Beschluss
20 W 5/16
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0928.20W5.16.00
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Leitsätze
1. Für die Kapitalisierung der sich aus einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ergebenden Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Vergleichs mit dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens ist der Nachsteuerwert dieser Ausgleichszahlungen maßgeblich, also der Wert der Ausgleichszahlungen nach Abzug der Körperschaftssteuerbelastung des Unternehmens und nach Abzug der typisierten Einkommensteuern der Anteilseigner.
2. Zur Möglichkeit, in Spruchverfahren dem Antragsgegner entstandene außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 31 Wx 186/16).
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 66 und 67 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2016 - 31 O 50/12 KfH SpruchG - werden
zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller Ziff. 66 und 67 tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Kapitalisierung der sich aus einem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag ergebenden Ausgleichszahlungen zum Zwecke des Vergleichs mit dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens ist der Nachsteuerwert dieser Ausgleichszahlungen maßgeblich, also der Wert der Ausgleichszahlungen nach Abzug der Körperschaftssteuerbelastung des Unternehmens und nach Abzug der typisierten Einkommensteuern der Anteilseigner. 2. Zur Möglichkeit, in Spruchverfahren dem Antragsgegner entstandene außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen (Abgrenzung zu OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 31 Wx 186/16). 1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 66 und 67 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 10.02.2016 - 31 O 50/12 KfH SpruchG - werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller Ziff. 66 und 67 tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt. A. Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragsteller Ziff. 66 und 67 und Beschwerdeführer, aus der X ... AG, N. (im Folgenden: X AG) in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG). I. 1. Die Beschwerdeführer waren - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionäre der X AG. Deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand war die Erbringung von Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie und der Handel mit EDV-Produkten. 2. Am 11.01.2008 schloss die X AG als abhängige Gesellschaft mit der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen mit Zustimmung der Hauptversammlung vom 29.02.2008 einen Beherrschungsvertrag. Nach § 3 dieses Beherrschungsvertrags garantierte die X AG den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 € brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 € je Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen war. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 € je Aktie. Dieser Betrag ist ausgehend von dem ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet worden. Diese Berechnung führte zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 € zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 €. Daraus ist ein Bruttoausgleich von 0,30 € berechnet worden (vgl. Senat, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - juris Tz. 253 f.). Das in Bezug auf diese Maßnahme durchgeführte Spruchverfahren führte weder zu der Festsetzung einer höheren Abfindung noch zu der Festsetzung eines höheren Ausgleichs (s. Senat, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - juris Tz. 128). 3. Durch Beschluss der Hauptversammlung der X AG vom 18.04.2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Antragsgegnerin, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 4,32 € je Aktie. Grundlage dieser Barabfindung war eine von der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der Antragsgegnerin unter dem 05.03.2012 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 18.04.2012 (Bl. 528 d. A.; im Folgenden: Bewertungsgutachten). Sie gelangte zu einem aus dem - unter Heranziehung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 02.04.2008 (IDW S 1 2008) bestimmten - Ertragswert zuzüglich des Sonderwerts aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen ermittelten Unternehmenswert der X AG zum Bewertungsstichtag in Höhe von 111.927.000,00 €, mithin von 3,82 € pro Aktie. Die Diskontierung der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlung in Höhe von 0,26 € abzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), also von 0,19 €, ergab bei Zugrundelegung eines Basiszinses von 2,50 % einen Wert je Aktie in Höhe von 4,32 € (S. 93 ff. des Bewertungsgutachtens). Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18./24.01.2012 - 31 O 2/12 KfH AktG wurde die A. und B. AG zum sachverständigen Prüfer nach § 327c Abs. 2 AktG bestellt. Sie erstattete unter dem 06.03.2012 einen Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (Bl. 529 d. A.; im Folgenden: Prüfbericht). Dieser bestätigte die Angemessenheit der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung, insbesondere des von ihm durch Diskontierung der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlung ermittelten Aktienwerts (dazu S. 73 ff. des Prüfberichts). Der Beschluss der Hauptversammlung der X AG vom 18.04.2012 wurde am 22.06.2012 im Handelsregister eingetragen und im Bundesanzeiger bekanntgemacht am 04.07.2012. 4. Das Grundkapital der X AG betrug am 05.03.2012, dem Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens, 29.368.616,00 € und war eingeteilt in 29.368.616 auf den Inhaber lautender Stückaktien. Die Antragsgegnerin hielt zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses - unter Berücksichtigung von 0,2 % eigener Anteile der Gesellschaft - rund 95,2 % der Aktien, die restlichen befanden sich im Streubesitz. Die X AG ist börsennotiert. Der durchschnittliche Börsenkurs lag in dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme, die am 29.12.2011 erfolgte, bei 4,18 €. 5. Wegen aller Einzelheiten der Bewertung verweist der Senat auf das Bewertungsgutachten und den Prüfbericht. Wegen des Sachverhalts im Übrigen verweist der Senat auf die Sachdarstellung in dem angegriffenen Beschluss. II. 1. Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführer begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 4,32 € je Aktie hinausgehenden Abfindung. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.10.2012 - 31 O 50/12 KfH SpruchG (Bl. 532 ff. d. A.) die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt Y. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten. Das Landgericht hat den sachverständigen Prüfer am 23.06.2015 zum Prüfbericht angehört. Der Senat verweist insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 843 ff. d. A.). 2. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.02.2016 (Bl. 875 ff. d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 17.02.2016 (Bl. 956 ff. d. A.), die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung - soweit es sie für zulässig erachtete, was hinsichtlich der von den Antragstellern Ziff. 2, 3, 35, 36, 38, 39, 60 und 65 gestellten Anträge nicht der Fall war - zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Tragung der Gerichtskosten auferlegt sowie ausgesprochen, außergerichtliche Kosten würden nicht erstattet. Die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 4,32 € je Aktie seien unbegründet, weil jedenfalls diese Abfindung nicht unangemessen sei. a) Bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung nach Ertragswertgesichtspunkten ergebe sich kein höherer Abfindungsbetrag. Die fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren zu dem nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Tag der Hauptversammlung am 18.04.2012 sei methodisch tragfähig. Gegen die von Bewertungsgutachten und Prüfbericht zugrundegelegte Unternehmensplanung bestünden keine Bedenken. Auch die von den Antragstellern gegen die Höhe des angesetzten Kapitalisierungszinssatzes erhobenen Einwände griffen nicht durch. Die Ansätze zum Basiszins, zur Marktrisikoprämie und zum Betafaktor seien so wenig zu beanstanden wie der angesetzte Wachstumsabschlag. Auch gegen die angesetzten Sonderwerte sei nichts zu erinnern. Der maßgebende Börsenwert liege mit 4,18 € je Aktie unter dem angebotenen Abfindungsbetrag. Ob der durch Diskontierung der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlung ermittelte Wert je Aktie in Höhe von 4,32 € hier als Untergrenze oder gar als allein maßgebend anzusehen sei, könne dahin stehen, weil die Abfindung in dieser Höhe angeboten worden sei. b) Wegen aller Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts. III. Gegen den der Antragstellerin Ziff. 66 am 15.02.2016 (Bl. 947 d. A.) und dem Antragsteller Ziff. 67 am 12.02.2016 (Bl. 948 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts haben diese Antragsteller mit am 26.02.2016 (Bl. 1018 f. d. A.) bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz „sofortige Beschwerde“ erhoben, mit der sie die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 4,32 € je Aktie übersteigenden Abfindung begehren. Sie tragen hierzu in der Beschwerdebegründung vom 10.06.2016 (Bl. 1023 f. d. A.), auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor, die Ermittlung des Werts je Aktie in Höhe von 4,32 € auf der Basis der Diskontierung der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlung begegne Bedenken. Tatsächlich ergebe sich auf der Grundlage dieses Ansatzes ein Wert von 6,77 € bzw. von 5,87 € je Aktie. IV. Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 13.06.2016 (Bl. 1026 ff. d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 19.10.2016 (Bl. 1041 ff. d. A.), nicht abgeholfen und die Beschwerden dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. V. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.01.2017 - 20 W 5/16 (Bl. 1052 ff. d. A.), auf dessen Inhalt er verweist, darauf hingewiesen, dass nach damaligem Stand zumindest gewichtige Zweifel an der Zulässigkeit der von den Antragstellern Ziff. 66 und Ziff. 67 eingelegten Beschwerden im Hinblick darauf bestünden, dass der nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von 600 € erreicht werden müsse. Hierzu haben sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.03.2017 (Bl. 1073 ff. d. A.), auf dessen Inhalt der Senat wegen der Einzelheiten verweist, Stellung genommen und sie haben sich grundsätzlich gegen den rechtlichen Ansatz des Senats gewandt, der in dem genannten Beschluss zum Ausdruck gekommen ist. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.03.2017 (Bl. 1086 d. A.) haben die Beschwerdeführer um Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung der durch den erwähnten Beschluss des Senats aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen in einem anderen, jedenfalls seinerzeit anderweitig bei Gericht anhängig gewesenen Verfahren gebeten. Hiergegen hat sich die Antragsgegnerin gewandt (Schriftsatz vom 03.05.2017; Bl. 1089 f. d. A.). VI. Die Antragsgegnerin ist mit Schriftsatz vom 17.07.2017 (Bl. 1092 ff. d. A.) der Beschwerde entgegengetreten. Die Beschwerden seien bereits unzulässig, die des Antragstellers Ziff. 67 schon mangels Nachweises einer ausreichenden Aktienanzahl, die der Antragstellerin Ziff. 66 deshalb, weil es an einer nachvollziehbaren Darlegung zum Wertaufholungsbedarf fehle. Jedenfalls aber seien die Beschwerden unbegründet. Die kapitalisierte Ausgleichszahlung aus einem Unternehmensvertrag stelle schon nicht die Untergrenze für die Barabfindung bei einem nachfolgenden Squeeze-Out dar. Jedenfalls aber sei die Ansicht der Beschwerdeführer unzutreffend, es ergebe sich in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall eine kapitalisierte Ausgleichszahlung von 6,77 € je Aktie. Die Herleitung dieses Betrags in der Beschwerdebegründung sei völlig unplausibel. Die dort zitierten Vorgaben der Rechtsprechung seien bei der Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 eingehalten worden. Der angesetzte Basiszinssatz von 2,50 % sei nicht zu beanstanden und gegen ihn werde von den Beschwerden auch nichts eingewandt. In der Beschwerdebegründung werde verkannt, dass sich der Barwert der Ausgleichszahlung ausgehend von dem vertraglich vereinbarten Ausgleich nach typisierter persönlicher Ertragssteuer von 0,19 € berechne. VII. Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu den Beschwerden nicht Stellung genommen. B. Die Beschwerden sind, sollten sie zulässig sein, jedenfalls unbegründet. Dementsprechend sind sie zurückzuweisen. I. Ob die Beschwerden zulässig sind, kann dahin stehen, weil sie jedenfalls unbegründet sind (dazu unten unter B II). 1. Die Statthaftigkeit der eingelegten Beschwerden richtet sich nach § 12 Abs. 1 SpruchG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG. Da alle Antragsteller des Spruchverfahrens, das zur Entscheidung steht, ihre Anträge in erster Instanz nach dem 01.09.2009 gestellt haben, sind die Änderungen des SpruchG durch Art. 42 FGG-RG, die der Anpassung des SpruchG an den Wegfall des FGG und die Einführung des FamFG durch das FGG-RG dienen, nach Art. 111 FGG-RG hier anzuwenden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24.07.2013 - 20 W 2/12 Tz. 90 [juris]; Steinle/Liebert/Katzenstein, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl., § 34 Rn. 10, 66, jeweils m. w. N.). 