Leitsatz
I ZB 99/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIZB99.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 99/19 vom 17. Dezember 2020 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1; EGStGB Art. 9 Abs. 1 a) Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurtei- lung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. b) Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vor- liegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhand- lungen. c) Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammenge- fasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen. d) Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist. e) Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der Gläubigerin ge- gen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilse- nat - vom 25. September 2019 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin 3/10, die Gläubigerin 7/10. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin und die Schuldnerin sind Wettbewerber im Bereich der Vermittlung von Studienplätzen für Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin im Ausland. Die Gläubigerin betreibt aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2017 die Zwangsvollstreckung. Darin wurde die Schuld- nerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Hin- 1 2 - 3 - blick auf ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Stu- dienplätzen, insbesondere im Ausland, unter anderem mit folgenden Aussagen zu werben: 4. "Bei gutem Verlauf können Sie je nach Universität bereits nach einem Jahr zurück nach Deutschland wechseln. Nach dem 4. Semester haben Sie in der Regel physikumsadäquate Leistungen in Deutschland als ers- ten Abschnitt der ärztlichen Prüfung - es muss entsprechend kein Physi- kum geschrieben werden;" wie geschehen in Anlage K9, und 7. "Wir achten bei der Auswahl unserer Partneruniversitäten streng auf die Anrechnungsfähigkeit. Die im Ausland erworbenen Leistungsnachweise und Fachsemester eröffnen die Wechselmöglichkeit in höhere Fachse- mester." 1. Mit der Schuldnerin am 28. Mai 2018 zugestelltem Antrag vom 23. Mai 2018 hat die Gläubigerin die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Verstößen gegen Ziffer 4 des Unterlassungstitels durch eine E-Mail vom 17. Januar 2018 und gegen Ziffer 7 durch den Text der Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" beantragt. a) In der E-Mail vom 17. Januar 2018 hieß es: "Bei gutem Verlauf können Sie je nach Universität bereits nach einem Jahr zu- rück nach Deutschland wechseln. Nach dem vierten Semester haben Sie erfah- rungsgemäß an den meisten Universitäten physikumsadäquate Leistungen in Deutschland als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - es muss entsprechend kein Physikum geschrieben werden." b) Die beanstandete Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" enthielt folgende Passage: "Wir achten bei der Auswahl unserer Vermittlungsuniversitäten auf eine möglichst gute Anrechnungsfähigkeit. Die im Ausland erworbenen Leistungsnachweise und Fachsemester eröffnen, nach Maßgabe der Anerkennung, die Wechselmöglich- keit in höhere Fachsemester." c) Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. August 2018 wegen Verstö- ßen gegen den Unterlassungstenor zu 4 durch die E-Mail vom 17. Januar 2018 3 4 5 6 - 4 - und gegen den Unterlassungstenor zu 7 durch die Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" gegen die Schuldnerin zwei Ordnungsgelder in Höhe von je- weils 15.000 €, insgesamt 30.000 €, verhängt. Die dagegen gerichtete Be- schwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. 2. Mit Antrag vom 14. September 2018 hat die Gläubigerin wegen vier wei- terer Verstöße gegen die Unterlassungsverurteilung die erneute Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 100.000 € beantragt. a) Die Gläubigerin ist der Ansicht, die Schuldnerin habe durch die Versen- dung einer E-Mail vom 13. April 2018 wiederum gegen Ziffer 4 und 7 der Unter- lassungsverurteilung verstoßen. Das mit dieser E-Mail als Anlage versandte Anschreiben an Studieninte- ressierte enthielt folgende Passage: "Bei gutem Verlauf können Sie je nach Universität bereits nach einem Jahr zu- rück nach Deutschland wechseln. Nach dem vierten Semester haben Sie erfah- rungsgemäß an den meisten Universitäten Leistungen, die dem Physikum in Deutschland entsprechen, als ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht. Es muss entsprechend kein Physikum geschrieben werden." Der E-Mail vom 13. April 2018 war als Anlage außerdem die Broschüre der Schuldnerin "Medizinstudium im Ausland 2018" beigefügt, die erneut fol- gende Passage enthielt: "Wir achten bei der Auswahl unserer Vermittlungsuniversitäten auf eine