Urteil
2 U 249/19
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0402.2U249.19.00
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Leitsätze
1. Macht ein Käufer, der ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motor EA 189) erworben hat, gegen den Hersteller Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB geltend, besteht der erforderliche Schutzzweckzusammenhang nur dann, wenn der Käufer bei Vertragsschluss nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und deshalb der Fortbestand der Betriebserlaubnis gefährdet war. (Rn.26)
2. Dass der Hersteller nach dem Abschluss seiner Täuschungshandlung Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit ergriffen hat, lässt den Schutzzweckzusammenhang für sich genommen nicht entfallen, wenn der Erwerber nicht die erforderliche Kenntnis über die mögliche Einschränkung der Nutzbarkeit seines Fahrzeugs tatsächlich erhalten hat. Derjenige, der keine Kenntnis von diesen maßgeblichen Umständen hat, bleibt durch § 826 BGB geschützt (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19). (Rn.28)
3. Der geschädigte Käufer hat nachzuweisen, dass der Schutzzweckzusammenhang im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch bestanden hat, er also der Täuschung unterlegen ist. (Rn.46)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20.05.2019 – 2 O 505/18 in Ziffer 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.744,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer [...] zu bezahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 42% und die Beklagte 58%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 13% und die Beklagte 87%.
IV. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Streitwerte:
in erster Instanz:
19.300,00 Euro,
in zweiter Instanz:
12.207,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Käufer, der ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Motor EA 189) erworben hat, gegen den Hersteller Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB geltend, besteht der erforderliche Schutzzweckzusammenhang nur dann, wenn der Käufer bei Vertragsschluss nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und deshalb der Fortbestand der Betriebserlaubnis gefährdet war. (Rn.26) 2. Dass der Hersteller nach dem Abschluss seiner Täuschungshandlung Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit ergriffen hat, lässt den Schutzzweckzusammenhang für sich genommen nicht entfallen, wenn der Erwerber nicht die erforderliche Kenntnis über die mögliche Einschränkung der Nutzbarkeit seines Fahrzeugs tatsächlich erhalten hat. Derjenige, der keine Kenntnis von diesen maßgeblichen Umständen hat, bleibt durch § 826 BGB geschützt (Fortführung des Senatsurteils vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19). (Rn.28) 3. Der geschädigte Käufer hat nachzuweisen, dass der Schutzzweckzusammenhang im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch bestanden hat, er also der Täuschung unterlegen ist. (Rn.46) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20.05.2019 – 2 O 505/18 in Ziffer 1 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.744,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan mit der Fahrgestellnummer [...] zu bezahlen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 42% und die Beklagte 58%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 13% und die Beklagte 87%. IV. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwerte: in erster Instanz: 19.300,00 Euro, in zweiter Instanz: 12.207,00 Euro. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs. Der Kläger erwarb am 10.12.2015 ein Fahrzeug des Typs VW Tiguan mit einer Laufleistung von 118.514 km zum Preis von 15.800,00 Euro. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 160.584 km. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 verbaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickstoffoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhält, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschreitet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 11.707,30 Euro nebst Verzugszinsen seit dem 07.12.2018 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt (Ziff. 1) und festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug ist (Ziff. 2). Weiter hat das Landgericht Deliktszinsen aus 15.800,00 Euro für die Zeit vom 11.12.2015 bis zum 06.12.2018 zugesprochen (Ziff. 3). Mit Ziff. 4 des Urteils hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz für Schäden zu leisten, die aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sind. Schließlich hat es die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 490,99 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, dass keine sittenwidrige Schädigung vorliege, insbesondere deshalb nicht, da zum Zeitpunkt des Kaufvertrages das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte im realen Straßenverkehr bereits öffentlich bekannt gewesen sei. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Mai 2019, Az. 2 O 505/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. B Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Deliktszinsen begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertragsschlusses gemäß § 826 BGB zu. Demnach ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 1. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik in Frage stand, sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB gehandelt (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 18 ff.). Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bestimmter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist, die dem Hersteller bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs bekannt waren. Diese konkludente Erklärung entsprach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Bei der im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung. Damit war das Fahrzeug mangelbehaftet, denn durch eine unzulässige Abschalteinrichtung war der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs nicht gewährleistet. Da bei Kraftfahrzeugen, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, so lange eine ordnungsgemäße Nachrüstung (noch) nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Absatz 1 FZV ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 20). Damit besteht im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Käufer die latent bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 21/22). 2. Die schädigende Handlung war sittenwidrig. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12, juris Rn. 9). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 124/12, juris Rn. 8). Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16). b) Andere Gründe für die rechtswidrige Installation der Software als eine Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung sind nicht denkbar. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte eine Software in ihre Fahrzeuge installiert, verbunden mit dem Risiko, die Zulassung der Fahrzeuge nicht zu erhalten und sich strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, ohne dass sie sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. Die Beklagte als Herstellerin hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten (Senatsurteil, a.a.O., juris Rn. 30). Hiervon ist auch betroffen, wer das Fahrzeug – wie der Kläger – auf dem Gebrauchtwagenmarkt erwirbt. Es handelt auch sittenwidrig, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert werden wird (OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 18 U 70/18, juris Rn. 27). c) An der Bewertung der Handlung als sittenwidrig ändert nichts, dass die Beklagte ab dem 22. September 2015 über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Öffentlichkeit informiert hat. Die vorliegende Konstellation zeichnet sich dadurch aus, dass die Beklagte zunächst eine Handlung vorgenommen hat, die darauf angelegt war, Käufer von Neu- und Gebrauchtwagen zu schädigen, und sich nun darauf beruft, zwischenzeitlich Maßnahmen getroffen zu haben, die den Eintritt des Schadens verhindern sollten. Hier liegt das Inverkehrbringen des Fahrzeugs im Jahr 2011 und der schadensbegründende Zweiterwerb im Jahr 2015. aa) Teilweise setzt die obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen daran an, dass die Sittenwidrigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zu beurteilen ist, das Handeln der Beklagten wegen zwischenzeitlich ergriffener Gegenmaßnahmen jedoch nicht mehr als sittenwidrig zu bewerten sei (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 7 U 335/18, juris Rn. 21 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 – VI ZR 288/12, juris Rn. 13; ferner: OLG Koblenz, Urteil vom 02. Dezember 2019 - 12 U 957/19, juris Rn. 38; OLG Koblenz, Urteil vom 06. Februar 2020 – 6 U 1219/19, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 156/19, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 – 10 U 199/19, juris Rn. 44). bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Frage der Einbeziehung des mittelbar Geschädigten allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckzusammenhangs beurteilt. Wie bei Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen allgemein, so gilt auch bei § 826 BGB, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, juris Rn. 15). Der geltend gemachte Schaden muss aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH, Urteil vom 14. März 2006 – X ZR 46/04, juris Rn. 9). Macht der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädigenden Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1979 – VI ZR 189/78, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 07. Mai 2019 – VI ZR 512/17, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, juris Rn. 15). Der Senat folgt dieser Auffassung, so dass nach der Täuschungshandlung ergriffene Aufklärungsmaßnahmen für sich genommen nicht zum Wegfall einer tatbestandlich sittenwidrigen Handlung führen, sondern maßgeblich ist, ob der erforderliche Schutzzweckzusammenhang hinsichtlich des eingetretenen Schadens besteht. 