Beschluss
31 O 25/18 KfH AktG
LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0127.31O25.18KFH.00
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Leitsätze
1. Das aktienrechtliche Statusverfahren nach § 26 Abs. 4 SEAG, §§ 98, 99 AktG ist statthaft, wenn es um die rechtsverbindliche Prüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer dualistisch geprägten SE geht. Ist ein entsprechender Antrag eines Aktionärs gestellt, so ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet, zuständig ist das Landgericht. Die Arbeitsgerichte sind für aktienrechtliche Statusverfahren und für Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer SE nicht zuständig.(Rn.46)
Stellen sich im Rahmen eines solchen Statusverfahrens Vorfragen, so ist das zuständige Landgericht auch zur Prüfung und Entscheidung über solche Vorfragen zuständig. Richtet sich das Statusverfahren gegen eine Gesellschaft, die durch Umwandlung einer in Deutschland ansässigen mitbestimmten AG in eine SE entstanden ist, und kommt es für die Entscheidung im Statusverfahren auf die vom Antragsteller aufgeworfene Vorfrage der Wirksamkeit einer Mitbestimmungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 5, 21 Abs. 6 SEBG oder die Vorfrage der Wirksamkeit späterer Änderungs- oder „Aussetzungsvereinbarungen“ an, wird also z.B. über die Anwendbarkeit und Reichweite des Verschlechterungsverbots gem. § 21 Abs. 6 SEBG gestritten, so hat das für das Statusverfahren zuständige Landgericht auch über diese Vorfragen inzident mit zu entscheiden. § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG steht nicht entgegen.(Rn.50)
(Rn.54)
2. Eine Aussetzung des Statusverfahrens zur Einleitung eines (noch nicht anhängigen) arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Vorfrage der Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung über die Mitbestimmung bei der SE kommt nicht in Betracht.(Rn.70)
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin, das Verfahren auszusetzen und dem Antragsteller unter Fristsetzung Gelegenheit einzuräumen, einen Antrag bei dem Arbeitsgericht Stuttgart zu stellen, wird zurückgewiesen.
3. Die Kammer wird zu gegebener Zeit prüfen, ob es auf die in der Verfügung vom 23. Januar 2019 in tatsächlicher Hinsicht problematisierte Frage nach konkreten „strukturellen Veränderungen“ (als Anlass oder Voraussetzung der „Aussetzungsvereinbarung“) ankommt oder ob eine Änderung der Beteiligungsvereinbarung gerade nicht unter dem Vorbehalt struktureller Änderungen steht. Zu dieser Rechtsfrage haben die Antragsgegnerin nach Hinweiserteilung u.a. im Schriftsatz vom 22. März 2018 (Seite 17 ff.) und der Antragsteller bereits erschöpfend vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das aktienrechtliche Statusverfahren nach § 26 Abs. 4 SEAG, §§ 98, 99 AktG ist statthaft, wenn es um die rechtsverbindliche Prüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer dualistisch geprägten SE geht. Ist ein entsprechender Antrag eines Aktionärs gestellt, so ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet, zuständig ist das Landgericht. Die Arbeitsgerichte sind für aktienrechtliche Statusverfahren und für Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer SE nicht zuständig.(Rn.46) Stellen sich im Rahmen eines solchen Statusverfahrens Vorfragen, so ist das zuständige Landgericht auch zur Prüfung und Entscheidung über solche Vorfragen zuständig. Richtet sich das Statusverfahren gegen eine Gesellschaft, die durch Umwandlung einer in Deutschland ansässigen mitbestimmten AG in eine SE entstanden ist, und kommt es für die Entscheidung im Statusverfahren auf die vom Antragsteller aufgeworfene Vorfrage der Wirksamkeit einer Mitbestimmungsvereinbarung gem. §§ 15 Abs. 5, 21 Abs. 6 SEBG oder die Vorfrage der Wirksamkeit späterer Änderungs- oder „Aussetzungsvereinbarungen“ an, wird also z.B. über die Anwendbarkeit und Reichweite des Verschlechterungsverbots gem. § 21 Abs. 6 SEBG gestritten, so hat das für das Statusverfahren zuständige Landgericht auch über diese Vorfragen inzident mit zu entscheiden. § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG steht nicht entgegen.(Rn.50) (Rn.54) 2. Eine Aussetzung des Statusverfahrens zur Einleitung eines (noch nicht anhängigen) arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Vorfrage der Wirksamkeit einer Änderungsvereinbarung über die Mitbestimmung bei der SE kommt nicht in Betracht.(Rn.70) 1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin, das Verfahren auszusetzen und dem Antragsteller unter Fristsetzung Gelegenheit einzuräumen, einen Antrag bei dem Arbeitsgericht Stuttgart zu stellen, wird zurückgewiesen. 3. Die Kammer wird zu gegebener Zeit prüfen, ob es auf die in der Verfügung vom 23. Januar 2019 in tatsächlicher Hinsicht problematisierte Frage nach konkreten „strukturellen Veränderungen“ (als Anlass oder Voraussetzung der „Aussetzungsvereinbarung“) ankommt oder ob eine Änderung der Beteiligungsvereinbarung gerade nicht unter dem Vorbehalt struktureller Änderungen steht. Zu dieser Rechtsfrage haben die Antragsgegnerin nach Hinweiserteilung u.a. im Schriftsatz vom 22. März 2018 (Seite 17 ff.) und der Antragsteller bereits erschöpfend vorgetragen. I. Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin (Bl. 10 d.A.), bei der es sich um eine Gesellschaft in der Rechtsform der „SE“ handelt, die aus einer Aktiengesellschaft hervorgegangen ist. Der Antragsteller macht geltend, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sei nicht rechtskonform zusammengesetzt. Die Antragsgegnerin rügt die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und beantragt Verfahrensaussetzung. Vor dem 13. November 2007 firmierte die Antragsgegnerin unter „A AG“ („Frühere A AG“) und hatte einen nach dem MitbestG paritätisch besetzten Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern. Zum 13. November 2007 wurde der gesamte operative Geschäftsbetrieb auf eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft, die B AG, ausgegliedert. Die Antragsgegnerin wurde identitätswahrend formwechselnd in eine Europäische Aktiengesellschaft umgewandelt. Nach diesen Maßnahmen hielt die Antragsgegnerin eine einhundertprozentige Beteiligung an der Tochtergesellschaft, auf die der operative Geschäftsbetrieb ausgegliedert worden war (und die heute wieder unter „A AG“ firmiert, deshalb auch „Heutige A AG“, Bl. 21 f. d.A.). Daneben hielt sie rund 30% bzw. rund 31% des stimmberechtigten Grundkapitals der C AG (Bl. 22, 66 d.A.). Beim Formwechsel der Antragsgegnerin in eine SE im Jahr 2007 wurde ein Besonderes Verhandlungsgremium gebildet. Dieses schloss mit dem Vorstand der Antragsgegnerin eine Mitbestimmungsvereinbarung ab (Bl. 22 d.A.), die eine paritätische Mitbestimmung des weiterhin aus zwölf Personen bestehenden Aufsichtsrats der Antragsgegnerin vorsah (Bl. 23 d.A.). Im Falle des Hinzutretens eines weiteren Teilkonzerns (beispielsweise C) sollten die Arbeitnehmervertreter beider Teilkonzerne jeweils die Hälfte der Mitglieder des SE-Betriebsrats wählen, der dann die sechs Arbeitnehmervertreter in den SE-Aufsichtsrat wählen sollte (vgl. Anl. ASt. 6 Seite 5). Eine Kündigung der Vereinbarung war frühestens zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten möglich. Auszugsweise heißt es in der Vereinbarung von 2007 (Bl. 22 d.A.): „32.1 Sind strukturelle Änderungen der [Antragsgegnerin] geplant, […] so finden auf Veranlassung des Vorstands oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen zwischen dem Vorstand und dem SE-Betriebsrat über eine Anpassung der vorliegenden Vereinbarung statt. […]. 32.2 Unabhängig von dem Vorliegen struktureller Änderungen prüfen der Vorstand und der SE-Betriebsrat alle fünf Jahre, erstmals jedoch zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ob eine Neuverhandlung der vorliegenden Vereinbarung erforderlich ist. […]. 32.3 Verlangen der Vorstand oder der SE-Betriebsrat eine Neuverhandlung der vorliegenden Vereinbarung gem. § 32.1 oder 32.2, beträgt die Verhandlungsfrist sechs Monate ab Zugang der Aufforderung zur Neuverhandlung. […]. 34.3 Im Falle einer ordentlichen Kündigung der vorliegenden Vereinbarung gelten deren Regelungen weiter, bis zwischen dem SE-Betriebsrat und dem Vorstand der A SE eine neue schriftliche Vereinbarung […] zustande kommt.“ Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entschied 2008 das Arbeitsgericht S. über die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung von 2007 (Bl. 63 d.A.). Ziel des vom Konzernbetriebsrat der C AG angestrengten Verfahrens war, die Unwirksamkeit der Vereinbarung festzustellen und eine neue Vereinbarung mit einer stärkeren Repräsentanz der C-Beschäftigten herbeizuführen. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück (Bl. 3, 5 d.A.). Im Jahr 2009 erhöhte die Antragsgegnerin ihre Beteiligung an der C AG auf über 50% des stimmberechtigten Grundkapitals (Bl. 66 d.A.). Nach verschiedenen zum 30. November 2009 durchgeführten Strukturmaßnahmen auf der Ebene der Tochtergesellschaft, in die 2007 der ehemalige operative Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin ausgegliedert worden war (u.a. Verschmelzung auf eine Zwischenholding), und nach Ausgliederung des operativen Geschäftsbetriebs auf eine „Enkelgesellschaft“ beteiligte sich die C AG im November 2009 mit 49,9% an der Zwischenholding, an der die Antragsgegnerin nun noch mit 50,1% beteiligt war. Rechtsnachfolgerin dieser Zwischenholding ist die D GmbH (Bl. 67 d.A.). Zum 01. August 2012 brachte die Antragsgegnerin ihre Beteiligung an der D GmbH (der früheren Zwischenholding) im Wege der Sachkapitalerhöhung in die C AG ein (Bl. 22, 67 d.A.). Seit diesem Zeitpunkt werden alle Aktien der „Heutigen A AG“, also der nunmehr unter A AG firmierenden, nicht mit der Antragsgegnerin zu verwechselnden Gesellschaft mittelbar von der C AG gehalten (Bl. 22 d.A.). Die Antragsgegnerin ist daran mittelbar wiederum über ihre Beteiligung an der C AG beteiligt. Im September 2015 erhöhte die Antragsgegnerin diese Beteiligung an der C AG auf rund 52,2% des stimmberechtigten Grundkapitals (Bl. 67 d.A.), im März 2019 hielt sie rund 53,1% daran (Bl. 68 d.A.). Sie hält außerdem Beteiligungen an weiteren Gesellschaften (Bl. 21 d.A.). Zum 31. Dezember 2017 beschäftigte die Antragsgegnerin nach Kopfzahlen 34 Mitarbeiter (Bl. 21 d.A.). Bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 30. Mai 2017 bestand der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern und war paritätisch besetzt (Bl. 21 i.V.m. Anl. AG 4, Seite 33). Der Vorstand der Antragsgegnerin kündigte gegenüber dem SE-Betriebsrat an, die Mitbestimmungsvereinbarung von 2007 zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt, also zum 22. Juni 2017 kündigen zu wollen. Die darauffolgenden Verhandlungen zwischen dem Vorstand und dem SE-Betriebsrat führten zum Abschluss einer am 01. Februar 2017 unterzeichneten „Aussetzungsvereinbarung“ (Bl. 23 d.A. und auszugsweise Anl. AG 8). In dieser „Aussetzungsvereinbarung“ heißt es: „1.1 Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats der A SE mit Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern (Mitbestimmung) wird nach näherer Maßgabe der Ziff. 4 dieser Vereinbarung mit Wirkung zum Schluss der ordentlichen Hauptversammlung 2017 oder, sofern dies nicht möglich sein sollte, zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesetzt (Beendigungszeitpunkt); die §§ 19 bis 27 der Mitbestimmungsvereinbarung treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Der Aufsichtsrat der A SE besteht ab dem Beendigungszeitpunkt daher aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern (Anteilseignervertreter). Die Satzung ist nach Durchführung des Statusverfahrens gem. §§ 97 ff. AktG entsprechend anzupassen. Das Recht künftiger Hauptversammlungen, eine abweichende Aufsichtsratsgröße festzulegen, bleibt unberührt. …“ Am … 2017 veröffentlichte der Vorstand der Antragsgegnerin im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung, dass er mit Blick auf die – ebenfalls mitgeteilte – unter dem 01. Februar 2017 geschlossene Änderungsvereinbarung zur Mitbestimmungsvereinbarung („Aussetzungsvereinbarung“) der Ansicht sei, dass der Aufsichtsrat ab dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften zusammengesetzt sei und dass sich der Aufsichtsrat künftig aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zusammensetzen müsse. Der Aufsichtsrat werde ab dem genannten Zeitpunkt wie beschrieben zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung das zuständige Landgericht nach § 98 Abs. 1 AktG anrufen (Bl. 23 d.A.; Anl. AG 6). Innerhalb der erwähnten Monatsfrist wurde das Landgericht Stuttgart nicht angerufen (Bl. 24 d.A.). Die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin am … 2017 beschloss entsprechend der „Aussetzungsvereinbarung“ und der vom Vorstand in der Bekanntmachung vertretenen Auffassung eine Satzungsänderung dahingehend, dass sich der Aufsichtsrat (nur noch) aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner zusammensetze. Die Satzungsänderung wurde am … 2017 im Handelsregister eingetragen (Bl. 24 d.A.). Durch eine 2018 beschlossene Satzungsänderung wurde die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von sechs auf zehn erhöht (Bl. 14, 24 d.A.). Am 23. Oktober 2018 schrieb der Antragsteller der Antragsgegnerin, er halte ihren Aufsichtsrat für „falsch besetzt“ und die „Aussetzungsvereinbarung“ für nichtig (Anl. ASt. 1). Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 30. Oktober 2018, sie halte die Auffassung des Antragstellers für unzutreffend (Anl. ASt. 2). Der Antrag des Antragstellers auf eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin ging am 01. November 2018 ein (Bl. 1 d.A.). Der Antragsteller trägt vor, bei Abschluss der „Aussetzungsvereinbarung“ seien keine strukturellen Änderungen ersichtlich gewesen, die eine Neuverhandlung nach § 18 Abs. 3 SEBG veranlasst hätten (Bl. 47, 50 d.A.). Er ist der Auffassung, die „Aussetzungsvereinbarung“ verstoße gegen das „Verschlechterungsverbot“ der §§ 15 Abs. 5, 21 Abs. 6 SEBG (Bl. 1 f., 45 ff.), das auch über die Gründungsphase der SE hinaus gelte (Bl. 47 d.A.). Außerdem hält er den SE-Betriebsrat für zum Abschluss der „Aussetzungsvereinbarung“ unzuständig. Zuständig wäre ein Besonderes Verhandlungsgremium gewesen (Bl. 2, relativierend Bl. 43 d.A. und Bl. 46 d.A.). Er beantragt eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gemäß § 98 Abs. 1, 2 Nr. 3 AktG mit dem Ziel der Feststellung, dass dieser zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen sei (Bl. 1 d.A.). Die Antragsgegnerin beantragte zunächst, den Antrag zurückzuweisen (Bl. 15 d.A.), und nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises nach § 28 FamFG (Bl. 52 f. d.A.) und nach weiterem schriftsätzlichem Vortrag des Antragstellers nunmehr (Bl. 62 d.A.), 1.a) das gesamte Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Arbeitsgericht S. zu verweisen, 1.b) hilfsweise – sofern das Gericht nicht das gesamte Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht verweist (Antrag zu 1.a)) – den Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses gemäß § 17a Abs. 3 GVG zu dem Antrag zu 1.a) 2.a) hilfsweise – sofern die Kammer nicht das gesamte Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht verweist (Antrag zu 1.a) – das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG auszusetzen und dem Antragsteller unter Fristsetzung Gelegenheit einzuräumen, einen Antrag bei dem Arbeitsgericht S. zu stellen, 2.b) hilfsweise – sofern die Kammer das Verfahren nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG aussetzt und dem Antragsteller unter Fristsetzung Gelegenheit einräumt, einen Antrag bei dem Arbeitsgericht S. zu stellen (Antrag zu 2.a)), den Erlass eines rechtsmittelfähigen Beschlusses zu dem Antrag zu 2.a). Sie trägt vor, die zum 01. Februar 2017 vereinbarte „Aussetzung“ der Mitbestimmungsvereinbarung von 2007 bedeute keine dauerhafte Beendigung der Mitbestimmung. Sie lebe im Fall bestimmter, in der Aussetzungsvereinbarung festgelegter Gründe wieder auf (Bl. 23 d.A.). Knapp zehn Jahre nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung habe sich der Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin im Vergleich zum Formwechselzeitpunkt erheblich verändert (Bl. 36 d.A.). Sie ist der Auffassung, der Antrag des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (Bl. 25 ff. d.A.). Der Antrag sei auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der SE-Betriebsrat für den Abschluss der „Aussetzungsvereinbarung“ zuständig gewesen, wie sich bereits aus den zitierten Regelungen der Mitbestimmungsvereinbarung von 2007 ergebe (Bl. 29 d.A.). Die Aussetzungsvereinbarung verstoße auch nicht gegen §§ 15 Abs. 5, 21 Abs. 6 SEBG (Bl. 30 d.A.). § 21 Abs. 6 SEBG finde nach Sinn und Zweck nur auf solche Vereinbarungen Anwendung, die in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Formwechsel stehen. Das Verschlechterungsverbot gelte rein gründungsbezogen (Bl. 77 d.A.). Im Recht der SE gelte der Vorrang der Verhandlungslösung (Bl. 31 ff., 70 ff. d.A.). Änderungen von Beteiligungsvereinbarungen bei einer SE stünden nicht unter dem Vorbehalt „struktureller Änderungen“ (Bl. 74 ff. d.A.). Der Antragsteller vermenge unzulässigerweise das Verschlechterungsverbot und das Vorher-Nachher-Prinzip (Bl. 77 d.A.). Nach Ablauf der Antragserwiderungsfrist, erstmals im Schriftsatz vom 22. März 2019, vertrat die Antragsgegnerin den Standpunkt, für die in der gegnerischen Replik als streitentscheidend dargestellte Rechtsfrage sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet (Bl. 61 d.A.). Die streitentscheidende Frage, ob Vorstand und SE-Betriebsrat beim Abschluss der „Aussetzungsvereinbarung“ an § 21 Abs. 6 SEBG gebunden gewesen seien, ob diese Vereinbarung also zulässig war, sei gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG ausschließlich den Arbeitsgerichten zugewiesen (Bl. 61 d.A.). Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2017 (Bl. 63 d.A.). Der angerufenen Kammer für Handelssachen des Landgerichts fehle die Entscheidungsbefugnis, über die Zulässigkeit der Aussetzungsvereinbarung zu entscheiden (Bl. 64 d.A.). Während die Arbeitsgerichte für die Kontrolle des Verhandlungsverfahrens zuständig seien und festzustellen hätten, ob es zu einer wirksamen Vereinbarung gekommen ist, sei das Landgericht (im Rahmen des aktienrechtlichen Statusverfahren nach § 98 AktG) zuständig für die Bestimmung der gesetzlichen Auffanglösung oder die Prüfung, ob die konkrete Aufsichtsratsbesetzung dem vereinbarten Mitbestimmungsstatut entspreche (Bl. 69 d.A.). Eine Entscheidungsbefugnis des angerufenen Landgerichts hinsichtlich der Frage ergebe sich auch nicht aus der „Vorfragenkompetenz“. Denn es gehe hier nicht lediglich um eine Vorfrage, sondern um die streitentscheidende Frage (Bl. 65 d.A.). Wenn das Verfahren nicht insgesamt an das Arbeitsgericht verwiesen werde, müsse es hilfsweise ausgesetzt werden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, zur Zulässigkeit der Aussetzungsvereinbarung ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten (Bl. 65 d.A.). Der Antragsteller hält dem entgegen, das Landgericht sei durchaus auch für die Beantwortung der Vorfrage nach der Wirksamkeit der Aussetzungsvereinbarung zuständig. Bei der Vorfrage handle es sich auch nicht um eine Angelegenheit „aus dem SEBG“, denn „Aussetzungsvereinbarungen“ seien im SEBG nirgends vorgesehen. Zur Abgrenzung zwischen § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG und § 98 Abs. 1 AktG verweist er u.a. auf landgerichtliche Entscheidungen und Kommentarliteratur (Bl. 93 ff. d.A.). Ein etwaiger Feststellungsantrag vor dem Arbeitsgericht habe mangels Rechtsschutzbedürfnis keine Aussicht auf Erfolg (Bl. 100, 143 d.A.). Der Antragsteller hat auf gerichtliche Nachfrage (Bl. 87 d.A.) zum Inhalt seines Antrags und Begehrens klargestellt, er wolle „eine unmittelbare“ Änderung der Aufsichtsratszusammensetzung herbeiführen. Der Aufsichtsrat müsse paritätisch besetzt werden. Dieses Ziel erreiche er nicht über einen Antrag, isoliert die Unwirksamkeit der „Beteiligungsvereinbarung“ vor dem Landgericht oder dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen (Bl. 91 d.A.). Mit Telefaxschreiben vom 18. April 2019, eingegangen am selben Tag um 12:27 Uhr, erklärte der Antragsteller „Rechtsmittelverzicht“ (Bl. 104 d.A.). Um 13:18 Uhr teilte er telefonisch mit, er bitte um Vernichtung des Telefax (Bl. 103 d.A.). Eine Kopie des hierüber gefertigten Vermerks wurde zusammen mit einer Abschrift des zu den Akten gelangten Schriftsatzes vom 18. April 2019 an die Antragsgegnerin übermittelt (Bl. 104 d.A.). Beide Seiten nahmen auch danach nochmals Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Hinweise des Gerichts Bezug genommen. II. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs war aufgrund der Rüge der Antragsgegnerin gemäß § 17a Abs. 3 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden. Zwar hat die Antragsgegnerin die Zulässigkeit des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht innerhalb der ihr gesetzten, am 14. Dezember 2018 abgelaufenen Antragserwiderungsfrist (Bl. 4 d.A.) gerügt, obwohl die Rügebegründung mit der Frage der Vereinbarkeit der „Aussetzungsvereinbarung“ mit §§ 15 Abs. 5, 21 Abs. 6 SEBG zusammenhängt, die zwischen den Beteiligten schon vorgerichtlich und seitens des Antragstellers bereits in der Antragsschrift thematisiert worden war (vgl. Anl. ASt. 1, 2; Bl. 1 d.A.). Das ist aber unschädlich. § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach im Zivilprozess Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb der gerichtlich gesetzten Erwiderungsfrist vorzubringen sind, gilt hier nicht. Das durch die Antragstellung eingeleitete aktienrechtliche Statusverfahren orientiert sich nach § 26 Abs. 4 SEAG, § 99 Abs. 1 AktG grundsätzlich am FamFG. Bei echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird zwar eine entsprechende Anwendung von ZPO-Bestimmungen für möglich gehalten, etwa bei Verweisung im FamFG (vgl. etwa den nicht einschlägigen § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), aber darüber hinaus auch, „wenn Veranlassung dazu besteht“ bzw. „zur Lückenausfüllung“ und für in der ZPO normierten allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. Habersack, in MüKo AktG, 5. Aufl. 2019, AktG § 99 Rn. 6; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2020, AktG § 99 Rn. 3; Simons in Hölters, AktG 3. Aufl. 2017, § 99 Rn. 3; von Falkenhausen, AG 1967, 310). § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO lässt sich jedoch nicht als allgemeiner Rechtsgedanke auf alle Verfahrensarten übertragen. Im Übrigen bleibt eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts immer möglich (Zimmermann, in MüKo ZPO, 5. Aufl. 2017, GVG § 17a Rn. 12). Ergibt die gerichtliche Prüfung, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, so kann bzw. hat das Gericht dies vorab durch Beschluss auszusprechen, der gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 1. Rechtswegeröffnung Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Für die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag, festzustellen, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen sei (Bl. 1, 91 d.A.), ist gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Bestimmungen in §§ 98, 99 AktG sind nach Art. 9 Abs. 1 lit. c und Art. 10 SE-VO anwendbar, wenn es um die rechtsverbindliche Prüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer dualistisch geprägten SE geht. Davon ist auch der deutsche Gesetzgeber ausgegangen, wie § 17 Abs. 4 SEAG zeigt (wie hier LG München I, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 38 O 15760/17 –, Rn. 12, juris). Eine § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG vergleichbare prozessuale Zuständigkeitsregelung enthält § 26 Abs. 1 SEAG für die monistische SE. Aus der genannten Zuständigkeitszuweisung folgt sowohl die Zulässigkeit des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit für aktienrechtliche Statusverfahren als auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Die Arbeitsgerichte sind für aktienrechtliche Statusverfahren und für Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer SE nicht zuständig. Etwas anderes ergibt sich weder mit Blick auf die seitens der Antragsgegnerin in Zweifel gezogene „Vorfragenkompetenz“ (dazu unten 2.) noch mit Blick auf § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG (unten 3.). 2. Vorfragenkompetenz Für das aktienrechtliche Statusverfahren nach § 98 Abs. 1, 99 AktG gilt der allgemeine und in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG normierte prozessrechtliche Grundsatz, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen darf (und muss) und die Entscheidung „unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ zu treffen hat (zum Grundsatz generell: Lückemann in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 13 GVG, Rn. 31). Als Vorfrage ist hier zu prüfen, ob die §§ 15 Abs. 5, 21 Abs. 6 SEBG auch für die „Aussetzungsvereinbarung“ vom 01. Februar 2017 galten, ob gegen diese Bestimmungen verstoßen wurde und ob aus diesen Normen bei europarechtskonformer Auslegung die Nichtigkeit der „Aussetzungsvereinbarung“ nach § 134 BGB folgt, wie der Antragsteller meint (Bl. 1 f., 45 ff. d.A.). Wäre die 2017 geschlossene „Aussetzungsvereinbarung“ nichtig, bliebe es unter Umständen bis auf Weiteres bei der ungekündigten „Beteiligungsvereinbarung“ von 2007. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin müsste dann nach der fortgeltenden Beteiligungsvereinbarung von 2007 aus 12 Personen bestehen und paritätisch besetzt sein. Die vorstehend formulierten Vorfragen sind im anhängigen Statusverfahren inzident zu prüfen und das Prüfungsergebnis ist der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. zur Inzidentprüfung in Bezug auf vergleichbare Fragen der Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung bei der SE: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08. Februar 2010 – 1 HKO 8471/09 –, Rn. 9, juris; wie hier in Bezug auf die Vorfragenkompetenz bei der SE: Henssler, in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. 2018, SEBG § 21 Rn. 79 f.; offenbar auch der von der Antragsgegnerin anders zitierte Jacobs, in MüKo AktG 4. Aufl. 2017, § 35 SEBG Rn. 28 und § 21 SEBG Rn. 59 a.E.). Die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach dem Landgericht die „Entscheidungsbefugnis mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit der Aussetzungsvereinbarung“ fehle (Bl. 111 d.A.), überzeugt nicht. § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG, der die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in „Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz“ (mit Ausnahmen und Einschränkungen) regelt, stellt weder die Eröffnung des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des Landgerichts noch die Vorfragenkompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG in Frage. Mit „Angelegenheiten“ im Sinne der zitierten Norm sind Streitgegenstände gemeint. Lediglich das Kartellrecht enthält mit § 87 Satz 2 GWB eine prozessual bedeutsame Ausnahme vom Grundsatz der eigenständigen Beurteilung von Vorfragen. Die Norm nimmt dem nach dem GWB für Kartellrechtsfragen nicht zuständigen Gericht nicht nur die Hauptsachekompetenz, sondern darüber hinaus auch die „Vorfragenkompetenz“ für die dort bezeichneten kartellrechtlichen Vorfragen (vgl. BGH, Kartellsenat, Urteil vom 12. März 1991, KZR 26/89, Juris Rn. 22 BAG 8. Senat, Urteil vom 29. Juni 2017 – 8 AZR 189/15). Der Entzug der Vorfragenkompetenz im Kartellrecht kommt durch die (hier verkürzt wiedergegebene) Gesetzesformulierung zum Ausdruck, die ausschließliche Zuständigkeit gelte auch, „wenn die Entscheidung von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt“. Eine vergleichbare Formulierung enthält § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG bezogen auf Vorfragen aus dem Bereich des SE-Beteiligungsgesetzes gerade nicht. 