Beschluss
2 W 33/19
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0925.44O34.16KFH.LG.ST.00
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Leitsätze
1. Es liegt nur ein Verstoß im Rechtssinn vor, wenn mehrere als Verstoß zutage tretende Verlautbarungen in natürlicher Handlungseinheit bewirkt wurden, wobei eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, wenn mehrere Handlungen aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, I ZB 32/06).(Rn.29)
2. Die durch ein vorangegangenes Ordnungsmittelverfahren vermittelte Kenntnis von einem Verstoß bewirkt eine Zäsur, so dass ab ihrem Eintritt die Annahme einer fortdauernden natürlichen Handlungseinheit ausscheidet (vgl. BGH, a.a.O.).(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt nur ein Verstoß im Rechtssinn vor, wenn mehrere als Verstoß zutage tretende Verlautbarungen in natürlicher Handlungseinheit bewirkt wurden, wobei eine natürliche Handlungseinheit vorliegt, wenn mehrere Handlungen aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, I ZB 32/06).(Rn.29) 2. Die durch ein vorangegangenes Ordnungsmittelverfahren vermittelte Kenntnis von einem Verstoß bewirkt eine Zäsur, so dass ab ihrem Eintritt die Annahme einer fortdauernden natürlichen Handlungseinheit ausscheidet (vgl. BGH, a.a.O.).(Rn.35) I. Die Vollstreckungsgläubigerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2019 (GA 94/96) ihren Ordnungsmittelantrag vom 14. September 2018 gegen die Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen hat, der darauf gerichtet war, gegen die Vollstreckungsschuldnerin (vormalige Beklagte Ziffer 1) und den Vollstreckungsschuldner (vormaliger Beklagter Ziffer 2) je wegen vier Verstößen gegen den Unterlassungstitel vom 30. Januar 2017 (G 1) ein Ordnungsgeld zu verhängen und ihnen die Kosten aus einem Streitwert von mindestens 100.000,- € aufzuerlegen. 1. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt zu ihrem Ordnungsmittelantrag vom 14. September 2018 vor: Vorausgegangen sei der Ordnungsmittelbeschluss vom 01. August 2018 (G 2). Diese sei gestützt gewesen auf eine Emailwerbung vom 17.01.2018, in der die Vollstreckungsschuldnerin die Möglichkeit eines späteren Wechsels an eine deutsche Universität in Aussicht gestellt habe, und auf den Text auf S. 43 der Broschüre „Medizinstudium im Ausland“, wo sie mit der Anerkennung von Studienleistungen geworben habe, beides in titelverletzender Weise (zu den Texten s. S. 3 des Ordnungsmittelantrages). Es sei zu vier weiteren Verstößen gegen die Ziffern 4 und 7 des Unterlassungsurteils vom 30. Januar 2017 (G 1) gekommen. Die Vollstreckungsschuldnerin werbe nahezu inhaltsgleich weiter. 1. In dem Anschreiben.pdf (G 4) zur Email vom 13. April 2018, 13.22 Uhr (G 3), werde auf S. 2 gegen Ziffer 4 des Urteilstenors verstoßen, wie auf S. 4 der Antragsschrift wiedergegeben. Die verbotene Aussage zur Möglichkeit an eine deutsche Hochschule zu wechseln, sei nur geringfügig redaktionell verändert worden; die Kernaussage erhalten geblieben. Die Aussage sei in Bezug auf mehrere Universitäten (Aufzählung Antragsschrift S. 4) falsch. In ihrer Replik (S. 2, GA 83) trägt die Vollstreckungsgläubigerin vor, ei der Anlage G 4 handele es sich um ein „Anschreiben in Form eines Briefes“. Die Vollstreckungsschuldner hätten den Text offensichtlich überarbeitet. 2. In ihrer neuen Broschüre „Studieren im Ausland 2018“ verstießen die Vollstreckungsschuldner durch praktisch inhaltsgleiche Aussagen zur Anerkennung von Studienleistungen auf S. 42 gegen den Verbotstenor Ziffer 7 (zum Text s. Antragsschrift S. 7). Auch diese Angaben seien falsch. Dies belege für die Universität V. das Schreiben vom 26. März 2018 (G 5). 