Urteil
5 U 1046/20
KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1018.5U1046.20.00
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Leitsätze
1. Der Inhaber des Markenrechts kann sich nach Art. 15 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen, wenn berechtigte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Ein berechtigter Grund kommt beim Vertrieb der Ware über einen Discounter in Betracht, wenn dadurch ein den Waren zukommender Luxus- oder Prestigecharakter beschädigt werden kann.(Rn.61)
(Rn.62)
2. Von einer solchen Rufschädigung und damit einem berechtigten Grund kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Discounter parallelimportierte Luxusparfüms in den in seiner Branche üblichen Formen bewirbt, zumal, wenn man davon ausgeht, dass sich der Verbraucher an den Vertrieb von Luxusprodukten über Discounter auch schon in gewissem Grade gewöhnt hat (Anschluss OLG München, Urteil vom 8. November 2018 - 29 U 3700/17).(Rn.62)
3. Ein berechtigter Grund ist nur in Fällen von einigem Gewicht zu bejahen, insbesondere, wenn es wegen des Umfangs des Verkaufs sonstiger Waren, der Präsentationsweise oder der schlechten Qualität der sonstigen Waren des Wiederverkäufers zu einer erheblichen Bedrohung des Images der Marke kommt. Einer durch das Umfeld ansonsten drohenden Rufschädigung kann ggf. dadurch entgegengewirkt werden, dass die Luxusprodukte z.B. nicht in demselben Regal wie "Billigprodukte" oder zumindest nicht in unmittelbarer Nähe zu ihnen, sondern räumlich getrennt angeboten werden (Anschluss OLG München, Urteil vom 8. November 2018 - 29 U 3700/17)(Rn.62)
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4. Den unter der Marke "Calvin Klein" vertriebenen Parfumprodukten ist ein Luxusimage zuzumessen.(Rn.64)
5. Die streitgegenständliche Präsentation des Calvin Klein-Parfums - in einem Warenfach umgeben von Waren unterschiedlichster Produktkategorien wie etwa Frottee-Handtücher, Plastik-Wasserflaschen, Elektro-Geräte und Kinderspielzeug (nach der Art einer Wühlkiste für übergebliebene restliche Waren zu einem besonders herabgesetzten Sonderpreis) - schädigt den guten Ruf des Luxusproduktes erheblich (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2018 - 5 W 97/18).(Rn.66)
6. Das gemeinsame Angebot der Calvin Klein-Parfüms in einem Werbeprospekt mit anderen Parfüms unter einem einheitlichen Preis ist unbedenklich, solange es sich bei den anderen Parfüms ebenfalls um Luxusprodukte, jedenfalls hochpreisige Markenprodukte handelt.(Rn.80)
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin - das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 04.06.2020 - 16 O 365/19 - teilweise dahingehend abgeändert, dass in Nr. 3 der Betrag "652,18 EUR" durch den Betrag "326,09 EUR" ersetzt wird.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 63%, der Beklagten zu 1 zu 14% und der Beklagten zu 2 zu 23% auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 90.000 € und im Übrigen von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhaber des Markenrechts kann sich nach Art. 15 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen, wenn berechtigte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Ein berechtigter Grund kommt beim Vertrieb der Ware über einen Discounter in Betracht, wenn dadurch ein den Waren zukommender Luxus- oder Prestigecharakter beschädigt werden kann.(Rn.61) (Rn.62) 2. Von einer solchen Rufschädigung und damit einem berechtigten Grund kann nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Discounter parallelimportierte Luxusparfüms in den in seiner Branche üblichen Formen bewirbt, zumal, wenn man davon ausgeht, dass sich der Verbraucher an den Vertrieb von Luxusprodukten über Discounter auch schon in gewissem Grade gewöhnt hat (Anschluss OLG München, Urteil vom 8. November 2018 - 29 U 3700/17).(Rn.62) 3. Ein berechtigter Grund ist nur in Fällen von einigem Gewicht zu bejahen, insbesondere, wenn es wegen des Umfangs des Verkaufs sonstiger Waren, der Präsentationsweise oder der schlechten Qualität der sonstigen Waren des Wiederverkäufers zu einer erheblichen Bedrohung des Images der Marke kommt. Einer durch das Umfeld ansonsten drohenden Rufschädigung kann ggf. dadurch entgegengewirkt werden, dass die Luxusprodukte z.B. nicht in demselben Regal wie "Billigprodukte" oder zumindest nicht in unmittelbarer Nähe zu ihnen, sondern räumlich getrennt angeboten werden (Anschluss OLG München, Urteil vom 8. November 2018 - 29 U 3700/17)(Rn.62) . 4. Den unter der Marke "Calvin Klein" vertriebenen Parfumprodukten ist ein Luxusimage zuzumessen.