möglichst gute Anrechnungsfähigkeit. Die im Ausland erworbenen Leistungsnachweise und Fachsemester eröffnen, nach Maßgabe der Anerkennung, die Wechselmöglich- keit in höhere Fachsemester." b) Die Gläubigerin hat außerdem zwei weitere Verstöße gegen Ziffer 7 des Urteilstenors darin gesehen, dass die Schuldnerin am 29. Juni 2018 im Abstand von 19 Sekunden E-Mails an zwei verschiedene Interessentinnen versandt hatte, 7 8 9 10 11 - 5 - denen jeweils als Anhang die Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" bei- gefügt war, die wiederum die von der Gläubigerin beanstandete und vorstehend wiedergegebene Passage enthielt. c) Das Landgericht hat den erneuten Ordnungsmittelantrag zurückgewie- sen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und gegen die Schuld- nerin wegen zweier Verstöße gegen den Unterlassungstitel ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 15.000 €, insgesamt 30.000 €, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € einen Tag Ordnungshaft festge- setzt. Den weitergehenden Ordnungsmittelantrag hat es zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Gläubigerin und die Schuldnerin mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden. Die Gläubigerin verfolgt ihren Ordnungsgeldantrag weiter, soweit er bislang erfolglos geblieben ist. Die Schuldnerin erstrebt dessen Zurückweisung in vollem Umfang. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe durch die E-Mail vom 13. April 2018 einerseits und die beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 andererseits jeweils einen Verstoß gegen den Vollstreckungstitel began- gen, wofür erneut zwei Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 30.000 € zu ver- hängen seien. Im Übrigen sei der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin unbe- gründet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die beanstandeten Verhaltensweisen verstießen gegen die Verbote im Unterlassungstenor zu 4 und 7. Sie seien nicht bereits durch den Ordnungsmit- telbeschluss vom 1. August 2018 geahndet. Sie stünden nicht in natürlicher Handlungseinheit zu den mit diesem Ordnungsmittelbeschluss sanktionierten Zu- widerhandlungen gegen den Vollstreckungstitel. Dem stehe nicht entgegen, dass die mit dem zweiten Ordnungsmittelantrag gerügten Verstöße gegen die Unter- 12 13 14 15 - 6 - lassungsverurteilung vor dem ersten Ordnungsmittelbeschluss erfolgt seien. Je- denfalls sei eine Zäsur durch die Zustellung des ersten Ordnungsmittelantrags vom 23. Mai 2018 eingetreten, so dass die Annahme einer fortdauernden natür- lichen Handlungseinheit ausscheide. Allerdings habe die Gläubigerin nur zwei Handlungen im Rechtssinne schlüssig vorgetragen. Die beiden Werbe-E-Mails vom 29. Juni 2018 stellten einen einheitlichen Verstoß dar, hiervon sei die E-Mail vom 13. April 2018 zu trennen. Der Versand der Broschüre mit E-Mails vom 13. April 2018 und 29. Juni 2018 stelle mit diesen einen einheitlichen Verstoß dar. Die Schuldnerin habe vorsätzlich gehandelt. Es sei angemessen, beide Zu- widerhandlungen mit einem Ordnungsgeld von jeweils 15.000 €, insgesamt mit 30.000 €, zu ahnden. III. Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der Gläubigerin sind auf- grund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten nach § 575 ZPO zulässig. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerde- gerichts ist zwar nicht rechtsfehlerfrei. Die Rechtsfehler wirken sich im Ergebnis jedoch nicht aus. 1. Nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schuldner, wenn er der Verpflich- tung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen einer jeden Zuwider- handlung auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ord- nungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht über- steigen (§ 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechts- zuges erlassen wird (§ 890 Abs. 2 ZPO). 16 17 - 7 - 2. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist in dem rechtskräftigen Vollstreckungs- titel angedroht worden. 3. Die Schuldnerin hat durch die Versendung des Anschreibens an Stu- dieninteressierte und der Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" mit der E-Mail vom 13. April 2018 gegen die Unterlassungsverurteilung zu 4 und 7 und durch die Versendung der Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" mit den beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 gegen die Unterlassungsverurteilung zu 7 ver- stoßen. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die von der Schuldnerin gewählten Formulierungen nur marginale sprachliche Änderungen der mit den Unterlassungsverurteilungen zu 4 und 7 verbotenen Aussagen darstellen, die den unlauteren Kern der verbotenen Aussagen nicht verlassen. Diese Beurtei- lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin der Ansicht ist, dass ihr Verhalten nicht als Verstoß gegen die Un- terlassungsverpflichtungen anzusehen ist, ersetzt sie in einer im Rechtsbe- schwerdeverfahren unzulässigen Weise die tatrichterliche Beurteilung des Be- schwerdegerichts durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Be- schwerdegerichts aufzuzeigen. 4. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die mit dem zweiten Ordnungsmittelan- trag beanstandeten Zuwiderhandlungen gegen den Vollstreckungstitel seien nicht bereits durch den ersten Ordnungsgeldbeschluss geahndet worden (dazu III 4 b). Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die mit dem zweiten Ordnungs- mittelantrag beanstandete E-Mail vom 13. April 2018 einerseits und die beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 andererseits stellten mehrere Zuwiderhandlungen dar, lässt keinen Rechtsfehler erkennen (dazu II 4 c). Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, in den beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 seien mehrere Zuwiderhandlungen zu sehen (dazu III 4 d); sie 18 19 20 - 8 - beanstandet jedoch mit Recht die Beurteilung des Beschwerdegerichts, im Streit- fall lägen lediglich zwei Zuwiderhandlungen gegen die titulierten Unterlassungs- verpflichtungen vor (dazu III 4 e). a) Die Verhaltensweisen der Schuldnerin können nicht nach den Grund- sätzen über den Fortsetzungszusammenhang bewertet werden. Nachdem der Bundesgerichtshof das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fort- setzungszusammenhangs für den Bereich des Strafrechts aufgegeben und der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe für un- anwendbar erklärt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 f. [juris Rn. 17] - Trainingsvertrag), hat der Senat an diesem Institut auch für die Zwangsvollstreckung nicht festgehalten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 Rn. 14 = WRP 2009, 637). In der Zwangsvollstreckung können bei der Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände berücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachteten Sanktion zu verhängen (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 14). Im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung können mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbun- den sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zu- sammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13). Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Un- terlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss be- wusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Hand- lungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 [juris Rn. 29] - Trainingsvertrag). Hiervon ist das Beschwerdege- richt ausgegangen. 21 - 9 - b) Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Verhaltensweisen der Schuldnerin, die die Gläubigerin zum Gegenstand der beiden Ordnungsmittelverfahren ge- macht hat, stellten eine Mehrzahl von Einzelverstößen und keine natürliche Handlungseinheit dar, die mit dem zweiten Ordnungsmittelantrag beanstandeten Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverurteilungen seien deshalb nicht bereits mit dem ersten Ordnungsgeldbeschluss geahndet. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine natürliche Handlungs- einheit des mit dem zweiten Ordnungsmittelantrag gerügten Verhaltens - also des Versands der E-Mail vom 13. April 2018 und der beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 - mit dem Versand der E-Mail vom 17. Januar 2018 und der Broschüre "Me- dizinstudium im Ausland 2018" in der damaligen Fassung, die Gegenstand des ersten Ordnungsmittelverfahrens gewesen seien, komme nicht in Betracht. Die Schuldnerin habe gegenüber der E-Mail vom 17. Januar 2018 und der seinerzeit angegriffenen Fassung der Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" sowohl den Text der E-Mails als auch den Text der Anhänge einschließlich der Broschüre geändert. Die Verbreitung der Neufassung stelle eine neu zu überprüfende Hand- lung dar. Unerheblich sei, dass die umgearbeitete Broschüre denselben Namen trage wie die alte. Es komme entscheidend darauf an, dass der Inhalt verändert worden sei. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass sprachlich geringfügige Veränderungen an den in Rede stehenden Werbeaussagen für ei- nen neuen Entschluss der Schuldnerin zum Verstoß gegen die Unterlassungs- verurteilung sprechen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 [juris Rn. 29] - Trainingsvertrag). Die Schuldnerin hat die beanstandete Werbeaussage in der E-Mail vom 13. April 2018, die sich auf im Ausland erworbene und dem Physikum entsprechende Stu- 22 23 24 - 10 - dienleistungen bezieht (Unterlassungstenor zu 4), gegenüber der entsprechen- den Werbeaussage in der E-Mail vom 17. Januar 2018 sprachlich leicht verän- dert. Dies spricht für einen erneuten Tatentschluss zum Verstoß gegen den Un- terlassungstenor zu 4. cc) Die Schuldnerin hat zwar die Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" gegenüber der Fassung, die Gegenstand des ersten Ordnungsmittelan- trags war, sprachlich nicht verändert. Dies ergibt sich aus den beiden Ordnungs- mittelanträgen der Gläubigerin, auf die das Beschwerdegericht Bezug genom- men hat. Zwischen den im ersten und im zweiten Ordnungsmittelverfahren bean- standeten Verhaltensweisen liegen aber mehrere Monate. Es kann zwar bei na- türlicher Betrachtungsweise gerechtfertigt sein, wiederholte Verstöße innerhalb eines kurzen abgegrenzten Zeitraums zusammenzufassen. Bei wiederholten Verstößen nach einem längeren Zeitraum scheidet jedoch die Zusammenfas- sung mehrerer Handlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit regelmäßig aus. Dieser zeitliche Abstand rechtfertigt im Streitfall den Schluss darauf, dass die Schuldnerin den Entschluss zum Verstoß gegen die titulierte Unterlassungs- verpflichtung zu 7 wiederholt bewusst bekräftigt hat. c) Die E-Mail vom 13. April 2018 und die beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 bilden ebenfalls keine natürliche Handlungseinheit aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Werbe-E-Mails vom 13. April 2018 und vom 29. Juni 2018 stellten zwei voneinander zu trennende Verstöße dar. Die E-Mail vom 13. April 2018 decke sich inhaltlich nicht vollständig mit den E-Mails vom 29. Juni 2018. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie nicht als Folge derselben, sondern einer eigenständigen Programmierung ver- sandt worden sei. Außerdem liege zwischen dem 13. April 2018 und dem 29. Juni 2018 die Zustellung des Ordnungsmittelantrags der Gläubigerin am 28. Mai 2018, der eine Zäsur bewirke. Das vorangegangene Ordnungsmittelverfahren 25 26 27 - 11 - stelle eine Zäsur dar, die der Annahme einer fortdauernden natürlichen Hand- lungseinheit entgegenstehe. Die Zäsur trete nicht erst durch den Ordnungsmit- telbeschluss ein, sondern schon mit Zustellung des Ordnungsmittelantrags. Diese gebe dem Vollstreckungsschuldner Anlass, selbstkritisch zu überprüfen, ob sein Verhalten dem titulierten Anspruch gerecht werde. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. bb) Es ist allerdings fraglich, ob die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die E-Mail vom 13. April 2018 einerseits und die E-Mails vom 29. Juni 2018 an- dererseits seien jeweils aufgrund einer veränderten Programmierung versandt worden, von seinen Feststellungen getragen wird. Die von der Gläubigerin vor- gelegten E-Mails der Schuldnerin, auf die das Beschwerdegericht Bezug genom- men hat, weisen identische Betreffzeilen und einen identischen Wortlaut auf. Ihnen waren jeweils vier Anlagen mit identischer Bezeichnung beigefügt. Es kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin den Versand ihrer Werbe-E-Mails technisch geändert und bereits dadurch zu er- kennen gegeben hat, dass sie einen erneuten Entschluss zum Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung zu 7 gefasst hat. cc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts erweist sich jedenfalls des- halb im Ergebnis als richtig, weil der Schuldnerin am 28. Mai 2018, also zwischen dem 13. April 2018 und dem 29. Juni 2018, der erste Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin zugestellt worden ist. Das Beschwerdegericht hat mit Recht ange- nommen, dass die Schuldnerin danach zwangsläufig erneut eine Entscheidung darüber treffen musste, ob sie das ihr verbotene Verhalten - unverändert - fort- setzt. Davon ist hier auszugehen, weil die Schuldnerin zeitlich danach am 29. Juni 2018 weitere Werbe-E-Mails mit den verbotenen Inhalten an Studienin- teressenten versandt hat. 28 29 - 12 - d) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin macht ohne Erfolg geltend, die beiden Werbe-E-Mails vom 29. Juni 2018 seien nicht als eine natürliche Hand- lungseinheit anzusehen. Diese inhaltlich übereinstimmenden E-Mails sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts innerhalb eines Abstands von nur 19 Sekunden an zwei verschiedene Interessentinnen versandt worden. Bei na- hezu zeitgleich versandten E-Mails identischen Inhalts begegnet die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es handele sich bei natürlicher Betrachtungsweise um ein einheitliches Tun, keinen Bedenken. Auf die Frage, ob der stellvertretende Direktor der Schuldnerin mehrere E-Mails gleichen Inhalts versandt hat, wie die Gläubigerin