3. In einer Email vom 29. Juni 2018, 19.29 Uhr und 14 Sekunden (G 7), an die Interessentin S. finde sich ein entsprechender Verstoß gegen Ziffer 7 des Urteilstenors. Der Werbemail sei die titelverletzende Broschüre „Medizinstudium im Ausland 2018“ beigefügt gewesen. 4. In einer Email, die 19 Sekunden später an die Interessentin C. versandt worden sei (G 8), sei der nämliche Verstoß gegen Ziffer 7 des Urteilstenors enthalten. 5. Die Sache sei von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Die Vollstreckungsschuldnerin renommiere selbst mit ihren hohen Vermittlungszahlen. 2. Die Vollstreckungsschuldner sind dem Ordnungsmittelantrag entgegengetreten: Alle gerügten Handlungen seien bereits vor dem ersten Ordnungsmittelbeschluss erfolgt und daher durch diesen geahndet. Die Emails würden elektronisch generiert und nicht jeweils neu. Eine solche Email sei Gegenstand des ersten Ordnungsmittelantrages gewesen. Ebenso sei die jetzt erneut angegriffene Broschüre Gegenstand jenes ersten Ordnungsmittelbeschlusses gewesen. Es gehe um identische Verstöße. Es lägen nicht vier Verstöße vor, sondern der Vorwurf gehe dahin, dass ein Störungszustand perpetuiert worden sei, indem die Vollstreckungsschuldnerin es unterlassen habe, die beanstandeten Passagen zu ändern. Am 13. April habe noch gar nicht festgestanden, ob ein Verstoß überhaupt vorliege. Ein Ordnungsmittelverfahren sei noch gar nicht anhängig gewesen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, bei der Annahme mehrerer Verstöße das bereits festgesetzte Ordnungsgeld und den Umstand zu berücksichtigen, dass diese vor der Festsetzung des ersten Ordnungsgeldes erfolgt seien. Die Vollstreckungsgläubigerin handele rechtsmissbräuchlich. 3. Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag durch Beschluss vom 24. Mai 2019 zurückgewiesen und führt hierzu aus: Die angegriffenen Formulierungen unterschieden sich nur marginal von denjenigen, die Gegenstand des Ordnungsmittelbeschlusses vom 01. August 2018 gewesen seien. Die Emails seien zwar versandt worden, nachdem die Vollstreckungsschuldnerin Kenntnis von dem Ordnungsmittelantrag vom 23. Mai 2018 erhalten gehabt habe. Es handele sich aber nicht um neue Zuwiderhandlungen, da sie auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten. Der Unterlassungsschuldner (Ziffer 2) hafte ohnehin nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Mai 2019 – 2 W 52/18, m.w.N.). 4. Gegen diesen Beschluss hat die Vollstreckungsgläubigerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt (Band IV, GA 415) , soweit ihr Antrag gegen die Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen wurde. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der Antragschrift, weist auf die Geringfügigkeit der redaktionellen Änderungen hin, auch die Broschüre sei zwischenzeitlich redaktionell verändert worden (GA 304), und leitet aus den Änderungen ab, dass keine natürliche Handlungseinheit vorliegen könne, das Verschulden aber sehr groß sei. Der Beschluss vom 01. August 2018 stehe einer Ahndung der nunmehr vorgetragenen Verstöße nicht entgegen. Eine bestimmte Wertfestsetzung wird in der Beschwerde nicht mehr gefordert, sondern lediglich ein empfindliches Ordnungsmittel. 5. Durch Beschluss vom 09. Mai 2019 (Az.: 2 W 52/18) hat der Senat den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 01. August 2018 aufgehoben und den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, soweit gegen den Vollstreckungsschuldner ergangen; die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin hat der Senat zurückgewiesen. 6. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 19. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. II. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist zulässig, und führt auf den zulässigen –Rechtsmissbrauch liegt nicht vor – Antrag der Vollstreckungsgläubigerin zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 30.000,- € sowie der ausgesprochenen Ersatzordnungshaft, wegen zweier Verstöße gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2017 (G 1); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen stehen weder im Streit, noch in Zweifel. 2. Die vier gerügten Verhaltensweisen bzw. Texte sind als Werbung geschäftliche Handlungen der Vollstreckungsschuldnerin. Dass sie für diese verantwortlich ist, ist ebenfalls unstreitig. 3. Auch dass die von der Vollstreckungsschuldnerin hierbei gewählten Formulierungen gegen die Verbote unter den Ziffern I.4 bzw. I.7 des Vollstreckungstitels (G 1) verstoßen, steht außer Zweifel. Die Vollstreckungsschuldnerin hat unstreitig jeweils nur marginale sprachliche Änderungen vorgenommen, durch welche die nunmehr angegriffenen Äußerungen den unlauteren Aussagekern der ihr verbotenen Aussagen nicht verlassen. 4. Diese geschäftlichen Handlungen sind nicht durch den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 01. August 2018 in Verbindung mit dem Beschwerdebeschluss des Senats vom 09. Mai 2019 (Az.: 2 W 52/18) geahndet. a) Keine von ihnen steht in natürlicher Handlungseinheit zu der seinerzeit sanktionierten Email vom 17. Januar 2018 oder der seinerzeit ebenfalls streitgegenständlichen Broschüre. aa) § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnet an, dass auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld festzusetzen ist. Zurecht geht das Landgericht davon aus, dass nur ein Verstoß im Rechtssinn vorliegt, wenn mehrere als Verstoß zutage tretende Verlautbarungen in natürlicher Handlungseinheit bewirkt wurden. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere Handlungen auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, NJW 2009, 921 = MDR 2009, 468, und bei juris – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel zur Vertragsstrafe schon BGHZ 146, 318, 326 – Trainingsvertrag). Diese Voraussetzungen sind deutlich enger gefasst als diejenigen, welche die Rechtsprechung zur Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs angewandt hatte. Der Topos der natürlichen Handlungseinheit umschreibt eine Konstellation, in der ein einheitlicher Geschehensablauf mehrere Unrechtserfolge hervorbringt (Hofmann, NJW 2019, 2126, 2127 f., m.w.N., auch zur uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung). Wie schon vom Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 1 WF 47/13, bei juris Rz. 18) erkannt, ist für die Abgrenzung darauf abzustellen, ob eine weitere (natürliche) Handlung, durch welche ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel generiert worden ist, eine erneute Auseinandersetzung mit dem Verbot und einen neuen Entschluss vorausgesetzt habe. Ist dies der Fall, so liegt auch ein eigenständiger (neuer) Verstoß vor. So, wenn verschiedene Handlungen nicht am selben Tag begangen werden. Hingegen kann eine in diesem Sinne einheitliche Handlung auch über einem längeren Zeitraum hinweg verschiedene Verstoßerfolge hervorbringen. Damit steht es nicht in Einklang, verschiedene, zeitlich, räumlich oder sachlich voneinander getrennte Handlungen deswegen als Einheit anzusehen, weil sie gleiche oder einander sehr ähnliche Folgen nach sie ziehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 W 25/19) oder sich inhaltlich überlappen. Steht im Raum, dass der Vollstreckungsschuldner eine ihm rechtlich gebotene Handlung, namentlich zur Folgenbeseitigung, unterlassen habe, so kommt die Annahme eines einheitlichen Verstoßes in Betracht, solange nicht der