2. Die Beschwerden sind fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingelegt worden (§ 12 Abs. 1 SpruchG; § 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 63, 64 FamFG). Das Abhilfeverfahren (§ 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 68 Abs. 1 FamFG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt und das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen. 3. Ob die lediglich von den Antragstellern Ziff. 66 und Ziff. 67 eingelegten Beschwerden den nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert von 600 € erreichen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beschwerden jedenfalls unbegründet sind (dazu unten unter B II). a) Zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer und Antragsteller Ziff. 67 bestehen aus den im Beschluss des Senats vom 26.01.2017 - 20 W 5/16 (unter I 3 der Gründe) eingehend dargelegten Gründen Zweifel an der Zulässigkeit schon angesichts des Umstands, dass insoweit mit der Bescheinigung der ...bank AG vom 25.09.2012 (Anlage A 2; Bl. 494 d. A.) lediglich die Aktionärseigenschaft dargelegt, auf dieser Basis aber vom Besitz von nur einer Aktie auszugehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2017 - 20 W 5/16 - unter I 3 b bb der Gründe; vgl. ferner etwa OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - juris Tz. 69). Ob die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer bei der Beurteilung, ob der nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 600 € erreicht ist, zusammengerechnet werden müsste mit der Folge, dass sämtliche erhobenen Beschwerden zulässig wären (dazu näher m. w. N. bereits Senat, Beschluss vom 26.01.2017 - 20 W 5/16 - unter I 3 b cc der Gründe), steht - wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 26.01.2017 - nach wie vor dahin. b) Ob - wovon die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerden ferner abhängt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa KG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 W 8/16 SpruchG - juris Tz. 11; ferner auch schon Senat, Beschlüsse vom 26.01.2017 - 20 W 5/16 - unter I 3 b bb der Gründe und vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 57, 64 ff.) und was die Antragsgegnerin in Abrede stellt - die Beschwerdeführer nachvollziehbar zu dem Aufbesserungsbedarf je von ihnen gehaltener Aktien, also zu der von ihnen für realistisch gehaltenen Erhöhung der im Streit stehenden und von der Antragsgegnerin angebotenen Entschädigung in Höhe von 4,32 Euro je Aktie dargelegt haben, steht ebenfalls dahin. Zu berücksichtigen wäre insofern allerdings, dass an die Nachvollziehbarkeit dieser Darlegung jedenfalls kein enger, sondern ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, der sich darauf beschränkt, ersichtlich abwegige Ansätze zur Berechnung einer angeblich erstrebten Abfindungshöhe auszusondern (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 66; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.02.2016 - 21 W 69/14 - juris Tz. 25). c) Diese zur Zulässigkeit der Beschwerden nach § 17 SpruchG i. V. m. § 61 FamFG aufgeworfenen Fragen bedürfen letztlich keiner Entscheidung und bleiben daher offen. Ob die Beschwerden bereits unzulässig sind, kann dahin stehen, weil sie jedenfalls unbegründet sind (dazu unten unter B II). Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit offen lassen und die Beschwerden als jedenfalls unbegründet abweisen. aa) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien - des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners - nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Beschwerde in Spruchverfahren (hierzu bereits Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 69 m. w. N.). bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Senat die Beschwerden hier als jedenfalls unbegründet zurückweisen und ihre Zulässigkeit offen lassen. (1) Die Entscheidung hat unter den hier gegebenen Umständen in keinem Falle im Ergebnis Erfolg. Sollte sich dies nicht schon aus der Unzulässigkeit der Rechtsmittel ergeben, so doch jedenfalls daraus, dass die Beschwerden sachlich unbegründet sind. Ihre Verwerfung als unzulässig oder aber ihre Zurückweisung als unbegründet hat jeweils praktisch identische Auswirkungen. Die Beschwerdeführer stünden bei einer Verwerfung aus prozessualen Gründen nicht besser als bei einer Zurückweisung aus sachlichen Erwägungen. Insbesondere könnten sie das Rechtsmittel nicht etwa erneut in zulässiger Weise einlegen (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 71 m. w. N.). (2) Auch sonstige Interessen der Parteien - der Beschwerdeführer oder der Antrags- und Beschwerdegegnerin - stehen einer solchen Handhabung nicht entgegen. Es mag, was hier keiner Entscheidung bedarf, zwar Fälle geben, in denen der Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung zum Schutz etwa des Beschwerdeführers strikt einzuhalten ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auf der Zulässigkeitsebene ist hier lediglich zweifelhaft, ob der für die Durchführung des Rechtsmittels ggf. nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Diese Regelung ist von der Vorstellung getragen, dass im Interesse der Effizienz der Rechtspflege ein Rechtszug ausreicht, wenn hinter der Beschwerde lediglich ein geringes wirtschaftliches Interesse steht. Schon dieser Hintergrund aber zeigt, dass Interessen der Parteien grundsätzlich nicht tangiert sind, wenn aus prozessökonomischen Erwägungen eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dieser Vorschrift unterbleibt. So liegt es auch hier (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 72 m. w. N.). II. Die Beschwerden sind jedenfalls unbegründet. 