(Rn.64) 5. Die streitgegenständliche Präsentation des Calvin Klein-Parfums - in einem Warenfach umgeben von Waren unterschiedlichster Produktkategorien wie etwa Frottee-Handtücher, Plastik-Wasserflaschen, Elektro-Geräte und Kinderspielzeug (nach der Art einer Wühlkiste für übergebliebene restliche Waren zu einem besonders herabgesetzten Sonderpreis) - schädigt den guten Ruf des Luxusproduktes erheblich (Festhaltung KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2018 - 5 W 97/18).(Rn.66) 6. Das gemeinsame Angebot der Calvin Klein-Parfüms in einem Werbeprospekt mit anderen Parfüms unter einem einheitlichen Preis ist unbedenklich, solange es sich bei den anderen Parfüms ebenfalls um Luxusprodukte, jedenfalls hochpreisige Markenprodukte handelt.(Rn.80) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin - das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 04.06.2020 - 16 O 365/19 - teilweise dahingehend abgeändert, dass in Nr. 3 der Betrag "652,18 EUR" durch den Betrag "326,09 EUR" ersetzt wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin zu 63%, der Beklagten zu 1 zu 14% und der Beklagten zu 2 zu 23% auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 90.000 € und im Übrigen von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) in seiner am 13.07.2020 berichtigten Fassung mit folgenden Ergänzungen und Korrekturen Bezug genommen: Die in LGU 3 im drittletzten Absatz vorgestellte Beklagte zu 2 ist eine Regionalgesellschaft in der Unternehmensgruppe A... N.... Die in LGU 3 im vorletzten Absatz angeführte Prospektwerbung für Parfüms der Marke „Calvin Klein“ betraf ausweislich Anlage K 25 die Parfüms „Calvin Klein CK IN2U Her“ und „Calvin Klein CK IN2U Him“. Die in LGU 4 Abs. 1 angeführte Abmahnung vom 23.02.2018 wurde von den Angeschriebenen mit Antwortschreiben vom 01.03.2018 (Anlage K 27) ebenso zurückgewiesen wie das dort angeführte Abschlussschreiben mit Antwortschreiben vom 03.07.2018 (Anlage K 30). Der in LGU 10 Abs. 2 angeführte Depotvertrag ergibt sich auszugsweise aus Anlage B 2. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, wie folgt zu erkennen, und hierzu erklärt, der Antrag beziehe sich auf Unterlassung in Deutschland: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärgesellschaft, zu unterlassen a) Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein" in A... Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: b) Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein" in A... Werbeprospekt zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 25, 2. Der C... K... T... Tr... Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie „Calvin Klein"-Produkte im Sinne von Ziffer 1. beworben und vertrieben haben, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und Belegen, 3. an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen: a) die Beklagte zu 1) an die Klägerin 2.305,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018; b) die Beklagte zu 2) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.927,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz • seit dem 02.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,40 € • seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.622,40 €. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der C... K... T... Tr... sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der dieser durch die Bewerbung und den Vertrieb von „Calvin Klein"-Parfums im Sinne von Ziffer 1 entstanden ist, wobei diese Verpflichtung bezüglich der im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) unterliegenden A... Filialen für die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch besteht. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat wie folgt erkannt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärgesellschaften, zu unterlassen, Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein" in A... Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: 2. Die Beklagten werden verurteilt, der C... K... T... Tr... Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie „Calvin Klein"-Produkte im Sinne von Ziffer 1. beworben und vertrieben haben, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und Belegen. 3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 652,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 652,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte zu 2) wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin 1.622,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2018 zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der C... K... T... Tr... sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der dieser durch die Bewerbung und den Vertrieb von „Calvin Klein"-Parfums im Sinne von Ziffer 1 entstanden ist, wobei diese Verpflichtung bezüglich der im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) unterliegenden A... Filialen für die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch besteht. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 55 Prozent, die Beklagten als Gesamtschuldner 20 Prozent, die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 9 Prozent und die Beklagte zu 2) weitere 16 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20 Prozent, die Beklagte zu 1) weitere 9 Prozent und die Beklagte zu 2) weitere 16 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 66 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 55 Prozent. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. 9. (Vorläufige Vollstreckbarkeit.) Gegen den stattgebenden Teil (Aussprüche zu 1 bis 6) richtet sich die - form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Beklagten. Gegen den abweisenden Teil und die gebildeten Kostenquoten (Aussprüche zu 7 und 8) richtet sich die - insoweit gleichfalls form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Anschlussberufung der Klägerin. Die (zwischenzeitlich im Rechtsformzusatz ihrer Komplementärinnen umfirmierten) Beklagten setzen sich mit dem angefochtenen Urteil - soweit ihnen nachteilig - auseinander und wiederholen und vertiefen insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen (u.a.) vor: Das Landgericht habe dem Unterlassungsantrag zu I 1a mitsamt den diesbezüglichen Annex-Anträgen zu Unrecht (teilweise) stattgegeben. Die Rechte der Klägerin aus der Unionsmarke „Calvin Klein“ seien erschöpft, da kein berechtigter Grund i.S. des Art. 15 Abs. 2 UMV vorliege. Weder komme der Marke aus der maßgeblichen Verbrauchersicht ein Luxusimage zu, noch seien die aus dem LGU-Ausspruch zu 1 ersichtlichen Verkaufsumstände in der Filiale der Beklagten zu 2 geeignet, den Ruf der Marke „Calvin Klein“ in erheblichem Umfang zu beeinträchtigen. Ferner habe das Landgericht der Klägerin im Ausspruch zu 1 rechtsfehlerhaft einen unionsweit geltenden Unterlassungsanspruch zugesprochen. Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des am 04.06.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin (Az. 16 O 365/19) die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung, soweit sie mit der Berufung angegriffen wird und setzt sich mit ihr auseinander, soweit sie sie mit der Anschlussberufung angreift, und wiederholt und vertieft zu beidem ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt (u.a.) vor: Das Landgericht sei unzutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin bezüglich der Prospektwerbung kein Unterlassungsanspruch gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 15 Abs. 2 UMV zustehe. Es habe nicht berücksichtigt, dass insoweit neben der Präsentation auch weitere Umstände eine Rolle spielten und es in der Abwägung auch auf die tatsächlichen Interessen der Beklagten ankomme. Ferner habe es den wöchentlichen Verkaufsaktionen in dem Prospekt eine Besonderheit beigemessen, die nicht der Realität und auch nicht der Verbrauchererwartung entspreche. Im Übrigen sei die Entscheidung des Landgerichts zu den Kosten (auch deshalb) nicht frei von Fehlern, weil es bei der Streitwertaufteilung unzutreffende Gewichtungen zum einen zwischen den beiden Beklagten und zum anderen zwischen den beiden Angriffen (Warenpräsentation in der Filiale und Werbung im Prospekt) vorgenommen habe. Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 04.06.2020 - 16 O 365/19 - teilweise abzuändern und I. die Beklagten weitergehend zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärgesellschaften, zu unterlassen, Parfumprodukte der Marke Calvin Klein in A...-Werbeprospekten zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 25 hilfsweise (zuvor unangekündigt): Parfumprodukte der Marke Calvin Klein in A...-Werbeprospekten zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 25 und wenn die Produkte in A... Filialen präsentiert werden, wie im anderen Unterlassungsantrag angegriffen, 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Calvin Klein-Produkte im Sinne von Antrag zu Ziffer 1 in A...-Werbeprospekten beworben haben, unter Vorlage von Belegen; 3. an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen: a) die Beklagte zu 1) an die Klägerin 1.630,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2018; b) die Beklagte zu 2) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.252,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz • seit dem 02.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.630,45 €; • seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.622,40 €. II. festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin weitergehend sämtlichen Schaden zu ersetzen haben, der dieser durch die Bewerbung von Calvin Klein-Parfums in A...-Werbeprospekten im Sinne von Antrag zu Ziffer I. 1. entstanden ist, soweit er über Ziffer I. 3. hinausgeht. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen, und verteidigen die Entscheidung, soweit sie mit der Anschlussberufung angegriffen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten (zur Anschlussberufung siehe unten C.) gegen das landgerichtliche Urteil, mit der die vollumfängliche Klageabweisung erstrebt wird, ist zulässig, jedoch im Wesentlichen - nämlich bis auf einen Teil der zugesprochenen Abmahnkosten - unbegründet. Zu Recht sind die Beklagten wegen markenrechtsverletzenden Vertriebs von Calvin-Klein-Parfüms in besagtem Behältnis (siehe LGU-Ausspruch zu 1) zur Unterlassung, Auskunft, Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nebst Zinsen und dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt worden und ist ihre diesbezügliche Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt worden. I. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche verneint (LGU 11, letzter Absatz) und die Klägerin gemäß Art. 25 Abs. 3 Satz 1 UMV für klageberechtigt gehalten (LGU 12 Abs. 1). Beides greift die Berufung nicht an, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. II. Zutreffend hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus Art. 9 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b, Art. 130 Abs. 1 UMV wegen der - aus dem LGU-Erkenntnis zu 1 ersichtlichen - Präsentation von Calvin-Klein-Markenparfüms im Februar 2018 im Ladengeschäft ...straße, Berlin, zugesprochen, und zwar deshalb, weil sich die Beklagten wegen Art. 15 Abs. 2 UMV nicht mit Erfolg auf den Erschöpfungseinwand des Art. 15 Abs. 1 UMV berufen können (LGU 12). 1. Der Inhaber des Markenrechts kann sich nach Art. 15 Abs. 2 UMV dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzen, wenn berechtigte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Ein solcher berechtigter Grund liegt - wie auch vom Landgericht zutreffend und detailliert ausgeführt worden ist (LGU 13 f.) - vor, wenn durch die konkrete Verwendung die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzt oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2019, 76, Rn. 26 - beauty for less, m.w.N.). Er kann anzunehmen sein, wenn die Verwendung der Marke etwa in der Werbung des Wiederverkäufers oder aufgrund sonstiger Umstände des Vertriebs geeignet ist, den Ruf der Marke zu schädigen (Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 24 Rn. 175 m.w.N.). Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Wiederverkäufers, wobei auf der Seite des Markeninhabers dessen Interesse zu berücksichtigen ist, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, die seine Marke in rufschädigender Weise nutzen, während auf der Seite des Wiederverkäufers dessen Interesse zu beachten ist, die betreffende Ware unter Verwendung einer für seine Branche üblichen Werbeform weiterveräußern zu können (BGH GRUR 2019, 76, Rn. 26 - beauty for less, m.w.N.). Ein berechtigter Grund kommt danach beim Vertrieb über Discounter in Betracht, wenn dadurch ein den Waren zukommender Luxus- oder Prestigecharakter beschädigt werden kann (Thiering a.a.O.). Von einer solchen Rufschädigung und damit einem berechtigten Grund kann insoweit allerdings nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Discounter parallelimportierte Luxusparfüms in den in seiner Branche üblichen Formen bewirbt (EuGH GRUR Int 1998, 140, Rn. 46 - Dior/Evora; Thiering a.a.O.; vgl. auch EuGH GRUR 2009, 593, Rn. 57 - Copad/Dior), zumal, wenn man davon ausgeht, dass sich der Verbraucher an den Vertrieb von Luxusprodukten über Discounter auch schon in gewissem Grade gewöhnt hat (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 259, 262; Thiering a.a.O.). Auch genügt für einen berechtigten Grund nicht, dass der Wiederverkäufer die erschöpften Waren in einem Umfeld präsentiert, das demjenigen von autorisierten Vertriebspartnern nicht entspricht (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 259, 262; Thiering a.a.O.). Ein berechtigter Grund ist somit nur in Fällen von einigem Gewicht zu bejahen (vgl. OLG München GRUR-RR 2019, 259, 261; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335, 337), insbesondere, wenn es wegen des Umfangs des Verkaufs sonstiger Waren, der Präsentationsweise oder der schlechten Qualität der sonstigen Waren des Wiederverkäufers zu einer erheblichen Bedrohung des Images der Marke kommt (Thiering a.a.O.). Einer durch das Umfeld ansonsten drohenden Rufschädigung kann ggf. dadurch entgegengewirkt werden, dass die Luxusprodukte z.B. nicht in demselben Regal wie "Billigprodukte" oder zumindest nicht in unmittelbarer Nähe zu ihnen, sondern räumlich getrennt angeboten werden (OLG München GRUR-RR 2019, 259, 262; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335, 338; Thiering a.a.O.). 