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Urteil

2 U 63/21

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0407.2U63.21.00
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Leitsätze
1. Die AGB-Klausel eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages, die dem Automobilhersteller das Recht einräumt, bei fehlender Einigung über die Preise der zu liefernden Teile den Vertrag einseitig zu verlängern, ist wirksam, wenn die Klausel dem Zulieferer das Recht einräumt, den Vertrag sodann mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.(Rn.69) (Rn.72) 2. Eine unter Androhung eines Lieferstopps erzielte Vertragsänderung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar. Die Verfolgung eines Rechtsstandpunktes ist dann rechtswidrig, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist. Es ist Sache des Drohenden, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, dass sein Rechtsstandpunkt objektiv vertretbar war.(Rn.52) (Rn.53) (Rn.60) (Rn.93)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten Ziff. 1 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 30 Mio. Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die AGB-Klausel eines sich jährlich verlängernden Zulieferervertrages, die dem Automobilhersteller das Recht einräumt, bei fehlender Einigung über die Preise der zu liefernden Teile den Vertrag einseitig zu verlängern, ist wirksam, wenn die Klausel dem Zulieferer das Recht einräumt, den Vertrag sodann mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen.(Rn.69) (Rn.72) 2. Eine unter Androhung eines Lieferstopps erzielte Vertragsänderung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar. Die Verfolgung eines Rechtsstandpunktes ist dann rechtswidrig, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist. Es ist Sache des Drohenden, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen, dass sein Rechtsstandpunkt objektiv vertretbar war.(Rn.52) (Rn.53) (Rn.60) (Rn.93) I. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten Ziff. 1 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.10.2020 werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 30 Mio. Euro A Die Klägerin nimmt die Beklagte Ziff. 1 auf Zahlung in Anspruch und des weiteren alle Beklagten auf Freistellung von Schadensersatzforderungen. I. Wegen des Sachverhalts wird auf die ausführlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. 1. Kurz zusammengefasst: Die Klägerin belieferte die Beklagte Ziff. 1, eine weltweit tätige Automobilherstellerin, seit dem Jahr 2010 mit Kfz-Sitzbezügen, die vom Unternehmen P.H. in L./Slowenien gefertigt wurden. Von den Zahlungen behielt die Klägerin nach ihrem eigenem streitigen Vortrag 4,97 % ein und führte den Rest an die P.H. ab. Die Beklagte Ziff. 3 bietet als hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten Ziff. 1 Derivate von Fahrzeugen an, die ebenfalls im Werk der Beklagten Ziff. 1 produziert werden. Auch an die Beklagte Ziff. 3 lieferte die Klägerin Sitzbezüge („A.-Umfänge“). Die jeweiligen Lieferteile und deren Preise waren in einjährigen Verträgen mit einer Laufzeit jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres, den sogenannten „Einkaufsabschlüssen“, genannt. Die Einkaufsabschlüsse waren seitens der Beklagten zu 1) und 3) jeweils an die P.H. mit dem Zusatz „i. A. P.D. GmbH" adressiert (Anlage B 110). Zur Übersendung der Einkaufsabschlüsse wurde die elektronische Plattform „e." benutzt. In den Einkaufsabschlüssen vom 05.12.2012 und 16.12.2013 (Anlage K 2) lautete es jeweils unter der Überschrift „Modul Weiterbelieferung“: „Sofern D. den Liefervertrag nach Laufzeitende der jeweiligen Sachnummer fortsetzen möchte, sich die Vertragspartner während der Laufzeit dieses Vertrages aber nicht auf einen gültigen Preis für die Zeit nach Ablauf dieses Vertrages geeinigt haben, verlängert sich der Vertrag für diese Sachnummer um ein weiteres Jahr und die zuletzt zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise behalten ihre Gültigkeit. In diesem Fall steht es beiden Vertragspartnern zu, den Vertrag bezüglich der relevanten Sachnummer frühestens zum 30.06. des Folgejahres schriftlich zu kündigen, mindestens jedoch mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende.“ Während eines Kalenderjahres teilte die Beklagte Ziff. 1 für die kurz- und mittelfristige Kapazitätsplanung regelmäßig „Lieferabrufe“ über konkrete Stückzahlen für einen mehrmonatigen Zeitraum mit, in denen jeweils pro jeweiliger Kalenderwoche konkrete Stückzahlen der Sitzbezüge genannt waren. Aufgrund gestiegener Kosten hielt die Klägerin die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht mehr für wirtschaftlich und kündigte außerordentlich am 13.12.2013 sämtliche mit der Beklagten Ziff. 1 bestehenden Verträge über die in Lenart gefertigten Sitzbezugsumfänge zum 31.01.2014 (Anlage K 3). Zugleich bot sie der Beklagten Ziff. 1 an, das Lieferverhältnis unter geänderten Bedingungen wiederaufzunehmen. Die Beklagte Ziff. 1 wies die Kündigung zurück. Die bis zum 31.01.2014 geführten Verhandlungen über verschiedene Optionen führten zu keinem Ergebnis. An diesem Tag teilte die Klägerin mit, dass ab dem Folgetag bis zu einer Einigung wegen fehlender vertraglicher Grundlage keine Waren geliefert würden (Anlage K 4). Noch am gleichen Tag forderte die Beklagte Ziff. 1 die Klägerin zur Weiterbelieferung auf (Anlage K 5). Am 04.02.2014 trafen die Klägerin und die Beklagte Ziff. 1, handelnd durch den Rechtsvorgänger der Beklagten Ziff. 2, folgende Vereinbarung, die auch als „Sechs-Punkte-Plan“ bezeichnet wird (Anlage K 7/K 8): „1. D. stimmt einer Verlagerung der betroffenen P.-Umfänge für BR… in wettbewerbsfähigere P.-Standorte gemäß D. Prozessen zu. 2. D. sichert zu, dass die P.-Anteile an den Gesamtvolumina bezogen auf die genannten Projekte nicht reduziert werden, sondern zumindest auf dem jetzigen geltenden Niveau mit den jetzigen geltenden Preisen für die nächsten drei Jahre verbleiben. 3. P. verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen / störungsfreien Belieferung der o.g. Umfänge. 4. D. verpflichtet sich bis 30.06.2014 oder bei einem späteren Verlagerungszeitpunkt zu einer monatlichen Zahlung i.H.v. 82.914 €/Monat als Verlustausgleich. 5. P. verpflichtet sich, sofort die Belieferung aufzunehmen. 6. Im Falle, dass sich D. und P. bezgl. des Verlagerungsszenarios bzw. der daraus resultierenden Konsequenzen der Belieferung (Qualität, Volumen, Liefertreue) nicht einigen können stimmen sich beide Parteien über ein faires Phase-Out Szenario ab." Die Klägerin belieferte die Beklagten Ziff. 1 und 3 daraufhin weiter. Die Beklagte Ziff. 1 erbrachte bis Juli 2014 die vereinbarten Verlustausgleichszahlungen. Die Klägerin strebte mit der P.Z. eine Produktionsverlagerung nach Z./Bosnien an, zu der es nicht kam. Die Vertragsparteien konnten sich über die Bedingungen nicht einigen. Die Beklagte Ziff. 1 begann unter Berufung auf Ziffer 6 der Vereinbarung („Phase out“), Teilmengen der Sitzbezüge von anderen Herstellern zu beziehen, was die Klägerin als Bruch der Vereinbarung ansah und am 16.04.2014 mit einem Lieferstopp beantwortete. Daraufhin erhöhte die Beklagte Ziff. 1 die Liefermengen wieder, und die Lieferungen wurden fortgesetzt. Es kam zu weiteren Gesprächen zwischen den Parteien über das Lieferverhältnis. Ende Juli 2014 lehnte die Klägerin den Vorschlag der Beklagten Ziff. 1, einen Teil des Lieferauftrags (A.-Umfänge) zu behalten, ab. Am 01.08.2014 übermittelten die Beklagten Ziff. 1 und 3 letztmals Lieferabrufe für einen Zeitraum bis März 2015. Mit Schreiben vom selben Tag fochten sie die Vereinbarung vom 04.02.2014 wegen widerrechtlicher Drohung an und kündigten aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung die bestehenden Einkaufabschlüsse 2013 und 2014 (Anlage K 18). Bis September 2014 nahmen sie noch im Rahmen einer Ausproduktion Sitzbezüge ab und verweigerten von da an eine weitere Abnahme. 