Beschluss
20 W 18/18
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1008.20W18.18.00
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Leitsätze
Die Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG ist in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 3 Satz 2 AktG) unverändert auch nach Überführung der kostenrechtlichen Bestimmungen von der Kostenordnung (KostO) in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit der Folge anwendbar, dass sich aus dieser Anwendung die Entscheidungsschuldnerschaft nach § 27 Nr. 1 GNotKG ergibt. Insbesondere aus § 25 Abs. 3 GNotKG folgt nichts Anderes. Dementsprechend hat in Statusverfahren auch im Beschwerdeverfahren weiterhin im Grundsatz die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen, soweit die Kostentragung des Antragstellers nicht ausnahmsweise der Billigkeit entspricht (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2018, 31 Wx 176/18).(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2018, 31 O 46/ 17, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten trägt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostenvorschrift des § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG ist in Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 3 Satz 2 AktG) unverändert auch nach Überführung der kostenrechtlichen Bestimmungen von der Kostenordnung (KostO) in das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit der Folge anwendbar, dass sich aus dieser Anwendung die Entscheidungsschuldnerschaft nach § 27 Nr. 1 GNotKG ergibt. Insbesondere aus § 25 Abs. 3 GNotKG folgt nichts Anderes. Dementsprechend hat in Statusverfahren auch im Beschwerdeverfahren weiterhin im Grundsatz die Gesellschaft die Gerichtskosten zu tragen, soweit die Kostentragung des Antragstellers nicht ausnahmsweise der Billigkeit entspricht (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 16. Juli 2018, 31 Wx 176/18).(Rn.22) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 01.02.2018, 31 O 46/ 17, dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten trägt. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin und hat eine Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gem. § 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG beantragt. Streitig war zwischen den Parteien insbesondere, ob in Bezug auf die Zusammensetzung die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes bzw. des Drittelbestimmungsgesetzes zur Anwendung kommen könnten und insbesondere ob für die Berechnung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte auch die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaft mitzuzählen wären. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.02.2018 den Antrag zurückgewiesen, dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt, weil dies gem. § 99 Abs. 6 S. 1 AktG der Billigkeit entspreche und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Dagegen hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 19.03.2018 Beschwerde eingelegt, wobei er seine erstinstanzliche Rechtsauffassung verteidigte. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 hat der Antragsteller seine Beschwerde auf die Frage der Gerichtskosten beschränkt mit der Begründung angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.05.2018, 21 W 32/18 und zweier Hinweisbeschlüsse des OLG München und des OLG Hamburg sei die „Zählfrage“ nunmehr geklärt und es bedürfe keiner weiteren Sachentscheidung eines Obergerichts. Da seine Anträge weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet gewesen seien, beantragt der Antragsteller, die Gerichtskosten beider Instanzen der Antragsgegnerin aufzuerlegen und die landgerichtliche Entscheidung entsprechend abzuändern. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspreche. II. 1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Nachdem der Antragsteller die Beschwerde in der Hauptsache zurückgenommen und diese auf die Kostenentscheidung beschränkt hatte, war lediglich über letztere zu entscheiden. a) Die Beschwerde selbst sowie die Rücknahme derselben in der Hauptsache und deren Beschränkung auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung sind statthaft (§§ 99 Abs. 3 S. 2 Akt, § 99 Abs. 1, 67 Abs. 4 FamFG). Es handelt sich im Ergebnis um die (nunmehr) isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung, was in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit der FGG-Reform grundsätzlich möglich ist. § 20 a FGG a. F., wonach die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ausgeschlossen war, wurde bewusst gerade nicht ins FamFG übernommen (BGH, Beschl. v. 08.12.2011, V ZB 170/11, juris Rz. 7; siehe auch Meyer-Holz, Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 58 Rn. 95). Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde gem. § 99 Abs. 3 S. 4 und §§ 99 Abs. 4 S. 4, 99 Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. b) Die Beschwerde ist, soweit nur noch die Kostenentscheidung des Landgerichts angegriffen ist, auch begründet. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin gem. § 23 Nr. 10 GNotKG. Eine Überwälzung der Kosten auf den Antragsteller gem. § 99 Abs. 6 S.1 AktG kommt nicht in Betracht, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Ein solcher Kostenausspruch zu Lasten des Antragstellers ist vor allem bei offensichtlich unzulässigen bzw. unbegründeten (Hüffer/ Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 99 Rn. 12; Spindler, Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 99 Rn. 22 m. w. N.) oder rechtsmissbräuchlich gestellten (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; Ammon, Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 19 spricht von „frivoler Rechtsmitteleinlegung“) Anträgen veranlasst. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht vertritt die Auffassung, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch die sogenannte TUI-Entscheidung des EuGH vom 18.07.2017, C-566/15 geklärt sei, ob nämlich bei der Berechnung des mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerts die Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften mitgezählt werden müssten. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn der Europäische Gerichtshof hat diese Frage nicht beantwortet. Er hat die Frage bejaht, ob die Regelung eines Mitgliedstaats mit Unionsrecht vereinbar sei, wonach die bei den inländischen Betrieben eines Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verlieren, wenn sie ihre Stelle dort aufgeben und eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dieses Konzerns antreten. Die Schlussfolgerung, dass, wenn den Arbeitnehmern in ausländischen Betrieben ein passives Wahlrecht für die Aufsichtsratswahlen nicht zusteht, sie bei der Berechnung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte nicht mitzurechnen sind, hat der Europäische Gerichtshof nicht gezogen, er hatte darüber auch nicht zu entscheiden. Diese Ansicht mag vertretbar sein (ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016, 21 W 91/15, juris Rz. 12), jedoch ist diese Schlussfolgerung nicht in einem Maße zwingend, dass von einer offensichtlichen Unbegründetheit eines Antrags auszugehen wäre, der das Gegenteil zugrunde legt (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33). Das Vorgehen des Antragstellers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (ebenso OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 33). Allein die Tatsache, dass der Antragsteller eine Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Statusverfahren bei verschiedenen Gerichten initiiert hat, genügt nicht, um von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen. Selbst wenn Zweifel an der konkreten Interessenlage des Antragstellers bestünden (dazu OLG Frankfurt, a. a. O.), fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller seine Rechte nur geltend machte, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen oder dass er durch dieses Vorgehen gar die Grenze des Schikaneverbots (§ 226 BGB) überschreiten könnte. Die Schwelle zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens ist auch nicht deshalb überschritten, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Beschwerdeeinlegung bereits diverse Entscheidungen ergangen gewesen wären, die die gestellte Rechtsfrage allesamt einhellig beantwortetet hätten. Zwar haben diverse Landgerichte in Parallelverfahren nahezu einhellig entschieden. Eine Ausnahme machte, soweit ersichtlich, lediglich das Landgericht Frankfurt (Beschl. v. 16.02.2015, 3-16 O 1/14). Eine erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage erging erst am 25.05.2018 (OLG Frankfurt, 21 W 32/18), lange nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren. Selbst die Beschwerde hatte der Antragsteller bereits am 19.03.2018 eingelegt. Mit Verweis auf Hinweisbeschlüsse des Oberlandesgerichts München und Hamburg, die sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt anschlossen, beschränkte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.07.2018 seine Beschwerde aber auf den Kostenausspruch. Im Ergebnis ist das Vorgehen des Antragstellers, eine Vielzahl von Parallelverfahren zu betreiben und diese auch in der Beschwerdeinstanz fortzusetzen, obwohl erstinstanzlich nahezu einhellige