1. Die Beschwerden wenden sich nicht gegen die Annahme des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss, der hier maßgebende Anteilswert sei weder auf der Basis einer fundamentalanalytischen Bewertung nach dem Ertragswertverfahren noch auf der Basis des nach den dafür geltenden Regeln ermittelten Börsenkurses (vgl. hierzu etwa Steinle/Liebert/Katzenstein, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl., § 34 Rn. 119 ff., 158 ff.) nach § 287 Abs. 2 ZPO auf einen Betrag zu schätzen, der den angebotenen Betrag von 4,32 € übersteige. Bedenken sind insoweit auch weder aufgezeigt noch ersichtlich. 2. Ohne Erfolg machen die Beschwerden geltend, der Wert der kapitalisierten, sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlungen, der jedenfalls in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall die Untergrenze der festzusetzenden Abfindung bilde, betrage 6,77 € bzw. 5,87 € je Aktie bzw. er übersteige jedenfalls den Betrag von 4,32 €. a) Ob und ggf. in welcher Weise bei der Ermittlung der angemessenen Barabfindung nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG bei Gesellschaften, die einem Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag unterworfen sind, der Barwert der in diesem Vertrag vereinbarten Ausgleichszahlungen Bedeutung erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt (s. hierzu etwa die Übersicht über den Stand der Ansichten bei Wasmann, DB 2017, 1433 m. w. N. in Fn. 4 bis 7 sowie die Nachweise bei Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327b Rn. 5; s. ferner etwa OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.02.2016 - 21 W 64/13 - juris Tz. 21). Der Bundesgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 12.01.2016 (II ZB 25/14 - Tz. 19 ff.) der Ansicht entgegengetreten, die kapitalisierten Ausgleichszahlungen seien für die Squeeze-Out-Abfindung neben einem etwa zu berücksichtigenden Börsenkurs allein maßgeblich (dafür etwa OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.02.2016 - 21 W 64/13 - juris Tz. 22 ff.). Ob die kapitalisierten Ausgleichszahlungen in solchen Fällen die Untergrenze der Barabfindung bilden (hierzu neigend, jedoch letztlich offen Senat, Beschlüsse vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 - juris Tz. 242 ff. [für einen isolierten Beherrschungsvertrag] sowie vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 78 ff.; gegen jede Relevanz der kapitalisierten Ausgleichszahlungen etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2016 - 26 W 2/16 [AktE] - juris Tz. 34 ff.), hat der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung (Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 - Tz. 30) hingegen ausdrücklich dahinstehen lassen. b) Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, denn es ist bereits die Ansicht der Beschwerden ohne Grundlage, der Wert der kapitalisierten, sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlungen übersteige den Betrag von 4,32 €. Tatsächlich sind Bedenken gegen diesen von dem Bewertungsgutachten (S. 93 ff.) ermittelten, im Prüfbericht (S. 73 ff.) gebilligten und auch von dem Landgericht herangezogenen (Umdruck, S. 26) Wertansatz nicht ersichtlich. aa) Dass Bewertungsgutachten und Prüfbericht bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren (s. insoweit S. 70 f. des Bewertungsgutachtens sowie S. 48 ff. des Prüfberichts) wie bei der Ermittlung des Werts der kapitalisierten jährlichen Ausgleichszahlungen (s. insoweit S. 93 ff. des Bewertungsgutachtens sowie S. 73 ff. des Prüfberichts) und ebenso das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (Umdruck, S. 23 bzw. 26) bei seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einem Basiszinssatz von 2,50 % vor Steuern ausgegangen sind, unterliegt keinen Bedenken. Die Beschwerden selbst erinnern dagegen nichts, sondern legen diesen Basiszinssatz ihrer eigenen Berechnung des von ihnen für zutreffend gehaltenen Werts der kapitalisierten, sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlungen in Höhe von 6,77 € bzw. von 5,87 € auf S. 2 der Beschwerdebegründung (Bl. 1024 d. A.) zugrunde. bb) Soweit die Beschwerden auf die