2. In Umsetzung vorstehender Maßstäbe stimmt der Senat der Beurteilung des Landgerichts zu, dass die hier konkret angegriffene Präsentation von Calvin-Klein-Parfüms in besagtem Ladengeschäft den guten Ruf der Klagemarke zu schädigen droht und dies der Klägerin berechtigte Gründe an die Hand gibt, sich dem zu widersetzen. a) Entgegen der Ansicht der Berufung ist den unter der Marke "Calvin Klein" vertriebenen Parfümprodukten Luxus- bzw. Prestigecharakter, ein Luxusimage, zuzumessen, wobei nicht zu verkennen ist, dass schon der Begriff des „Luxus“ eine gewisse Unschärfe aufweist und sich einer allgemeingültigen bzw. für jedermann gültigen Definition entzieht. Der Senat stimmt jedenfalls den diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts (LGU 14 f.) auch in Ansehung aller dagegen gerichteten Berufungsangriffe zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in einem Rechtsstreit der Klägerin, wo es gleichfalls (u.a.) um "Calvin-Klein"-Parfüms ging (vgl. Volltexturteil in Anlage K 65, dort Seiten 2 und 6), ebenso gesehen und ausführlich und überzeugend begründet (OLG Frankfurt GRUR 2018, 1171, 1173 f.), worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist und was infolge höchstrichterlicher Zurückweisung einer Beschwerde gegen die dortige Nichtzulassung der Revision rechtskräftig geworden ist (BGH, Beschl. v. 09.07.2019 - KZR 67/18). Auch der - gleichfalls mit jenem Rechtsstreit befasste - Gerichtshof der Europäischen Union hatte keinen Zweifel, dass es sich (auch) insoweit um Luxuskosmetika handelt (EuGH GRUR 2018, 211 - Coty Germany/Parfümerie Akzente). Zum gleichen Ergebnis, dass nämlich die streitgegenständliche Marke "Calvin Klein" eine luxuriöse Ausstrahlung hat, kommt auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 31.03.2022 - 2 U 321/20 - juris - Rn. 71 ff.). Auch der erkennende Senat ist in dem hier vorangegangenen Eilverfahren davon ausgegangen, dass es vorliegend um ein Luxusprodukt der Klägerin geht (Senat, Beschl. v. 11.05.2018 - 5 W 97/18 - juris - Rn. 7). Daran hält er fest. Anders als die Berufung meint, ist bei der Frage nach dem Luxus- bzw Prestigecharakter allgemein auf die für Parfümprodukte geschützte Streitmarke „Calvin Klein“ und nicht gesondert auf die hier konkret in Rede stehenden Produkte („Calvin Klein CK IN2U Her“ bzw. „Calvin Klein CK IN2U Him“) abzustellen. Denn die den Luxus- bzw. Prestigecharakter maßgeblich erzeugenden Werbe- und Vertriebsmaßnahmen beziehen sich im Wesentlichen allgemein auf (sämtliche) Parfümprodukte der Streitmarke. Der Durchschnittsverbraucher differenziert daher insoweit nicht nach Calvin-Klein-Parfüms mit und solche ohne Luxus- bzw. Prestigecharakter. b) Gleichfalls zutreffend hat das Landgericht die konkrete Präsentation als geeignet angesehen, den Ruf der Marke "Calvin Klein" in erheblichem Umfang zu beeinträchtigen. Der diesbezüglichen Begründung wird vollumfänglich zugestimmt und darauf verwiesen (LGU 15 f.). Der Senat hält - auch in Ansehung allen diesbezüglichen Berufungsvorbringens - daran fest, dass die streitgegenständliche Präsentation des ... Calvin Klein-Parfüms - in einem Warenfach ... umgeben von Waren unterschiedlichster Produktkategorien wie etwa Frottee-Handtücher, Plastik-Wasserflaschen, Elektro-Geräte und Kinderspielzeug - nach der Art einer Wühlkiste für übergebliebene restliche Waren zu einem besonders herabgesetzten Sonderpreis - den guten Ruf des Luxusproduktes der Antragstellerin erheblich schädigt (Senat, Beschl. v. 11.05.2018 - 5 W 97/18 - juris - Rn. 7; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2022 - 2 U 321/20 - juris - Rn. 88 f.). c) Die sonach erforderliche Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Wiederverkäufers fällt im Streitfall zugunsten der Klägerin aus. Hierzu hat der Senat ausgeführt ("Antragstellerin" = hiesige Klägerin; "Antragsgegnerin zu 3" = hiesige Beklagte zu 2): Dabei kann zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 3) angenommen werden, dass es vorliegend nur noch um einen Abverkauf des restlichen Warenbestandes ging. Insoweit mag die Antragsgegnerin zu 3) grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse haben, diese Restbestände platzsparend und erkennbar als etwaig besonders preisgünstiger Restbestandsverkauf anzubieten, also gegebenenfalls zusammen in einem Warenfach mit Restbeständen anderer Produkte zu Sonderpreisen. Die von der Antragsgegnerin zu 3) vorgenommene Verpackung in einer durchsichtigen Kunststoff-Umverpackung mit einem gelben Preisschild-Aufkleber ist nicht ohne weiteres ästhetisch unansehnlich, zumal es das einliegende Parfüm-Produkt als etwas Besonderes darstellt. ... Auch kann zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 3) berücksichtigt werden, dass vorliegend die Produkte der Antragstellerin nur in einer zeitlich begrenzten Sonderaktion verkauft wurden und dass ein derartiger Abverkauf in der Branche der Discountmärkte üblich ist. Dieses wirtschaftliche Interesse der Antragsgegnerin zu 3) an einem beschleunigten Abverkauf von außerhalb ihres normalen Sortiments angebotenen restlichen Waren tritt vorliegend allerdings hinter dem Interesse der Antragstellerin an der Wahrung des Prestigecharakters ihres Luxusproduktes zurück. Das ramschartig angebotene Luxusprodukt der Antragstellerin war vorbeigehenden Kunden ohne weiteres erkennbar. Das Warenfach war sogar noch alleinstehend mit dem Preisschild für die Parfüm-Produkte bezeichnet, obwohl in diesem Warenfach eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte angeboten wurde. Bei einem Discountmarkt wie dem der Antragsgegnerin zu 3) ist mit einem ganz erheblichen Kundenverkehr zu rechnen. Diesen Kunden musste sich aus der Präsentation des Produktes der Antragstellerin der Eindruck eines erheblichen Werteverfalls aufdrängen. Wenn sich die Antragsgegnerin zu 3) als Discounter mit einem preisgünstigen Sonderverkauf von Luxusprodukten auch einen Imagegewinn verschaffen will, obliegen ihr insoweit - wie erörtert - besondere Verpflichtungen zur Rücksichtnahme. Insoweit kann ihr zugemutet werden, hinsichtlich der Luxusprodukte das besondere Prestige auch bei einem restlichen Abverkauf zu wahren und auf ein wühltischartiges, achtloses Angebot zu verzichten (Senat, Beschl. v. 11.05.2018 - 5 W 97/18 - juris - Rn. 8 f.; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2022 - 2 U 321/20 - juris - Rn. 90 ff.; 96 ff.). Daran wird - auch in Ansehung allen diesbezüglichen Berufungsvorbringens - ebenfalls festgehalten. d) Zusammengefasst stützt der Senat das Verbot im konkreten Streitfall darauf, dass die Parfüms der Marke „Calvin Klein“ hier auf einer Art „Resterampe“ präsentiert werden, was den Ruf der Marke erheblich zu schädigen vermag und von der Markeninhaberin (bzw. der von ihr ermächtigten Klägerin) auch in Ansehung berechtigter ökonomischer Interessen der Beklagten nicht hingenommen werden muss. 3. Ins Leere geht die Rüge der Berufung, das Landgericht habe der Klägerin zu Unrecht einen unionsweiten Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn das ist nicht der Fall. Zwar geht es um die Rechte aus einer Unionsmarke und enthält der angegriffene Unterlassungsausspruch keine ausdrückliche territoriale Beschränkung auf das Inland. Er ist aber dahingehend anhand des Klägervorbringens auszulegen. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Sache nach klargestellt, dass ihr Begehren auf eine Unterlassung allein in Deutschland abzielt. 4. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht (LGU 16 Abs. 2) eine Verantwortlichkeit (auch) der Beklagten zu 1 für besagte Präsentation festgestellt und sie damit gleichfalls als Unterlassungsschuldnerin angesehen (anders noch Senat, Beschl. v. 11.05.2018 - 5 W 97/18 - juris - Rn. 14). Die Berufung greift das nicht gesondert an, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Gleiches gilt für die Annahme einer Wiederholungsgefahr (LGU 16 Abs. 3). III. Aus allem Vorstehenden folgt, dass das Landgericht mit Rückbezug auf besagte Verletzungshandlung, von der anzunehmen ist, dass sie zumindest fahrlässig erfolgt ist, auch zutreffend einen Auskunftsanspruch (aus § 242 BGB) bejaht und die Schadensersatzpflicht der Beklagten (aus § 14 Abs. 6 MarkenG i.V. mit Art. 129 Abs. 2 UMV) festgestellt hat (LGU 16 Abs. 4). Auch hiergegen gibt es keine gesonderten Berufungsangriffe. IV. In Konsequenz alles Vorstehenden hat das Landgericht die Beklagten in den Aussprüchen zu 3 und 4 dem Grunde nach zu Recht zur Erstattung von Abmahnkosten aus §§ 683, 677, 670 BGB verurteilt, wobei die Höhe allerdings - und insoweit hat die Berufung Erfolg - partiell nach unten zu korrigieren ist. Aus Gründen des dann besseren Verständnisses wird dies erst im Anschluss an die Ausführungen zur Anschlussberufung (sogleich C) näher begründet (unten D). V. In Konsequenz alles Vorstehenden hat das Landgericht ferner die Beklagte zu 2 im Ausspruch zu 5 dem Grunde und hier auch der Höhe nach zutreffend zur Erstattung von Kosten des Abschlussschreibens aus §§ 683, 677, 670 BGB verurteilt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in LGU 17 Abs. 2 wird zustimmend verwiesen. C. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese ihr vom Landgericht abgewiesenes Unterlassungs, Auskunfts-, Zahlungs- und Schadensersatzfeststellungsbegehren wegen (vermeintlich) markenrechtsverletzender Prospektwerbung für die beiden Calvin-Klein-Parfümprodukte weiterverfolgt, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Art. 9 UMV greift hier wegen Art. 15 Abs. 1 UMV nicht ein, da die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 UMV insoweit nicht vorliegen. I. Nach der Entscheidung des Senats im vorangegangenen Eilverfahren gilt insoweit Folgendes: Insoweit stehen keine berechtigten Gründe der markenrechtlichen Erschöpfung ... entgegen. Der streitgegenständliche Werbeprospekt folgt der üblichen Aufmachung derartiger Prospekte von Discountmärkten. Das einzelne Werbefeld für die Parfüm-Angebote ist mehrfarbig und ansprechend gestaltet. Das gemeinsame Angebot der Calvin Klein-Parfüms mit anderen Parfüms unter einem einheitlichen Preis ist - für sich genommen - unbedenklich, solange es sich bei den anderen Parfüms ebenfalls um Luxusprodukte, jedenfalls hochpreisige Markenprodukte handelt. Das Werbefeld für die Parfüm-Angebote fügt sich sachlich in die weiteren Angebote auf der streitgegenständlichen Seite des Werbeprospektes ein. Die ebenfalls angebotenen Kosmetikspiegel und die Haarschneide-Sets betreffen gleichfalls die Körperpflege. Das Parfüm-Angebot ist zudem als "Geschenk-Tipp zum Valentinstag" deutlich hervorgehoben und damit auch in einem gewissen Umfang von den genannten weiteren Angeboten inhaltlich abgesetzt. Auf die übrigen in dem Werbeprospekt auf anderen Seiten abgebildeten Produkte etwa aus dem Lebensmitteibereich usw. kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil diese Seiten nicht Teil des Unterlassungsantrages sind (der nur auf die angesprochene eine Seite des Werbeprospektes abstellt). Unabhängig davon entspricht diese Vielzahl beworbener Produkte der üblichen Werbung von Discountmärkten für Wochen-Verkaufsaktionen zu günstigen Preisen. Unter diesen Umständen kann vorliegend nicht von einer erheblichen Schädigung des Prestigecharakters der von der Antragstellerin verteidigten Unionsmarke ausgegangen werden (Senat, Beschl. v. 11.05.2018 - 5 W 97/18 - juris - Rn. 10, 12). II. Daran ist festzuhalten, und zwar auch in Ansehung aller - im Wesentlichen schon seinerzeit vorgetragenen - Argumente der (hiesigen) Anschlussberufung. Es bleibt nur das Folgende zu ergänzen: 1. Da im hiesigen Hauptsacheverfahren der gesamte Prospekt streitgegenständlich ist, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass in diesem zahlreiche Markenprodukte angeboten werden, darunter solche der Marken Haribo, Nivea und der - besonders wertvollen - Marken Nestlé und Samsung. 2. OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2022 - 2 U 321/20 - juris - Rn. 95, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann danach jedenfalls bei Luxusgütern wie Parfüms auch eine zeitlich begrenzte Sonderaktion den Charakter als Prestigeobjekt gefährden, wenn die streitgegenständlichen Produkte nicht räumlich von den "Billigwaren" getrennt angeboten werden und es an der nötigen Abgrenzung zum sonstigen Sortiment fehlt. Diese Ausführungen geben für den Streitfall aber nichts her, denn sie beziehen sich auf eine - dort allein beurteilte - Präsentation im Ladengeschäft und nicht auf eine Prospektwerbung, worauf sie sich nach der Beurteilung des Senats auch nicht ohne weiteres übertragen lassen. Im Übrigen ist auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (a.a.O.) entscheidend, welcher visuelle Eindruck beim Verbraucher hängen bleibt. Und dieser ist nach der Beurteilung des Senats - anders als die Anschlussberufung meint - beim hier streitgegenständlichen Prospekt (Anlage K 25) kein den Ruf der Marke „Calvin Klein“ schädigender. III. Der im Berufungstermin gestellte Hilfsantrag - Verbot (auch) der Prospektwerbung im Falle einer Warenpräsentation im Ladengeschäft wie hier erfolgt und gesondert angegriffen - bleibt gleichfalls erfolglos. Eine - wegen Markenrufschädigung gemäß Art. 9, 15 Abs. 2 UMV zu verbietende - Warenpräsentation im Ladengeschäft „infiziert“ nicht - und schon gar nicht „rückwirkend“ - eine für sich genommen nicht zu beanstandende Prospektwerbung. Anders als die Anschlussberufung meint, ist hier jede Werbe- und Vertriebsmaßnahme gesondert und für sich genommen daraufhin zu beurteilen, ob sie rufschädigend wirken kann oder nicht. D. Das Landgericht hat der Klägerin gegen beide Beklagte eine Abmahnkostenerstattung (nebst Zinsen) aus §§ 670, 683, 677 BGB zugesprochen, und zwar in Höhe von jeweils 652,18 € (Ausspruch zu 3 und 4). Diese dem Grunde nach zu Recht erfolgte Verurteilung (siehe oben B IV) ist zum Teil der Höhe nach zu korrigieren, dies aber nicht - wie von der Anschlussberufung erstrebt - nach oben, sondern - zugunsten der Berufung - nach unten. I. Vorab ist dem landgerichtlichen Ansatz (LGU 16 f.) zuzustimmen, dass die beiden Abmahnungen (Anlage K 26) vom 23.02.2018 (gegen die Beklagte zu 1 und eine weitere Regionalgesellschaft) und vom 26.02.2018 (gegen die Beklagte zu 2) gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 RVG darstellen (vgl. BGH GRUR 2019, 1044, Rn. 23 ff. - Der Novembermann) und bei sonach vorgenommener Addition der dort angegebenen Werte einen Gesamtgegenstandswert von 300.000 €, mithin ein Gesamtkostenvolumen von 3.260,90 € (gemäß 2018 gültiger RVG-Kostentabelle; einschl. Telekommunikationspauschale) ausmachen, wozu der Gegenstandswert der berechtigt abgemahnten Unterlassungsansprüche jeweils ins Verhältnis zu setzen ist. II. Berechtigt waren die Abmahnungen nach dem oben Ausgeführten, soweit es um die Präsentation im Geschäft in der ...straße ging (nachfolgend: "Filialwerbung") und diese sich gegen die beiden Beklagten richteten. Nicht berechtigt waren sie nach dem oben Ausgeführten, soweit sie sich gegen die Prospektwerbung richteten und wegen der Filialwerbung (auch) gegen eine weitere Regionalgesellschaft richteten. Die Abmahnungen können auch nicht wegen einer vorgeworfenen Vorratslückenwerbung oder wegen eines vorgeworfenen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung als berechtigt angesehen werden. Denn dazu hat die Klägerin im hiesigen Rechtsstreit nichts vorgetragen. III. Mit den vom Landgericht im Beschluss vom 04.06.2020 angenommenen (partiellen) Werten, denen der Senat insoweit zustimmt, bemisst sich der Unterlassungsanspruch wegen der Filialwerbung gegen die Beklagte zu 1 mit 30.000 € und derjenige gegen die - insoweit stärker verantwortliche - Beklagte zu 2 mit 60.000 €. Das bedeutet, dass die Beklagte zu 1 von den Gesamtkosten der beiden Abmahnungen 10% (326,09 €) und die Beklagte zu 2 20% (652,18 €) zu tragen hat. Gegen alle landgerichtlich ausgeurteilten Zinshöhen und Zinsläufe ist nichts zu erinnern (§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 1 [analog], § 288 Abs. 1 BGB). IV. Damit bleibt die Berufung erfolglos, soweit sich die Beklagte zu 2 (auch) gegen ihre Zahlungsverurteilung wendet, wohingegen sie mit besagtem Ergebnis partiellen Erfolg hat, soweit die Beklagte zu 1 sich gegen ihre Zahlungsverurteilung wendet. Die Anschlussberufung bleibt auch insoweit erfolglos. E. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO und auf den vom Landgericht angenommenen Teilstreitwerten in seinem Beschluss vom 04.06.2020. Ohne Erfolg moniert die Anschlussberufung die insoweit höhere Gewichtung der Prospektwerbung (im Vergleich zur Filialwerbung). Das findet seine Rechtfertigung in der höheren Reichweite der Prospektwerbung (für alle Regionalgesellschaften) und ihrer grundsätzlicheren Bedeutung als eine singuläre, nach dem konkreten Erscheinungsbild zu beurteilende Warenpräsentation in einer Filiale. Besagte Zahlen des Landgerichts ergeben (bei noch nicht berücksichtigtem Hilfsantrag) die folgende Berechnung: Anspruch Wert davon verliert Kl. davon verliert Bekl. 1 davon verliert Bekl. 2 Unt. Filialwerbung 90.000 0 30.000 60.000 Unt. Prospektwerbung 150.000 150.000 0 0 Auskunft 10.000 5.000 2.500 2.500 Feststellung 25.000 12.500 6.250 6.250 Summen 275.000 167.500 38.750 68.750 Anteile 100 % 60 % 15 % 25 % Wegen des zuletzt zusätzlich gestellten - gleichfalls erfolglos gebliebenen - Hilfsantrags der Klägerin zur Prospektwerbung hat sich die vorstehend errechnete Kostenquote noch um insgesamt drei Prozentpunkte zu ihren Lasten verschoben. F. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. G. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere zu Art. 15 Abs. 2 UMV sind die hier maßgeblichen rechtlichen Fragen höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt, wohingegen es im hiesigen Streitfall nur um die Subsumtion im Einzelfall geht. Insoweit sieht sich der Senat auch nicht in rechtlicher Divergenz zu anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen. Dementsprechend stellen sich dem Senat auch keine offenen Rechtsfragen auf dem Gebiet des Unionsmarkenrechts, die gemäß Art. 267 AEUV vom Gerichtshof der europäischen Union zu beantworten wären.