3. Im vorliegenden Fall ist der Schutzzweckzusammenhang gegeben. Vorliegend knüpft die Haftung an die aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen an (Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 32 m.w.N.). a) Der Schaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages in Unkenntnis der möglichen Folgen, die sich aus der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Nutzbarkeit des Fahrzeugs ergeben können. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Jemand kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (Senat, a.a.O., juris Rn. 23). Dies trifft auch auf den Erwerber zu, dessen Erwartungen über den Fortbestand der Betriebserlaubnis im maßgebenden Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses enttäuscht werden. b) Der erforderliche Schutzzweckzusammenhang ist jedoch nur dann gegeben, wenn der geschädigte Käufer bei Vertragsschluss nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung versehen und deshalb der Fortbestand der Betriebserlaubnis gefährdet war. Nur dann hat der Hersteller durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs die Ursache dafür gesetzt, dass der Erwerber zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung durch die Beklagte über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt unter diesen Umständen fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben vertraut (Senat, a.a.O., Rn. 26, juris). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (Senat, a.a.O., juris Rn. 27). aa) Dass der Hersteller nach dem Abschluss seiner Täuschungshandlung Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit ergriffen hat, lässt den Schutzzweckzusammenhang für sich genommen nicht entfallen, wenn der Erwerber nicht die erforderliche Kenntnis über die mögliche Einschränkung der Nutzbarkeit seines Fahrzeugs tatsächlich erhalten hat. Derjenige, der keine Kenntnis von diesen maßgeblichen Umständen hat, bleibt durch § 826 BGB geschützt. Maßgeblich bleibt, dass der erste – weit zurückliegende – Akt (hier: das Inverkehrbringen des Fahrzeugs) für sich genommen vom Unwerturteil getragen und dazu bestimmt und geeignet war, den Schaden zu verursachen und auch tatsächlich schadensursächlich wurde. Sollen die gegenläufigen Maßnahmen den Schutzzweckzusammenhang beseitigen, muss an sie die Anforderung gestellt werden, dass sie objektiv ausreichen, um den Schadenseintritt zu vermeiden. Dies entspricht den allgemeinen Wertungen, nach denen ein Schaden einer Handlung zugerechnet wird. (1) Nach den allgemeinen Zurechnungsregeln muss das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet gewesen sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (zur Adäquanztheorie BGH, Urteil vom 16. April 2002 – VI ZR 227/01, juris Rn. 10). Bei Ansprüchen aus § 826 BGB beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Schutzbereich der Norm, mithin auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84, juris Rn. 15). Ausreichend ist, dass die Beklagte zum Schadenseintritt beigetragen hat. Da im Sinne der Kausalitätslehre letztlich alle im Bereich adäquater Kausalität und des Schutzbereichs der Norm liegenden Bedingungen gleichwertig sind, kann ein Schädiger der Schadenszurechnung nicht entgegenhalten, dass außer der von ihm gesetzten Ursache noch andere, außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Gründe zum Schaden geführt haben, ganz gleich, ob jede Ursache für sich allein oder nur einige oder alle gemeinsam den Schaden herbeigeführt haben (Ebert in: Erman, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2017, Rn. 38 vor § 249 BGB). Weiter steht der geltend gemachte Schaden – wie erforderlich – in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage. Ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt nicht (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11, juris Rn. 14). So kann es am Zurechnungszusammenhang fehlen, wenn der Verursachungsbeitrag eines Zweitschädigers einem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, dass die durch die Ersthandlung geschaffene Gefahrenlage für den zweiten Vorfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr rechtfertigt (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 – VI ZR 286/09, juris Rn. 20). Auch ist es dem Schädiger nicht zuzurechnen, wenn der Geschädigte selbst in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Dem Verursacher ist der Schaden jedoch weiterhin zurechenbar, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf jenes Ereignis darstellt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 – IX ZR 113/89, juris Rn. 16). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. (2) Die Verantwortlichkeit des Verursachers für einen Schaden kann entfallen, wenn die Wirkungen der Handlung beseitigt sind, beispielsweise weil alle objektiv erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind (OLG Koblenz, Urteil vom 07. März 2005 – 12 U 1262/03, juris Rn. 14). Handelt es sich bei der deliktischen Tat um eine sittenwidrige Täuschung, genügt es jedoch nicht, alles subjektiv und objektiv Mögliche zu tun, um den Schadenseintritt zu vermeiden (so aber OLG Frankfurt, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 156/19, juris Rn. 39/40; OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2019 – 9 U 9/19, juris Rn. 45). Entsprechend den allgemeinen Zurechnungsregeln ist vielmehr entscheidend, dass die Schadensbeseitigungsbemühungen tatsächlich erfolgreich sind, d.h. der Täter muss erreichen, dass die Wirkungen der Täuschungshandlung beseitigt sind. α) Nach diesen allgemeinen Grundsätzen besteht der Zurechnungszusammenhang solange fort, wie die Wirkungen der Täuschungshandlung nicht tatsächlich beseitigt sind. Um den Zurechnungszusammenhang zu unterbrechen, muss der Erwerber erfahren, dass das Fahrzeug wegen der nicht eingehaltenen Abgaswerte möglicherweise nicht genutzt werden darf und eine Nachrüstung erforderlich sein wird. Der Zurechnungszusammenhang entfällt hingegen nicht alleine deshalb, weil der Getäuschte die Täuschungshandlung hätte erkennen und aufklären können (BGH, Urteil vom 05. März 2014 – 2 StR 616/12, juris Rn. 20). Maßgebend ist mithin, ob der Erwerber subjektiv von der unbeständigen Betriebserlaubnis des konkreten Fahrzeugs tatsächlich Kenntnis erlangt hatte, nicht aber, ob er die Täuschung hätte erkennen und den eigenen Irrtum durch weitere Nachforschungen hätte vermeiden können. β) Die Ankündigung eines Softwareupdates würde für sich genommen jedenfalls nicht für den Wegfall der Haftung ausreichen, solange dem Käufer nicht die entscheidende Information über den drohenden Widerruf der Betriebserlaubnis vermittelt wird. So kann es für einen Erwerber von untergeordnetem Interesse sein, ob die Anforderungen an den Umweltschutz eingehalten werden. Es ist für ihn aber regelmäßig von besonderem Gewicht, ob die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs entzogen wird oder nur durch ein Software-Update erhalten bleibt, welches aber nicht zuverlässig abschätzbare Folgen auf Kraftstoffverbrauch und Fahrzeugabnutzung haben könnte. γ) Objektiv nicht hinreichend sind demnach die ad hoc-Meldung vom 22.09.2015 und die Bereitstellung einer Internetseite mit der Liste betroffener Fahrzeuge. Die wesentliche Information über den drohenden Wegfall der Betriebserlaubnis ohne Softwareupdate ergibt sich hieraus nicht. δ) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt außerdem, dass die mediale Berichterstattung als solche auch nicht zuverlässig geeignet ist, den auf der Täuschungshandlung beruhenden Irrtum zu beseitigen. Es ist nicht vorgetragen, dass sich die Berichterstattung auf die Unbeständigkeit der Betriebserlaubnis konkreter Fahrzeugmodelle bezogen hätte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die mediale Berichterstattung zwar hohe Wellen geschlagen hat und viele Kaufinteressenten erreicht haben dürfte. Daraus kann jedoch kein zuverlässiger Rückschluss auf den Umfang der individuell erworbenen Kenntnisse bezüglich der Manipulationen und – worauf es entscheidend ankommt – deren mögliche Konsequenzen für die Betriebserlaubnis gezogen werden. Welche Kenntnisse der Käufer aus ihr erlangt und welche Schlüsse er daraus gezogen hat, ist eine Frage des Einzelfalls. ε) Schließlich besteht auch kein Anlass, die Anforderungen an das Entfallen des Schutzzweckzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt zu senken, dass der Beklagten angesichts millionenfach verkaufter Fahrzeuge eine individuelle Information der Kaufinteressenten nicht möglich gewesen sein soll. Zum einen ist es nicht angezeigt, den Intensivtäter, der massenhaft täuscht, nachsichtiger zu behandeln als den Täter, der in einem Einzelfall handelt. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist darauf angelegt, massenweise Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, für die es einen Gebrauchtwarenmarkt gibt. Kann sie unter solchen Umständen die Auswirkungen ihrer sittenwidrigen Handlungen nicht mehr beseitigen, bleiben sie ihr nach den allgemeinen Grundsätzen zurechenbar. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Folgen ihrer Handlungen auch durch eine effektive Nachbesserung der Fahrzeuge hätte beseitigen können, ggf. durch eine sog. Hardware-Lösung, was bei den Eigentümern der Fahrzeuge zu einer höheren Akzeptanz einer Rückrufaktion und damit zur Eindämmung des Haftungsrisikos beigetragen hätte. bb) Im vorliegenden Fall hat die durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs bewirkte Täuschung in der Person des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrages fortgewirkt. Weder wurde das Fahrzeug bereits vor dem fraglichen Kauf ordnungsgemäß nachgerüstet noch hatte der Kläger Kenntnis von den entscheidenden Umständen, dass die Beklagte die Typgenehmigung des konkreten Fahrzeugs durch eine Manipulation der Abgaswerte erwirkt hat und deshalb im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses eine Beschränkung oder Entziehung der Betriebserlaubnis möglich erschien. (1) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB liegen beim Anspruchsteller (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 231/06, juris Rn. 21). Mithin hat der Kläger nachzuweisen, dass der Schutzzweckzusammenhang im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch bestanden hat, er also der Täuschung unterlegen ist. Die Regeln zur Umkehr der Beweislast im Hinblick auf ein pflichtwidrig geschaffenes Risiko sind nicht auf die deliktische Haftung nach § 826 BGB übertragbar (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2012 – VI ZR 378/11, juris Rn. 15). Anders als hinsichtlich des Fortbestands einmal entstandener Rechte besteht keine Vermutung für die Fortdauer eines einmal eingetretenen tatsächlichen Zustands (hier: des Irrtums) mit der Wirkung einer Umkehrung der Beweislast (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1976 – V ZR 247/75, juris Rn. 12). Jedoch besteht bei Erwerbern, die ein mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Abgasmanipulationen (ab dem 22. September 2015) gekauft haben, eine tatsächliche Vermutung für deren Unkenntnis von der Abschalteinrichtung und deren Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis. Bei einem Kaufvertrag, der – wie hier – nach dem 22. September 2015 abgeschlossen wurde, sind nähere Darlegungen des Anspruchstellers dazu erforderlich, warum er bei Abschluss des Kaufvertrags nicht wusste, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war und deshalb die Gefahr bestand, dass die Betriebserlaubnis wegen nicht eingehaltener Abgaswerte widerrufen oder eingeschränkt werden könnte. Er hat seine Unkenntnis bezüglich dieser Umstände zu beweisen. An die Beweisführung dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Nach dem insoweit geltenden Maßstab des § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91, juris Rn. 16). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22. November 2006 – IV ZR 21/05, juris Rn. 12). In dieser Aufforderung zur lebensnahen Würdigung liegt jedoch keine Absenkung des erforderlichen Beweismaßes der vollen Überzeugung. Der Tatrichter darf sich nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf nicht abgesehen werden BGH, Urteil vom 01. Oktober 2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 9). (2) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die Kenntnis der maßgebenden Umstände nicht hatte. Zwar ist im Kaufvertrag notiert „Der Käufer weiß über die VW Abgasaffäre bescheid“ (Anlage K 1). Der Kläger hat allerdings im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht überzeugend dargestellt, dass der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen nicht auf eine konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs und eine mögliche Beschränkung oder einen Verlust seiner Betriebserlaubnis hingewiesen habe; dieser habe sich lediglich in allgemeiner Form absichern wollen. Er hat weiter ausgeführt, dass er zwar die Medienberichterstattung wahrgenommen, aufgrund ihrer jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht die Vorstellung gewonnen hatte, das streitgegenständliche Fahrzeug sei zumindest möglicherweise mit einer Abschalteinrichtung versehen und seine Betriebserlaubnis deshalb gefährdet. Der Senat hat in Ausübung seines Ermessens von einer wiederholenden Anhörung abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – IX ZR 227/93, juris Rn. 25) und würdigt – nachdem das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat – selbst die Angaben des Klägers. Sie sind glaubhaft. Zum einen hat der Kläger das Fahrzeug in einem frühen Stadium nach dem ersten öffentlichen Bekanntwerden der Abgasmanipulation erworben. Zum anderen gibt die Bemerkung im Kaufvertrag keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger in den Vertragsverhandlungen die entscheidende Information erteilt wurde, dass auch dem kaufgegenständlichen Fahrzeugs wegen des Einbaus einer Abschalteinrichtung eine Beschränkung oder ein Entzug der Betriebserlaubnis drohte. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Kenntnis des Klägers von diesen maßgeblichen Umständen schließen lassen. Das öffentliche Bekanntwerden der Abgasmanipulation für sich genommen würde nicht einmal dann, wenn der Kläger eine Manipulation auch für das kaufgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen hätte, die Annahme rechtfertigen, dass ihm auch bewusst gewesen sei, dass die Betriebserlaubnis in Gefahr war. Denn ein Erwerber mag zwar bereit sein, höhere Abgaswerte zu akzeptieren; dass er auch das Risiko einer Stilllegung bei Abschluss des Kaufvertrages in Kauf nimmt, ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich und kann ohne besondere Anhaltspunkte – die hier nicht vorliegen - nicht angenommen werden. 4. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Richtet sich der Anspruch – wie hier – gegen eine juristische Person, so hat sie gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihr „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13). Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13). Umfasst sind davon leitende Angestellte (BGH, Urteil vom 05. März 1998 – III ZR 183/96, juris Rn. 18). Für die vorliegende Entscheidung ist die Behauptung des Klägers als zugestanden anzusehen, ein Vorstandsmitglied oder jedenfalls ein leitender Angestellter habe die Implementierung der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware in der Vorstellung angeordnet oder jedenfalls gebilligt, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut würden und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann veräußert werden würden. Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass ein Vorstandsmitglied die erforderliche Kenntnis gehabt habe. Sie hat aber nicht in Abrede gestellt, dass ein (sonstiger) leitender Angestellter der Beklagten die Implementierung der Software beauftragt oder jedenfalls gebilligt hat und dabei in der Kenntnis gehandelt hat, dass die Abschalteinrichtungen nicht konform mit den Voraussetzungen der EU-Typgenehmigung ist. Für die dahingehende Behauptung des Klägers, dass eine solche Entscheidung durch einen als Repräsentanten anzusehenden Mitarbeiter getroffen worden sei, spricht auch eine tatsächliche Vermutung. Zudem hat die Beklagte nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Insbesondere hat sie nicht dargestellt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss der Unternehmensleitung die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen. Damit liegen in dem namentlich nicht bekannten Repräsentanten alle Voraussetzungen vor, denn er wusste von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen (Täuschung bei Erlangung der EU-Typgenehmigung und Inverkehrbringen der mit dem Motor ausgestatteten Fahrzeuge) und nahm die Schädigung der Erwerber – und damit auch des Klägers – zumindest billigend in Kauf (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 41 bis 51). 5. In der Folge der sittenwidrigen Schädigung bei Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung ist der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Absatz 1 BGB) wirtschaftlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Dies führt zu einem Anspruch des Geschädigten auf Rückabwicklung des Vertrages unter Anrechnung der durch die Nutzung erlangten Vorteile durchzuführen (Senat, a.a.O., juris Rn. 56). a) Die erlangten Nutzungsvorteile sind anhand einer zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – VIII ZR 70/94, juris Rn. 23). Der Senat geht in Ausübung seines ihm nach § 287 ZPO zustehenden Schätzungsermessens regelmäßig von einer erwarteten Gesamtleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus, ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung im konkreten Einzelfall tatsächlich diesen Wert erreicht oder überstiegen hat. Der Bewertung der Gebrauchsvorteile nach dem „Wertverzehr“ liegt die Erwägung zugrunde, dass derjenige, der eine erworbene eigene Sache nutzt, hierdurch Ausgaben erspart, weil der durch den Gebrauch eintretende Wertverlust nicht zu Lasten des eigenen, sondern des fremden Vermögens geht. Vergleichsmaßstab ist also die hypothetische Situation, dass der Geschädigte anstelle der erworbenen anderweit eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt haben würde (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 – VIII ZR 42/94, juris Rn. 16). Für den Anfangs- wie für den Restwert kommt es alleine darauf an, welchen Wert der Gegenstand in der Hand des Geschädigten zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt hat (BGH, a.a.O.). Da es mithin auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt, sind nachfolgende Änderungen der Umstände, insbesondere der Beschaffenheit und des Nutzungsverhaltens, für die Schätzung nicht von Bedeutung. b) Bei 42.070 gefahrenen Kilometern und einem Kaufpreis von 15.800,00 Euro beträgt der anzurechnende Vorteil 5.055,34 Euro. Mithin ist eine Forderung von 10.744,66 Euro begründet. II. Unbegründet ist die Berufung gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug ist. Die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs liegen zwischenzeitlich vor. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gemäß § 295 Satz 1 genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Erstinstanzlich waren diese Voraussetzungen allerdings nicht gegeben. Zwar kann in einer auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageerhebung ein wörtliches Angebot liegen (BGH, Urteil vom 15. November 1996 – V ZR 292/95, juris Rn. 11). Inhaltlich muss sich das Angebot jedoch auf die geschuldete Leistung beziehen, so wie sie zu bewirken ist. Das wörtliche Angebot muss also dem Schuldverhältnis entsprechen und ist immer dann unwirksam, wenn der Gläubiger ein tatsächliches Angebot gleichen Inhalts zurückweisen dürfte (Dötterl in: Beck’scher Onlinegroßkommentar, Stand 01.01.2020, § 295 BGB Rn. 6). Diesen Anforderungen genügte die Klageschrift nicht, denn der Kläger hat sich ungeachtet des Klageantrags auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass Nutzungsvorteile nicht, schon gar nicht berechnet aus einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km – allenfalls von 500.000 km –, anzurechnen seien. In der Berufungsinstanz sind die Voraussetzungen indes eingetreten. Der Kläger hat sich das Urteil des Landgerichts, mit dem die Zahlungsforderung zutreffend zugesprochen wurde, durch den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, zu eigen gemacht. Hierin liegt ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 Satz 1 BGB nach erfolgter Zurückweisung der Forderung, die in der Berufungseinlegung der Beklagten zu sehen ist. III. Die Berufung gegen den Ausspruch, dass die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, ist ebenfalls unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es ist anerkannt, dass der Kläger eine umfassende Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14, juris Rn. 6). Vorliegend bezog sich der erstinstanzlich erhobene Antrag dem klaren Wortlaut nach auf den Ersatz aller Schäden, die „aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts... entstanden sind und weiterhin entstehen werden“. Damit macht der Kläger einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt zum Gegenstand des Klageantrags. Dem allgemeinen Feststellungsantrag steht auch der zusätzlich erhobene Leistungsantrag auf Erstattung des Kaufpreises nicht entgegen. Der Kläger kann seine Klage in eine Leistungsklage und eine Feststellungsklage aufspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16, juris Rn. 14). Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird auch nicht dadurch unzulässig, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 04. November 1998 – VIII ZR 248/97, juris Rn. 15). 2. Die Feststellungsklage ist in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang auch begründet. Das Landgericht hat ausgeführt, dass lediglich Aufwendungen wie nutzlos aufgebrachte Kosten für die Nachrüstung des Fahrzeugs ersatzfähig seien. Insoweit ist die Verurteilung auch gerechtfertigt. Den weitergehenden Anspruch hat das Landgericht abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass nicht für sämtliche Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs (z.B. Zulassungskosten) und des Unterhalts (Service) entstanden seien, ein Ersatzanspruch bestehe. Aufwendungen, die z.B. aufgrund regelmäßiger Wartungen, Service des Fahrzeugs, des Austauschs von Reifen, der Zulassung etc. entstünden, stehe der Vorteil gegenüber, das Fahrzeug ohne Einschränkungen genutzt zu haben. Insoweit sind die Schadensersatzansprüche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. IV. Der Kläger kann auch Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Die vorgerichtlichen Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten zählen zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (Senatsurteil vom 30. Januar 2020, a.a.O., juris Rn. 68). Gerechtfertigt sind Anwaltsgebühren aus der geltend gemachten 0,65-fachen Geschäftsgebühr, wobei sich der Gegenstandswert aus der objektiven Berechtigung der geltend gemachten Forderung bestimmt (Senat, a.a.O., Rn. 69), im Zeitpunkt der Mandatierung (nach 29.853 gefahrenen Kilometern) mithin 12.212,72 Euro. Dies entspricht dem Gegenstandswert, wie er vom Landgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt wurde. V. Begründet ist die Berufung allerdings im Hinblick auf die zugesprochenen Deliktszinsen. Verzinslich sind die Ansprüche des Klägers erst ab Eintritt des Schuldnerverzugs am 07.12.2018. 