behauptet hat, oder ob eine automatische Generierung stattgefun- den hat, wie die Schuldnerin vorgetragen hat, kommt es angesichts dieses engen zeitlichen Zusammenhangs nicht an. e) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts liegen jedoch insgesamt nicht zwei, sondern drei Zuwiderhandlungen der Schuldnerin gegen den Vollstre- ckungstitel vor. aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, neben der E-Mail vom 13. April 2018 einerseits und den beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 andererseits würde auch in der Verbreitung der Broschüre ein eigenständiger Verstoß liegen. Die Gläubigerin habe jedoch über die genannten E-Mails hinaus keine Verbrei- tung dieser Druckschrift vorgetragen. Soweit sie mit diesen E-Mails versandt wor- den sei, stelle sie mit diesen einen einheitlichen Verstoß dar. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. bb) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Schuldnerin mit der E-Mail vom 13. April 2018 gegen zwei verschiedene Un- terlassungsverurteilungen verstoßen hat und damit wegen zwei Zuwiderhandlun- gen ein Ordnungsgeld festzusetzen war. 30 31 32 33 - 13 - (1) Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltens- weisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot ver- stoßen. Dies dient dazu, bei wiederholten Verstößen mehrere Verhaltensweisen zusammenzufassen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13). Das Institut der natürlichen Handlungseinheit dient jedoch nicht dazu, mehrere Verhaltensweisen zusammenzufassen, die gegen unterschiedli- che Verbotsaussprüche verstoßen. Anderenfalls bliebe unberücksichtigt, dass der Schuldner mehrfach verurteilt worden ist und sich in mehrfacher Weise der Befolgung von gerichtlichen Verboten widersetzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2019, 637, 641 f. [juris Rn. 43]). (2) Die Schuldnerin hat durch das Versenden des der E-Mail vom 13. April 2018 beigefügten Anschreibens an Studieninteressenten gegen die Unterlas- sungsverurteilung zu 4 und mit der Beifügung der Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" gegen die Unterlassungsverurteilung zu 7 zu verstoßen. cc) Neben den in der E-Mail vom 13. April 2018 liegenden Verstößen ge- gen die Unterlassungsverurteilungen zu 4 und 7 des Vollstreckungstitels hat die Schuldnerin mit den beiden E-Mails vom 29. Juni 2018, die als natürliche Hand- lungseinheit anzusehen sind (vgl. III 4 c), durch die jeweilige Beifügung der Bro- schüre "Medizinstudium im Ausland 2018" ein weiteres Mal gegen die Unterlas- sungsverurteilung zu 7 verstoßen, so dass insgesamt drei Zuwiderhandlungen vorliegen. 5. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraussetzt (BVerfG, NJW-RR 2007, 860 Rn. 11 mwN). Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. 34 35 36 37 - 14 - Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schuldnerin habe vorsätzlich gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weil es für die Verant- wortlichen der Schuldnerin auf der Hand gelegen habe, dass die marginal geän- derten Werbetexte weiterhin irreführend seien. Die Vorgehensweise der Schuld- nerin lasse erkennen, dass es ihr nicht darum gegangen sei, den Vollstreckungs- titel zu befolgen, sondern ihn zu umgehen. Dem hält die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ohne Erfolg entgegen, die Schuldnerin sei der Auffassung gewesen, dass ein kerngleicher Verstoß ge- gen die Unterlassungsverurteilungen nicht vorgelegen habe, so dass allenfalls Fahrlässigkeit vorliege und das Verschulden der Schuldnerin damit geringer schwer wiege. Damit ersetzt die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin in einer im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen Weise die tatrichterliche Beurteilung des Beschwerdegerichts durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. 6. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von insgesamt 30.000 €. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin macht vergeblich die Festsetzung eines hö- heren Ordnungsgeldes geltend. a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatgericht ein Ermessen zu. Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdever- fahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehler- frei gewürdigt worden sind und von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 16 = WRP 2017, 328 mwN). b) Das Beschwerdegericht hat angenommen, erforderlich und angemes- sen zur Ahndung der beiden Zuwiderhandlungen sei ein Ordnungsgeld von je 38 39 40 41 42 - 15 - 15.000 €, in Summe 30.000 €. Der Umstand, dass mehrere Verstöße sanktioniert würden, führe nicht zu einer Absenkung des für den einzelnen Verstoß angemes- senen Ordnungsgeldes, wobei auch bei einer Gesamtbetrachtung unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeitskontrolle eine Herabsetzung nicht in Be- tracht komme. Die Zahl der in Rede stehenden Verstöße sei gering. Besonder- heiten, die das festgesetzte Ordnungsgeld in der Summe als übermäßig erschei- nen lassen könnten, lägen nicht vor. Dass sich die Schuldnerin derzeit in Liqui- dation befinde, ändere daran nichts. Sie sei noch nicht erloschen, eine Rückkehr an den Markt sei möglich. Eine Erhöhung des Ordnungsgeldes sei nicht deshalb geboten, weil die nunmehr sanktionierten Verstöße vor dem Erlass des Ord- nungsmittelbeschlusses vom 1. August 2018 begangen worden seien und den dort abgehandelten Zuwiderhandlungen ähnelten. Wären diese Verstöße seiner- zeit mitbehandelt worden, wäre für sie kein anderes Ordnungsgeld festzusetzen gewesen. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Diese wirken sich im Ergebnis jedoch nicht aus. c) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Die Ord- nungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie - präventiv - der Verhinderung künftiger Zuwider- handlungen. Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar. Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbe- sondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vor- teil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der be- gangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 17 mwN). Da die Festsetzung eines Ordnungsmit- tels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Ver- 43 - 16 - hängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners vo- raus. Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ord- nungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhand- lung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen. Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwi- derhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft. Die Verhängung der Geldstrafe in Tagessätzen nach § 40 StGB dient der Verwirklichung dieser Grundsätze. Daher kann diese Vorschrift bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes entsprechend angewandt werden (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 19 mwN). d) Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der Gläubigerin wenden sich im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht wegen der Zuwiderhandlungen gegen den Vollstreckungstitel durch die Versendung der E-Mails am 13. April 2018 und am 29. Juni 2018 Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 15.000 €, insgesamt 30.000 €, verhängt hat. aa) Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin rügt ohne Erfolg, das Be- schwerdegericht habe keine Rücksicht auf die Vermögenssituation der Schuld- nerin genommen. (1) Das Beschwerdegericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin berücksichtigt. Es hat insbeson- dere von sich aus aufgrund seiner Kenntnis aus anderen Verfahren dem Um- stand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin sich derzeit in Liquidation befin- det. Es hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, die Höhe des von ihm als 44 45 46 - 17 - angemessen erachteten Ordnungsgeldes herabzusetzen, weil die Schuldnerin an den Markt zurückkehren könne. (2) Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hält diese Erwägung für spe- kulativ und rügt, das Beschwerdegericht habe die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin nicht in seine Erwägungen einbezogen. Damit kann sie nicht durch- dringen. Die Schuldnerin hat in beiden Beschwerdeverfahren zu ihren wirtschaftli- chen Verhältnissen lediglich vorgetragen, sie habe in den Jahren 2015 und 2016 Verluste erwirtschaftet. Dieser Vortrag lässt bereits nicht erkennen, dass ein Ord- nungsgeld in Höhe von 15.000 € für Zuwiderhandlungen im Jahr 2018 unange- messen hoch ist. Die Schuldnerin hat außerdem keinen Vortrag dazu gehalten, welche Gründe zu ihrer Liquidation geführt haben, sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, ihre Liquidation erfolge aus wirtschaftlichen Gründen. Das Beschwerdegericht hat außerdem bereits im ersten Ordnungsmittel- verfahren eine Absenkung des für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 15.000 € im Hinblick darauf nicht als angemessen erachtet, dass ihm aus verschiedenen Verfahren bekannt sei, dass die Schuld- nerin mit jeder einzelnen Studienplatzvermittlung erhebliche Einnahmen erziele. Dies lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Schuldnerin erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin auch nicht angegriffen. bb) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wendet sich ohne Erfolg ge- gen die Art und Weise, wie das Beschwerdegericht das erste