rechtlichen Grundsätze verweisen, die der Senat für die Ermittlung des für die hier in Rede stehende Kapitalisierung maßgebenden Mischzinssatzes aufgestellt hat (Senat, Beschluss vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 90 ff.; s. ferner etwa Senat, Beschluss vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 - juris Tz. 254), erheben sie damit keine beachtlichen Einwände gegen den in dem Bewertungsgutachten (dort S. 94 f.) herangezogenen, in dem Prüfbericht gebilligten (dort S. 74 f.) und auch von dem Landgericht zugrunde gelegten (Umdruck, S. 26) Kapitalisierungszinssatz zur Errechnung des maßgebenden Werts der kapitalisierten jährlichen Ausgleichszahlungen. Tatsächlich nämlich steht die Ermittlung dieses Kapitalisierungszinssatzes in jeder Hinsicht im Einklang mit den erwähnten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung und auch die Beschwerden selbst legen ihrer eigenen Berechnung des Werts der kapitalisierten Ausgleichszahlungen den Kapitalisierungszinssatz von 4,43 % zugrunde, von dem auch Bewertungsgutachten, Prüfbericht und die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ausgegangen sind. cc) Zu Unrecht ziehen die Beschwerden bei ihrer Berechnung des Werts der kapitalisierten Ausgleichszahlungen nicht - wie es zutreffend Bewertungsgutachten und Prüfbericht getan haben und wie zutreffend auch von dem Landgericht zugrunde gelegt worden ist - den jährlichen Ausgleich von 0,19 €, der sich bei der Ableitung aus dem seinerzeit ermittelten Ertragswert von 3,13 € je Aktie ergab, als Ausgangsbasis heran, sondern den sich nach Aufschlag der typisierten Einkommenssteuer (26,375 %) ergebenden jährlichen Ausgleich von 0,26 € oder gar den sich nach Aufschlag von Körperschaftsteuer ergebenden Bruttoausgleich von jährlich 0,30 €. (1) Der Betrag der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlungen ist - rechtlich unbedenklich (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris Tz. 486, 506 und vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - juris Tz. 258) - aus dem seinerzeit ermittelten Ertragswert von 3,13 € je Aktie abgeleitet worden, welcher unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt worden ist. Für die Verrentung ist auf Nachsteuerzinssätze abgestellt worden. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwerts mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Diese Berechnung führte zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 € zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 €. Daraus ist nach Aufschlag der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens ein Bruttoausgleich von 0,30 € berechnet worden (s. hierzu Senat, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - juris Tz. 19, 253 f., 258). (2) Ausgangsbasis der Berechnung des von den Beschwerden hier für erheblich gehaltenen Werts der kapitalisierten Ausgleichszahlungen ist - im Einklang mit Bewertungsgutachten und Prüfbericht sowie mit der von dem Landgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Sicht - ein jährlicher Ausgleich von 0,19 €, nicht von 0,26 € oder gar von 0,30 €. (a) Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen. Zudem ist der feste Ausgleich als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (s. Senat, Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris Tz. 485). Als tatsächlichen Barauszahlungsbetrag - hier 0,26 € jährlich - erhält der Aktionär so stets den zur Ausschüttung bereitgestellten Bruttogewinn - hier 0,30 € jährlich - abzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens (vgl. BGHZ 156, 57 - juris Tz. 12). (b) Ausgangswert der von den Beschwerden hier für erheblich gehaltenen Kapitalisierung der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlungen ist der Nettobetrag, der der Garantiedividende korrespondiert (vgl. nur etwa Senat, Beschlüsse vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 - juris Tz. 252 sowie vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 88), hier also 0,26 €. Der Ansatz des Bruttoausgleichs von 0,30 € jährlich kann allein schon deshalb nicht die maßgebliche Bezugsgröße sein, weil ein Betrag in dieser Höhe den Aktionären nicht zufließt. (c) Diese Garantiedividende - hier von 0,26 € jährlich - ist allerdings zudem noch in einen Nettowert umzurechnen, will man zu einem Wert gelangen, der dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens vergleichbar ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17.03.2010 - 20 W 9/08 - juris Tz. 252). Grund hierfür ist, dass - wie bereits erwähnt - zwar der Ausgleich nach § 304 AktG, der an die Stelle der Dividende tritt, nicht aber der Barwert der