1. Deliktszinsen können nicht verlangt werden. § 849 BGB ist seinem Zweck nach im Anwendungsbereich zu reduzieren, wenn der Geschädigte durch den Täter im Gegenzug für die Hingabe des Geldes eine als gleichwertig anzusehende Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes erhalten hat und sich eine Wertminderung des Gegenstandes für den Geschädigten nicht ausgewirkt hat (eingehend Senatsurteil vom 30. Januar 2020 – 2 U 306/19, juris Rn. 59 bis 63). So liegt es hier, da der Kläger die uneingeschränkte Möglichkeit der Nutzung des Fahrzeugs erhalten hat. 2. Die Zahlungsansprüche sind jedoch gemäß §§ 286, 288 BGB für die Zeit ab dem Eintritt des Schuldnerverzugs am 07.12.2018 zu verzinsen. a) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er gemäß § 286 Absatz 1 BGB durch die Mahnung in Verzug. Die in der Mahnung enthaltene Leistungsaufforderung muss sich grundsätzlich auf die Leistung im richtigen Umfang, am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise beziehen (Seichter in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 286 BGB, Rn. 17). Die Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2005 – X ZR 276/02, juris Rn. 24). Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 13. November 1990 – XI ZR 217/89, juris Rn. 36). b) Nach diesen Maßstäben genügte das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 22. November 2018 zur Begründung von Schuldnerverzug. Mit diesem Schreiben forderte der Kläger die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 15.800,00 Euro gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Zwar stellte er sich vor, diese Nutzungsentschädigung auf der Basis einer Nutzungsdauer von 500.000 km zu berechnen, drückte jedoch zugleich die Bereitschaft aus, eine geringere Laufleistung zu akzeptieren. Da sowohl die Laufleistung bei Kaufvertragsabschluss als auch die damalige Laufleistung angegeben waren, war der Beklagten die Berechnung der Forderung möglich. C 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. a) Für die Bildung der erstinstanzlichen Kostenquote ist ein fiktiver Gesamtstreitwert von 21.189,07 Euro zugrunde zulegen. Darin fließt zunächst der Kaufpreis von 15.800,00 Euro in voller Höhe ein. Zwar hat der Kläger im Klageantrag den Abzug einer in das Ermessen des Gerichts gestellte Nutzungsentschädigung akzeptiert. Über die Nutzungsentschädigung war gerichtlich jedoch auch dem Grunde nach zu entscheiden, da sich der Kläger in der Klagebegründung auf den Standpunkt gestellt hat, eine solche sei tatsächlich nicht geschuldet. Den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag bewertet der Senat mit 3.500,00 Euro, wobei 3.000,00 Euro auf die Unterhaltskosten entfallen. Weiter fließen in den fiktiven Gesamtstreitwert Deliktszinsen in Höhe von 1.889,07 Euro und außergerichtliche Anwaltskosten von 526,58 Euro ein. Der Kläger obsiegte erstinstanzlich mit insgesamt 12.698,29 Euro (Leistungsantrag: 11.707,30 Euro, Feststellungsantrag: 500,00 Euro, Anwaltskosten: 490,99 Euro). Dies entspricht einer Quote von 58 %. b) Für die Bildung der Kostenquote in der Berufungsinstanz setzt der Senat für die Berufung gegen den Leistungsantrag 11.707,30 Euro und 500,00 Euro für den Feststellungsantrag an. Zusammen mit den zugesprochenen Anwaltskosten (490,99 Euro) und den Deliktszinsen ergibt sich ein fiktiver Gesamtstreitwert von 14.587,36 Euro. Der Kläger unterliegt in Höhe von 1.889,07 Euro (Deliktszinsen), was einer Quote von 13 % entspricht. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen vor. Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage einer Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB – hier unter besonderer Berücksichtigung des Kaufes nach dem öffentlichen Bekanntwerden der Abschalteinrichtung – hat im Hinblick auf die enorme Anzahl der bundesweit gegen sie anhängigen Klagen grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen liegen auch zur Frage vor, ob ein Anspruch auf Deliktszinsen besteht. Dies gebietet es, auch zugunsten des Klägers, soweit er unterlegen ist, die Möglichkeit einer Revision zu eröffnen.