Vollstreckungsschuldner einen neuerlichen Impuls erhalten hat, der ihn zum Handeln hätte veranlassen müssen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, NJW 2009, 921 = MDR 2009, 468, und bei juris Rz. 15 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel Hofmann, NJW 2019, 2126, 2129, m.w.N.). cc) Nach dieser Maßgabe kommt eine natürliche Handlungseinheit des nunmehr gerügten Verhaltens weder zu der Email vom 17. Januar 2018 in Betracht, noch zu der seinerzeit angegriffenen Fassung der Broschüre „Medizinstudium im Ausland 2018“. Denn die Vollstreckungsschuldnerin hat unstreitig sowohl ihren Emailtext als auch die Anhänge zwischenzeitlich verändert. Es liegt also, entgegen dem, was sie vorbringt, nicht allen ihren Emails eine technische Routine zugrunde, die schon dem Email vom 17. Januar 2018 zugrunde gelegen hätte. Auch die Broschüre wurde, bei gleichbleibenden Namen, textlich verändert: Eine Verbreitung Neufassung stellt, eine neu zu überprüfende Handlung dar. Dass die umgearbeitete Broschüre denselben Namen trägt, wie die alte, ist hier unerheblich. Auf den Inhalt kommt es an. Denn nicht der Name wurde als unlauter verboten, sondern inhaltliche Aussagen. b) Auch die Erwägung des Landgerichts, dass die nunmehr gerügten Verstöße sämtlich vor dem Ordnungsmittelbeschluss vom 01. August 2018 zutage getreten seien und mit den damals verfolgten Äußerungen nahezu identische beträfen, trägt die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht. Wie vom Landgericht zurecht erwogen, bewirkt die durch ein vorangegangenes Ordnungsmittelverfahren vermittelte Kenntnis von einem Verstoß eine Zäsur, so dass ab ihrem Eintritt die Annahme einer fortdauernden natürlichen Handlungseinheit ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, NJW 2009, 921 = MDR 2009, 468, und bei juris Rz. 15 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel). Dies gilt auch wenn es um eine „Dauerunterlassung“ geht. Diese Zäsur tritt nicht erst durch den Ordnungsmittelbeschluss ein, sondern schon bei Zustellung des Ordnungsmittelantrages, auf den später der Beschluss ergeht. Denn schon die Zustellung des Ordnungsmittelantrages gibt dem Vollstreckungsschuldner Anlass, selbstkritisch zu überprüfen, ob sein Verhalten am Markt, Tun wie Unterlassen, dem titulierten Anspruch gerecht wird. Er kann sich, anders als von der Vollstreckungsschuldnerin vorliegend für sich in Anspruch genommen, nicht darauf zurückziehen, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Ordnungsmittelantrag zuwarten und ein womöglich rechtswidriges Verhalten sanktionslos fortsetzen zu dürfen, da ihm keine Entscheidung über die Rechtslage zuteil geworden sei. Denn es obliegt dem Unternehmer in jeder Lage des Verfahrens, eigenständig zu überprüfen, ob sein marktbezogenes Verhalten rechtmäßig ist. Das Risiko einer Fehleinschätzung kann er nicht auf den Vollstreckungsgläubiger abwälzen. Allenfalls kann ein Rechtsirrtum unter engen Voraussetzungen das Verschulden und damit ein Ordnungsmittel ausschließen. c) Darüber hinaus führt ein Ordnungsmittelbeschluss nicht dazu, dass alle bis dahin erfolgten gleichartigen Verstöße abschließend sanktioniert wären. Ein Sanktionenverbrauch kann in Bezug auf rechtlich voneinander unabhängige Verstöße nur eintreten, wenn diese Gegenstand des vorangegangenen Ordnungsmittelverfahrens waren. Anderenfalls könnte das Verfahren seinen Zweck nicht mehr voll erfüllen, das begangene Unrecht zu sanktionieren und erneuten Verstößen wirksam vorzubeugen; das mit der Abschaffung der fortgesetzten Handlung verfolgte Ziel, schuldnerprivilegierenden Pauschalierungen entgegenzutreten, würde unterlaufen. Und es gibt auch kein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsschuldners an einer Verschonung in Bezug auf selbstständige Verstöße. Seine Interessen sind ggf. bei der Bemessung des Ordnungsmittels mitzuberücksichtigen. 