abweisende Entscheidungen ergingen, nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin gem. § 27 Nr. 1 GNotKG i. V. m. § 99 Abs. 6 S. 1 AktG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 99 Abs. 6 S. 2 AktG). a) Auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 99 Abs. 4 S. 3, 98 Abs. 1 AktG) trägt die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG). Die Gerichtskostenverteilung in Statusverfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG ist seit Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) im GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1) geregelt. Daneben tritt - wie auch nach alter Rechtslage - die Regelung des § 99 Abs. 6 AktG. Insoweit wurde durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzt keine Änderung vorgenommen. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - keine Abkehr vom grundsätzlichen, auch in der Rechtsmittelinstanz gültigen Prinzip der Gerichtskostentragungspflicht der Antragsgegnerin in diesen Statusverfahren erfolgt. Denn vor allem die Gesellschaft hat als „Hauptbetroffene“ und zugleich „-begünstigte“ des gerichtlichen Statusverfahrens ein Interesse an der richtigen Zusammensetzung ihrer Organe (Simons/Hölters, AktG, 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 24; Hüffer/ Koch, AktG, 13. Aufl., 2018, § 99 Rn. 12; Spindler, Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 99 Rn. 22 m. w. N.). Was die Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren betrifft, ist zwar zutreffend, dass das in §§ 22 Abs. 1., 23 Nr. 10 GNotKG niedergelegte Regel-Ausnahmeprinzip der Kostenschuldnerschaft in Statusverfahren im Sinne von § 98 Abs. 1 AktG, wonach nicht der Antragsteller sondern die Gesellschaft grundsätzlich die Kosten zu tragen hat, gem. § 25 Abs. 3 GNotKG ausdrücklich nicht für das Rechtsmittelverfahren gelten soll. Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass deshalb von einer grundsätzlichen Gerichtskostentragungspflicht des Antragstellers in zweitinstanzlichen Statusverfahren auszugehen wäre. aa) Offen bleiben kann, ob § 25 Abs. 3 GNotKG nicht schon von vornherein teleologisch restriktiv dahin zu verstehen sein könnte, dass er die Anwendung von § 23 Nr. 10 GNotKG in Beschwerden in Statusverfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG nicht ausschließt. (1) Hierfür spricht, dass die einschlägigen Materialien zur Gesetzesänderung im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586 und Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012, BT-Drs. 11/11471) keinerlei Hinweis oder Begründung dazu liefern, dass bzw. weshalb vom Prinzip der Gerichtskostentragungspflicht der Gesellschaft in Statusverfahren in zweiter Instanz Abstand genommen werden sollte, was aber angesichts der Tragweite der Änderung zu erwarten gewesen wäre. Vergleichbar ist die Rechtslage im Zusammenhang mit Spruchverfahren, die ebenfalls dem Regel-Ausnahmeprinzip der Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners gem. §§ 22, 23 Nr. 14 GNotKG in der ersten Instanz folgen, welches für die zweite Instanz gem. § 25 Abs. 3 GNotKG jedoch scheinbar aufgelöst wird. Auch hier war nach altem Recht in § 15 Abs. 2 SpruchG a. F. die Kostenschuldnerschaft dem Antragsgegner auferlegt und nicht zwischen erster und zweiter Instanz unterschieden worden. Die Inkorporation dieses Prinzips in das GNotKG ist dem Wortlaut nach jedenfalls nicht geglückt. Diese war nach der Gesetzesbegründung aber offensichtlich gewollt, denn dort heißt es, „Die kostenrechtlichen Regelungen in § 15 Abs. 1 und 3 des SpruchG sollen [..] in das neue GNotKG übernommen werden [...]. Der Antragsgegner als Kostenschuldner ergibt sich künftig aus § 23 Nr. 14 GNotKG.“ (BT-Drucks. 17/11471, S. 285). Hinsichtlich der zuletzt zitierten Passage ist keine Rede davon, dass dies nur für erstinstanzliche und nicht für Beschwerdeverfahren gelten solle (die Materialien zu § 25 Abs. 3 GNotKG sind ohne Bezug gerade zu § 23 Nr. 14 GNotKG, s. BT-Drucks. 