vom 10. Januar 2019 – I ZR 267/15, bei juris Rz. 23 – Cordoba II; und vom 18. Mai 2017 – I ZR 21/16, bei juris Rz. 19, je m.w.N.), wenn er die Rechtsverletzung, aus der Schadensersatz verlangt wird, zweifelsfrei erkennen lässt. In Wettbewerbssachen reicht es in aller Regel aus, die Wettbewerbshandlung zu bezeichnen, aus deren Vornahme der Anspruch hergeleitet wird, um den Antrag insoweit hinreichend bestimmt zu gestalten. Soll der Anspruch auf eine unlautere Werbeaussage gestützt werde, so reicht es aus, diese anhand der konkreten Verletzungsform zu bezeichnen, um daraus die Feststellung des Schadensersatzanspruchs aus jeglicher Verbreitung derselben zu erstreiten (vgl. statt vieler die Tenorierung in OLG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2015 – 5 U 271/11, bei juris). bb) Bei der gebotenen Auslegung einer Prozesserklärung am Maßstab des § 133 BGB ist, soweit möglich, der Wille des Erklärenden zu ermitteln, wie er auch vom Gericht und dem Prozessgegner verstanden werden konnte (vgl. zum Interesse des Gegners BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 5 AZR 758/13, MDR 2016, 1042, bei juris Rz. 26, m.w.N.). Wie bei einer Willenserklärung, ist in erster Linie der von der Partei gewählte Wortlaut ihrer Erklärung zur Bestimmung des Erklärungsinhalts maßgebend; in ihm manifestiert sich, ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch, das objektiv Erklärte, aus dem heraus Gericht und Gegner die Erklärung in erster Linie verstehen können (vgl. BGHZ 150, 32, 37, m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 18). Jedoch darf eine Prozesspartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Heranzuziehen ist zur Auslegung der Klageanträge auch der Sachvortrag des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 04. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99, bei juris Rz. 36, m.w.N.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Partei dasjenige gewollt hat, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18, bei juris Rz. 64, m.w.N.). Die Auslegung darf aber nur dasjenige zu ermitteln versuchen, was die Partei im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung erklären wollte; insbesondere dürfen weder erst nachträglich bekannt gewordene Umstände herangezogen werden, noch darf das Gericht sich zum Prozesshelfer einer Partei machen, indem es dasjenige als erklärt annimmt, was die Partei aus seiner Sicht vorteilhafterweise erklärt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 07. Februar 2002 - I ZR 304/99; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. November 2016 - 2 U 18/16). Hinreichend bestimmt ist ein solchermaßen ausgelegter Klageantrag nur, wenn ein zusprechendes Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Erforderlich ist dazu, dass der Titel aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt ist oder doch sämtliche Voraussetzungen für seine Bestimmbarkeit klar festlegt (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 12 U 25/14, bei juris Rz. 45, u.H. auf BGH, NJW 1993, 324; KG, MDR 1997, 1058; OLG Koblenz, OLGR 2000, 520; OLG Hamm, MDR 2010, 1086). cc) An diesem Maßstab gemessen, sind die neuen Feststellungsanträge Ziffer 2 a) und 2 b) hinreichend bestimmt. Sie sind freilich, was schon das Landgericht in seinem Urteil zurecht moniert und der Senat in der mündlichen Verhandlung erneut thematisiert hat, sprachlich missgestaltet, schon weil sie nach der Art eines Unterlassungsanspruchs aufgebaut und auch weitgehend formuliert sind wie ein solcher. Darauf weisen das Wort „soweit“ am Anfang jedes Unterantrages und der im in die Zukunft gerichteten Präsens gehaltene Passus „wenn dies geschieht“ bei der Bezugnahme auf eine Anlage hin. Ursprünglich hatte die Klägerin darüber hinaus den Bezug zu einer konkreten Verletzungshandlung dadurch gekappt, dass sie ihre Anträge nicht jeweils auf eine konkrete Werbung bezogen hatte, sondern durch das Wort „insbesondere“, wiederum gleich einem weit gefassten Unterlassungsantrag, kerngleiche Handlungen miterfassen wolle. Gleichwohl ist, nachdem die Klägerin ihre Anträge nunmehr jeweils auf eine konkrete Verletzungsform (Werbemaßnahme) bezieht, eine Auslegung dahin möglich, dass sie die Beklagten aus dieser Handlung (der geschäftlichen Verbreitung der Werbung gemäß der Anlage K 2) zum Schadensersatz für verpflichtet hält und das Voranstehende nur dazu dient, klarzustellen, worin die ersatzpflichtbegründende Verletzung genau liege. Darin liegt keine Erweiterung des Antragsumfangs, sondern eine nach der Rechtsprechung nicht erforderliche Umschreibung des Lauterkeitskerns, der die bezeichnete Werbehandlung lauterkeitsrechtlich geprägt hat und unzulässig machte. Für diese Auslegung sprechen zudem das in diesem Vorspann in Bezug auf die Werbehandlung verwendete Perfekt, der Klagevortrag und die von der Klägerin gestellten korrespondierenden Unterlassungsanträge. b) Die Klägerin hat das für einen Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO; vgl. zu dessen Voraussetzungen Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., 2019, Rn. 2.55 zu § 12, m.w.N.). Angesichts der geringen Zahl an Anbietern auf dem Markt für die Vermittlung von Medizinstudienplätzen an ausländischen Universitäten und der Marktstellung, welche die Partien seinerzeit auf diesem Markt hatten, ist es nicht unwahrscheinlich, dass sich ein Interessent, der das Angebot der Verfügungsbeklagten Ziffer 1 nicht hätte annehmen wollen, demjenigen der Klägerin zugewandt hätte. Auch kann die Klägerin ihren Schaden derzeit noch nicht abschließend beziffern und daher nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine (vorrangige) Leistungsklage erheben. c) Dies vorausgeschickt, gilt zu den einzelnen Feststellungsanträgen, was folgt: aa) Zum Berufungsantrag Ziffer 2 a) Der Feststellungsantrag Ziffer 2 a) ist zulässig und begründet. (1) Er ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Schadensersatzpflicht beider Beklagten daraus festgestellt haben will, dass die Beklagte Ziffer 1 geworben hat, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich und dabei bei den angesprochenen Interessenten den unstreitig falschen Eindruck erweckt hat, der angepriesene Studiengang sei eingerichtet, sie könnten sich für diesen schon anmelden und eine verbindliche Studienplatzzusage erhalten, obwohl die nach § 75 Abs. 2 HG NRW erforderliche Anzeige der ausrichtenden ausländischen Hochschule noch nicht erfolgt war und der Studienbetrieb deshalb noch nicht aufgenommen werden durfte. Der Senat hat, um Weiterungen zu vermeiden, diese Auslegung auch zur Grundlage seiner Tenorierung erhoben; darin liegt lediglich eine redaktionelle Glättung ohne inhaltliche Veränderung gegenüber dem von der Klägerin Gewollten. (2) Diese Werbung war unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nrn. 1 und 3 UWG. Die Beklagte Ziffer 1 erweckte durch die Werbung gemäß Anlage K 2 bei den angesprochenen Personen einen falschen Eindruck, der für deren Auswahl, von wem sie sich einen Studienplatz vermitteln lassen würden, bedeutsam war. Der durchschnittliche Nachfrager hatte ein gewichtiges Interesse daran, sicher sein zu können, alsbald das beabsichtigte Studium aufnehmen zu können, weshalb er sich nicht ohne Weiteres darauf eingelassen hätte, auf einen Studienplatz zu hoffen, der verwaltungsrechtlich noch nicht geschaffen werden durfte und für den eine Einschreibung noch gar nicht möglich war. Er hätte sich stattdessen bei einem anderen Anbieter nach einem Studienplatz umgesehen, bei dem eine Einschreibung schon möglich war. Dies kann der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen, da seine Mitglieder früher selbst mit der Auswahl ihres eigenen Studienplatzes bzw. -ortes befasst waren. Aus diesem Grund können die Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die gesetzliche Anzeigefrist sei zum Zeitpunkt ihrer Werbung noch nicht abgelaufen gewesen. (3) Der Klägerin steht als Konkurrentin der Beklagten Ziffer 1 aus diesem Lauterkeitsverstoß ein Schadensersatzanspruch aus § 9 S. 1 UWG zu; die Unlauterkeit war für die Beklagte Ziffer 1, handelnd durch den Beklagten Ziffer 2 als zuständiges Organ, erkennbar; dieser wusste um das Fehlen der Anzeige und konnte erkennen, welche Bedeutung dies für die beworbenen Interessenten hatte. bb) Zum Berufungsantrag Ziffer 2 b) Der Berufungsantrag Ziffer 2 b) ist zulässig und begründet. (1) Der Berufungsantrag Ziffer 2 b) ist dahin auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung ihres Schadens begehrt, der daraus entstanden ist, dass die Beklagte Ziffer 1 gemäß der Anlage K 2 mit der Aussage geworben hat: „Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung", obwohl einen Studienplatz selbst nach Eröffnung des Studienganges nur ein Bewerber hätte erhalten können, der zusätzliche Voraussetzungen erfüllte, nämlich unstreitig zumindest eine Mindestpunktzahl in Biologie und Chemie im Abiturzeugnis nachweisen konnte. (2) Diese Werbung hat die Beklagte Ziffer 1 unstreitig verbreitet. Sie ist unlauter nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWG. Die Behauptung einer Studienplatzvergabe nur nach der Anmeldepriorität war unstreitig falsch. Sie war auch geeignet, den angesprochenen Durchschnittsinteressenten in die Irre zu führen und zu einem schnellen Vertragsschluss mit der Beklagten Ziffer 1 zu bestimmen. Denn für ihn war die Aussicht, den begehrten Studienplatz allein durch schnellen Zugriff zu erhalten, besonders reizvoll und für seine Entscheidung bei der Auswahl des Vermittlers wichtig. (3) Zum Schadensersatzanspruch gilt dasselbe wie zum Berufungsantrag Ziffer 2 a). cc) Berufungsantrag Ziffer 2 c) (neu) Zulässig, aber unbegründet ist der der neue Berufungsantrag Ziffer 2 c). Die zur Erläuterung der Unlauterkeit aufgeführte Passage „keine Feststellung der Kunden der Beklagten mit einer ausländischen Universität durch die zuständige Landesbehörde erfolgt ist“ geht daran vorbei, dass in Bezug auf die Kunden der Beklagten keine Feststellung einer Landesbehörde erforderlich war. Damit zeigt dieser Antrag keinen unlauteren Aspekt der als konkrete Verletzungshandlung angegriffenen Werbung gemäß Anlage K 2 auf und kann daher nicht Grundlage eines eigenständigen Feststellungsanspruchs sein. Wollte man den Passus gänzlich unberücksichtigt lassen, so fehlte für diesen Antrag neben den Berufungsanträgen Ziffer 2 a) und 2 b) das Rechtsschutzbedürfnis. dd) Zum Berufungsantrag Ziffer 2 d) (neu) Der zweitinstanzlich neue Berufungsantrag Ziffer 2 d) ist unzulässig. Er stellt eine nach § 533 ZPO nicht ausnahmsweise zulässige Klageänderung dar. Die Klägerin hatte diesen Antrag zuvor auf eine andere Anlage gestützt. Mit dem Wechsel in der Bezugnahme hat die Klägerin ihre Berufung gegen die Zurückweisung des ursprünglichen Berufungsantrages 2 e) konkludent zurückgenommen (sie hat ihn nicht mehr, auch nicht hilfsweise gestellt) und einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Feststellungen, die diesen Antrag begründen könnten, hat das Landgericht nicht getroffen, und Sachvortrag hat die Klägerin hierzu nicht gehalten. Der bloße Umstand, dass sie die Anlage, auf die es für die Klageanträge bislang nicht angekommen war, nunmehr in Bezug nimmt, reicht nicht aus, um aufzuzeigen, weshalb dieser neue Sachantrag ausnahmsweise zulässig sei. ee) Zum Berufungsantrag Ziffer 2 e) (neu) Der zweitinstanzlich neue Berufungsantrag Ziffer 2 e) ist aus denselben Gründen wie der Berufungsantrag Ziffer 2 d) unzulässig. 3. Zum Berufungsantrag Ziffer 3 (Auskunft) Der Auskunftantrag ist nur teilweise zulässig und im zulässigen Teil nur teilweise begründet; im Übrigen bleibt er ohne Erfolg. a) Der auf die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 2 a) bis e) (bei der Angabe 2 f) handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen nach der Rücknahme des vormaligen Berufungsantrages Ziffer 2 c) und der Umbenennung der nachfolgenden Teilanträge) bezogene, insoweit teilbare Auskunftanspruch ist in seinem Bezug auf den Berufungsantrag Ziffer 1 sowie die Berufungsanträge Ziffer 2 a) bis 2 c) zulässig, im Übrigen teilt er das rechtliche Schicksal der Feststellungsanträge zu den Schadensersatzforderungen, auf die er bezogen ist, und ist daher unzulässig. b) In Bezug auf den Berufungsantrag Ziffer 1 ist der Auskunftantrag unbegründet. Denn die angegriffene AGB-Klausel stellt, wie oben II. 1. dargelegt, keinen Wettbewerbsverstoß dar. Damit kommt kein Schadensersatzanspruch und folglich auch kein Auskunftanspruch in Betracht. c) In Bezug auf den Berufungsantrag Ziffer 2 c) ist der Auskunftantrag ebenfalls unbegründet. Denn insoweit besteht kein Schadensersatzanspruch, wie oben II. 2. c) ee) ausgeführt. Damit kommt auch kein Auskunftanspruch in Betracht. d) Auskunft kann die Klägerin hingegen verlangen, soweit ihre Schadensersatzfeststellungsklage begründet ist, jedoch nicht in dem begehrten Umfang. Zurecht rügt die Berufungserwiderung, dass das auf die Bekanntgabe aller in einem bestimmten Zeitraum gewonnen Kunden gerichtete Auskunftbegehren (Buchstabe b des Antrages) zu weit ginge. Der Auskunftanspruch erstreckt sich nur auf den Markterfolg aus einer unlauteren Handlung. Nur er kann Rückschluss darauf geben, welcher Schaden der Klägerin durch jene entstanden sein könnte. Da nicht anzunehmen ist, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum nur durch die angegriffenen Werbemaßnahmen Kunden gewonnen hätte, kann die Klägerin die Auskunft nach dem Berufungsantrag Ziffer 3 b nicht verlangen. Einen Teilbereich aus einem solchermaßen einheitlich formulierten, aber zu weit gefassten Antrag auszugliedern, kommt nicht in Betracht; der für sich genommene Antragsteil b) ist insgesamt als unbegründet abzuweisen. e) Dies war auch in der Tenorierung zum Buchstaben c zu berücksichtigen. 4. Zum Berufungsantrag Ziffer 4 (Veröffentlichung) Der mit dem Berufungsantrag Ziffer 4 erhobene Veröffentlichungsanspruch aus § 12 Abs. 3 UWG steht der Klägerin nicht zu. a) Ist auf Grund des UWG Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei gem. § 12 Abs. 3 UWG die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Ein berechtigtes Interesse kann zu bejahen sein, wenn die Zuerkennung der Befugnis zur Beseitigung einer fortdauernden wettbewerbswidrigen Störung erforderlich und geeignet ist. Die Beurteilung dieser Frage erfordert es, die Interessen der Parteien an der Veröffentlichung einerseits und dem Unterbleiben der Veröffentlichung andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2006 – 11 U 57/03, bei juris Rz. 98). Besonderes Gewicht kommt im Rahmen dieser Abwägung der gesetzgeberischen Absicht zu, denjenigen von der umstrittenen geschäftlichen Handlung Betroffenen, die von dem Gerichtsverfahren nichts wissen, Kenntnis vom Ausgang des Prozesses und damit von der Rechtsfolge zu geben. Dies zum einen, um sie in den Stand zu setzen, ihre eigenen Rechte zu wahren, zum anderen auch, um gegen eine fortdauernde Marktbeeinträchtigung vorzugehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2006 – 11 U 57/03, bei juris Rz. 98). Darüber hinaus dient der Anspruch auch dazu, einen unlauter in Misskredit gebrachten Marktteilnehmer zu rehabilitieren, was aber vorliegend keine Rolle spielt. b) An diesem Maßstab gemessen, steht der Klägerin der ohnehin auf Unterlassungstitel beschränkte Veröffentlichungsanspruch zu. aa) Mit der Ermächtigung, eine Veröffentlichung „durch Versendung einer E-Mail an alle Interessenten und Kunden der Beklagten für den beworbenen Studiengang“ vorzunehmen, begehrt die Klägerin eine Verbreitung, die kein Weg ist, ein Urteil „öffentlich bekannt zu machen“. § 12 Abs. 3 UWG erfasst und erlaubt nur die Ermächtigung zur Bekanntgabe an einen unbestimmten Personenkreis in einem für den interessierten Verkehrskreis allgemein zugänglichen Medium. bb) Der Gesetzgeber geht außerdem, wie § 12 Abs. 3 S. 3 UWG zu entnehmen ist, davon aus, dass die Veröffentlichung, um ihrem Zweck zu genügen, binnen kurzer Frist erfolgen