künftigen Unternehmenserträge beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer unterliegt (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 89; vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris Tz. 485; Stephan, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 87). Dementsprechend ist von dem Betrag der Garantiedividende die typisierte Einkommenssteuer (26,375 %) abzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.09.2011 - 20 W 7/08 - juris Tz. 89; ferner etwa OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 05.02.2016 - 21 W 64/13 - juris Tz. 35). Daraus ergibt sich hier ein Nettowert von 0,19 € als für die von den Beschwerden hier für erheblich gehaltene Kapitalisierung der sich aus dem Beherrschungsvertrag vom 11.01.2008/29.02.2008 ergebenden jährlichen festen Ausgleichszahlungen maßgebende Ausgangsbasis. Der erstinstanzlich (S. 3 des Schriftsatzes vom 25.09.2012; Bl. 485 d. A.) von den Antragstellern Ziff. 66 und 67 erhobene, in der Beschwerdebegründung allerdings nicht ausdrücklich wiederholte Einwand, die Antragstellerin Ziff. 66 unterliege als juristische Person „keiner typisierten Einkommensteuer“, kann dagegen nicht mit Erfolg erhoben werden. Es ist gerade das Wesen der Typisierung, dass sie von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Anteilseigners abstrahiert. Diese Abstrahierung in Form der typisierenden Berücksichtigung der steuerlichen Verhältnisse einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person ist allgemein anerkannt und schon angesichts des Erfordernisses, zu einer objektiven Wertberechnung zu gelangen, erforderlich und sachgerecht (vgl. nur etwa Senat, Beschlüsse vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris Tz. 301 und vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - juris Tz. 183; Steinle/Liebert/Katzenstein, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl., § 34 Rn. 135). III. Der von den Beschwerden gewünschten Aussetzung des Verfahrens stand bereits entgegen, dass der Klärung der hier aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen (s. oben unter B I) für die hier zu treffende Entscheidung keine Erheblichkeit zukam. IV. Hinsichtlich des Kostenausspruchs gilt Folgendes: 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 1 SpruchG die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen. Nach § 15 Abs. 1 SpruchG können die Gerichtskosten ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Belastung eines Antragstellers mit den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23; Steinle/Liebert/Katzenstein, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl., § 34 Rn. 73), insbesondere wenn die von dem Rechtsmittelführer gegebene Begründung offensichtlich neben der Sache liegt (Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21). So aber liegt es hier. Soweit die von den Beschwerden erhobenen Einwände nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen bzw. die Beschwerden selbst von den Ansätzen ausgehen, die Bewertungsgutachten, Prüfbericht und auch angegriffener erstinstanzlicher Entscheidung zugrundelagen, waren die Beschwerden offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten. Ihre Berechnung des von ihnen für zutreffend gehaltenen Werts der kapitalisierten Ausgleichszahlungen in Höhe von 6,77 € bzw. von 5,87 € auf S. 2 der Beschwerdebegründung (Bl. 1024 d. A.) beruht auf der Heranziehung eines jährlichen festen Ausgleichs von 0,26 € oder aber gar von 0,30 € als Ausgangsbasis. Dies aber ist in der Sache offensichtlich unzutreffend, wie sich allein schon mehreren veröffentlichten früheren Entscheidungen des Senats entnehmen lässt, womit sich die Beschwerden indes nicht auseinandersetzen. 2. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer scheidet aus. Allein schon angesichts der Unbegründetheit der Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. 3. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind zumindest unter den Umständen des hier vorliegenden Falles nicht den Beschwerdeführern aufzuerlegen. a) Der Senat ist (s. statt aller nur etwa Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - juris Tz. 266) für Beschwerden in Spruchverfahren, die den vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Verfahrensvorschriften unterlagen (vgl. etwa Steinle/Liebert/Katzenstein, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl., § 34 Rn. 7 ff., 65 f.) der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff.) gefolgt, nach der die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren unter keinen Umständen dem Antragsteller auferlegt werden können, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und