2. Die Klägerin trägt vor, sie habe am 01.09.2010 gegenüber der P.H. eine Patronatserklärung abgegeben, mit der sie sich verpflichtet habe, die P.H. während der Laufzeit jeglicher D.-Umfänge, die im Auftrag der Klägerin gefertigt werden, in der Weise finanziell auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zu erfüllen. Kenntnis von den Einkaufsabschlüssen habe sie nicht gehabt. Sie ist der Auffassung, die Beklagten hätten nie vorgehabt, die Vereinbarung vom 04.02.2014 zu erfüllen, sondern seien von Anfang an entschlossen gewesen, die Lieferbeziehung mit der Klägerin zu beenden, sobald eine stabile Lieferbeziehung mit einem anderen Lieferanten aufgebaut worden sei. Für sie, die Klägerin, sei auch die sofortige Beendigung der Lieferbeziehung eine Option gewesen, die die Beklagte Ziff. 1 jedoch nicht habe diskutieren wollen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten Ziff. 1 und 3 seien zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet. Während der Vertragslaufzeit von drei Jahren hätte die Klägerin durch die Belieferung der Beklagten Ziff. 1 einen Gewinn von 8.611.397,34 Euro und durch die Belieferung der Beklagten Ziff. 3 einen Gewinn von 666.076,03 Euro erzielt. Die P.Z. hätte bei ordnungsgemäßer Umsetzung der Vereinbarung vom 04.02.2014 mit der Belieferung der Beklagten Ziff. 1 einen Gewinn von 27.862.729,63 Euro erzielt und mit der Beklagten Ziff. 3 einen Gewinn von 2.229.563,09 Euro. Diesen entgangenen Gewinn mache die P.Z. gegenüber der Klägerin geltend. Die Klägerin habe sich gegenüber P.Z. verpflichtet, etwaige Erlöse aus dem Rechtsstreit abzuführen. Im Werk der P.H. sei aufgrund nicht abgenommener produzierten Teile, aufgrund angeschafften obsoleten Materials und aufgrund Änderungsmaßnahmen ein Schaden von 2.760.406,50 Euro entstanden, den die Klägerin wegen der Patronatserklärung gegenüber der P.H. auszugleichen habe. Ferner habe die Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 Ansprüche aus der Lieferung von Ersatzteilen in Höhe von 652.365,87 Euro. Die Beklagte Ziff. 2 hafte, weil Herr Dr. Z., dessen Rechtsnachfolgerin sie als Erbin sei, als leitender Angestellter der Beklagten Ziff. 1 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beim LG Stuttgart (40 O 69/14 KfH) eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Das Landgericht habe die zunächst erlassene Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Beklagten Ziff. 1 wieder aufgehoben, weil Herr Dr. Z. eidesstattlich versichert habe, dass ein Lieferstopp zu gravierenden finanziellen Schäden geführt hätte, da innerhalb kürzester Zeit mit einem Produktionsausfall zu rechnen gewesen wäre – und das zu einem Zeitpunkt, als die Produktion der neuen X-Klasse im Hochlaufmodus gewesen sei und es für die Vermarktung und Markteinführung extrem wichtig gewesen sei, einen geordneten Produktionsprozess zu haben. Tatsächlich sei die Markteinführung der X-Klasse bereits im Juli 2013 erfolgt, nicht erst im Februar 2014. Zu jenem Zeitpunkt seien die Zahlen der Neuzulassungen wieder rückläufig gewesen, so dass keine „Drohsituation“ mehr bestanden habe. Herr Dr. Z. habe einen Prozessbetrug begangen und an einem Eingehungsbetrug mitgewirkt. 3. Die Beklagten sind der Auffassung, die Beschlussverfügung sei nicht aufgrund der – im Übrigen zutreffenden – eidesstattlichen Versicherung aufgehoben worden, sondern weil (auch) der Verfügungsgrund gefehlt habe. Weiter tragen sie vor, die Beklagte Ziff. 1 habe sich mit dem Verlustausgleich unter dem Vorbehalt der Weiterbelieferung einverstanden erklärt. Sie habe die Produktionsverlagerung wegen schlechter Erfahrungen kritisch betrachtet, gleichwohl aber konstruktiv begleitet. Die Klägerin habe immer weitere Zugeständnisse verlangt, etwa eine dreijährige Abnahmeverpflichtung, zu der die Beklagte Ziff. 1 nur im – hier nicht gegebenen – Ausnahmefall bereit sei. Auch habe die Klägerin auf der Beibehaltung der Preise bestanden, obwohl für die Produktionsverlagerung auch für die Beklagte Ziff. 1 Aufwendungen entstünden, die mit entsprechenden Preisreduzierungen aufgefangen werden sollten. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, ein tragfähiges Gesamtverlagerungskonzept vorzulegen. Hieran sei die Produktionsverlagerung gescheitert. In Z. hätten die Lieferumfänge nicht produziert werden können. II. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ziff. 1 den Ersatz des ihr selbst entgangenen Gewinns (8.611.397,34 Euro), den von ihr selbst zu erstattenden entgangenen Gewinn der P.Z. (27.862.739,53 Euro) und die Zahlung von 652.365,87 Euro aus dem Ersatzteilgeschäft, jeweils nebst Zinsen. Von der Beklagten Ziff. 3 begehrt die Klägerin die Zahlung von 2.895.639,12 Euro nebst Zinsen. Weiter sollen alle Beklagten verurteilt werden, die Klägerin von Schadensersatzforderungen der P.H. in Höhe von 2.729.191,51 Euro freizustellen. Schließlich soll die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden, die Klägerin von allen weiteren Schadensersatzforderungen der P.H. freizustellen, die darauf beruhen, dass sie die Vereinbarung vom 04.02.2014 nicht eingehalten habe. Die Beklagte Ziff. 1 rechnet gegen die Ansprüche aus dem Ersatzteilgeschäft mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Verlustausgleichszahlungen von 497.484,00 Euro und einem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 73.390,40 Euro auf. III. Das Landgericht hat die Beklagte Ziff. 1 zur Zahlung von 72.360,26 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme von Waren ab dem 02.08.2014 hat das Landgericht abgewiesen. Die Vereinbarung vom 04.02.2014 sei wirksam wegen einer widerrechtlichen Drohung angefochten worden. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Lieferungen ab dem 01.02.2014 einzustellen. Die Vertragsbeziehung habe sich über das wirksam vereinbarte „Modul Weiterbelieferung“ für das Jahr 2014 verlängert. Die Beklagten hätten sich aufgrund des angekündigten Lieferstopps in einer Zwangslage befunden und aufgrund dessen die Vereinbarung abgeschlossen. Aus dem Ersatzteilgeschäft seien Forderungen in Höhe von 569.844,26 Euro begründet, von denen 497.484,00 Euro durch Aufrechnung erloschen seien; hieraus ergebe sich ein Anspruch von noch 72.360,26 Euro. Die zur Aufrechnung gestellten vorgerichtlichen Anwaltskosten seien nicht substantiiert dargelegt worden. IV. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Drohung bejaht. Es sei zu Unrecht von der Wirksamkeit des „Moduls Weiterbelieferung“ ausgegangen. Es habe die Darlegungs- und Beweislastgrundsätze verkannt, Vortrag der Klägerin und Prozessanträge übergangen und Beweise unzutreffend gewürdigt. Die Klägerin beantragt: I. Das Urteil des LG Stuttgart vom 29. Oktober 2020 (Az.: 11 O 32/17) wird aufgehoben, soweit es die Klage gegen die Beklagten abgewiesen hat. II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 8.611.397,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 27.862.739,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von jeglichen Schadensersatzansprüchen der P.Z. freizustellen, die auf der Nichtbeauftragung durch die Beklagten für die Laufzeit der Vereinbarung vom 4. Februar 2014 beruhen. IV. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 2.895.639,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssalz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.895.639,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. V. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Schadensersatzforderungen der P.H. in Höhe von 2.729.191,51 Euro freizustellen. Vl. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin über die zuerkannten 72.360,26 Euro hinaus weitere 580.005,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin von allen weiteren Schadensersatzforderungen der P.H. freizustellen, die darauf beruhen, dass die Beklagten zu 1) und zu 3) die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 4. Februar 2014 nicht eingehalten haben. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die Klageabweisung durch das Landgericht. Weiter verfolgt die Beklagte Ziff. 1 die zur Aufrechnung gestellten vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter und beantragt hinsichtlich ihrer Anschlussberufung: Unter Abänderung des am 29. Oktober 2020 verkündeten Urteils des Landgericht Stuttgarts, Az. 11 O 32/17 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. B Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Nichtabnahme ab dem 02.08.2014 abgewiesen. Der Senat tritt der Begründung des Landgerichts bei. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin verfangen nicht. I. Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Klägerin aus der Vereinbarung vom 04.02.2014 („Sechs-Punkte-Plan“) nach erfolgter Anfechtung keine Ansprüche herleiten kann. 1. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts haben die Klägerin und die Beklagten Ziff. 1 und 3 am 04.02.2014 eine Vereinbarung geschlossen, über deren Hauptleistungspflichten – Zahlungs- und Lieferpflichten – keine Unklarheiten bestanden. 2. Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass diese Vereinbarung von den Beklagten Ziff. 1 und 3 wirksam angefochten wurde und daher als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Absatz 1 BGB). Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung gemäß § 123 Absatz 1 BGB anfechten. a) Unter Drohung im Sinne von § 123 Absatz 1 BGB versteht man die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt (BGH, Urteil vom 22. November 1995 – XII ZR 227/94, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 07. Juni 1988 – IX ZR 245/86, juris Rn. 11). Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl vermittelt, sich nur noch zwischen dem Übel und der verlangten Willenserklärung entscheiden zu können (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2010 – 2 AZR 544/08, juris Rn. 26). Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sie kann vielmehr auch versteckt oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Sie muss aber vorsätzlich erfolgen, d.h. der Drohende muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (BGH, Urteil vom 22. November 1995 – XII ZR 227/94, juris Rn. 13). Der Bedrohte muss den Erklärungen oder dem Verhalten des Drohenden entnommen haben, dieser werde dafür sorgen, dass das angedrohte Übel eintritt, wenn er – der Bedrohte – die Willenserklärung nicht abgeben sollte (BGH, Urteil vom 22. November 1995 – XII ZR 227/94, juris Rn. 13). Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts, dass die Ankündigung der Klägerin gegenüber den Beklagten Ziff. 1 und 3, ab dem 01.02.2014 die Lieferungen einzustellen, aus der Sicht der Beklagten Ziff. 1 und 3 ein künftiges Übel darstellte, auf das die Klägerin einwirken zu können behauptete. Diese Ankündigung findet sich zum einen in der E-Mail vom 31.01.2014, in der die Klägerin zum Ausdruck bringt, dass es ihrer Auffassung nach ab dem 01.02.2014 keine vertragliche Grundlage für die Lieferung von Sitzbezügen gebe und sie bis zum 05.02.2014 eine verbindliche Zusage zu neuen Vertragsmodalitäten erwarte (Anlage K 4). Weiter teilte die P.H. ebenfalls am 31.01.2014 mit, dass nach „Anweisung unserer Konzernleitung (Eigentümer der P-Gruppe)“ – mithin der Klägerin gemäß § 123 Absatz 2 Satz 1 BGB zurechenbar – die Belieferung eingestellt werde; zudem würde die Produktion im Werk Lenart vollumfänglich gestoppt, die Mitarbeiter würden beurlaubt (Anlage B 31). Ein von der Klägerin veranlasster Stopp der Lieferung von Sitzbezügen hätte sich massiv auf den Produktionsprozess bei den Beklagten Ziff. 1 und 3 ausgewirkt und dort zu enormen wirtschaftlichen Einbußen geführt, wobei das konkrete Ausmaß für die Beurteilung, ob ein Übel angedroht wurde, nicht relevant ist. Unerheblich ist der Einwand der Berufung, die Beklagten Ziff. 1 und 3 hätten die Sitzbezüge unmittelbar von der P.H. beziehen können. Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernstzunehmende Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern die Sicht des Bedrohten (BGH, Urteil vom 06. Mai 1982 – VII ZR 208/81, juris Rn. 12). Insofern ist zunächst maßgebend, dass die Beklagten Ziff. 1 und 3 den Aufbau einer direkten Lieferbeziehung – aus welchen Gründen auch immer – abgelehnt haben, d.h. ein entsprechendes Angebot die Beklagten nicht aus der subjektiven Zwangslage befreit hätte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass für die Beklagten Ziff. 1 und 3 eine Belieferung durch die P.H. innerhalb kürzester Zeit zu den Bedingungen des mit der Klägerin bestehenden Vertrages möglich gewesen wäre. Die Nachricht der P.H. vom 31.01.2014 zeigt nicht auf, dass diese bereit gewesen wäre, zu den bisherigen Konditionen in eine unmittelbare Lieferbeziehung mit den Beklagten einzutreten. b) Weiter steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Klägerin aufgrund der Ankündigung des Lieferstopps eine – der Klägerin günstige – Entscheidung der Beklagten Ziff. 1 und 3 über die Fortsetzung des Lieferverhältnisses herbeiführen wollte. Auch dies ergibt sich aus der Nachricht der Klägerin vom 31.01.2014, die die Wiederaufnahme der Belieferung vom Abschluss einer neuen vertraglichen Grundlage abhängig macht. c) Ferner hat das Landgericht zutreffend die Kausalität der Drohung festgestellt. Die Beklagten Ziff. 1 und 3 sind zu dem Abschluss der Sechs-Punkte-Vereinbarung durch die Drohung „bestimmt“ worden. Eine Willenserklärung kann nur dann erfolgreich wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende einem auf die Bestimmung des Willens gerichteten Verlangen nachgegeben und die Willenserklärung nicht aus eigener, selbstständiger Überlegung abgegeben hat (BAG, Urteil vom 12. Mai 2010 – 2 AZR 544/08, juris Rn. 41). Der Bedrohte muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht auf Grund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung (BAG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06, juris Rn. 59). Es genügt, dass die Drohung nach der Vorstellung des Drohenden mitursächlich gewesen ist. Das ist schon dann anzunehmen, wenn ohne die Beeinflussung die Willenserklärung entweder überhaupt nicht, nicht in der gewählten Form oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 6 AZR 197/05, juris Rn. 19). Nach diesen Maßstäben liegt eine Mitursächlichkeit vor. Überzeugend weist das Landgericht darauf hin, dass die Verlustausgleichszahlungen gegenüber dem bisherigen Vertragszustand im wirtschaftlichen Sinne eine Preiserhöhung darstellten. Darüber hinaus erreichte die Klägerin den Abschluss einer dreijährigen Vereinbarung mit stabilen Preisen, obwohl die Liefervereinbarung sonst nur im Jahresrhythmus verlängert wurde. Diese Zusagen sind im unmittelbaren Zusammenhang und unter dem Eindruck des angekündigten Lieferstopps erreicht worden. d) Die Drohung war, wie vom Landgericht festgestellt, auch widerrechtlich. aa) Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, d.h. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 200/07, juris Rn. 18). bb) Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass sich die Widerrechtlichkeit der Drohung daraus ergibt, dass die angekündigte Handlung rechtswidrig war, mithin ein rechtswidriges Mittel eingesetzt wurde. Die Ankündigung eines Vertragsbruches, d.h. eines Verhaltens, das nach den Vereinbarungen der Parteien als solches ausgeschlossen ist, führt zur Widerrechtlichkeit des angewandten Mittels (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 – I ZR 90/81, juris Rn. 23). (1) Ungeachtet der zwischen den Parteien ausgefochtenen Frage, ob die Lieferverpflichtung durch Einkaufsabschlüsse begründet wurde, sind sie sich darin einig, dass es ab dem Jahr 2010 ein rechtlich verbindliches, auf Dauer angelegtes Lieferverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten Ziff. 1 und 3 gab. Weder über den konkreten Umfang der Lieferungen noch über die Preise bestanden Unklarheiten. Die Klägerin selbst hat sich noch zu Beginn des vorliegenden Prozesses darauf bezogen, dass die jeweiligen Lieferteile und deren Preise in sogenannten „Einkaufsabschlüssen“ geregelt waren, die jeweils eine Laufzeit bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres hatten und ein – aus der Sicht der Klägerin unwirksames – „Modul Weiterbelieferung“ beinhalteten. Die Beklagte Ziff. 1 habe ihr, der Klägerin, regelmäßig Lieferabrufe für einen mehrmonatigen Zeitraum mitgeteilt, die sie in der Regel wöchentlich aktualisiert habe. Später hat die Klägerin demgegenüber vorgetragen, ihr seien die Einkaufsabschlüsse nicht bekannt gewesen. Sie seien an die P.H. adressiert gewesen und über die Plattform „e.