Urteil
3 O 313/23
LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0919.3O313.23.00
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Leitsätze
1. Eine Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung wegen fehlender Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ein Kind besteht nicht, wenn die Eltern es unterlassen, um verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz nachzusuchen, obwohl absehbar ist, dass sie den beantragten Betreuungsplatz nicht (rechtzeitig) erhalten. Denn eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung tritt nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. (Rn.14)
2. Zudem steht mit § 36 Abs. 3 SGB VIII im Falle der unterbliebenen Bereitstellung der geschuldeten Betreuung eine Regelung zur Verfügung, die in direkter oder entsprechender Anwendung einen im Verwaltungsverfahren geltend zu machenden Aufwendungsersatzanspruch unter bestimmten dort geregelten Voraussetzungen vorsieht. Insoweit kommt eine Geltendmachung von Aufwand für die Selbstbeschaffung (typischerweise Kosten einer Tagesmutter) oder von Mehraufwand für das vom Träger bereit gestellte Angebot (typischerweise Mehrkosten durch von der vermittelten Tagesmutter verlangte Zusatzzahlungen) als Schadensersatz im Wege der Amtshaftungsklage grundsätzlich nicht in Betracht. (Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 6.013,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung wegen fehlender Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ein Kind besteht nicht, wenn die Eltern es unterlassen, um verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz nachzusuchen, obwohl absehbar ist, dass sie den beantragten Betreuungsplatz nicht (rechtzeitig) erhalten. Denn eine Ersatzpflicht wegen Amtspflichtverletzung tritt nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. (Rn.14) 2. Zudem steht mit § 36 Abs. 3 SGB VIII im Falle der unterbliebenen Bereitstellung der geschuldeten Betreuung eine Regelung zur Verfügung, die in direkter oder entsprechender Anwendung einen im Verwaltungsverfahren geltend zu machenden Aufwendungsersatzanspruch unter bestimmten dort geregelten Voraussetzungen vorsieht. Insoweit kommt eine Geltendmachung von Aufwand für die Selbstbeschaffung (typischerweise Kosten einer Tagesmutter) oder von Mehraufwand für das vom Träger bereit gestellte Angebot (typischerweise Mehrkosten durch von der vermittelten Tagesmutter verlangte Zusatzzahlungen) als Schadensersatz im Wege der Amtshaftungsklage grundsätzlich nicht in Betracht. (Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 6.013,62 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung aus Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB nicht zu. I. Eine Schadensersatzpflicht tritt nämlich dann nicht ein, wenn die betroffenen Eltern es unterlassen, um verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutz nachzusuchen, obwohl absehbar ist, dass sie den beantragten Betreuungsplatz nicht (rechtzeitig) erhalten, § 839 Abs. 3 BGB (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2021 – 2 U 63/21, Rn. 3, 6 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 – 11 W 44/22, Rn. 6, 7, 11; im Grundsatz auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 28.05.2021 – 13 U 436/19, Rn. 40-42; zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 19.07.2022 – 2 U 66/21, Rn. 15). Denn eine Ersatzpflicht tritt gem. §§ 839 Abs. 3, 254 BGB nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. In dieser Vorschrift kommt die Subsidiarität der Pflicht zum Schadensersatz im Verhältnis zum Primärrechtsschutz zum Ausdruck, durch die dem Verletzten die Möglichkeit genommen werden soll, nach seiner Wahl entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift sind unter Rechtsmittel daher alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen, welche sich unmittelbar gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde richten (OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 – 11 W 44/22, Rn. 6). Es besteht richtigerweise eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Träger der Jugendhilfe einer vollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge geleistet hätte, selbst wenn er mitgeteilt hatte, dass keine freien Betreuungskapazitäten vorlägen, weshalb die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutz zumutbar und ihr Versäumen schuldhaft erscheint (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2021 – 2 U 63/21, Rn. 4-7 m. w. N.; ausführlicher OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 – 2 U 25/21, Rn. 20-29; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2023 – 11 W 44/22, Rn. 8, 11; stärker differenzierend OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 28.05.2021 – 13 U 436/19, Rn. 42; zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 19.07.2022 – 2 U 66/21, Rn. 17). Die Klägerseite hat vorliegend, obwohl sie nach eigenem Vortrag eine - in der Anmeldebestätigung angekündigte - Rückmeldung nicht erhalten hat, vor dem gewünschten Zeitpunkt einer Vollzeitbetreuung am 01.05.2021 die Beklagte nicht