Ordnungsmittelver- fahren bei der Bemessung des Ordnungsgeldes im zweiten Ordnungsmittelver- fahren berücksichtigt hat. (1) Das Beschwerdegericht hat es für angemessen erachtet, alle mit den beiden Ordnungsmittelanträgen beanstandeten Zuwiderhandlungen gegen die 47 48 49 50 51 - 18 - Unterlassungsverurteilungen so zu behandeln, als ob über sie durch den ersten Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 1. August 2018 einheitlich ent- schieden worden wäre. Diese Beurteilung lässt keinen Ermessensfehler erken- nen. Eine solche Betrachtung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gläubige- rin mit dem zweiten Ordnungsmittelantrag vom 14. September 2018 die Versen- dung der E-Mail vom 13. April 2018 beanstandet hat, die zeitlich vor dem ersten Ordnungsmittelantrag vom 23. Mai 2018 erfolgt war, und dass die Zuwiderhand- lung am 29. Juni 2018, die ebenfalls Gegenstand des zweiten Ordnungsmittelan- trags war, zeitlich vor dem ersten Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts vom 1. August 2018 lag. Da das Beschwerdegericht jeweils von vorsätzlichem Handeln der Schuldnerin ausgegangen ist, liegt es im Rahmen des ihm einge- räumten Ermessens, die Zustellung des ersten Ordnungsmittelantrags der Gläu- bigerin nicht zum Anlass zu nehmen, für die zeitlich danach liegende Zuwider- handlung am 29. Juni 2018 ein höheres Ordnungsgeld zu verhängen. (2) Auch im Übrigen benachteiligt die Berücksichtigung des ersten Ord- nungsmittelverfahrens durch das Beschwerdegericht die Gläubigerin nicht. In der Zwangsvollstreckung können bei der Bemessung des Ordnungsmit- tels auch ohne die Grundsätze der fortgesetzten Handlung alle Umstände be- rücksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verstößen nicht das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als ange- messen erachteten Sanktion zu verhängen. Insbesondere kann das Prozessge- richt bei der Bemessung in Rechnung stellen, dass der gegenüber der Unterneh- mensleitung erhobene Verschuldensvorwurf sich dann, wenn der einzelne Teilakt von einem Mitarbeiter begangen worden ist, allein auf das Organisations- oder Überwachungsverschulden des Unternehmens stützt (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 14). In diesem Zusammenhang kann auch die Tatsache berücksichtigt wer- den, dass bereits ein erstes Ordnungsmittelverfahren stattgefunden hat. Sie kann 52 53 - 19 - es rechtfertigen, das Vielfache der für eine einzelne Zuwiderhandlung als ange- messen erachteten Sanktion zu verhängen, weil die bislang ergriffenen Maßnah- men zur Vermeidung weiterer Verstöße offensichtlich nicht ausreichten (vgl. BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 15). Hiervon ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat ein Vielfaches des als angemessen erachteten Ordnungsgeldes verhängt und der Schuldnerin versagt, sich auf ein Organisationsverschulden zu berufen, das zu einer Ermäßi- gung des insgesamt zu verhängenden Ordnungsgeldes hätte führen können. An- gesichts der nicht unbeträchtlichen Höhe des Ordnungsgeldes von 15.000 € ist weder von der Gläubigerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass allein ein noch höheres Ordnungsgeld ermessensfehlerfrei gewesen wäre. cc) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin macht demgegenüber mit Recht geltend, das Beschwerdegericht habe rechtsfehlerhaft den Umstand un- berücksichtigt gelassen, dass am 29. Juni 2018 im Sekundentakt zwei E-Mails an zwei verschiedene Interessentinnen versandt worden sind und am 13. April 2018 nur eine einzelne E-Mail. Damit hat das Beschwerdegericht den unter- schiedlichen Umfang der beiden in Rede stehenden Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigt, indem es bei der Bemessung des Ordnungsgeldes die Zuwider- handlung durch die Versendung der beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 und die- jenige durch die Versendung der - einzelnen - E-Mail vom 13. April 2018 gleich behandelt hat. Wiegt bei einer Mehrzahl zu ahndender Verstöße einer von ihnen schwerer als die anderen, kann dies die Festsetzung eines höheren Ordnungs- geldes rechtfertigen. dd) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin beanstandet außerdem zu Recht, dass das Beschwerdegericht lediglich zwei und nicht drei Verstöße gegen die Unterlassungsverurteilungen bei der Bemessung des Ordnungsgeldes be- rücksichtigt hat (dazu III 4 e Rn. 31 bis 36). 