OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 32/22

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0615.2U32.22.00
1mal zitiert
11Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Pfandauszahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Pfandrückzahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG gibt dem Unternehmer ein Verhalten gegenüber dem Verbraucher vor und bezweckt auch den Schutz des Verbrauchers, indem sie dem Unternehmer weithin losgelöst vom vorangegangenen Verkauf des Produktes auferlegt, gegen Rückgabe der restentleerten Verpackung den Pfandbetrag an den Verbraucher auszuzahlen. Die Norm stattet den Verbraucher mit einem nach dem BGB nicht gegebenen Zahlungsanspruch aus.(Rn.63) (Rn.65) 2. Der Unternehmer verstößt gegen § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG, wenn er dem Verbraucher das Dosenpfand für restentleerte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt, obwohl auf diesen das Pfandlogo erkennbar und entweder der Balkencode oder die EAN lesbar sind.(Rn.73) 3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG stellt keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung. Der abfallbezogene Sinn der Norm würde konterkariert, wenn Einwegverpackungen nur dann zurückgenommen werden müssten, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden. Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht.(Rn.74) (Rn.78) 4. Ob der Unternehmer den Verdacht hegt, dass das Pfand für die zurückgewiesenen Pfanddosen schon zurückgezahlt gewesen sei, als diese bei ihm zur Pfandrückzahlung vorgelegt werden, ist rechtlich nicht beachtlich. Denn ein Verdacht lässt die Rückzahlungspflicht unberührt.(Rn.85)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart in Ziffer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die restentleerte, wie aus der diesem Urteil beigeschlossenen Anlage K 2 ersichtlich deformierte Pfand-Getränkedosen in der von der Beklagten betriebenen Filiale gegen Erstattung des Pfandes zurückgeben möchten, ohne dass die betreffenden Dosen bereits zuvor gegen Erstattung des Pfandes zurückgegeben wurden, eine Rücknahme dieser Dosen gegen Erstattung des Pfandes zu verweigern, wie geschehen gegenüber dem Verbraucher S... F..., wobei dem Verbot ein von der Beklagten gegenüber dem Verbraucher geäußerter Verdacht nicht entgegensteht, die Dosen seien wegen ihrer Deformation vermutlich bereits einmal über einen Pfandautomaten zurückgegeben worden. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Dieses und das in Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, diejenige aus dem Zahlungsausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pfandauszahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Die Pfandrückzahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG gibt dem Unternehmer ein Verhalten gegenüber dem Verbraucher vor und bezweckt auch den Schutz des Verbrauchers, indem sie dem Unternehmer weithin losgelöst vom vorangegangenen Verkauf des Produktes auferlegt, gegen Rückgabe der restentleerten Verpackung den Pfandbetrag an den Verbraucher auszuzahlen. Die Norm stattet den Verbraucher mit einem nach dem BGB nicht gegebenen Zahlungsanspruch aus.(Rn.63) (Rn.65) 2. Der Unternehmer verstößt gegen § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG, wenn er dem Verbraucher das Dosenpfand für restentleerte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt, obwohl auf diesen das Pfandlogo erkennbar und entweder der Balkencode oder die EAN lesbar sind.(Rn.73) 3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG stellt keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung. Der abfallbezogene Sinn der Norm würde konterkariert, wenn Einwegverpackungen nur dann zurückgenommen werden müssten, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden. Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht.(Rn.74) (Rn.78) 4. Ob der Unternehmer den Verdacht hegt, dass das Pfand für die zurückgewiesenen Pfanddosen schon zurückgezahlt gewesen sei, als diese bei ihm zur Pfandrückzahlung vorgelegt werden, ist rechtlich nicht beachtlich. Denn ein Verdacht lässt die Rückzahlungspflicht unberührt.(Rn.85) I. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart in Ziffer 1. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Beklagte hat es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern, die restentleerte, wie aus der diesem Urteil beigeschlossenen Anlage K 2 ersichtlich deformierte Pfand-Getränkedosen in der von der Beklagten betriebenen Filiale gegen Erstattung des Pfandes zurückgeben möchten, ohne dass die betreffenden Dosen bereits zuvor gegen Erstattung des Pfandes zurückgegeben wurden, eine Rücknahme dieser Dosen gegen Erstattung des Pfandes zu verweigern, wie geschehen gegenüber dem Verbraucher S... F..., wobei dem Verbot ein von der Beklagten gegenüber dem Verbraucher geäußerter Verdacht nicht entgegensteht, die Dosen seien wegen ihrer Deformation vermutlich bereits einmal über einen Pfandautomaten zurückgegeben worden. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. III. Dieses und das in Ziffer I. genannte landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,- € abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, diejenige aus dem Zahlungsausspruch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000,- €. A Der Kläger verlangt Unterlassung aus Wettbewerbsrecht und Zahlung vorgerichtlicher Kosten. Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2022 (Az.: 35 O 67/21 KfH) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und führt aus: Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei als Verbraucherschutzverband klagebefugt und handele nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klage sei aus § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 31 Abs. 2 VerpackG begründet. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 31 Abs. 2 VerpackG liege darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Getränkedosen nicht zurückgenommen hätten, bei denen das Pfandlogo noch deutlich erkennbar gewesen sei. Dass dies zumindest bei zwei zurückgegebenen Dosen der Fall war, sei unstreitig. Zwar habe die Beklagte bestritten, dass es sich bei den in der Anlage K 2 abgebildeten Dosen um die zurückgegebenen gehandelt habe. Sie habe aber nicht behauptet, dass das Pfandlogo auf allen zurückgegebenen Dosen nicht mehr erkennbar gewesen sei. Eine starke Deformation stehe der Rücknahmepflicht nicht entgegen. Die Norm erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut alle restentleerten Einweggetränkeverpackungen. Auf den Zustand komme es nicht an. Daraus, dass § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG die Form der Verpackung anspreche, lasse sich keine Beschränkung dahin entnehmen, dass eine Rücknahmepflicht nicht mehr bestehe, wenn die Verpackung zerdrückt sei und somit eine andere Form aufweise. Die Dosen sollten nicht als solche wiederverwertet, sondern ohnehin zusammengepresst werden. Ob ein Ausnahmetatbestand nach § 31 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 VerpackG vorliege, könne auch bei den deformierten Dosen geprüft werden. Hygienebedenken könne durch ein zusätzliches Behältnis für vom Automaten zurückgewiesene Dosen begegnet werden. Lesbarkeit des Balkencodes sei nach dem Wortlaut des § 31 VerpackG kein Kriterium für die Rücknahmepflicht. Der Verdacht, dass die Einwegverpackung bereits zurückgegeben worden sei, ändere nichts. Nach § 31 Abs. 2 VerpackG sei es Sache des Händlers, seinen Einwand zu beweisen. Dafür, dass der Kunde F... Dosen habe zurückgeben wollen, für die bereits das Pfand erstattet worden war, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Der Verstoß sei spürbar. Die Sperrwirkung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stehe § 3a UWG hier nicht entgegen. Die Regelung des § 31 Abs. 2 VerpackG falle als abfallrechtliche Bestimmung nicht in den Anwendungsbereich einer Richtlinie zur Regelung des Marktes. Auf eine unionsrechtliche Grundlage komme es daher ebenfalls nicht an. Die Haftung der Beklagten für ihre Mitarbeiter ergebe sich aus § 8 Abs. 2 UWG. Der Unterlassungsantrag sei auch nicht zu weit gefasst, da er durch die Inbezugnahme der Anlage K 2 nur die Getränkedosen umfasse, auf denen das Pfandlogo erkennbar sei. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folge aus § 13 Abs. 3 UWG. Die geltend gemachten Kosten von 243,51 € seien als erforderlich anzusehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Sie trägt vor: Der Kläger sei nicht klagebefugt. Denn § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfasse nicht abfallrechtliche Vorschriften, die nur reflexartig auf den Verbraucher wirkten (zur Pfanderhebungspflicht KG, GRUR-RR 2005, 359 – Verbandsantragsbefugnis zum Dosenpfand). Außerdem liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, da der Verstoß provoziert worden sei. Die Dosen seien absichtlich so deformiert worden, dass sie nicht zurückgenommen würden. Der Kläger habe den Tester nur ausgesandt, um sich einen Fall zu generieren. Der behauptete Verstoß könne wegen der Sperrwirkung der Richtlinie 2005/29/EG („UGP-Richtlinie“) nicht als Rechtsbruch gemäß § 3a UWG geahndet werden. Dem Verpackungsrecht in der Europäischen Union liege die EU-Verpackungsrichtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zugrunde (Richtlinie 94/62/EG, geändert durch VO (EG) Nr. 1882/2003). Die Beklagte habe weder gegen ihre beruflichen Sorgfaltspflichten gemäß Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie verstoßen (einen solchen Verstoß habe das Landgericht auch nicht festgestellt), noch gegen § 31 Abs. 2 VerpackG. Eine Rücknahme könne nur erfolgen, wenn das Pfandlogo und die EAN (bzw. der Barcode) lesbar seien. Der Einzelhändler könne ausgezahltes Pfand sonst nicht vom letztlich Zahlungspflichtigen erstattet verlangen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG müssten restentleerte Verpackungen nur dann zurückgenommen werden, wenn sie (u.a.) die gleiche Form aufwiesen wie die in Verkehr gebrachten Verpackungen. Dies entspreche dem allgemeinen Verbraucherverständnis. An jedem Pfandautomaten seien Hinweise angebracht, die verdeutlichten, dass nur unbeschädigte, nicht verformte und restentleerte Dosen und Flaschen zurückgenommen werden könnten. Ein „Pfand“ diene als Sicherheit für eine Forderung. Von den Verbrauchern könne daher erwartet werden, das Pfandgut pfleglich zu behandeln oder es zumindest nicht mutwillig zu beschädigen. Die Beklagte nehme Pfandgut auch bei Beschädigung zurück, soweit eine Zuordnung möglich sei. Dies sei aber bei den mutwillig beschädigten Dosen hier nicht der Fall gewesen. Aus § 31 Abs. 2 S. 3 und 4 VerpackG ergebe sich, dass jedenfalls überaus stark beschädigte Dosen im Einzelfall nicht zurückgenommen werden müssten. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränke sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führe. Das Personal könne nur dann zweifelsfrei beurteilen, ob der Vertreiber die Marke der betreffenden Dose im Sortiment führt, wenn sie den Barcode scannen oder zumindest die EAN erkennen könnten; insbesondere gelte dies für geringfügig beschäftigte Aushilfskräfte. Die Ausführungen des Landgerichts zu einer Containerlösung gegen Hygienebedenken trügen nicht. Unter der Corona-Pandemie untergrübe eine Containerlösung die Hygienebemühungen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht Spürbarkeit i.S.d. § 3a UWG angenommen. Bei drei der fünf vorgelegten Dosen seien die maßgebenden Merkmale unstreitig nicht mehr zu erkennen gewesen, so dass eine Rücknahmepflicht nicht bestanden habe. Somit komme allenfalls eine geringfügige Fehleinschätzung im Einzelfall in Betracht. Diese sei nachvollziehbar. Ein bloßes Versehen im Einzelfall sei keine relevante Beeinträchtigung, wie vom OLG Celle erkannt. Die Parteien stritten darüber, ob sich aus den in Bezug genommenen Lichtbildern die Rücknahmepflicht erkennen lasse. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte gerügt, das Landgericht hätte relevante Beweisantritte der Beklagten übergangen, nämlich dazu, ob die Anlage K 2 die vom Verbraucher F... vorgelegten Dosen zeige, und dazu, ob für die vorgelegten Dosen bereits zuvor das Pfand zurückgezahlt worden sei. Die Beklagte beantragt auch in Bezug auf den im Verhandlungstermin vor dem Senat modifizierten Antrag des Klägers: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2021, Az. 35 O 67/21 KfH, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag bezüglich des Urteilstenors Ziff. 1 dahingehend geändert wird, dass nach den Wörtern „die restentleerte“, eingefügt wird „wie aus Anlage K 2 ersichtlich“ sowie mit der weiteren Maßgabe, dass im selben Antrag/Urteilstenor Ziff. 1 in Abs. 2 die Wörter „in Bezug auf die deformierten Dosen nach Anlage K 2“ gestrichen werden. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt im Übrigen vor: Er müsse sich nie einer Testperson bedienen und habe dies auch hier nicht getan. Es gehe nicht um eine Pfanderhebungsvorschrift, sondern um eine Rückzahlungsverweigerung, die sich auf Dosen beschränke, welche, wie die beiden in der Anlage K 2 abgebildeten, die für die Zuordnung erforderlichen Merkmale mühelos zu erkennen ließen. Auf die übrigen vom Verbraucher F... vorgelegten Dosen stütze er die Klage nicht. Daher sei der Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht zu weit gefasst. Die UGP-Richtlinie sei nicht anwendbar. Darauf, ob § 31 Abs. 2 VerpackG eine unionsrechtliche Grundlage habe, komme es nicht an. Eine solche sei aber vorhanden (Art. 7 Abs. 3 RL 94/62/EG [Verpackungsrichtlinie]). Auf die erstinstanzlich diskutierte Frage, inwieweit zusätzlich ein Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt gemäß Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie vorliege, komme es ebenfalls nicht an. Die Ausführungen der Beklagten zu Corona-Pandemie und mangelnder Ausbildung ihres Personals gingen ins Leere. Spürbarkeit sei gegeben. Ein bloßes Versehen im Einzelfall liege hier gerade nicht vor. Beide Parteien haben ihren Vortrag in weiteren Schriftsätzen vertieft. Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die beim Oberlandesgericht Stuttgart eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 01. Juni 2023 Bezug genommen. B Die Berufung ist zulässig. C Die Klage ist zulässig. I. Der Kläger ist für die Unterlassungsklage klagebefugt, wie vom Landgericht ausgeführt (vgl. zur Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände BGH, Urteil vom 07. April 2022 – I ZR 143/19, BGHZ 233, 193, juris Rn. 10 ff., m.w.N.). Der Senat macht sich die landgerichtlichen Ausführungen hierzu zu Eigen. Die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Kläger stützt seinen Unterlassungsanspruch auf die Behauptung, die Beklagte habe gegen eine verbraucherschützende Vorschrift verstoßen, nämlich gegen § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG in der hier maßgebenden Fassung vom 05. Juli 2017 (auf diese Fassung beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen). II. Der Kläger handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Hiervon hat der Senat nach dem Vortrag der Parteien auszugehen. 1. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG hat gemäß den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast die Partei dazulegen und zu beweisen, welche die Unzulässigkeit der Rechtsverfolgung geltend macht, hier die Beklagte. 2. Es liegt keiner der in § 8c Abs. 2 UWG genannten Fälle vor, in denen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen ist. Auch ein sonstiger Fall eines Rechtsmissbrauchs nach § 8c Abs. 1 UWG ist nicht gegeben. Der bestrittene Vortrag der Beklagten, der Kläger habe den streitgegenständlichen Geschäftsvorgang provoziert, indem er einen Tester mit stark deformierten Dosen in eine Filiale der Beklagten entsandt habe, um einen Klagegrund zu generieren, verfängt nicht. a) Dahinstehen kann, ob der Kläger auf eine – nicht vorgelegte und nicht substantiiert dargelegte – Verbraucherbeschwerde hin gehandelt hat. b) Ein Testkauf – und ebenso ein Testlauf für die Pfandrücknahme – ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch kommt nur in Betracht, wenn die Testperson ein unredliches Verhalten an den Tag legt und gerade dadurch ihren Gegenüber zum Wettbewerbsverstoß verleitet; hierunter fallen insbesondere Täuschungshandlungen, durch welche der Unternehmer zu dem Verstoß angereizt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – I ZR 60/16, juris Rnrn. 16 ff. und 33 – Testkauf im Internet). c) Ein derart unredliches Verhalten der Testperson, unterstellt der Herr F... war eine solche, liegt hier nicht vor. Dass er nach dem Vortrag der Beklagten eine Sachlage geschaffen hat, welche die Mitarbeiter der Beklagten vor die Entscheidung stellte, bestimmte Einweggetränkedosen gegen Pfanderstattung zurückzunehmen oder die Rücknahme zu verweigern, stellt kein unredliches Verhalten dar. Denn für die Mitarbeiter der Beklagten lag der Sachverhalt offen zutage, nach dem sie entscheiden mussten, ob von einem Rücknahmeautomaten nicht angenommenes Leergut zurückzunehmen sei. Die Entscheidungssituation entsprach zudem derjenigen, die auch bei anderen Kunden auftreten konnte. III. Die Klage ist auch nicht zu unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGHZ 231, 38, juris Rn. 19 – Influencer I, m.w.N.). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, juris Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Konkretisierung kann jedoch fehlen, wenn aus der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform der lauterkeitsrechtliche Kern des Verstoßes nicht erkennbar wird. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn er einer bildlichen Darstellung entzogen ist und die wörtliche Umschreibung in dem Unterlassungsantrag unbestimmte Begriffe enthält. In einem solchen Fall wäre der Streit über die Reichweite des antragsgemäß ausgesprochenen Verbotes im Vollstreckungsverfahren vorgezeichnet. 2. An diesem Maßstab gemessen, ist der zur Entscheidung stehende Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. a) Der Kläger verfolgt einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus Wiederholungsgefahr, gestützt auf ein Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Verbraucher S... F... am 27. Mai 2021. Hingegen stützt er sich nicht auf einen – hier prozessual als eigenständig einzustufenden – Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (vgl. zur Abgrenzung BGH, Versäumnisurteil vom 10. März 2016 – I ZR 183/14, juris Rn. 20 ff., m.w.N. – Stirnlampen). Hiervon ist, ungeachtet seiner Urteilsbegründung, ersichtlich schon das Landgericht ausgegangen, wie dem Tenor und dem unstreitigen Tatbestand seines Urteils zu entnehmen ist. Der Klägervertreter hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, im Einklang mit seinem bisherigen Sachvortrag, erklärt, dass sich die Klage auf die Rücknahmeverweigerung vom 27. Mai 2021 in Bezug auf zwei Getränkedosen stütze, bei welchen Pfandlogo und EAN-Kennung lesbar gewesen seien, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich. b) Durch die Bezugnahme auf das Aussehen der in der Anlage K 2 abgebildeten Dosen und den Vortrag des Klägers, dass er nur die Verweigerung zur Rücknahme von Dosen beanstande, wenn auf diesen trotz ihrer Deformation das Pfandlogo und entweder der Balkencode oder die EAN erkennbar sind, ist der lauterkeitsrechtliche Kern der Beanstandung klar umschrieben und damit auch die Reichweite des erstrebten Verbotes. IV. Die auf Anregung des Senats im Verhandlungstermin vom 01. Juni 2023 vom Kläger erklärte Umformulierung des Klageantrages stellt keine Klageänderung (§ 533 ZPO) dar, sondern nur eine Klarstellung im Rahmen des schon erstinstanzlich verfolgten Streitgegenstandes. D Die Unterlassungsklage ist aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG begründet. I. Die Pfandauszahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG ist eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. 1. Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG dient weder dazu, jedwedes Fehlverhalten lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, noch unterstellt er reine Reflexwirkungen eines Rechtsverstoßes auf den Markt dem Lauterkeitsrecht. Ob eine Regelung einen Marktbezug aufweist, ist durch Auslegung anhand des Normzwecks zu klären (vgl. BGHZ 144, 255, 267 ff. – Abgasemissionen; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, 2023, Rn. 1.68 zu § 3a UWG, m.w.N.; Schaffert, in: MüKo-UWG, 3. Auflage, 2020, Rn. 72 zu § 3a UWG). 2. Die Pfandrückzahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG gibt dem Unternehmer ein Verhalten gegenüber dem Verbraucher vor und bezweckt, anders als die Normen über die Erhebung von Verpackungspfand, auch den Schutz des Verbrauchers, indem sie dem Unternehmer weithin losgelöst vom vorangegangenen Verkauf des Produktes auferlegt, gegen Rückgabe der restentleerten Verpackung den Pfandbetrag an den Verbraucher auszuzahlen. Die Norm begünstigt den Verbraucher nicht bloß reflexhaft aus einem abfallrechtskonformen Verhalten, sondern sie stattet den Verbraucher mit einem nach dem BGB nicht gegebenen Zahlungsanspruch aus. 3. Der Anwendung des § 3a UWG auf diese Marktverhaltensvorgabe aus dem deutschen Recht steht keine Sperrwirkung aus der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) entgegen. a) Zwar bleibt angesichts der Vorgabe zur Vollharmonisierung (vgl. Art. 4 der UGP-Richtlinie und Erwägungsgrund 12) der Anwendungsbereich des § 3a UWG grundsätzlich beschränkt auf das – hier nicht betroffene und vom Kläger als Verbraucherschutzverband nicht verteidigte – Verhältnis der Mitbewerber untereinander (Schaffert, in: MüKo-UWG, 3. Auflage, 2020, Rn. 17, m.w.N.). Dies schließt jedoch nationale Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Verbrauchern jedenfalls dann nicht aus, wenn diese ihre Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 – I ZR 158/14, juris Rn. 19 – Der Zauber des Nordens; s. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 61/14, juris Rn. 13 – Wir helfen im Trauerfall; BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 23/08, juris Rn. 11 – Costa del Sol). b) Die hier in Rede stehende Vorschrift zur Rückgabe des Pfandbetrages gegen Rücknahme des Pfandgutes dient der Umsetzung des unionsrechtlichen Auftrages an die Mitgliedsstaaten, Verpackungsrücknahmesysteme einzuführen, auch für Einweggetränkeverpackungen (vgl. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle [ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10], zuletzt geändert durch die Richtlinie 2015/720/EU [ABl. L 115 vom 06.05.2015, S. 11]; s. auch VO (EG) Nr. 1882/2003). Sie hat daher ihre Grundlage im Unionsrecht. II. Die Beklagte hat gegen § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG verstoßen und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt. 1. Ihre Mitarbeiter haben in einer ihrer Filialen am 27. Mai 2021 dem Verbraucher S... F... das Dosenpfand für zwei restentleerte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt, obwohl auf diesen das Pfandlogo und der Balkencode bzw. die EAN lesbar waren. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, unstreitig sei auf zwei vom Verbraucher S... F... seinerzeit vorgelegten, von den Mitarbeitern der Beklagten zurückgewiesenen Dosen das Pfandlogo erkennbar gewesen (LGU 5), so dass deren Zuordnung zum deutschen Pfandsystem nicht zweifelhaft sein konnte. Diese Feststellung greift die Berufung nicht an. Darüber hinaus war bei diesen Dosen der Balkencode bzw. die EAN lesbar, wie aus der Anlage K 2 ersichtlich. Die Erkennbarkeit dieser Merkmale ist unstreitig. Deshalb kann dahinstehen, ob die Anlage K 2 die beiden Dosen zeigt, welche der Verbraucher F... der Beklagten andiente. Einer Vernehmung des Zeugen hierüber bedarf es nicht. 2. Der Senat ist nicht gefordert, eine abstrakte Abgrenzung dazu festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflichtet ist, deformierte Einweg-Getränkedosen zurückzunehmen. Der Kläger erstrebt einen Unterlassungstitel nur in Bezug auf Einweg-Getränkedosen, bei denen das Pfandlogo erkennbar und entweder der Balkencode oder die EAN lesbar ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Sachvortrag und findet in der Beschränkung auf die Darstellungen in der diesem Urteil beigeschlossenen Anlage K 2 seinen Ausdruck. 3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG steht der Rücknahmepflicht hier nicht entgegen. a) Schon nach ihrem Wortlaut stellt die Norm keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung, sondern sie bestimmt den Kreis der zurückzunehmenden Verpackungen abstrakt mittels Vergleichs mit den vom Unternehmer vertriebenen. b) Entscheidend für die Auslegung ist, wie vom Landgericht erkannt, dass bei Einwegverpackungen der abfallbezogene Sinn der Norm konterkariert würde, müssten diese nur dann zurückgenommen werden, wenn sie dem Rücknahmepflichtigen in oder nahe der Originalform angedient werden. c) Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Hinweise an Pfandautomaten sind als Erklärungen Privater nicht geeignet, den gesetzlichen Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers einzuschränken. Ein „Pfand“ dient zwar im Zivilrecht als Sicherheit für eine Forderung. Davon unterscheidet sich das Zwangspfand nach dem VerpackG aber grundsätzlich. Es beruht nicht auf einer vertragsautonomen Pfandabrede gleichrangiger Vertragsparteien, sondern auf einer bindenden Vorgabe des Gesetzgebers für ein Kreislaufwirtschaftssystem bei Einweggetränkeverpackungen. Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht, wie vom Landgericht ausgeführt, angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht. Berechtigte Interessen des Unternehmers sind erst tangiert, wenn er eine Verrechnung des ausgereichten Pfandbetrages aufgrund des schlechten Zustandes der Verpackung bei Rückgabe nicht vornehmen kann. 4. Aus § 31 Abs. 2 S. 3 und 4 VerpackG ergibt sich ebenfalls nichts Abweichendes. Weder die Material- und Sortimentsbeschränkung (Satz 3), noch die Freistellung von kleinflächigen Unternehmen (Satz 4) geben einen Anhalt für eine Beschränkung der Rücknahmepflicht nach dem Zustand der Verpackung. 