einmal zur Bescheidung ihres Antrags aufgefordert, geschweige denn im Wege des Eilrechtsschutzes gerichtliche Hilfe gesucht. Auch nach Ablauf dieses Termins erfolgte dies nicht, vielmehr stellte die Klägerseite lediglich einen neuen Antrag, diesmal für einen Zeitraum ab 05.05.2022. Diesen Zeitpunkt ließ sie wiederum verstreichen. Erst mit Rechtsanwaltsschreiben vom 05.04.2023 und damit nach der Zuteilung eines Betreuungsplatzes durch die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2023 forderte die Klägerseite die Beklagte überhaupt zum Tätigwerden auf. II. Hinzu kommt, dass mit § 36 Abs. 3 SGB VIII im Falle der unterbliebenen Bereitstellung der geschuldeten Betreuung oder der Bereitstellung einer Betreuung unter Verursachung von Zusatzkosten eine Regelung bereit steht, die in direkter oder entsprechender Anwendung einen im Verwaltungsverfahren geltend zu machenden Aufwendungsersatzanspruch unter bestimmten dort geregelten Voraussetzungen vorsieht, so dass eine Geltendmachung von Aufwand für die Selbstbeschaffung (typischerweise Kosten einer Tagesmutter) oder von Mehraufwand für das vom Träger bereit gestellte Angebot (typischerweise Mehrkosten durch von der vermittelten Tagesmutter verlangte Zusatzzahlungen) als Schadensersatz im Wege der Amtshaftungsklage für derartige Aufwendungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 13.09.2016 zum Az. 5 K 404/14.DA, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 zum Az. 12 S 1782/15, zitiert nach Juris; BeckOGK-SGBVIII/Etzold, Stand: 01.06.2023, § 24 Rnr 57). III. Einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für den Primärrechtsschutz hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Betreuungsplatz ab 01.09.2023 bereits zugesagt hatte, bevor diese ihre Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hat. IV. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache ist auch kein Raum für Nebenforderungen in Gestalt von Zinsen und Rechtsverfolgungskosten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nimmt die XXX auf Schadensersatz wegen der unterbliebenen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihr Kind in Anspruch. Die Klägerin ist Mutter ihrer am XXX geborenen Tochter XXX. Vater des Kindes ist Herr XXX, der Ehemann der Klägerin. Die Beklagte ist XXX. Am 31.05.2020 meldete der Kindsvater die Tochter der Klägerin über die Webseite der Beklagten XXX für einen Betreuungsplatz ab dem 01.05.2021 für die XXX an. Am 18.08.2020 erfolgte eine weitere Anmeldung für einen Betreuungsplatz ab dem 01.05.2021, wobei man diesmal drei Einrichtungen angab. Ein Betreuungsplatz wurde zum gewünschten Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestellt. Unter dem 16.07.2021 meldete die Klägerseite wiederum über das vorgenannte Portal die Tochter für einen Betreuungsplatz ab 05.05.2022 an und gab diesmal 15 Einrichtung an. Ein Betreuungsplatz wurde zum gewünschten Zeitpunkt wiederum nicht zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 03.04.2023 teilte die Beklagte der Tochter einen Betreuungsplatz ab 01.09.2023 zu. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 05.04.2023 setzte der Klägervertreter der Beklagten eine Frist zur Bereitstellung eines Vollzeitbetreuungsplatzes bis 19.04.2023. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.05.2023 verlangten die Eltern von der Beklagten Zahlung von Betreuungskosten in Höhe von 4.542,52 € unter Fristsetzung zum 25.05.2023. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Klägerin war im Sommersemester 2022 als Lehramtsstudentin bei der XXX eingeschrieben. Vom 01.08.2022 bis 14.07.2024 leistete sie den Vorbereitungsdienst für das Lehramt in Grundschulen in Vollzeit ab. Die Klägerin behauptet, aufgrund des Vollzeitstudiums und des in Vollzeit ausgeübten Referendariats (Studium und Referendariat an sich sind unstreitig) und der Vollzeittätigkeit des Vaters (diese steht in Streit) sei sie auf eine Vollzeitbetreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen. Im Zeitraum vom 01.05.2022 bis 30.08.2023 habe sie privat Tagesmütter für die Betreuung ihrer Tochter organisiert. Hierdurch seien ihr Kosten in Höhe von 5.473,12 € entstanden. Sie könne als Hauptforderung Rechtsanwaltskosten für den Primärrechtsschutz verlangen und zusätzlich als Nebenforderung Kosten für Geltendmachung des Schadensersatzes. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.013,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.542,52 seit dem 26.05.2023, sowie einem weiteren Betrag in Höhe von 1.471,10 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: der Antrag vom 16.07.2021 sei nur dahingehend zu verstehen, dass eine Betreuung im Zeitraum vom 01.05.2021 bis 04.05.2022 nicht benötigt werde. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten sei die Klägerin schon nicht aktiv legitimiert, da diese durch einen Rechtsschutzversicherer getragen würden. Zudem habe die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch, weil sie (insoweit unstreitig) keinen Eilrechtsschutz geltend gemacht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.