54 55 56 - 20 - ee) Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, da zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts seit den Zuwiderhandlungen am 13. April 2018 und am 29. Juni 2018 mehr als zwei Jahre vergangen sind und damit Verfolgungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB eingetreten ist. (1) Für die Ordnungsmittel des § 890 ZPO gilt die Regelung des Art. 9 EGStGB. Hinsichtlich der hier allein in Frage stehenden Verfolgungsverjährung bestimmt Art. 9 Abs. 1 EGStGB, dass die - in der Regel - zweijährige Verjäh- rungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist, und dass die Verjährung die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Ein Ruhen der Verjährung ist nur für den Fall vorgesehen, dass nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt wer- den kann (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB). Eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende Regelung dahin, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt abläuft, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, enthält Art. 9 EGStGB nicht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 f. [juris Rn. 10]). Ein innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gestellter Ordnungsmittelantrag des Gläubigers lässt die Verfol- gungsverjährung nicht bis zu einer Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag ruhen. Die Auslegung von Vorschriften über die Verjährung - wie hier über das Ruhen der Verjährung - muss sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätz- lich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen. Die Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln kann danach aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fällen ruhen, dass die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (zu Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17, NJW-RR 2019, 822 Rn. 15). 57 58 - 21 - (2) Gleichwohl kann, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 890 ZPO, die Verfolgungsverjährung nicht (mehr) eintreten, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hat. Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muss dafür diesen Vor- schriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender Rechtsgedanke entnommen werden. Sie ergibt sich vielmehr schon aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, soweit dort bestimmt ist, dass die Verjährung die Fest- setzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ausschließt. Wird ein Ordnungs- mittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11; vgl. auch BFH, Be- schluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 [juris Rn. 7]). Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Voll- streckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht (BGHZ 161, 60, 64 [ju- ris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11). (3) Die Verfolgungsverjährung begann mit der Beendigung der hier in Rede stehenden Handlungen, also mit Abschluss der Versendung der E-Mails am 13. April 2018 und am 29. Juni 2018. Das Beschwerdegericht hat mit Be- schluss vom 25. September 2019 - also vor Ablauf der Verfolgungsverjährung - wegen zweier Verstöße gegen den Vollstreckungstitel ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 € festgesetzt. Damit endete in diesem Umfang der Lauf der Verfol- gungsverjährung. (4) Soweit das Beschwerdegericht dagegen kein Ordnungsgeld festge- setzt hat, greift Art. 9 Abs. 1 EGStGB ein. Die Verfolgungsverjährung ist, ebenso wie die Vollstreckungsverjährung, ein Verfahrenshindernis (vgl. Engelhart in Es- ser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 31 OWiG Rn. 1), 59 60 61 - 22 - das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 395). Dies führt im Streitfall dazu, dass die Festsetzung eines weiteren Ord- nungsgeldes im Hinblick darauf ausscheidet, dass in der Versendung der E-Mail vom 13. April 2018 entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur ein einziger, sondern ein doppelter Verstoß gegen den Vollstreckungstitel liegt. Wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung ist es auch nicht mög- lich, das vom Beschwerdegericht mit 15.000 € zu niedrig angesetzte Ordnungs- geld wegen der Versendung der beiden E-Mails vom 29. Juni 2018 nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zu erhöhen. Wie sich aus Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB ergibt, endet die Verfolgungsverjährung nur in dem Umfang, in dem es in unverjährter Zeit zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gekommen ist. Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ist eine Erhöhung eines festgesetzten Ord- nungsgeldes nicht zulässig. 62 63 - 23 - IV. Danach sind die Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und der Schuld- nerin gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts zurückzuweisen, die Kos- tenentscheidung folgt aus (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2019 - 44 O 34/16 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2019 - 2 W 33/19 - 64