5. Auf der Grundlage der vorstehenden Abgrenzung der natürlichen Handlungseinheit hat die Vollstreckungsgläubigerin nur zwei Handlungen im Rechtssinne schlüssig vorgetragen. aa) Die beiden Werbeemails vom 29. Juni 2018 stellen einen einheitlichen Verstoß im Sinne des § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO dar. Zu den Emails hat die Vollstreckungsschuldnerin unwidersprochen vorgetragen, dass diese automatisch generiert würden. Dies liegt bei zwei Nachrichten, die, wie die beiden streitgegenständlichen vom 29. Juni 2019, innerhalb von 19 Sekunden versandt werden, auch nahe. Dies und ihre inhaltliche Übereinstimmung führt dazu, dass sie als natürliche Handlungseinheit anzusehen sind und also einen einheitlichen Verstoß darstellen. bb) Davon zu trennen ist die Email vom 13. April 2018. Sie deckt sich inhaltlich nicht vollständig mit denen vom 29. Juni 2018. Von daher ist davon auszugehen, dass sie nicht als Folge derselben Programmierung versandt wurde, sondern aufgrund einer eigenständigen. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass es anders wäre, trägt die Vollstreckungsschuldnerin nicht vor. Außerdem liegt zwischen dem 13. April 2018 und dem 29. Juni 2018 die Zustellung des Ordnungsmittelantrages der Vollstreckungsgläubigerin, der eine Zäsur bewirkte (Zugang beim Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin: 28. Mai 2018). Diese steht Annahme einer natürlichen Handlungseinheit als Grundlage eines einheitlichen Verstoßes entgegen (s. schon oben). cc) Einen eigenständigen Verstoß würde auch die Verbreitung der streitgegenständlichen Broschüre darstellen, die ebenfalls im Kern gegen den Unterlassungstitel verstößt, wie von der Vollstreckungsgläubigerin gerügt. Die Vollstreckungsgläubigerin hat jedoch über die genannten Emails hinaus keine Verbreitung dieser Druckschrift vorgetragen. Und soweit sie mit diesen Emails versandt wurde, stellt sie mit diesen einen einheitlichen Verstoß dar. 6. Die Vollstreckungsschuldnerin handelte schuldhaft (§ 276 BGB). Das Verschulden des Vollstreckungsschuldners wird im Verstoßfall vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, bei juris Rz. 26, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2017 - 2 W 52/16), und die Vollstreckungsschuldnerin hat nichts vorgetragen, das ein Verschulden ausschließen könnte. Es ist vorliegend von Vorsatz auszugehen. Davon ist der Senat überzeugt. Denn es lag für die Verantwortlichen der Vollstreckungsschuldnerin auf der Hand, dass die marginalen Änderungen in den Werbetexten nicht dazu führten, dass die für ihre Verurteilung maßgebende Irreführung durch die neuen Werbeanpreisungen nicht wieder hervorgerufen würden. Die Vorgehensweise der Vollstreckungsschuldnerin lässt klar erkennen, dass es ihr nicht darum ging, Vollstreckungstitel zu befolgen, sondern sie zu umgehen, indem sie verbotene Werbeaussagen nur geringfügig verändert. 7. Von diesen Feststellungen ausgehend, ist erforderlich und angemessen zur Ahndung der beiden Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von je 15.000,- €, in Summe 30.000,- €. Eine Gesamtstrafenbildung findet nicht statt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - 2 W 4/17; OLG Köln, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 6 W 52/06, NJW-RR 2007, 255, bei juris Rz. 17; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, Stand: 09. April 2018, Rn. 267 zu § 12 UWG; Hofmann, NJW 2019, 2126, 2129 f., m.w.N., auch zur Gegenmeinung). Der Umstand, dass mehrere Verstöße sanktioniert werden, führt