17/11471, S. 162). (2) Von diesem Verständnis, dass die Frage der grundsätzlichen Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners in erster und zweiter Instanz in Statusverfahren nach § 98 Abs. 1 AktG nicht auseinanderfallen sollen, geht - ohne dies zu problematisieren - auch die einschlägige Literatur aus, soweit sie dazu Stellung nimmt (etwa Habersack in Münchner Kommentar, AktG, 4. Aufl., 2014, § 99 Rn. 27; Simons in Hölters, AktG, 3. Aufl., 2017, § 99 Rn. 25 a; a. A. wohl OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.). Dasselbe gilt im Spruchverfahrensrecht (Fritzsche in Dreier/Fritzsche/Verfürth, SpruchG, 2. Aufl., § 15 Rn. 26, 77; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 305 Anh. § 15 SpruchG Rn. 1; Kubis in Münchner Kommentar, AktG, 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 19; Mennicke in Lutter/Bayer/Vetter, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 11). bb) Doch selbst wenn man von einer teleologischen Reduktion von § 25 Abs. 3 GNotKG nicht ausgehen wollte, bleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Gesellschaft, die in Ausnahmefällen auf die Antragsteller verlagert werden kann, nämlich wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 99 Abs. 6 S. 1 AktG). Denn für die Frage, wer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Verfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG trägt, existiert keine ausdrückliche Regelung, weder im Gerichtskosten- noch im Aktiengesetz (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18, S. 2; zu § 15 SpruchG siehe Drescher, Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 15 Rn. 20). Es gelten die allgemeinen Regeln, dass nämlich der Kostenschuldner gem. §§ 22 bis 27 GNotKG zu bestimmen ist. Diese Vorschriften des 5. Abschnitts des GNotKG bestimmen die öffentlich-rechtliche Kostenhaftung des Kostenschuldners gegenüber der Staatskasse, wobei dies von der Frage der Beziehung des Kostenschuldners zu einem Dritten und der prozessualen Kostenerstattungspflicht zu trennen ist (Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., 2017, § 22 GNotKG Rn. 1 und Übers § 22 GKG Rn. 1; zur Parallelvorschrift des § 21 FamGKG siehe Dörndorfer, Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, 3. Aufl., 2014, Vorbemerkung zu § 21, Rn. 1). Grundsätzlich trifft danach in Antragsverfahren, wie dem Statusverfahren gem. § 98 Abs. 1 AktG, die Kostentragungspflicht den Antragsteller, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Veranlassungsschuldner ist der Rechtsmittelführer. Eine vorrangige Haftung des Entscheidungsschuldners (§ 27 Abs. 1, 33 GNotKG) wird aber begründet, sobald eine Kostengrundentscheidung ergeht (zum SpruchG siehe Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., 2015, § 15 Rn. 20). Eine solche ergeht, wenn sich aus den entsprechenden Verfahrensgesetzen ergibt, dass von der Veranlasserschuldnerschaft abzuweichen ist. Vorschriften über die Entscheidungshaftung finden sich dabei häufig in den Gesetzen, die das GNotKG für anwendbar erklären (Hartmann, a. a.. O, § 27 GNotKG, Rn. 3). Eine solche Regelung enthält auch § 99 Abs. 6 S. 1 AktG, der vorsieht, dass die Kosten aus Billigkeitsgründen dem Antragsteller auferlegt werden können. Liegen keine derartigen Gründe vor, trägt die Kosten die Gesellschaft, auch dies folgt mittelbar aber zwingend aus der Regelung des § 99 Abs. 6 S. 1 AktG (zur Anwendbarkeit der Grundsätze des § 15 SpruchG in Spruchverfahren in der Beschwerdeinstanz siehe Drescher, a. a. O.). Das heißt im Ergebnis, auch im Statusbeschwerdeverfahren trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie den Antragstellern aufzuerlegen (OLG München, Beschl. v. 16.07.2018, 31 Wx 176/18; KG Berlin, Beschl. v. 02.11.2017, 14 W 89/15; a. A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.05.2018, 21 W 32/18, juris Rz. 32 f.). cc) Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, § 99 Abs. 6 S. 1 AktG. Auf die Ausführungen unter II. 1. b) wird verwiesen. b) Außergerichtliche Kosten werden gem. § 99 Abs. 6 S. 2 AktG nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gem. §§ 36 Abs. 3, 75 GNotKG auf 50.000 Euro festzusetzen. Anhaltspunkte, für eine konkrete Bewertung im Sinne von § 36 Abs. 3 GNotKG bestehen nicht. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 99 Abs. 1 AktG, 70 Abs. 2 FamFG). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Die hier vertretene Rechtsauffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats die Gerichtskosten grundsätzlich die Antragsgegnerin trägt, es sei denn, es entspräche der Billigkeit, sie dem Antragsteller aufzuerlegen - kurz gesagt, dass § 99 Abs. 6 S. 1 AktG auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt- , widerspricht nicht der Entscheidung des OLG Frankfurt, da dort diese Frage ausdrücklich offen gelassen wurde (Beschl. v. 25.05.2018,3 21 W 32/18, juris Rz. 32 a. E.). Auch wenn die dortige Entscheidung in Bezug auf die Kostentragungspflicht sodann zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, besteht angesichts der unklaren Begründung und der Tatsache, dass es sich um eine vereinzelt gebliebene abweichende Entscheidung handelt, kein Anlass, zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Krüger, Münchner Kommentar, ZPO, 5. Aufl., 2016, § 543 Rn. 7).