die Vorschrift die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt. Entsprechend hat der Senat für Beschwerden in Spruchverfahren entschieden, die den Verfahrensvorschriften des FamFG unterliegen (Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 110). Er befindet sich hiermit im Einklang mit der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum (s. etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 305 Anh. § 15 SpruchG Rn. 6; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 15 SpruchG/Anh § 306 Rn. 7; Klöcker, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Steinle/Liebert/Katzenstein, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl., § 34 Rn. 74; s. ferner die Nachweise bei OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 16; als durch die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung für die Praxis in diesem Sinne entschieden sehen die Frage Mennicke, in: Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 17 f. sowie Kubis, in: MüKoAktG, 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20, 22 an). Auf der Basis dieser Auffassung wäre eine Kostentragung der Beschwerdeführer in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall von vornherein ausgeschlossen. b) Von diesem rechtlichen Ansatz abgewichen ist allerdings das Oberlandesgericht München in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 11 ff.; dagegen Deiß, GWR 2017, 78) und unter Berufung auf Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 26 für Beschwerden in Spruchverfahren, die den Verfahrensvorschriften des FamFG unterliegen. § 84 FamFG ermögliche, in solchen Verfahren - ohne dass dem § 15 SpruchG entgegenstehe - ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners dem Antragsteller und Beschwerdeführer jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beschwerdeführer dies ohne weiteres erkennen konnte (so OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 16; im Ansatz ebenso, allerdings möglicherweise für eine noch weitergehende Kostentragung der Antragsteller Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 26). Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. In dem von dem Oberlandesgericht München entschiedenen Fall war die eingelegte Beschwerde unzulässig, weil es an der Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift gefehlt hatte. Auf die Notwendigkeit, eine solche Beschwerdeschrift einzureichen, war der Beschwerdeführer, der wegen dieses Mangels seine Beschwerde später auch zurückgenommen hat, aber bereits durch die der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung beigegebene Rechtsmittelbelehrung zweifelsfrei informiert worden. Ob in einer solchen Lage Raum für die Überbürdung der Kosten der Antragsgegnerseite auf den Beschwerdeführer wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist einer solchen Lage die hier bestehende nicht vergleichbar. Die von den Beschwerdeführern hier gegebene Rechtsmittelbegründung lag zwar weithin offensichtlich neben der Sache, die Rechtsmittel waren bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten (s. soeben unter IV 1). Dass dieser Umstand für die Beschwerdeführer indes in einer Art und Weise unschwer erkennbar gewesen sei, wie es in der der Entscheidung des Oberlandesgerichts München zugrundeliegenden Konstellation der Fall gewesen ist, sieht der Senat nicht. Gerade dieser Umstand zweifelsfreier Erkennbarkeit für den dortigen Beschwerdeführer aber war für die dort von dem Oberlandesgericht München getroffene Kostenentscheidung tragend (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16 - juris Tz. 20). V. Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 € anzusetzen (§ 74 Satz 1 GNotKG). VI. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz sieht der Senat ab. 1. Nach dem hier über die Verweisung in § 17 SpruchG maßgebenden § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18.02.2015 - 20 W 8/14 - juris Tz. 60 und vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 113). 2. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung u.a. einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug stattfand und von einer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. So ist es hier. Es wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt. Der Senat befindet sich in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten, nicht zuletzt, weil die Beschwerden mit ihren Beanstandungen von vornherein offensichtlich keinen Erfolg haben konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 27.07.2015 - 20 W 5/14 - juris Tz. 114). VII. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.