5. Den Mehraufwand, welchen die Rücknahme beschädigter Dosen mit sich bringt, weist der Gesetzgeber dem rücknahmepflichtigen Unternehmen zu. Denn die Organisation der Rücknahmepflicht fällt in seine Sphäre. Die Besonderheiten der Corona-Pandemie können auf die Auslegung des § 31 Abs. 2 VerpackG i.d. Fassung vom 05. Juli 2017 schon deshalb keine Rolle spielen, weil der Gesetzgeber das Auftreten des Corona-Virus beim Normerlass noch nicht ahnen konnte. Hygienebedenken, die in Bezug auf andere Krankheitserreger schon 2017 bestehen konnten, haben den Gesetzgeber nicht veranlasst die Rücknahmepflicht auf Einwegverpackungen zu beschränken, die automatisiert zurückgenommen werden könnten. 6. Der gerügte Verstoß ist für den Verbraucher spürbar. Er wirkt sich ohne Weiteres in einem, wenngleich regelmäßig geringen, finanziellen Nachteil aus. Dass nur ein Versehen im Einzelfall vorliege, berührt die Spürbarkeit nicht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Argumentation versucht die Beklagte, Verschuldenserwägungen in den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG einzuführen. Außerdem ist ein „Ausreißer“ nicht ersichtlich. Allenfalls liegt eine rechtliche Fehleinschätzung seitens des Personals vor, welche aber in ihre Risikosphäre fällt. Mangelnde Kenntnisse des Verkaufspersonals fallen nach § 8 Abs. 2 UWG in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Es obliegt dem Unternehmer, sein Personal adäquat zu schulen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nutzt der Unternehmer die Vorteile geringfügiger Beschäftigung, so muss er auch die daraus erwachsenden Nachteile tragen. 7. Der Senat kann offen lassen, ob die in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, das Landgericht hätte den Filialleiter der Beklagten zu einer vorherigen Pfandrückzahlung vernehmen müssen, für das Berufungsverfahren überhaupt noch beachtlich sein kann. Die Beklagte trägt nach wie vor weder einen Rückzahlungssachverhalt vor, noch auch nur konkrete Anhaltspunkte, die eine vorherige Pfandrückzahlung erkennen ließen (wie schon vom Landgericht ausgeführt). Darauf, ob der Filialleiter der Beklagten den Verdacht gehegt habe, dass das Pfand für die beiden streitgegenständlichen Dosen schon zurückgezahlt gewesen sei, als diese am 27. Mai 2021 bei der Beklagten zur Pfandrückzahlung vorgelegt wurden, kommt es rechtlich nicht an. Ein Verdacht lässt die Rückzahlungspflicht unberührt. Inwieweit er dem Unternehmen eine Nachprüfung erlaubt, bleibt für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Denn die Mitarbeiter der Beklagten haben die Rücknahme der ihnen vorgelegten Dosen seinerzeit unstreitig abgelehnt. III. Schließlich stünde es einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, hätte die Beklagte einzelne, ihr zugleich vorgelegte Dosen zurecht zurückgewiesen. Korrektes Verhalten in einem Geschäftsvorfall hebt einen anderweitig begangenen Rechtsverstoß nicht auf. E Die Ordnungsmittelandrohung sowie die Zahlungsansprüche folgen der Hauptsache. Die Berufung greift diese Teile des landgerichtlichen Urteils nur inzident über ihre Angriffe gegen den Unterlassungsanspruch an. Mit diesen Angriffen bleibt sie, wie ausgeführt, ohne Erfolg. F I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. In der Präzisierung des Klägervertreters zum Streitgegenstand vor dem Senat liegt keine Teilklagerücknahme. Unabhängig davon, ob der Verbraucher F... zwei Einweg-Getränkedosen abgeben wollte oder fünf, liegt ein bei natürlicher Betrachtung einheitlicher Lebenssachverhalt vor, denn die Rückgabe sollte gleichzeitig erfolgen, und der Kläger erhebt einen einheitlichen Unlauterkeitsvorwurf. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 53 GKG III. Die Revision wird wegen Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache zugelassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Verbraucherschutzverband einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 UWG auf einen Verstoß gegen die Pfandauszahlungspflicht aus § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG stützen kann, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie hat durch die Neufassung des Verpackungsgesetzes ihre rechtliche Bedeutung auch nicht verloren.