muss, weil mit fortschreitendem zeitlichen Abstand die Bedeutung der Urteilsveröffentlichung, diese Ziele zu erreichen, an Kraft verliert. Dieser Gedanke darf zwar nicht überspannt werden, da anderenfalls der Verletzer durch Prozessverzögerung den vom Gesetzgerber geschaffenen Anspruch leerlaufen lassen könnte. Zurecht weist das Landgericht jedoch darauf hin, dass schon durch den Zeitraum seit dem Ablauf der umstrittenen Werbekampagne davon auszugehen ist, dass aus ihr keine Folgewirkungen mehr bestehen. Das Studiensemester, für das seinerzeit geworben wurde, ist vorbei. Und diejenigen Adressaten, die sich seinerzeit für ein Medizinstudium an einer ausländischen Universität interessiert haben, dürften mittlerweile ihren Plan entweder umgesetzt oder aufgegeben haben (vgl. zur Bedeutung des Zeitablaufs auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. November 2006 – 11 U 57/03, bei juris Rz. 99). Die Argumentation des Landgerichts hat durch den weiteren Zeitablauf noch an Kraft gewonnen. Und die Beklagte Ziffer 1 befindet sich unstreitig mittlerweile in Liquidation. 5. Zum Berufungsantrag Ziffer 5 (Kostenerstattung) Der Berufungsantrag Ziffer 5 ist gegen die Beklagte Ziffer 1 in Höhe von 527,38 € nebst der zugesprochenen Zinsen begründet. Im Übrigen ist er gegen sie, wie gegen den Beklagten Ziffer 2 im Ganzen, unbegründet. a) Gegen den Beklagten Ziffer 2 hat die Klägerin keinen Abmahnkostenerstattungsanspruch aufgrund des hier streitgegenständlichen Schreibens vom 27. April 2016 (K 16). Dieses war nur an die Beklagte Ziffer 1 adressiert; dass deren Geschäftsführer in der Anrede angesprochen sind, ändert daran nichts. Inhaltlich bezieht es sich nur auf die Beklagte Ziffer 1. Und auch die integrierte Kostenforderung lässt nicht erkennen, dass zwei (oder gar drei) Personen hätten angegangen werden sollen; der Absender ist ersichtlich von einer einzigen Abmahnung an die Beklagte Ziffer 1 ausgegangen. Dass dann wiederum auch der Beklagte Ziffer 2 aufgefordert wurde, sich strafbewehrt zu unterwerfen, macht die Erklärung allenfalls perplex und führt dann gleichwohl nicht zu einem Zahlungsanspruch gegen den Beklagten Ziffer 2 aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. b) Von der Beklagten Ziffer 1 kann die Klägerin nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur 527,38 € (ein Fünftel der Kosten) erstattet verlangen. aa) Die Abmahnung in jenem Schreiben betraf die aus den Berufungsanträgen Ziffer 2 a) bis e) bzw. Ziffern 7 bis 10 ersichtlichen Werbemaßnahmen. Anders als bei den Klageanträgen (Berufungsanträgen) kommt es für den Kostenerstattungsanspruch nicht auf Fragen der Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an, sondern darauf, ob die Klägerin die Beklagte Ziffer 1 auf lauterkeitsrechtswidrige geschäftliche Handlungen derart hingewiesen hat, dass diese aus dem Schreiben Anhalt dafür nehmen konnte, welche Wettbewerbshandlungen sie künftig zu unterlassen habe. bb) Das Schreiben K 16 war aber nicht nur Abmahnung. Es enthält darüber hinaus eine Beseitigungsforderung und ein Auskunftverlangen. Hierauf entfallende Kosten kann die Klägerin nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattet verlangen, und einen Anspruch aus einer anderen Anspruchsgrundlage macht er insoweit nicht geltend, namentlich nicht aus Verzug oder § 9 S. 1 UWG; die Voraussetzungen eines solchen wären auch nicht schlüssig vorgetragen. cc) Hinzu kommt, dass die Klägerin zunächst eine geschäftliche Handlung angreift, die nicht unlauter war („Campus-Werbung“). Sodann greift sie die Anlage K 2 an und spaltet hieraus eine ganze Reihe von Aussagen ab, die sie zurecht als unlauter rügt. Hinwiederum geht ihr als „Entwurf“ einer Unterwerfungserklärung bezeichneter Anhang am Umfang ihrer Ansprüche vorbei und untergräbt damit die Hinweisfunktion der Abmahnung, ohne die berechtigte Rüge der Rechtsverletzung durch die Anlage K 2 aber zu entwerten. dd) Dies in Rechnung gestellt, erscheint es nach dem Rechtsgedanken aus § 287 Abs. 2 ZPO angemessen, den für die berechtigte Abmahnung erforderlichen Anteil der insgesamt entstandenen Kosten auf 1/5 der angefallenen Kosten zu schätzen, was, ausgehend von dem nicht übersetzten Wertansatz der Klägervertreter und der gleichfalls nicht zu beanstandenden Gebührenforderung zu einem Zahlungsanspruch von 527,38 € führt. ee) Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Beklagte Ziffer 1 bestreitet die Berechtigung der Abmahnung und verweigert, darauf gestützt, die Zahlung. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auf Zahlung klagen. Im Übrigen scheiterte ein Freistellungsanspruch aus den zum Hauptantrag genannten Gründen. 6. Zum Berufungsantrag Ziffer 6 (Kostenerstattung) Der Berufungsantrag Ziffer 6, und ebenso der zugehörige Hilfsantrag, ist zulässig, aber unbegründet. a) Derselbe Ausgangspunkt wie zum Berufungsantrag Ziffer 5 gilt für die mit diesem Antrag verfolgte Kostenerstattung für die Abmahnung vom 20. Mai 2016 (K 18, betreffend die Werbung gemäß Berufungsantrag zu Ziffer 1). Diese Abmahnung war indes auch gegenüber der Beklagten Ziffer 1 unbegründet, die darin angegriffene AGB-Klausel ist nicht zu beanstanden (s. oben II.1.). b) Der Hilfsantrag ist schon von daher gleichfalls unbegründet. 7. Zum Berufungsantrag Ziffer 7 (Unterlassung) Der Berufungsantrag Ziffer 7 ist zulässig und begründet. Mit diesem Antrag verfolgt die Klägerin als Mitbewerberin einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf dieselbe unlautere Wettbewerbshandlung, die Grundlage des Feststellungsanspruchs gemäß Berufungsantrag Ziffer 2 a) ist. Die dortigen Ausführungen zur Unlauterkeit der angegriffenen Werbung gelten auch hier. Aus der unstreitigen Werbung folgt die nicht ausgeräumte Wiederholungsgefahr. 8. Zum Berufungsantrag Ziffer 8 (Unterlassung) Der Berufungsantrag Ziffer 8 ist ebenfalls zulässig und begründet. Mit diesem Antrag verfolgt die Klägerin als Mitbewerberin einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf dieselbe unlautere Wettbewerbshandlung, die Grundlage des Feststellungsanspruchs gemäß Berufungsantrag Ziffer 2 b) ist. Die dortigen Ausführungen zur Unlauterkeit der angegriffenen Werbung gelten auch hier. Aus der unstreitigen Werbung folgt die nicht ausgeräumte Wiederholungsgefahr. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Prozessanteil, bezüglich dessen die Beklagten als Gesamtschuldner kosten zu tragen hätten, ist so gering, dass er bei der Kostenentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO nicht gesondert zum Tragen kommt. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 51 Abs. 1 und 4, 39 Abs. 1, 45 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Den Parteien sind die Grundlagen der Bemessung des Streitwertes in derartigen Fällen aus mehreren in ihren Sachen ergangenen Streitwertfestsetzungen des Senates bekannt (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Januar 2017 - 2 U 95/16, bei juris; zur Korrektur wegen exzessiver Auffächerung im Verfahren 2 U 21/17). Die teils undurchsichtige Antragstellung der Klägerin, bei der sich darüber hinaus Anträge in ihrem rechtlichen Gehalt wie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung überlappen, lässt eine solide Berechnung des Streitwertes auch auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung nicht zu. Der Senat muss sich daher auf eine grobe Schätzung zurückziehen, welche die festgesetzten Werte ergibt. Da die Klägerin auch Ansprüche gegen die Beklagten erhebt, die gegebenenfalls diese nicht als Gesamtschuldner träfen, sondern je einzeln, bedurfte es auch einer getrennten Wertfestsetzung in Bezug auf die einzelnen Streitverhältnisse. Der Anteil des Streitwertes, aus dem die Beklagten als Gesamtschuldner für Kosten hafteten, ist so gering, dass er nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO nicht gesondert berücksichtigt wird. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 ff. ZPO. 4. Die Revision zuzulassen, besteht kein Grund (§ 543 Abs. 2 ZPO).