“ übermittelt worden, die die Klägerin nicht genutzt habe. Zum Zeitpunkt der Kündigung im Dezember 2013 habe der damalige Justitiar (und heutige Geschäftsführer) Dr. B. die Einkaufsabschlüsse nicht gekannt. Die Einwände der Klägerin führen jedoch nicht darüber hinweg, dass sie selbst – worauf das Landgericht mit Recht hinweist – im Kündigungszeitpunkt davon ausgegangen ist, für das Jahr 2014 in einer Lieferpflicht zu stehen. Dies zieht die Berufung nicht in Zweifel. Anders lässt sich der Ausspruch der Kündigung auch nicht erklären. Im Vortrag der Klägerin klafft eine große Lücke, wenn sie einerseits die bis 31.01.2014 bestehenden vertraglichen Grundlagen anzweifelt, andererseits aber ihre Ansprüche auf eine Anschlussvereinbarung vom 04.02.2014 stützt, die ohne das gelebte Vertragsverhältnis – die Klägerin hat die Waren geliefert und Gutschriften erhalten (Anlage K 63) – vollkommen unerklärlich und zudem auch inhaltslos wäre. Der Vortrag der Klägerin lässt offen, zu welchem Zweck sie einen Vertrag zum 31.01.2014 gekündigt haben soll, wenn zu diesem Zeitpunkt schon keine Lieferverpflichtung (mehr) bestand. Der Senat schließt sich der Würdigung des Landgerichts an, dass diese offensichtlichen Lücken und Widersprüche das (nunmehrige) Bestreiten der Klägerin, die Einkaufsabschlüsse gekannt zu haben, befremdlich wirken lassen. (2) Das Landgericht hat alle Aspekte eingehend aufbereitet und das über jeden Zweifel erhabene Ergebnis einer am 01.02.2014 bestehenden Vertragsbeziehung zutreffend begründet. α) Insbesondere kommt das Landgericht richtigerweise zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der beidseits etablierten Verfahrensabläufe ausreichte, die Einkaufsabschlüsse für das Jahr 2013 – entsprechend der jahrelangen Praxis – der P.H. zu übersenden und dass in der Ausführung der Bestellungen eine – die Klägerin zumindest kraft Rechtsscheinvollmacht bindende – konkludente Zustimmung zu den Bedingungen lag. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters, anders als bei der Duldungsvollmacht, zwar nicht kennt, jedoch es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BGH, Urteil vom 16. März 2006 – III ZR 152/05, juris Rn. 17). Regelmäßig ist erforderlich, dass das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09, juris Rn. 16). So liegen die Dinge hier, denn die Beklagte Ziff. 1 hat ihre Einkaufsabschlüsse und Lieferabrufe über Jahre hinweg unmittelbar an die P.H. versandt, was der Abkürzung der Informationsflüsse diente und was die Klägerin – da sie selbst keine Vertragsdokumente bekam – wissen musste. Die Beklagten vertrauten auch auf die Befugnis der P.H. zur Entgegennahme von Vertragsdokumenten und zur Abgabe von Erklärungen, die der Durchführung und Aufrechterhaltung des Lieferverhältnisses dienten. Davon zeugt bei den Einkaufsabschlüssen die Abkürzung „i.A.“ im Adressfeld, der sich entnehmen lässt, dass die P.H. insoweit im Auftrag der Klägerin handelte. Einkaufsabschlüsse wurden unmittelbar an die Klägerin adressiert (Anlage B 112), wobei Mitarbeiter der P.H. diese über die elektronische Plattform e. abriefen; wegen des tatsächlichen Zugangs ist die von den Parteien erörterte Frage zur Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Nutzung der Plattform unerheblich. All dies geschah – innerhalb des unbelasteten Vertragsverhältnisses – erkennbar auch im Interesse der Klägerin, die zu jener Zeit das Vertragsverhältnis stets fortführen wollte und die Entlohnung auch entgegennahm. Dass die Klägerin gar die Prüfung der Gutschriften der P.H. überlassen hat, unterstreicht, dass sie die Abwicklung des Vertragsverhältnisses in deren Hände gelegt hat. Zu diesem Zweck hat sie sich auch einzelner Mitarbeiter der P.H. bedient und diese als Ansprechpartner benannt (vgl. Anlagen B 122 bis B 124). All dies sind typische Merkmale, die zumindest den Anschein eines Vertretungsverhältnisses begründen. β) Im Jahr 2014 hat sich das Vertragsverhältnis aufgrund der Bestimmungen des „Moduls Weiterbelieferung“ um ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2014) fortgesetzt. Das „Modul Weiterbelieferung“ ist als Allgemeine Geschäftsbedingung zu bewerten. Die Klausel benachteiligt die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Absatz 1 BGB). Das Landgericht hat erkannt, dass die Klausel ein Recht der Verwenderin vorsieht, den Vertrag einseitig zu den bisherigen Konditionen zu verlängern. Es hat alle in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Umstände berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Dem Einwand der Klägerin, die Option könnte auch am letzten Tag ausgeübt werden, hat das Landgericht zurecht keine maßgebende Bedeutung beigemessen, denn in der Lieferbeziehung erhielt die Klägerin bzw. ihre Subunternehmerin – was im Vertragswerk auch angelegt ist (vgl. Artikel 1.1c) – Mitteilungen über Planmengen für einen Zeitraum von neun Monaten im Voraus („Bedarfsvorschau“); für einen kurzfristigen Zeitraum von 45 Tagen erfolgte der Lieferabruf auf Tagesbasis, anschließend auf Monatsbasis. Weiter hat die Beklagte Ziff. 1 darauf hingewiesen, dass sie entsprechend der vertraglichen Absprachen („1 + 2 Regelung“) im Falle der Voll- oder Teilannullierung von Bestellmengen für einen Zeitraum von einem Monat die volle Vergütung und für einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten die Aufwendungen für das Vormaterial zu leisten hatte. Auch hierdurch sah das Vertragswerk angemessene Vorkehrungen gegen unbillige Belastungen im Falle einer kurzfristigen Auftragsänderung vor. Zwar führt die Klausel zu einer Vertragsverlängerung zu Preiskonditionen, die der Verwendungsgegner nicht mehr wünscht und die ggf. für ihn wirtschaftlich nicht mehr tragfähig sind. Insoweit wäre, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, auch eine Regelung denkbar, wonach sich die Vertragsparteien noch vor dem Ablauf des Vertrages über die Konditionen einer Fortsetzung einigen. Dieser Zeitpunkt müsste dann allerdings früh genug liegen, um ggf. einen Lieferantenwechsel, für den mindestens sechs Monate benötigt werden, zu ermöglichen. Er dürfte aber wiederum nicht allzu früh gewählt sein, um den Parteien noch ausreichend Zeit zu geben, über neue Konditionen zu verhandeln. Ersichtlich würde eine solche Gestaltung die von den Parteien bezweckten Vorteile von Jahresverträgen wieder nehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Geschäftsbeziehungen in der Automobilzuliefererindustrie langfristig angelegt sind, weil der Wechsel von Lieferanten zeitaufwendig und risikobehaftet ist. Der Abschluss von Verträgen im Jahresrhythmus dient dem beiderseitigen Interesse, Vertragsumfang und Konditionen flexibel anpassen zu können. Diese Flexibilität wäre jedoch verloren, wenn eine frühzeitige Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erforderlich wäre. Mit der zu beurteilenden Klausel wird die gewünschte Flexibilität gewahrt, und es ist dem Zulieferer von Anfang an auch erkennbar, dass der Hersteller das Recht hat, den Vertrag einseitig zu den bisherigen Konditionen zu verlängern, was der Zulieferer bei seiner Preisgestaltung berücksichtigen kann. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verlängerungszeitraum auf das notwendige Maß von sechs Monaten beschränkt, mithin auf denjenigen Zeitraum, der mindestens erforderlich ist, um den Beklagten die Gelegenheit einzuräumen, ihren Bedarf anderweitig zu decken. Ferner berechtigen unvorhergesehene Kostenveränderungen auf Seiten des Verwendungsgegners zu Verhandlungen über eine Preisanpassung (vgl. Artikel 2.2.c, Anlage K 2), was das wirtschaftliche Risiko zumindest in Teilen abfedert. Schließlich liegt das Interesse, die Lieferkette aufrechtzuerhalten, nicht nur beim Hersteller, sondern auch bei allen übrigen Beteiligten, insbesondere auch bei den übrigen Zulieferern. Ein Produktionsstopp hätte Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette, denn wenn der Hersteller weniger Fahrzeuge produzieren kann, werden auch die Bestellmengen bei anderen Zulieferern gedrosselt, was auch deren wirtschaftlichen Ziele gefährdet. Schon diese Überlegung zeigt, dass eine Klausel, die den Produktionsprozess absichert, im Interesse aller Beteiligten liegt. In Anbetracht dieser Umstände ist die Klausel insgesamt interessengerecht, zumal sie die ursprünglich vereinbarten Preise nur über einen eng begrenzten Zeitraum hinaus für verbindlich erklärt und Preisanpassungen wegen unvorhergesehener Kostensteigerungen weiterhin zulässt. Angesichts des übergeordneten Ziels der im Interesse aller an der Wertschöpfung Beteiligten notwendigen Liefersicherheit ist es nicht ersichtlich – auch nicht bei Betrachtung des Gesamtklauselwerks –, dass die Verwenderin einseitig auf Kosten der Verwendungsgegner eigene Interessen durchsetzt. γ) Dass die Klausel unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam sein soll, liegt fern. Die Klägerin wirft lediglich die Frage der Unwirksamkeit der Klausel gem. § 20 Absatz 1 Satz 1 GWB i.V.m. § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 GWB auf, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb sie von den Beklagten Ziff. 1 und 3 in einer Weise abhängig gewesen sein soll, dass ausreichende oder zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestanden. Unstreitig beliefert die Klägerin weitere international tätige Automobilkonzerne. δ) Das Landgericht hat überzeugend festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 1 im Sinne der Klausel den Wunsch auf Fortsetzung mitgeteilt hat. Die Übersendung von Lieferabrufen bzw. die Einkaufsabschlüsse für das Jahr 2014 konnten vom Empfänger nur dahingehend verstanden werden, dass der Vertrag fortgesetzt werden soll. Soweit die Klägerin dies in Zweifel zieht, wird nicht klar, welchen Sinn die Lieferabrufe und Einkaufsabschlüsse sonst gehabt haben sollen. Die P.H. war auch insoweit kraft Rechtsscheins zur Entgegennahme der Vertragserklärung befugt, wie dies auch der bisherigen Praxis im Interesse der Klägerin entsprach. ε) Entgegen der Berufung scheitert die Anwendung der Klausel auch nicht daran, dass sie weiter eine fehlende Einigung der Parteien über die Preise voraussetzt. Die Klägerin hat in ihrem Kündigungsschreiben eine Preisanpassung als eine von drei möglichen Alternativen angesprochen. Nach ihrem eigenen Vortrag waren die Beklagten schon zuvor etwa ein Jahr lang nicht bereit, die Preise zu erhöhen oder auch nur hierüber in ernsthafte Verhandlungsgespräche zu treten. Damit konnte die Klägerin die von ihr angebotene Lieferung zu höheren Preisen wegen fehlender Einigungsbereitschaft der Beklagten nicht durchsetzen. (3) Mit der Ankündigung in der Mitteilung vom 31.01.2014, die Geschäftsbeziehung ab dem Folgetag nicht fortzuführen, drohte die Klägerin einen Vertragsbruch an. Sie war vertraglich zur Lieferung über den 01.02.2014 hinaus bis zum 31.12.2014 verpflichtet. Die mit Schreiben vom 13.12.2013 ausgesprochene Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31.01.2014 war unter keinen Gesichtspunkten gerechtfertigt. α) Die maßgeblichen Einkaufsabschlüsse sahen im Modul Weiterbelieferung für den Fall einer fehlenden Einigung über die Preise im Falle einer optionalen Vertragsverlängerung ein Kündigungsrecht mit einer sechsmonatigen Frist, frühestens zum 30.06.2014, vor. Diese Frist ist ersichtlich nicht eingehalten worden, und die Klägerin stützt die Kündigung auch nicht auf das „Modul Weiterbelieferung“, behauptet vielmehr, diese Klausel sei nicht Inhalt des Vertrages geworden. β) Die Klägerin hatte aber auch keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Gemäß § 314 Absatz 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Absatz 1 Satz 2 BGB). Die in Artikel 4 des Einkaufsabschlusses getroffenen Vereinbarungen darüber, dass bestimmte Umstände einen wichtigen Grund darstellen, sind für die Entscheidung des Falles ersichtlich nicht von Relevanz. Solche Umstände liegen nicht vor. Eine abschließende Aufzählung der wichtigen Gründe enthält die Klausel nicht. Die von der Klägerin in ihrer außerordentlichen Kündigung angegebenen Umstände stellen ebenfalls offenkundig keinen wichtigen Grund dar. Sie begründete die Vertragsbeendigung damit, dass der auf das Nähen von Sitzbezügen für die Beklagte Ziff. 1 ausgerichtete Standort aufgrund des zu geringen Preisniveaus in einer ökonomischen Schieflage sei. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann im Allgemeinen nur auf Gründe gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 – XI ZR 370/15, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 09. März 2010 – VI ZR 52/09, juris Rn. 15). Demnach ist die „ökonomische Schieflage“ eines Standorts dem Risikobereich des Leistungserbringers zuzuordnen; Preissteigerungen gehen zu seinen Lasten und rechtfertigen keine Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16, juris Rn. 92). Erst wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, kann unter den (strengen) Voraussetzungen des § 313 Absatz 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden (hierzu BGH, Urteil vom 09. März 2010 – VI ZR 52/09, juris Rn. 24). Die hier ausgesprochene Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen aber auch solche Umstände nur, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist (§ 313 Absatz 3 Satz 1 BGB). All dies ist weder dargelegt noch sonst ansatzweise ersichtlich. Abgesehen davon betraf die „ökonomische Schieflage“ nicht die Klägerin selbst. Obwohl sie auf die Differenzierung der P-Gesellschaften Wert legt und betont, dass es sich nicht um einen Konzern handelt, übersieht die Klägerin, dass die „ökonomische Schieflage“ ausweislich ihres Kündigungsschreibens das Werk der P.H. betraf. Dass sie sich selbst in einer ökonomischen Schieflage befand, hat sie nicht dargelegt. γ) Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zum 31.01.2014 scheidet aus. Liegen die Voraussetzungen des § 140 BGB vor, tritt die Umdeutung kraft Gesetzes ein (BAG, Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR 310/00, juris Rn. 23). Die Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung setzt hiernach voraus, dass eine ordentliche Kündigung dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dass dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erkennbar geworden ist (BAG, Urteil vom 15. November 2001 – 2 AZR 310/00, juris Rn. 19). Erforderlich für eine Umdeutung ist jedoch gemäß § 140 BGB, dass ein nichtiges Rechtsgeschäft – hier: die außerordentliche Kündigung – den Erfordernissen eines anderen Rechtgeschäfts – hier: einer ordentlichen Kündigung zum 31.01.2014 – genügt. Hieran fehlt es. Dabei ist nicht entscheidend, ob Artikel 4 des Einkaufsabschlusses dahingehend auszulegen ist, dass eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist. Jedenfalls hätte eine angemessene Frist eingehalten werden müssen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – III ZR 145/05, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. September 2009 – VIII ZR 241/08, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 312/02, juris Rn. 42), die hier über den 31.01.2014 hinausreichte. Aufgrund der tatsächlichen Umstände – insbesondere des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs zur Beauftragung eines neuen Zulieferers – ist eine siebenwöchige Frist (vom 13.12.2013 bis 31.01.2014) ersichtlich nicht angemessen. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Zulieferer für die Fahrzeugproduktion der Beklagten Ziff. 1 und 3 tätig war. Solche Zulieferverhältnisse sind, worauf die Beklagten hingewiesen haben, in beiderseitigem Interesse auf Dauer angelegt. Sowohl der Automobilbauer als auch der Zulieferer sind an einer langfristigen Zusammenarbeit interessiert; der Automobilbauer zur Aufrechterhaltung hochkomplexer Produktionsprozesse, der Qualitätssicherung und der Bedienung des Marktes mit Ersatzteilen. Für den Zulieferer bedeutet eine langfristige Zusammenarbeit wiederum eine Amortisation von Anfangsinvestitionen und insbesondere eine stabile Kalkulationsgrundlage, auch im Hinblick auf seine Personalressourcen. Weiter haben die Beklagten unwidersprochen darauf hingewiesen, dass allen Beteiligten das exklusive Lieferverhältnis bewusst war, d.h. neben der Klägerin gab es für die von ihr gelieferten Ausführungsvarianten der Sitzbezüge keine weiteren Lieferanten. Dass die Beklagte Ziff. 1 ihre Lieferverträge regelmäßig lediglich um ein Jahr verlängert, ist nicht interessenwidrig, sondern dient der flexiblen Preisgestaltung, von der wiederum beide Seiten profitieren können; so wurden – wie die Berufungserwiderung unter Rn. 41 darlegt – die Preise durchaus auch erhöht. Aus den genannten Gründen ist in einer ungestörten Geschäftsbeziehung unter regelmäßigen Umständen von einer Fortsetzung des Lieferverhältnisses auszugehen. Sowohl der Automobilhersteller als auch der Zulieferer sind voneinander abhängig und bilden eine wirtschaftliche Symbiose. Angesichts dessen ist offensichtlich, dass eine Vertragsbeendigung mit einem nur siebenwöchigen Vorlauf unangemessen ist, da sie dem Automobilhersteller nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit lässt, seinen Bedarf anderweitig zu decken. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es mindestens eines Zeitraums von sechs Monaten bedarf, um einen neuen Lieferanten in den Stand zu versetzen, die notwendigen Teile zu produzieren. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels – Ankündigung eines Lieferstopps nach (unwirksamer) Kündigung zum 31.01.2014 – nicht aufgrund des (bestrittenen) Vortrags, der handelnde Justitiar (heutige Geschäftsführer) habe die Einkaufsabschlüsse nicht gekannt. Die Rüge, hierzu hätte Beweis erhoben werden müssen, ist unbegründet, weil der Sachvortrag nicht entscheidungserheblich ist. (1) Allerdings trifft es zu, dass die Verfolgung von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck sein kann, wenn das verfolgte Recht tatsächlich nicht besteht. Für die Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an, ob der Drohende einen Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten hat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urteil vom 19. April 2005 – X ZR 15/04, juris Rn. 16). Rechtswidrig ist die Verfolgung eines Rechtsstandpunktes allerdings dann, wenn dieser nicht mehr vertretbar ist (BGH, Urteil vom 19. April 2005 – X ZR 15/04, juris Rn. 23; vgl. auch Rehberg in Beck-Online.Großkommentar, Stand: 01.12.2021, § 123 BGB Rn. 173.3). Zwar ist der Anfechtende für die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, darlegungs- und beweispflichtig. Es ist nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast allerdings zunächst Sache des Drohenden darzulegen, dass sein Standpunkt objektiv vertretbar war (BGH, Urteil vom 19. April 2005 – X ZR 15/04, juris Rn. 19, 23). (2) Die Klägerin ist dieser sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Schon nach ihrem eigenen Vortrag ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Vertrag mit einer nur siebenwöchigen Frist zum 31.01.2014 kündbar gewesen sein soll. Mithin ist auch auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht erkennbar, dass der handelnde Justitiar die Kündigung des Vertrages für wirksam halten durfte. Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, dass ihr damaliger Justitiar beim Ausspruch der Kündigung (Anlage K 3) die Existenz von Einkaufsabschlüssen nicht kannte und sie auch keine bindenden Wirkungen entfalteten, führt dies nicht darüber hinweg, dass die Klägerin selbst der Rechtsbeziehung eine über den (regelmäßigen) kurzfristigen Abruf einzelner Sitzbezüge hinausgehende rechtlich verbindliche Qualität zugemessen hat; anders lässt sich es nicht erklären, dass sie dieses Rechtsverhältnis kündigen wollte. Ein solch dauerhaftes Schuldverhältnis konnte sich – auch ohne den konkreten Inhalt der Einkaufsabschlüsse – schon aufgrund der beschriebenen branchenspezifischen Besonderheiten durch die Aufnahme und die Pflege der Lieferbeziehung ergeben. Aus der Perspektive des Justitiars musste sich das Rechtsverhältnis – sollte er die Einkaufsabschlüsse tatsächlich nicht gekannt haben – als ein auf Dauer angelegter Rahmenvertrag über die Lieferung von Sitzbezügen bestimmter Ausführungsart in der von den Beklagten Ziff. 1 und 3 abgerufenen Menge dargestellt haben. Dass ein solches Rechtsverhältnis mit einer siebenwöchigen Frist zum 31.01.2014 kündbar war, hat die Klägerin – obgleich sie hierfür sekundär darlegungsbelastet ist – nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat auch, obwohl sie ausdrücklich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, nicht dargelegt, weshalb der Justitiar in vertretbarer Weise davon habe ausgehen dürfen, dass die fehlende Rentabilität des Auftrags einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Absatz 1 BGB begründen könnte. Es ist jedem Juristen geläufig, dass solche Umstände eine Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Zudem war ganz offenkundig die gewählte Kündigungsfrist objektiv unangemessen. Dem Justitiar war mithin auch bei (unterstellter) Unkenntnis von den Einkaufsabschlüssen klar, dass der Vertrag nicht innerhalb einer Frist von sieben Wochen kündbar war. cc) Konnte die Kündigung zum 31.01.2014 mithin unter keinem Gesichtspunkt als wirksam angesehen werden, gab es keine objektiv oder subjektiv vertretbare Grundlage für die Rechtsauffassung der Klägerin, die Lieferungen ab dem 01.02.2014 einstellen zu dürfen. Die Ankündigung dieses Lieferstopps stellte daher ein rechtswidriges Mittel dar, woraus sich die Widerrechtlichkeit der Drohung ergibt. Auf die Zweck-Mittel-Relation kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Sie ist nur dann maßgebend, wenn sowohl Mittel als auch Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber – die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (BGH, Urteil vom 19. April 2005 – X ZR 15/04, juris Rn. 41). Dann bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Beteiligten. Insbesondere ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung ein angemessenes Mittel darstellt (BGH, Urteil vom 06. Mai 1982 – VII ZR 208/81, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 – I ZR 90/81, juris Rn. 24). Auch nach diesen Maßstäben ist die Drohung widerrechtlich, denn der von der Klägerin angekündigte Lieferstopp war nicht angemessen, um eines der damit verfolgten Ziele (entweder eine Erhöhung der Preise ggf. bei auslaufender Produktion, die Zustimmung zur Verlagerung der Produktion oder die sofortige Beendigung der Lieferverpflichtung) zu legitimieren. Für eine Preiserhöhung wegen unvorhersehbaren Kostensteigerungen sah das Vertragswerk, wie dargestellt, ein Anpassungsverfahren vor, das Vorrang vor einer (außerordentlichen) Kündigung hatte. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Zustimmung der Beklagten für eine Produktionsverlagerung nur durch die gewählte Eskalation erreichbar war. e) Die Klägerin handelte auch mit dem für die Drohungsanfechtung erforderlichen Nötigungswillen. Der Drohende muss den Willen haben, den anderen Teil zu der Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen. Ihm muss bewusst sein, dass sein Verhalten die Willensbildung des Empfängers der Drohung beeinflussen kann. Die Drohung muss bewusst darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können, von denen die Abgabe der empfohlenen Erklärung nach der Einsicht des Drohenden als das geringere Übel gegenüber den sonst zu erwartenden Maßnahmen erscheinen soll (BAG, Urteil vom 26. November 1981 – 2 AZR 664/79, juris Rn. 47). Der Nötigungswille setzt lediglich die Absicht des Drohenden voraus, den Bedrohten durch das angedrohte Übel zur Abgabe der empfohlenen Willenserklärung zu veranlassen. Welches Motiv hinter dieser Drohung steht, ist dagegen für das Vorliegen einer Drohung unerheblich (BAG, Urteil vom 26. November 1981 – 2 AZR 664/79, juris Rn. 50; BAG, Urteil vom 09. März 1995 – 2 AZR 644/94, juris Rn. 32; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 6 AZR 197/05, juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben handelte die Klägerin vorsätzlich, denn es war ihr Ziel, durch die Ankündigung des Lieferstopps die festgefahrenen Gespräche über Preiserhöhungen, Produktionsverlagerungen oder ein unmittelbares Belieferungsverhältnis wieder in Schwung zu bringen und den eigenen Interessen Nachdruck zu verleihen. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt der Nötigungswillen auch nicht deshalb, weil der damalige Geschäftsführer mit dem letztlich erzielten Verhandlungsergebnis nicht zufrieden gewesen sein soll, insbesondere mit Punkt 6 der Vereinbarung, er gar die Beendigung der Lieferbeziehung bevorzugt habe. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin durch die Ankündigung des Lieferstopps eine Vertragsänderung vorangetrieben hat, von der sie sich Vorteile versprochen hat. Die ersten fünf Punkte der Vereinbarung vom 04.02.2014 erklärte der damalige Geschäftsführer für essentiell (Anlage B 42). Entscheidend ist, dass die Klägerin durch die Ankündigung des Lieferstopps erreichen wollte, dass die Beklagten Ziff. 1 und 3 einer Vertragsänderung zustimmen, die ohne Ankündigung des Übels sonst nicht erreichbar gewesen wäre. Dass der Bedrohte im Verhandlungsweg wenigstens eine Minderung des Übels erreicht, beseitigt die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht. f) Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Anfechtung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagten Ziff. 1 und 3 das anfechtbare Rechtsgeschäft im Sinne von § 144 Absatz 1 BGB bestätigt hätten. Eine solche Bestätigung ergibt sich nicht aufgrund des von der Klägerin angeführten Umstandes, dass Ende Juli 2013 ein Ersatzlieferant zur Verfügung gestanden habe und noch Anfang August 2014 ein weiterer Lieferabruf erfolgt sei. aa) Ist ein Geschäft wegen einer Drohung anfechtbar, kommt eine Bestätigung im Sinne von § 144 Absatz 1 BGB erst nach Wegfall der Zwangslage in Betracht (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 144 BGB Rn. 2). Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen, denn eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen (vgl. auch § 144 Absatz 2 BGB). Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, d.h. das Rechtsgeschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen. Hierbei darf das Verhalten des Anfechtungsberechtigten nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet. Weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind an die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2015 – V ZR 142/14, juris Rn. 8). Der Anfechtungsberechtigte muss eindeutig zum Ausdruck bringen, den Vertrag endgültig als wirksam gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 21. September 2011 – IV ZR 38/09, juris Rn. 48; BGH, Urteil vom 02. Februar 1990 – V ZR 266/88, juris Rn. 7). Die Überlegungsfrist des § 124 BGB darf nicht durch eine zweifelhafte Bestätigung unterlaufen werden (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 144 BGB Rn. 6). Weiter muss der Anfechtungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, in dem er die Bestätigungserklärung abgibt, die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes kennen oder zumindest mit ihr rechnen (BGH, Urteil vom 22. November 1995 – XII ZR 227/94, juris Rn. 19). Die Darlegungs- und Beweislast für den Untergang des Anfechtungsrechts trägt der Anfechtungsgegner (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 144 BGB Rn. 9). bb) Bei der gebotenen zurückhaltenden Bewertung kann in der Übermittlung eines Lieferabrufs vom 01.08.2014 keine konkludente Bestätigung des angefochtenen Geschäfts gesehen werden. Die Beklagten haben – etwa durch ihre E-Mail vom 28.03.2014 (Anlage B 47) – darauf hingewiesen, dass sie das Verhalten der Klägerin als widerrechtliche Drohung bewerten und sich vorbehalten, eine Anfechtung zu erklären. Nachdem dieser Vorbehalt niemals aufgehoben wurde, konnte die Klägerin die Fortsetzung des Lieferverhältnisses nicht als Bestätigung der Vereinbarung vom 04.02.2014 verstehen, sondern musste bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist mit einer Anfechtungserklärung rechnen. g) Durch die Anfechtung gemäß § 123 Absatz 1 BGB ist die Vereinbarung vom 04.02.2014 („Sechs-Punkte-Plan“) als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Absatz 1 BGB). Die Klägerin kann hieraus keine Pflicht zur Abnahme von Sitzbezügen ableiten. Das Landgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die ursprüngliche, von dem „Sechs-Punkte-Plan“ abgelöste, auf den Einkaufsabschlüssen beruhende Lieferverpflichtung beendet wurde. Zum einen ist die Kündigung der Klägerin vom 13.12.2013 dahingehend umzudeuten, dass die vertraglichen Pflichten jedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt enden sollten, denn eine von der Klägerin aufgezeigte Option lag darin, die Lieferbeziehung zu beenden. Der frühestmögliche Zeitpunkt war entsprechend dem Modul Weiterbelieferung der 30.06.2014, nachdem sich die Parteien nicht (wirksam) auf neue Preise geeinigt hatten. Zum anderen haben die Beklagten Ziff. 1 und 3 die Anfechtung des Sechs-Punkte-Plans mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der bestehenden Einkaufsabschlüsse verbunden, was ebenfalls zu einem Wegfall der vertraglichen Abnahmepflichten führte. Die widerrechtliche Drohung mit einem Lieferstopp stellt einen Umstand dar, der gemäß § 314 Absatz 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Kündigung berechtigt. Eine Abmahnung war gemäß § 314 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Demnach ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Solche Umstände sind anzunehmen, wenn der wichtige Grund für die Kündigung darin besteht, dass der Kündigungsempfänger zu Mitteln des § 123 Absatz 1 BGB gegriffen hat, um eine Vertragsänderung zu erreichen, denn hierdurch ist die für die weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig beschädigt, was dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht (vgl. zur arglistigen Täuschung: BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 – VIII ZR 210/06, juris Rn. 19). 3. Die Klägerin kann Ansprüche auch nicht auf § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 263 Absatz 1 StGB stützen. Die Annahme, die Beklagten hätten einen Eingehungsbetrug begangen, scheitert schon daran, dass sie von der Klägerin durch Androhung eines Übels zur Einwilligung in den „Sechs-Punkte-Plan“ gezwungen wurden. Der Erklärungsempfänger, der die Willenserklärung durch Bedrohung erreicht hat, ist nicht schutzwürdig (vgl. Peters, JR 2006, 133 [135]). Die Verpflichtungen der Beklagten Ziff. 1 und 3 aus der Vereinbarung vom 04.02.2014 bestehen nach erfolgreicher Anfechtung nicht mehr. Auch ein Prozessbetrug im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat seine dortige wohlbegründete Entscheidung (Anlage B 12) nicht auf die eidesstattliche Versicherung des Rechtsvorgängers der Beklagten Ziff. 2 gestützt. Es kommt materiell-rechtlich für die Bewertung, ob ein künftiges Übel angedroht wurde, schlichtweg nicht darauf an, ob sich die Produktion der Baureihe in einer Hochphase befand oder nicht. Ersichtlich hätte der Lieferstopp einen erheblichen Einfluss auf den Produktionsprozess bei den Beklagten Ziff. 1 und 3 genommen und damit auch wirtschaftliche Einbußen gebracht, was für sich schon das Vorliegen eines künftigen Übels begründet, ohne dass es auf das konkrete Ausmaß ankommt. Zudem hat das Landgericht Stuttgart die Beschlussverfügung auch wegen des Fehlens eines Verfügungsgrundes aufgehoben – wozu sich die eidesstattliche Versicherung nicht verhielt –, so dass es auf das Bestehen eines Verfügungsgrundes nicht mehr ankam. 