3. Abgrenzung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG weist zwar „Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz“ ausschließlich den Arbeitsgerichten zu. Der auch in anderen prozessrechtlichen Normen verwendete Begriff der „Angelegenheit“ (vgl. etwa § 13 GVG „Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) knüpft aber an den Streitgegenstand des Verfahrens an, wird also durch den Hauptsacheantrag und den dahinterstehenden Lebenssachverhalt bestimmt. Diesen legt der Antragsteller oder Kläger des Verfahrens fest (insoweit wie LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 19 Ta 10/17 Juris Rn. 32). Es kann dahingestellt bleiben, ob nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig wäre, wenn es um einen – hier aber nicht vorliegenden - Antrag etwa der Vertragsparteien ginge, festzustellen, dass die geschlossene „Aussetzungsvereinbarung“ (wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 6 SEBG gemäß § 134 BGB) nichtig sei (dahingehend Jacobs, in MüKo AktG, 4. Aufl. 2017, § 21 SEBG Rn. 59; Schwab/Weth (Hrsg.) in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2a ArbGG, Rn. 106). Denn einen solchen Antrag hat der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nicht gestellt. Auf Nachfrage (Verfügung vom 25. März 2019, Bl. 87 d.A.) hat er vielmehr klargestellt, dass er seinen Antrag aufrecht erhalte, festzustellen, dass der Aufsichtsrat zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen sei. Er wolle nicht isoliert die Unwirksamkeit der „Aussetzungsvereinbarung“ gerichtlich feststellen lassen (Bl. 91 d.A.). Das Prüfungsergebnis des nach §§ 98 Abs. 1, 99 AktG angerufenen Gerichts in Bezug auf die bereits angesprochenen Vorfrage aus dem Bereich des SEBG (also: „Nichtigkeit der Aussetzungsvereinbarung?“) wird durch die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung auch nicht in Rechtskraft erwachsen. In Rechtskraft erwachsen kann im vorliegenden Verfahren nur die Entscheidung darüber, ob der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den maßgeblichen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen besetzt ist. Im Statusverfahren wird die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, nicht aber die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer nach dem SEBG geschlossenen Vereinbarung rechtskräftig geklärt. Eine rechtskräftige Entscheidung im Statusverfahren wirkt gemäß § 99 Abs. 5 Satz 2 AktG inter-omnes, die materielle Rechtskraft erstreckt sich also auf jedermann. Entgegenstehende Entscheidungen sind ausgeschlossen (Gittermann, in Semler/v. Schenck Der Aufsichtsrat, 1. Aufl. 2015, AktG § 99 Rn. 37; vgl. auch Spindler, in Spindler/Stilz, 4. Aufl. 2019, AktG § 99 Rn. 18; Simons, in Hölters, 3. Aufl. 2017, AktG § 99 Rn. 20; zur materiellen Rechtskrafterstreckung nur auf Arbeitnehmer nur bezüglich betriebsverfassungsrechtlicher Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, ArbGG § 84 Rn. 11). Das LAG Baden-Württemberg hat die Auffassung vertreten, § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sei gegenüber § 98 Abs. 1 AktG die speziellere Vorschrift und habe deshalb Vorrang (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 19 Ta 10/17 Juris Rn. 34). Dem ist entgegenzuhalten, dass § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG keine gegenüber §§ 98 Abs. 1, 99 AktG speziellere und diese Vorschriften „aushebelnde“ Zuständigkeitsnorm für Streitigkeiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer SE ist, wenn die streitige Vorfrage die Anwendung von Vorschriften des SEBG betrifft (im Ergebnis wie hier wohl LG München I, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 38 O 15760/17 –, Rn. 7 ff., juris). Das gilt selbst dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung den Begriff der „Angelegenheit aus dem SEBG“ im Sinne des ArbGG nicht am Streitgegenstand orientiert auslegt, sondern wie das LAG die bloße Berührung einer Vorfrage aus dem SEBG ausreichen lässt. Denn aus § 98 Abs. 2 Satz 2 AktG ergibt sich – zunächst unmittelbar für Aktiengesellschaften –, dass im Statusverfahren und nicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden soll, wenn bei Streitigkeiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats „die Anwendung des MitbestG … streitig oder ungewiss ist“. Dasselbe gilt über Art. 10 SE-VO auch für die SE, wenn bei Streitigkeiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer SE die Anwendung des SEBG als Vorfrage streitig ist. Der auch hier anwendbare § 98 Abs. 2 Satz 2 AktG wäre zweifellos als lex specialis gegenüber § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG anzusehen. Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg steht jedoch der vorliegenden, von der Kammer getroffenen nicht entgegen, denn sie betrifft eine andere Ausgangskonstellation: Streitgegenständlich war dort ein gegen den Vorstand gerichteter, auf § 21 Abs. 6 SEBG gestützter Unterlassungsanspruch, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten. In Bezug auf diesen Streitgegenstand war jedenfalls der Tatbestand der §§ 98 Abs. 1, 99 AktG – anders als hier – nicht erfüllt (LAG Baden-Württemberg a.a.O. Rn. 38). Im vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall fehlte es – anders als hier – an Streit oder Ungewissheit darüber, „nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist“. Die Kammer ist der Auffassung, dass erstens der Antragsteller durch seinen Antrag den Streitgegenstand festlegt, dass zweitens ein Streit darüber vorliegt, „nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist“ (§ 98 Abs. 1 AktG), und dass drittens Vorfragen aus dem Bereich des SEBG das angerufene Landgericht nicht an einer Sachentscheidung hindern. Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dieser Auffassung entspricht, dass der BGH in einer Entscheidung vom Januar 2019, deren Hintergrund die Umwandlung einer AG in eine SE bildete, wie die Vorinstanzen (LG Frankfurt und OLG Frankfurt) Ausführungen zu Vorfragen aus dem Bereich des SEBG gemacht und ausgeführt hat, dass in dieser Konstellation die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft „im Statusverfahren festzulegen“ sei, nicht etwa im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 – II ZB 20/18, Rn. 23). Im Übrigen ist die Formulierung des § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG („Angelegenheiten aus dem SEBG“) vergleichbar mit derjenigen in § 2a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG („Angelegenheiten aus dem MitbestG, dem MitbestErgG und dem DrittelbG“). Soweit sich bei anderen aktienrechtlichen Statusverfahren Vorfragen etwa zur Anwendbarkeit und Rechtsanwendung des MitbestG oder des DrittelbG gestellt haben, wurde die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs bei Statusverfahren ebenfalls bejaht oder von der Antragszulässigkeit ausgegangen, ohne die Rechtswegzuständigkeit oder die Vorfragenkompetenz in Frage zu stellen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. Oktober 2018 – 20 W 18/18 –, Rn. 1, juris). Richtigerweise sind die Arbeitsgerichte nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG zuständig, wenn der Streitgegenstand unmittelbar die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE oder deren Abberufung betrifft, mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 AktG. Wenn hingegen wie hier Streit darüber besteht, ob das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE nach den maßgeblichen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist, oder wenn streitig oder ungewiss ist, nach welchen Vorschriften das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan überhaupt zusammenzusetzen ist, so ist hierüber im Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG zu entscheiden (LG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 3-05 O 81/17 –, Rn. 8, 12, juris; für eine Beschränkung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit kraft Gesetzes auf o.g. Fragen Jacobs, in MüKo AktG a.a.O., § 35 SEBG Rn. 28; Matthes/Schlewing in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 9. Aufl. 2017, § 2a Rn. 79 f.; Poeche in BeckOK ArbR, 53. Ed. 1.9.2019, ArbGG § 2a Rn. 14). Mit dieser Unterscheidung korrespondiert, dass betriebsverfassungsrechtliche Organe, Vertretungsorgane der leitenden Angestellten, Arbeitnehmergruppen und Gewerkschaften nach Maßgabe des § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 10, Satz 2 AktG im aktienrechtlichen Statusverfahren antragsbefugt sind, wobei in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bis 10 AktG das Antragsrecht im Statusverfahren der Literatur zufolge davon abhängt, dass sich der Streit oder die Ungewissheit über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bzw. über die Anwendbarkeit oder die Anwendung mitbestimmungsrechtlicher Normen auch auf das Wahl- bzw. Vorschlagsrecht auswirken kann und sie insoweit eigene Belange wahrnehmen (Spindler in Spindler/Stilz AktG, 4. Aufl. 2019, § 98 Rn. 12; Hüffer/Koch, 13. Aufl. 2018, AktG § 98 Rn. 4). In der arbeitsrechtlichen Literatur geht man teilweise sogar davon aus, der „Vorbehalt der Statusentscheidung“, also des (aktienrechtlichen) Statusverfahrens vor den ordentlichen Gerichten führe zu einer „Sperre“ für „jede arbeitsgerichtliche Wahlentscheidung“, und den Arbeitsgerichten fehle die Entscheidungsbefugnis über die Festlegung des maßgeblichen Mitbestimmungsstatuts (Rieble, AG 2014, 224, 226). Der Gesetzgeber hat positiv geregelt, dass im Statusverfahren jeder einzelne Aktionär antragsberechtigt ist (§ 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG). Damit kommt zum Ausdruck, dass es Ausfluss des mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnisses ist und zu den „körperschaftlichen“ Mitgliedschaftsrechten gehört, die Zusammensetzung des Organs Aufsichtsrat überprüfen zu lassen. Das auch anderen beteiligten Gruppen offenstehende aktienrechtliche Statusverfahren mit den §§ 97, 98, 99 AktG und die inter-omnes-Wirkung sichern die Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrats und die Interessen aller beteiligten Gruppen und dienen der Schaffung von Rechtssicherheit über die Zusammensetzung des Organs (vgl. dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, §§ 19 III, 28 I, III Seiten 552 ff., 797 f., 830 f.). Mit einer bloßen Klärung der Vorfrage nach der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Mitbestimmung (sei es vor den ordentlichen Gerichten, sei es vor dem Arbeitsgericht) schafft man hingegen keine abschließende Klarheit, nach welchen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist. Ohne eine gerichtliche Entscheidung im Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG (mit Inzidentprüfung der Mitbestimmungsvereinbarung) bliebe es aus aktienrechtlicher Sicht wegen § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG bei der vom Vorstand in der Bekanntmachung genannten Zusammensetzung. Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist zunächst im Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG vor dem Landgericht zu klären, ob und nach welchen Vorschriften bei der Gesellschaft überhaupt ein Aufsichtsrat zu bilden ist. Wenn der Betriebsrat zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Arbeitnehmer aufrufe, obwohl die streitige Vorfrage noch nicht geklärt ist, so sei die vor Durchführung des Statusverfahren abgehaltene Wahl nichtig (vgl. BAG, Beschluss vom 16. April 2008 – 7 ABR 6/07 –, BAGE 126, 286-294, Rn. 14, 21). Damit wird deutlich, dass auch aus höchstrichterlicher arbeitsgerichtlicher Sicht – wohl entgegen der Auffassung des LAG Baden-Württemberg - keineswegs über eine vermeintlich speziellere Norm des ArbGG die Kompetenz zur „inzidenten“ Durchführung eines Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG auf die Arbeitsgerichtsbarkeit übergeht. Denn andernfalls hätte das BAG die Frage, ob und nach welchen Vorschriften bei der betroffenen Gesellschaft überhaupt ein Aufsichtsrat zu bilden sei, selbst im Verfahren klären und auf die Wahl „durchschlagen“ lassen können. Im Bereich der „verhandelten“ Mitbestimmung nach §§ 15, 21 SEBG ist also durchaus Raum für das aktienrechtliche Statusverfahren vor dem Landgericht. In der Literatur wird sogar als „Hauptanwendungsfall des Statusverfahren“ bezeichnet, wenn es wie im vorliegenden Fall im Zuge von Neuverhandlungen zur nachträglichen Änderung der Beteiligungsvereinbarung kommt. Vorfragen etwa nach der Wirksamkeit der Beteiligungs- oder Änderungsvereinbarung, die durch das SEBG geprägt werden, prüft das für das Statusverfahren zuständige Landgericht eigenständig und inzident (Henssler, in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. 2018, SEBG § 21 Rn. 79 f.; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08. Februar 2010 – 1 HKO 8471/09 –, Rn. 9, juris). III. Der Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzuweisen. Erstens liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht vor. Nach dieser Norm kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Wie sich aus dem gesetzlichen Regelbeispiel ergibt, muss das andere gerichtliche Verfahren bereits anhängig sein (Pabst, in MüKo FamFG 3. Aufl. 2018, § 21 Rn. 11; Bartels/Elzer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 21 FamFG, Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall. Die von der Antragsgegnerin dem Gericht angesonnene Verfahrensweise, dem Antragsteller „Gelegenheit“ zur Antragstellung beim Arbeitsgericht (wohl: mit einem Feststellungsantrag) zu geben, ist unzulässig. Fehlt es wie hier an der Anhängigkeit, liegt kein „wichtiger Grund“ für die Verfahrensaussetzung vor und das Gericht muss selbst über die Vorfrage entscheiden (Pabst, in Müko a.a.O. § 21 Rn. 11). Zweitens ist fraglich, ob der Antragsteller in einem etwaigen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 3e ArbGG überhaupt antragsberechtigt wäre. Nach der Rechtsprechung des BAG müsste ihm hierfür wohl durch eine arbeitsrechtliche Norm eine eigene „kollektivrechtliche“ Rechtsposition zugeordnet werden, so dass er durch die begehrte Entscheidung „in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann“ (vgl. BAG, Beschluss vom 21. März 2017 – 7 ABR 17/15 Rn. 9 BAG, Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten; Poeche, in BeckOK ArbR, 53. Ed. 1.9.2019, ArbGG § 81 Rn. 23). Die Antragsberechtigung des Aktionärs im Statusverfahren ergibt sich hingegen eindeutig und ohne weiteren Begründungsbedarf aus § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG. Drittens ergibt sich aus den Erklärungen des Antragstellers, dass er ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nicht einzuleiten wünscht (vgl. Bl. 143 d.A.). Viertens wäre ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren überflüssig, weil die relevante Vorfrage im hier anhängigen aktienrechtlichen Statusverfahren mitgeklärt werden kann (vgl. oben II.). Ein „sonstiger wichtiger Grund“, der die Verfahrensaussetzung rechtfertigen könnte, liegt damit ebenfalls nicht vor (dazu Bartels/Elzer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 21 FamFG, Rn. 19). IV. Einer Beschwerdezulassung bedarf es weder im Hinblick auf die Entscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) noch bezüglich der Entscheidung über den Aussetzungsantrag (da es sich wegen § 21 Abs. 2 FamFG um einen gesetzlich geregelten Fall i.S.d. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt). Die Kammer versteht die Verweisung in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG auf die jeweils geltende Verfahrensordnung als eine solche auf die §§ 567 ff. ZPO, da verschiedene Bestimmungen des FamFG auf diese ZPO-Bestimmungen zum Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde verweisen (etwa §§ 6, 7, 21 Abs. 2, 33 Abs. 3 FamFG).