auch nicht zu einer Absenkung des für den einzelnen Verstoß angemessenen Ordnungsgeldes (KG, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 5 W 107/12, WRP 2013, 360; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, Rn. 267 zu § 12 UWG, m.w.N.; vgl. auch Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Rn 41 zu § 890 ZPO), wobei auch bei einer Gesamtbetrachtung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeitskontrolle (vgl. Hofmann, NJW 2019, 2126, 2130 f., m.w.N.) hier keine Herabsetzung des Gesamtbetrages in Betracht kommt. Die Zahl der in Rede stehenden Verstöße ist gering, Besonderheiten, die das festgesetzte Ordnungsgeld in der Summe als übermäßig erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Dass sich die Vollstreckungsschuldnerin derzeit, wie der Senat von den Parteien aus einem anderen Verfahren (2 U 153/18) weiß, in Liquidation befindet, ändert daran nichts. Sie ist noch nicht erloschen; eine Rückkehr an den Markt ist möglich. Andererseits ist auch eine Erhöhung, wie sie die Vollstreckungsgläubigerin antönt, deshalb nicht geboten, weil die nunmehr sanktionierten Verstöße vor dem Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses vom 01. August 2018 begangen wurden und inhaltlich den dort abgehandelten ähneln. Wären diese Verstöße bereits seinerzeit mitbehandelt worden, so wäre für sie kein anderes Ordnungsgeld festzusetzen gewesen, als nunmehr geschehen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91, 891 S. 3 ZPO. Der Ordnungsmittelantrag erster Instanz gegen den Vollstreckungsschuldner und derjenige gegen die Vollstreckungsschuldnerin sind in Bezug auf die Kosten getrennt zu betrachten, sodann ist jedoch eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen. Dies hat der Senat von Amts wegen zu beachten. a) Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ist die Vollstreckungsgläubigerin in vollem Umfang unterlegen. b) Gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin hat die Vollstreckungsgläubigerin einen Teilerfolg erzielt, der die ausgesprochene Kostenverteilung ihr gegenüber trägt. aa) Es steht dem Vollstreckungsgläubiger offen, einen Ordnungsmittelantrag beziffert oder unbeziffert zu stellen. Ein Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO ist anzunehmen, wenn der Vollstreckungsgläubiger in seinem Antrag Handlungen oder Unterlassungen zu Unrecht als Verstoß rügt oder einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes erstrebt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – I ZB 55/13, juris Rz. 11, m.w.N. – Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag KG, KG-Report 2005, 605 f.). bb) So liegt der Fall hier für den ersten Rechtszug. Die Vollstreckungsgläubigerin hat durch einen Vortrag, den Vollstreckungsschuldnern Kosten mindestens aus einem Streitwert von 100.000,- € aufzuerlegen und durch ihren Vortrag zur Erhöhung des Ordnungsgeldes aufgrund des vorangegangenen Ordnungsmittelverfahrens erstinstanzlich eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,- € oder mehr anstrebt, auch wenn sie dies weder in ihrem Antrag selbst, noch versehen mit dem Wort „mindestens“ in der Begründung ausgeführt hat. Dazu steht auch ihr Vortrag zur Mindesthöhe des angemessenen Betrages nicht in Widerspruch. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff. ZPO. Angesichts des vorgenannten Rechtsschutzziels kommt eine quotale Festsetzung im prozentualen Verhältnis zum Wert der verletzten Unterlassungsansprüche hier nicht zum Tragen. Das geäußerte Begehren des Antragstellers bildet eine sachnähere und damit bessere Grundlage für die Wertfestsetzung. 3. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Die Sache ist rechtsgrundsätzlich.