4. Ansprüche nach § 33a GWB liegen ebenso fern. Die Klägerin stellt einen Kartellverstoß der Beklagten Ziff. 1 und 3 nicht einmal ansatzweise dar. Die Behauptung, der vorliegende Prozess diene dazu, absprachegemäß mit einem weiteren Automobilhersteller die Klägerin aus dem Wettbewerb zu drängen, hat ersichtlich keine tatsächliche Substanz. Vielmehr verteidigen sich die Beklagten Ziff. 1 und 3 gegen Forderungen in der Größenordnung von 40,0 Mio. Euro. Die Rechtsverteidigung entzieht sich einer Kartellabsprache im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV. Die auf Auskunftserteilung gerichteten Prozessanträge der Klägerin sind vor diesem Hintergrund nicht geeignet, zur Aufklärung des hier zu entscheidenden Sachverhalts beizutragen. Das Landgericht hat sie zurecht abgewiesen. C Die zulässige Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet. Die vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 auf Zahlung von 72.360,26 Euro nebst Zinsen sind nicht durch eine Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 73.390,40 Euro gem. § 389 BGB erloschen. Die Beklagte hat den zur Aufrechnung gestellten Anspruch damit begründet, sie habe aufgrund der widerrechtlichen Drohung in erheblichem Umfang Rechtsberatung in Anspruch nehmen müssen, um insbesondere die Beantragung von einstweiligen Rechtsschutzmaßnahmen für den Fall eines erneuten Lieferstopps vorzubereiten (vgl. Anlage B 83). Der Betrag errechne sich auf der Grundlage einer 0,8-fachen Gebühr aus dem Höchststreitwert von 30,0 Mio. Euro nebst Auslagenpauschale. Zurecht hat das Landgericht die Erstattungsansprüche wegen fehlender Substantiierung abgelehnt. Auch mit der Berufungsbegründung wird der Anspruch nicht schlüssig begründet. Rechtsberatungskosten für die Vorbereitung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen weiteren Lieferstopp sind nicht erstattungsfähig. I. Allerdings kann die außerprozessuale Wahrnehmung unberechtigter Ansprüche oder nicht bestehender Rechte innerhalb einer Vertragsbeziehung eine Pflichtverletzung darstellen, die zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Eine Partei, die von ihrem Vertragspartner etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Absatz 2 BGB (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – VII ZR 56/11, juris Rn. 45; BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, juris Rn. 17). Jedoch fehlt es am erforderlichen Vertretenmüssen (§ 276 Absatz 2 BGB), wenn der eigene Rechtsstandpunkt zumindest plausibel ist. Die Berechtigung der Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden, dessen Ergebnis vorauszusehen im Vorfeld eines Rechtsstreits nicht verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06, juris Rn. 13). Die Beklagte Ziff. 1 trägt aber schon nicht vor, dass die Rechtsberatungskosten deshalb entstanden sind, weil die Klägerin nach dem 04.02.2014 tatsächlich ein weiteres Mal in schuldhafter Weise einen Lieferstopp angekündigt habe. Soweit die Beklagte Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung einen Zusammenhang mit dem Lieferstopp vom 16.04.2014 hergestellt hat, sind die Rechtsberatungskosten insoweit nicht ersatzfähig, weil es am erforderlichen Vertretenmüssen der Klägerin fehlt. Der Standpunkt der Klägerin, die Beklagte Ziff. 1 habe durch Reduzierung der Abnahmemengen die (damals noch nicht angefochtene) Vereinbarung vom 04.02.2014 verletzt, war zumindest vertretbar. II. Soweit die Beklagte Ziff. 1 als Anknüpfungspunkt eines vertraglichen Erstattungsanspruchs die widerrechtliche Drohung mit einem Lieferstopp vom 31.01.2014 heranzieht, liegt zwar die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Absatz 2 BGB vor, die die Klägerin auch zu vertreten hat. Innerhalb eines Vertragsverhältnisses darf das Mittel einer widerrechtlichen Drohung nicht eingesetzt werden, um eine Vertragsänderung herbeizuführen. Jedoch ist die haftungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt. Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten richtet sich nach § 249 Absatz 1 BGB. Sie sind ersatzfähig, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 – VI ZR 277/06, juris Rn. 17). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich allerdings nicht, welche konkreten Fragen Anlass und Gegenstand des Mandats waren. Auch die ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 10.02.2022 haben dies nicht hinreichend deutlich gemacht. Sie lassen auch keine Abgrenzung zu nicht ersatzfähigen Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Lieferstopp vom 16.04.2014 zu. D Die Schriftsätze der Klägerin geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. I. Im Schriftsatz vom 03.03.2022 führt die Klägerin aus, die Weigerung der Aufnahme von Preisverhandlungen wegen Kostenveränderungen entsprechend Artikel 2 Ziff. 2c Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle eine vorsätzliche Pflichtverletzung dar, die einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilde. Der Vortrag lässt schon nicht erkennen, dass die Klägerin die erforderliche Abmahnung ausgesprochen hat. Die Wirksamkeit der Kündigung setzt eine Abmahnung und ein nachfolgend vertragswidriges Verhalten voraus. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung gemäß § 314 Absatz 2 Satz 1 BGB erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Abmahnung muss den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 3/11, juris Rn. 17). Das vertragswidrige Verhalten muss so genau bezeichnet werden, dass sich der Vertragspartner darauf einrichten kann (BGH, Urteil vom 18. November 1999 – III ZR 168/98, juris Rn. 21). Eine solche Abmahnung trägt die Klägerin mit ihrem Wiedereröffnungsantrag nicht vor. Eine wirksame Abmahnung ist zudem nach dem übrigen Vortrag der Klägerin ausgeschlossen, weil sie die Einkaufsabschlüsse mit den entsprechenden Vertragsbedingungen gar nicht gekannt haben will. Auf eine etwaige Vertragsverletzung konnte sie vor dem Ausspruch der Kündigung demnach gar nicht hinweisen. II. In den Schriftsätzen vom 31.03.2022 und vom 05.04.2022 führt die Klägerin aus, die mündliche Verhandlung sei wiederzueröffnen, nachdem ihr auf die Erwähnung eines angeblich gestellten Antrags auf Einräumung eines Schriftsatzrechts gerichteter Protokollberichtigungsantrag abgelehnt wurde. Die Begründung des Vorsitzenden, er habe keine sichere Erinnerung an einen solchen Antrag, zwinge zu dem Schluss, dass er die Ausführungen der Klägervertreter, in denen der Antrag auf Gewährung der Schriftsatzfrist enthalten gewesen sei, nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen habe. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 03.03.2020 mündlich gehaltenen Vortrag wiederholt, hat der Senat diesen erneut zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt. Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag, der nicht schon in ihren Schriftsätzen enthalten war, sie in der mündlichen Verhandlung gehalten haben will und welcher Vortrag dort vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll. Es ist daher nicht erkennbar, dass durch das von ihr behauptete Aufmerksamkeitsdefizit, das sie ohnehin nur für die Person des Vorsitzenden, nicht aber für den zur Entscheidung berufenen Senat unterstellt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner entscheidungserheblichen Weise verletzt worden sein könnte und deshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten wäre. E Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen.