Beschluss
20 U 2/18
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1007.20U2.18.00
3mal zitiert
10Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung.(Rn.28)
Tenor
I
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 (31 O 33/16 KfH) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4.11.2019.
III
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung.(Rn.28) I Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 (31 O 33/16 KfH) gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4.11.2019. III Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. I Die Klägerin wendet sich als Aktionärin der Beklagten gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten am 29.6.2016 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Bei der Beklagten handelt es sich um eine börsennotierte Gesellschaft in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Stuttgart. Ihr früheres operatives Geschäft, d.h. den Automobilbau, hat sie im Jahr 2007 zunächst in die Tochtergesellschaft D. AG eingebracht. Seitdem ist die Beklagte eine reine Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft. Im Geschäftsjahr 2015 hielt die Beklagte 52,2 % der Stammaktien und 30,8 % des gezeichneten Kapitals (einschließlich der stimmrechtslosen Vorzugsaktien) an der V. AG mit Sitz in W. Ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der V. AG bestand demgegenüber nicht. Am 20.9.2015 teilte die V. AG in einer Pressemitteilung (Anlage B 24) mit, dass die amerikanischen Umweltbehörden EPA und CARB die Öffentlichkeit in den USA darüber informiert hätten, dass bei Abgastests an Fahrzeugen mit Dieselmotoren des V. Konzerns Manipulationen festgestellt worden seien und damit gegen amerikanische Umweltgesetze verstoßen worden sei. Am 22.9.2015 veröffentlichte die V. AG eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge nach bisherigen internen Prüfungen weltweit rund 11 Mio Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb beabsichtigt sei, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen und die Ergebnisziele des Konzerns für 2015 anzupassen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22.9.2015 (Anlage B 25; vgl. außerdem Pressemitteilung Anlage B 26) verwiesen. Mit Pressemitteilung vom 22.9.2015 gab die Beklagte bekannt, dass die von der V. AG geplante Rückstellungsbildung einen ergebnisbelastenden Effekt für die Beklagte erwarten lasse (zu den Einzelheiten vgl. Anlage B 27). Ende September 2015 beauftragte der Aufsichtsrat der V. AG die US-amerikanische Anwaltssozietät J. mit einer Untersuchung. Mit Wirkung zum 26.9.2015 legte Prof. Dr. W. sein Amt als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der V. AG nieder. Zudem beendete er seine Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Beklagten zum 31.10.2015 (vgl. S. 17, 30 des Geschäftsberichts der Beklagten 2015, Anlage B 2). Am 22.4.2016 teilte die V. AG der Presse mit, dass eine Veröffentlichung von Zwischenergebnissen von J. mit unvertretbaren Risiken für V. verbunden sei und daher entgegen der ursprünglichen Ankündigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleibe. Diese Entscheidung beruhe auf der übereinstimmenden Einschätzung der von V. mandatierten US-Rechtsanwaltssozietäten, die unabhängig voneinander von einer entsprechenden Veröffentlichung abgeraten hätten. Zu den Einzelheiten wird auf die Pressemittelung vom 22.4.2016 (Anlage B 29) verwiesen. Auch in der Hauptversammlung der V. AG am 22.6.2016 beriefen sich der Vorstandsvorsitzende und der Aufsichtsratsvorsitzende auf die noch nicht abgeschlossene Untersuchung von J. sowie auf noch nicht abgeschlossene Verhandlungen mit Behörden und Klägern in den USA (zu den Einzelheiten vgl. GA II 235 f. Rn. 107). Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.5.2016 lud der Vorstand der Beklagten zur ordentlichen Hauptversammlung am 29.6.2016 ein. Die Tagesordnung umfasste u.a. die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses mit Lagebericht, des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 als TOP 1, die Verwendung des Bilanzgewinns als TOP 2, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats als TOP 3 und 4 und die Wahl des Abschlussprüfers als TOP 5. In der Hauptversammlung der Beklagten am 29.6.2016 stellte der Vorstand der Klägerin zahlreiche Fragen und machte sich Fragen anderer Aktionäre zu Eigen. Sodann gab er zu notariellem Protokoll, dass diese Fragen nicht ausreichend beantworten seien, und dass er allen Beschlussfassungen widerspreche. Am 28.6.2016 gab die V. AG bekannt, dass Vergleichsvereinbarungen mit US-Bundesbehörden, privaten Klägern und 44 US-Staaten hätten erzielt werden können. Zu den Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung vom 28.6.2016 (Anlage K 12) verwiesen. Am 11.1.2017 schlossen die V. AG und die US-Justizbehörde einen Vergleich. Insbesondere bekannte sich die V. AG im Wege eines Plea Agreements (Anlage K 61) schuldig, drei Verstöße gegen US-amerikanisches Recht begangen zu haben: die Bildung einer Verschwörung, die Behinderung der Justiz und die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Gütern unter vorsätzlich falschen Angaben. Der Vergleich sah eine Verpflichtung der V. AG zur Leistung von Bußgeld- und Strafzahlungen in Höhe von 4,3 Milliarden US-Dollar vor, zusätzlich zu der bereits übernommenen Verpflichtung, an bestimmte Geschädigte und an einen Trust rund 11 Milliarden US-Dollar zu zahlen (vgl. auch Pressemitteilung der V. AG vom 11.1.2017, Anlage K 65). Im unter dem Az. 31 O 28/16 KfH geführten Auskunftserzwingungsverfahrens nach § 132 AktG verpflichtete die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 5.12.2017 die Beklagte unter Antragsabweisung im Übrigen, Auskunft zu den Fragen 1 und 2 (Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis der Organmitglieder der Beklagten und der V. AG von etwaigen unter dem Begriff Dieselgate bekannten Rechtsverstößen und nach den daraufhin getroffenen Maßnahmen), zur Frage 7 (Kenntnis F.s vom Abgasskandal) und zu den Fragen 10 und 11 (Löschung von Daten oder Vernichtung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Dieselgate-Affäre) zu erteilen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Diese wird beim Senat unter dem Az. 20 W 26/18 geführt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.12.2017 hat das Landgericht die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.6.2016 zu den Punkten 3 und 4 der Tagesordnung gefassten Beschlüsse, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen, für nichtig erklärt. Zur Begründung hat sich das Landgericht zum einen auf eine Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre gem. § 131 AktG gestützt (vgl. LGU 18 ff.), zum anderen hat das Landgericht die Entlastung deshalb als treuwidrig gewertet, weil Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten ihre Pflichten dadurch schwer verletzt hätten, dass sie es jedenfalls nach dem Bekanntwerden der „Notice of Violation“ am 18.9.2015 unterlassen hätten, ein funktionierendes Überwachungssystem einzurichten bzw. das bisherige Überwachungssystem zu verbessern (vgl. LGU 62 ff.). Zu den Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (LGU 15 ff.) verwiesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.1.2018 die Berichtigung des Tatbestands des Urteils beantragt. Zu den Einzelheiten wird auf den Berichtigungsantrag (GA IV 666 ff.) verwiesen. Über den Berichtigungsantrag hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts mit Beschluss vom 19.4.2018 entschieden (GA IV 756 ff.). Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Zum Berufungsvorbringen der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 27.3.2018, GA VI 795 ff., auf die Replik vom 20.2.2019, GA VII 1020 ff., und auf die nachstehenden Darstellungen unter II des Beschlusses verwiesen. Die Beklagte beantragt, das am 19. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 31 O 33/16, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf die Berufungserwiderung vom 6.7.2018, GA VII 939 ff., sowie auf die nachstehenden Darstellungen unter II des Beschlusses wird verwiesen. II Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.12.2017 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auf die in der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) organisierte Beklagte finden nach Art. 9 Abs. 1 c ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) grundsätzlich die Bestimmungen des Aktiengesetzes Anwendung, sofern die Verordnung keine Vorschriften enthält. Eine Regelung über die Anfechtung von Hauptanfechtungsbeschlüssen enthalten die SE-VO und das deutsche SE-Ausführungsgesetz ebenso wenig wie eine Regelung zur Erteilung von Auskünften in der Hauptversammlung (BGH Urteil vom 10.7.2012 – II ZR 48/11 – juris Rn. 8, 35 „Fresenius“; vgl. auch Kort NZG 2018, 641, 642 zur Anwendbarkeit des § 131 AktG auf die SE). Soweit im Folgenden ohne weitere Erläuterungen die Vorschriften des Aktiengesetzes angewandt werden, beruht dies auf dieser Verweisung (vgl. auch OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn.140). Nach den einschlägigen Vorschriften des Aktiengesetzes ist die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.6.2016, mittels derer dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Beklagten Entlastung erteilt wurde, begründet. 1. Ein Entlastungsbeschluss ist gem. § 243 Abs. 1 AktG nur anfechtbar, soweit er gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Insbesondere kann ein Entlastungsbeschluss wegen der Verletzung des Informationsrechts eines Aktionärs gem. § 131 AktG rechtswidrig und daher gem. § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein. a) Nach § 131 Abs. 1 S. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Hauptversammlungsbeschluss gem. § 243 Abs. 4 S. 1 AktG nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Die Begriffe „erforderlich“ in § 131 Abs. 1 AktG und „wesentlich“ in § 243 Abs. 4 S. 1 AktG sind inhaltsgleich. Auskünfte, die aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich sind, können aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte bei der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht wesentlich sein (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 331 mwN; kritisch Großkommentar AktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 133 (online)). Demgegenüber sind alle Informationen, die für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte erforderlich sind, auch relevant, weshalb ein entsprechender Informationsmangel gem. § 243 Abs. 4 S. 1 AktG die Anfechtbarkeit zur Folge hat (Drescher in Spindler/Stilz AktG 4. Aufl. § 243 Rn. 121). b) Eine Angelegenheit der Gesellschaft im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 AktG ist alles, was sich auf die Aktiengesellschaft und ihre Tätigkeit bezieht. Hierzu gehören alle Tatsachen und Umstände, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Aktiengesellschaft sowie ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu Dritten betreffen (Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 12). In mittelbaren Gesellschaftsangelegenheiten muss der Fragesteller in Zweifelfällen den Bezug zur Aktiengesellschaft nachweisen. So können Fragen zu Organmitgliedern Angelegenheiten der Gesellschaft sein, sofern sie einen Bezug zur Aktiengesellschaft haben (Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 12 f.). c) Voraussetzung eines Auskunftsrechts der Aktionäre ist zudem, dass die Auskunft aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs zur Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich bzw. die Information in diesem Sinne wesentlich ist. Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Wesentlichkeit einer Auskunft ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als wesentliches Beurteilungselement benötigt. Hierdurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt. Nicht jede marginale Information ist zur Beurteilung des Beschlussgegenstands erforderlich. Vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (BGH Beschluss vom 14.1.2014 – II ZB 5/12 – juris Rn. 26; OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 332 f. mwN; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 22, 24). Soweit die Verletzung des Auskunftsrechts im Rahmen der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses geltend gemacht wird, kann nur die unzureichende Erteilung von Auskünften gerügt werden, die gerade zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich waren, zu dem der angefochtene Beschluss gefasst wurde (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 334 mwN). d) Eine Erforderlichkeit der Auskunft ist zu verneinen, wenn sich die gewünschte Auskunft ohne weiteres aus dem Jahresabschluss samt Anlagen oder aus sonstigen Dokumenten ergibt, die der Hauptversammlung kraft gesetzlicher Anordnung zugänglich sind. Insbesondere kann ein Aktionär auf Angaben des Geschäftsberichts verwiesen werden (Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 26). e) Hinsichtlich einer Entlastungsentscheidung muss sich das Auskunftsbegehren auf Vorgänge von einigem Gewicht richten, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Verwaltung von Bedeutung sind (BGH Urteil vom 10.7.2012 – II ZR 48/11 – juris Rn. 37 „Fresenius“; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 33). Die Organe haben bei der Beschlussfassung über die Entlastung darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eines „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist (BGH Beschluss vom 5.11.2013 – II ZB 28/12 – juris Rn. 39; OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 335 mwN). Grundsätzlich beschränkt sich das Auskunftsrecht auf Vorgänge im Entlastungszeitraum. Nur im Einzelfall kann sich das Auskunftsrecht auch auf Vorgänge außerhalb des Geschäftsjahrs, für das Entlastung erteilt wird, erstrecken, wenn diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken oder es sich um neue Gesichtspunkte handelt, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 335 mwN; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 28, 33; MüKoAktG/Kubis 4. Aufl. § 131 Rn. 55; vgl. auch GroßkommentarAktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 146 (online)). f) Gem. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG darf der Vorstand die Auskunft insbesondere verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. g) Inhaltlich hat die Auskunft nach § 131 Abs. 2 S. 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie muss demnach vollständig und sachlich zutreffend sein. Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich nach dem Detaillierungsgrad der Frage, wobei die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss je pauschaler die Frage gestellt wird. Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (BGH Beschluss vom 5.11.2013 – II ZB 28/12 – juris Rn. 44; OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 – 20 U 2/14 – juris Rn. 336 mwN; Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 40). 2. In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung des Informationsrechts der Aktionäre jedenfalls insofern zu bejahen, als die Beklagte keine Auskunft über die nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals durch die Organe der Beklagten getroffenen Maßnahmen erteilt hat, mithin in Ansehung eines Ausschnitts der von Parteien als Fragen 1 und 2 bezeichneten Fragen. a) In der Hauptversammlung haben der Aktionär B. und die Aktionärin S. gleichlautend gefragt (LO Bekl. II B 4 Frage 7.1, Frage 9.11): „Ab wann hatten Organmitglieder der P. SE bzw. ihrer Konzerngesellschaft V. erstmals Kenntnis von etwaigen Rechtsverstößen, die heute unter dem Begriff „Dieselgate“ bekannt sind, in verschiedenen Jurisdiktionen, und welche Maßnahmen haben sie daraufhin getroffen?“ Als Antwort auf diese Fragen haben Herr Dr. P. (Vorsitzender des Aufsichtsrats) und Herr T. (Vorsitzender des Vorstands) gleichlautend ausgeführt: „...Vorstand und Aufsichtsrat der P. Automobil Holding SE haben keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder der P. Automobil Holding SE, die nicht zugleich Organmitglieder der V. AG sind bzw. waren, im Zusammenhang mit der Dieselthematik vor der Veröffentlichung der Notice of Violation der EPA am 18. September 2015 Kenntnis von den der Dieselthematik zugrundeliegenden Umständen hatten. Soweit Organmitglieder unserer Gesellschaft teilweise auch Organmitglieder der V. AG sind bzw. waren, ist die Frage, ob diese Organmitglieder in ihrer jeweiligen Funktion im V.-Konzern Kenntnis von den der Dieselthematik zu Grunde liegenden Umständen erlangt hätten, Gegenstand der laufenden Untersuchung der Rechtsanwaltssozietät J.. Die V. AG hat erklärt, dass sie bis zum Abschluss der laufenden Untersuchungen durch die Rechtsanwaltssozietät J. bzw. dem Abschluss eines umfassenden Vergleichs mit den Klägern und Behörden in den USA – einschließlich einer Einigung über strafrechtliche Sachverhalte – aus rechtlichen Gründen keine Zwischenergebnisse oder sonstige inhaltliche Angaben zu den Untersuchungen machen kann. Bitte haben Sie dementsprechend Verständnis dafür, dass wir Ihnen heute hierzu keine weitergehenden Informationen geben können.“ Auf eine Frage Dr. W.s nach der Kenntnis von dieselgaterelevanten Themen aus der Due Diligence anlässlich der geplanten Übernahme von V. (LO Bekl. II B 4 Frage 14.1) hat Herr T. in vergleichbarer Weise geantwortet. b) Die Frage der Aktionäre B. und S. nach den „daraufhin“ getroffenen Maßnahmen ist dergestalt auszulegen, dass pauschal nach den Maßnahmen gefragt wurde, die die Organmitglieder der Beklagten und der V. AG nach der Kenntniserlangung von den unter dem Begriff Dieselgate bekannten Rechtsverstößen getroffen haben. Unklarheiten über den Inhalt eines geäußerten Auskunftsbegehrens sind in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Regeln über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen zu lösen. Dabei ist der Horizont eines objektiv denkenden (Durchschnitts-)Aktionärs maßgeblich, der bei der entsprechenden Aktionärsäußerung präsent war, sie akustisch vernommen hat und die vorangegangenen Aktionärs- und Vorstandsäußerungen zum selben Tagesordnungspunkt unmittelbar miterlebt hat (MüKoAktG/Kubis 4. Aufl. § 131 Rn. 28). Die Auslegung der entsprechenden Fragen ergibt, dass allgemein nach den nach Kenntniserlangung vom Dieselskandal getroffenen Maßnahmen gefragt wurde. aa) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Fragen 1 und 2 nur darauf gezielt hätten, zu erfahren, ob und ggf. welche Maßnahmen die Beklagte vor dem 18.9.2015 ergriffen habe (GA VI 896 f. Rn. 361). Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Wortlaut der gestellten Frage nicht entnehmen (so auch Nichtabhilfebeschluss S. 9 f.). Zwar mag es zutreffen, dass die Frage nach der Kenntnis der Organe nur insofern entlastungsrelevant ist, als die Kenntnis vor dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals betroffen ist. In Ansehung der getroffenen Maßnahmen ist eine derartige Beschränkung jedoch nicht zu bejahen. Allein die Verwendung des Wortes „daraufhin“ lässt keine zeitliche Einschränkung auf Maßnahmen zu, die nach einer etwaigen vor dem 18.9.2015 erlangten Kenntnis getroffen wurden. bb) Ebenso ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass lediglich nach den Untersuchungsmaßnahmen gefragt worden sei, die der Ermittlung der für den Dieselskandal verantwortlichen Personen gedient hätten. Insofern argumentiert die Beklagte, dass Hintergrund der Fragen die Dieselthematik gewesen sei, bei der es im Kernbereich um die Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen im V. Konzern gehe. Demnach habe die Beklagte die Fragen so verstanden, dass es dem Fragesteller um die erstmalige Kenntniserlangung von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und die unmittelbar nach Kenntniserlangung zur Aufklärung initiierten Untersuchungen gegangen sei. Auf sonstige Maßnahmen wie die Bildung von Rückstellungen habe die Beklagte daher in ihrer Antwort nicht hingewiesen (GA VII 1036 ff. Rn. 55 ff., GA VII 1060 f. Rn. 140 f.). Zudem sei nicht nach sämtlichen ergriffenen Maßnahmen gefragt worden, sondern nur nach den daraufhin ergriffenen Maßnahmen. Dies beinhalte eine kausale und eine zeitlich eingegrenzte Komponente (GA VII 1061 Rn. 142). Eine derartige Beschränkung kann den gestellten Fragen nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Untersuchungen zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für den Dieselskandal in erster Linie darauf zu richten wären, wann die Organmitglieder der V. AG und der Beklagten erstmals Kenntnis von den Rechtsverstößen erlangt haben. Die Kenntnis wird jedoch in den Fragen gerade als Anknüpfungspunkt und Voraussetzung für getroffene Maßnahmen aufgeführt. Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung des Zwecks der Auskunft, die Entscheidungsgrundlage für die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu gewinnen, rechtfertigt keine einschränkende Interpretation der Reichweite der Fragen. Denn die Frage nach sonstigen Maßnahmen über die reine Aufklärung der Verantwortlichkeiten hinaus war für die Entlastungsentscheidung von Relevanz (vgl. nachstehend d). c) Die Frage nach den Maßnahmen, die die Organe der Beklagten nach der Kenntniserlangung der Abgasmanipulation getroffen haben, stellt unzweifelhaft eine Angelegenheit der Beklagten dar. Denn insofern steht in Rede, wie die Beklagte selbst mit dem Dieselskandal umgeht (vgl. insofern auch Berufungsbegründung GA VI 871 f. Rn. 273). d) Die Frage nach den von den Organmitgliedern der Beklagten getroffenen Maßnahmen ist zur sachgemäßen Beurteilung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Hätten die Organe der Beklagten nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals in keiner Weise geprüft, welche Konsequenzen und Risiken der Dieselskandal für die Bewertung der Beteiligung an der V. AG hat, könnte darin eine schwere Pflichtverletzung zu sehen sein. e) Die in vorstehend unter b) dargestellter Weise auszulegende Frage nach den getroffenen Maßnahmen wurde nur unzureichend beantwortet. In ihrer Antwort auf die Fragen 1 und 2 haben Herr Dr. P. und Herr T. keine Angaben zu getroffenen Maßnahmen gemacht. Sofern die Beklagte in erster Instanz argumentiert hat, der Hinweis auf die laufenden Untersuchungen der V. AG impliziere, dass die Beklagte darüber hinaus keine eigenen Maßnahmen ergriffen habe (GA II 347 Rn. 484 vgl. auch Replik GA VII 1059 Rn. 135), kann dem nicht gefolgt werden. Der in der Antwort enthaltene Hinweis auf die laufenden Untersuchungen der Rechtsanwaltssozietät J. bezog sich ausdrücklich lediglich auf die Frage, ob Organmitglieder der Beklagten mit Doppelmandat in ihrer Funktion im V.-Konzern Kenntnis von den der Dieselthematik zugrundeliegenden Umständen erlangt hatten. Ein Bezug zur zusätzlich aufgeworfenen Frage nach den getroffenen Maßnahmen lässt sich nicht herstellen. Abgesehen hiervon erfolgte die Beauftragung von J. – worauf das Landgericht auf S. 12 des Nichtabhilfebeschlusses im Auskunftsverfahren zutreffend hinweist – durch die V. AG, sie stellt also keine eigene Maßnahme der Organe der Beklagten dar. Dem hilfsweise erhobenen Einwand der Beklagten, eine Auskunft zu den getroffenen Maßnahmen sei nicht erforderlich gewesen, da durch die Angaben im Geschäftsbericht 2015 sowie durch die Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Hauptversammlung das Informationsbedürfnis zu den ergriffenen Maßnahmen erschöpfend befriedigt gewesen sei (GA VI 824 ff. Rn. 100 ff.; GA 897 Rn. 363 ff.), kann nicht gefolgt werden. aa) Wegen einer anderweitigen Befriedigung des Informationsbedürfnisses entfällt die Erforderlichkeit einer Auskunft insoweit, als sich die begehrte Auskunft eines Aktionärs ohne weiteres dem in der Hauptversammlung vorliegenden Geschäftsbericht oder sonstigen Dokumenten entnehmen lässt, die der Hauptversammlung qua gesetzlicher Anordnung zugänglich sind. Von besonderer Bedeutung ist insofern die Information der Aktionäre im Geschäftsbericht, der neben den Pflichtangaben im Jahresabschluss eine Vielzahl zusätzlicher Informationen über das Unternehmen enthält (GroßkommentarAktG/Decher § 131 Rn. 144 (online); Hüffer/Koch AktG 13. Aufl. § 131 Rn. 26; OLG Stuttgart Beschluss vom 29.2.2012 - 20 W 5/11 - juris Rn. 404). Das Entfallen der Erforderlichkeit setzt nicht voraus, dass die Organe der auskunftsverpflichteten Aktiengesellschaft in ihrer Antwort ausdrücklich auf den Geschäftsbericht oder sonstige Dokumente Bezug nehmen (so zutreffend Replik GA VII 1061 ff. Rn. 144 ff., Rn. 148 ff.). bb) Vorliegend ließ sich die begehrte Auskunft über die getroffenen Maßnahmen nicht ohne weiteres aus dem Geschäftsbericht und aus den Ausführungen der Vorsitzenden von Vorstand und Aufsichtsrat entnehmen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der nach dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen vorgenommenen Maßnahmen mit dem Geschäftsbericht und den Ausführungen der Vorsitzenden von Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung. - Die Beklagte führt aus, dass der Vorstand der Beklagten unmittelbar nach Bekanntwerden der Dieselthematik am 21.9.2015 Informationen zu den Auswirkungen des fallenden Börsenkurses der Stammaktie der V. AG auf die Beteiligung der Beklagten an der V. AG habe zusammenstellen lassen, und dass die Untersuchung keinen Wertanpassungsbedarf ergeben habe (GA VI 824 Rn. 101). Die Beklagte behauptet nicht, dass über diese Maßnahme im Geschäftsbericht 2015 berichtet worden sei. - Weiter wird ausgeführt, dass sich der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 24.9.2015 erstmals mit der Dieselthematik befasst habe (GA VI 824 Rn. 102). Angaben hierzu finden sich im Bericht des Aufsichtsrats auf S. 23 des Geschäftsberichts 2015. Ebenso wurde dies vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten in seiner Begrüßungsrede angesprochen (GA VI 831 Rn. 126). - Sofern die Beklagte erläutert, dass ein auf den 1.10.2015 datierter Risikosonderbericht erstellt worden sei, der sich mit den Auswirkungen der Dieselthematik auf die Liquidität, das Ergebnis sowie auf organisatorische Prozesse der Beklagten befasst habe (GA VI 824 Rn. 103 und GA VI 826 Rn. 108), dass die Beklagte eine eigenständige Outside-In-Analyse durchgeführt habe, mittels derer verschiedene Szenarien für die Belastungen aus der Dieselthematik berechnet worden seien (GA VI 825 Rn. 104), und dass der Sonderbericht am 19.10.2015 im Vorstand und am 9.11.2015 im Prüfungsausschuss erläutert und besprochen wurde (GA VI 824 Rn. 105 f.), behauptet die Beklagte wiederum nicht, dass über diese Maßnahmen im Geschäftsbericht 2015 berichtet worden sei. Insofern wird allenfalls der aktuelle Risikobericht auf S. 25 des Geschäftsberichts erwähnt, ohne jedoch einen ausdrücklichen Bezug zum Dieselskandal herzustellen. - Ferner wird erläutert, dass der Prüfungsausschuss am 9.11.2015 beschlossen habe, den Prüfungsaufwand des Abschlussprüfers auf die Auswirkungen der Dieselthematik zu erweitern (GA VI 825 f. Rn. 107). Dieser Umstand wird im Wesentlichen im Geschäftsbericht 2015 aufgeführt. So findet sich im Bericht des Aufsichtsrats auf S. 25 des Geschäftsberichts der Hinweis, dass der Prüfungsausschuss am 9.11.2015 beschlossen habe, die Prüfungsschwerpunkte für die Abschlussprüfung 2015 zu ergänzen. Auf S. 27 des Geschäftsberichts wird der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers auszugsweise zitiert, der sich mit den Auswirkungen des Dieselskandals beschäftigt. Außerdem wird ausgeführt, dass zu den durch den Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss gesetzten Prüfungsschwerpunkten der Abschlussprüfung insbesondere die Auswirkungen der Abgasproblematik auf die Bilanzierung bei der Beklagten gehört habe. Auch in der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden wurden hierzu Ausführungen gemacht (GA VI 832). - Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass das Plenum des Aufsichtsrats am 4.12.2015 erneut über den aktuellen Stand der Erkenntnisse bezüglich des Dieselskandals informiert worden sei (GA VI 826 Rn. 109). Dieser Umstand wird auf S. 23 des Geschäftsberichts 2015 aufgeführt und wurde zudem in der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden erwähnt (GA VI 832 mit Anlage B 62 S. 18). - Sofern die Beklagte ausführt, dass der jährliche Werthaltigkeitstest zum 31.12.2015 mit besonderem Augenmerk auf die Dieselthematik durchgeführt worden sei und dass die wesentlichen Annahmen bezüglich der Auswirkungen der Dieselthematik im Rahmen von Sensitivitätsanalysen analysiert worden seien (GA VI 826 f. Rn. 110 f.), finden sich entsprechende Angaben im Bericht des Aufsichtsrats auf S. 28 f. des Geschäftsberichts und in den Erläuterungen zur Konzernbilanz unter „10 Ad Equity bewertete Anteile“ auf S. 230 ff. des Geschäftsberichts. Auch in der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Hauptversammlung wurde hierauf eingegangen (GA VI 832 mit Anlage B 62 S. 23). - Dass die Ergebnisse des Werthaltigkeitstests und die Sensitivitätsanalysen am 18.4.2016 mit dem Vorstand und am 25.4.2016 mit dem Prüfungsausschuss und dem Aufsichtsratsplenum erörtert wurden (GA VI 827 Rn. 112), findet sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf S. 27 ff. des Geschäftsberichts. - Schließlich legte Prof. Dr. W. sein Amt als Vorstandsvorsitzender der Beklagten nieder, zum 1.1.2016 wurde Herr Dr. D. zum Vorstandsmitglied bestellt (GA VI 828 Rn. 13). Angaben hierzu finden sich im Bericht des Aufsichtsrats auf S. 20, 23, 30 des Geschäftsberichts, außerdem im Brief an die Aktionäre auf S. 10 des Geschäftsberichts. Ebenso wurde dies vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten in seiner Begrüßungsrede angesprochen (GA VI 831 Rn. 126). cc) Zusammengefasst ist festzustellen, dass im Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2015 und in den in der Hauptversammlung erstatteten Berichten des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden nicht sämtliche Maßnahmen aufgeführt wurden, die in Reaktion auf das Bekanntwerden des Dieselskandals vorgenommen worden waren. Insbesondere fehlten Angaben zu den vom Vorstand vorgenommenen Maßnahmen. Hinzu kommt, dass die auf die Fragen 1 und 2 gegebenen Antworten nicht erkennen lassen, ob neben den im Geschäftsbericht und in der Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden aufgeführten Maßnahmen weitere Maßnahmen ergriffen wurden (so zutreffend S. 13 des Nichtabhilfebeschlusses). Der vorstehende Befund ist nicht deshalb unerheblich, weil die Lücke in der Darstellung der vorgenommenen Maßnahmen verhältnismäßig geringfügig ist. Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang entscheidend von Bedeutung, dass die Darstellung der Maßnahmen im Geschäftsbericht 2015 - die im Übrigen nicht zusammenhängend, sondern auf mehrere Komplexe zerstreut erfolgt ist - die Maßnahmen nicht abschließend und umfassend wiedergibt. Als Konsequenz war für den an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionär nicht zu überblicken, in welchem Umfang der Aufsichtsrat der Beklagten im entlastungsrelevanten Zeitraum auf das Bekanntwerden der Dieselthematik reagiert hatte. In Ansehung des Vorstands der Beklagten war für die Aktionäre nicht einmal erkennbar, ob dieser im entlastungsrelevanten Zeitraum überhaupt Maßnahmen ergriffen hatte. Demnach war dem Informationsbedürfnis der Aktionäre nicht durch die Angaben im Geschäftsbericht und infolge der Ausführungen der Vorsitzenden von Vorstand und Aufsichtsrat bereits Genüge getan. Vielmehr verblieben auf der Grundlage der allgemein zugänglichen Informationen Unklarheiten und Lücken. dd) Hierdurch werden nicht unrealistische Anforderungen an die Beantwortung von Fragen gestellt (vgl. hierzu aber GA VII 1066 f. Rn. 162 ff.). Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, wenn die Beklage in ihrer Antwort ausgeführt hätte, dass neben den im Geschäftsbericht erwähnten Maßnahmen weitere Maßnahmen vorgenommen wurden, und wenn sie diese weiteren Maßnahmen grob zusammengefasst hätte. Auf diese Weise hätte dem Leitbild der Dauer der Hauptversammlung von nicht länger als vier bis sechs Stunden trotz der ausreichenden Beantwortung der Frage entsprochen werden können. ee) Der vorstehenden Argumentation steht auch nicht entgegen, dass sich der erforderliche Detaillierungsgrad einer Antwort nach dem Detaillierungsgrad der Frage richtet, und dass eine Aufzählung sämtlicher Einzelmaßnahmen nicht für die Beurteilung der Entlastungsentscheidung erforderlich war (vgl. hierzu GA VII 1067 ff. Rn. 167 ff.). Vorliegend steht nicht die Frage in Rede, ob die Organe der Beklagten auf die pauschale Frage nach den getroffenen Maßnahmen sämtliche Einzelmaßnahmen hätten auflisten müssen. Vielmehr beruft sich die Beklagte darauf, dass das Informationsbedürfnis der Aktionäre wegen der Angaben im Geschäftsbericht bereits befriedigt gewesen sei. Letzteres ist zu verneinen, weil sich die Antwort nach den getroffenen Maßnahmen nicht eindeutig dem Geschäftsbericht entnehmen lässt. Demnach bleibt es dabei, dass die Organe der Beklagten in ihrer Antwort überhaupt keine Angaben zu den getroffenen Maßnahmen gemacht haben. Auf den zu fordernden Detaillierungsgrad einer tatsächlich ohnehin nicht erteilten Antwort kommt es nicht an. f) Die Klägerin ist nicht wegen der Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit daran gehindert, sich auf die teilweise Nichtbeantwortung der Fragen zu berufen (so aber GA VI 899 Rn. 369; GA VII 1060 Rn. 138 f.). aa) Der Aktionär setzt sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) aus, wenn er auf die Nachfrage durch den Vorstand oder durch den Versammlungsleiter hinsichtlich unbeantworteter Fragen schweigt und sodann die selbst unterdrückte Nichterfüllung seines Auskunftsverlangens in einem nachfolgenden Verfahren geltend machen will (MüKoAktG/Kubis 4. Aufl. § 131 Rn. 78). Sofern der Aktionär auf eine entsprechende Frage des Versammlungsleiters vor Eintritt in den Abstimmungsvorgang erklärt, dass seine Fragen nicht beantwortet seien, obliegt es dem Versammlungsleiter, nachzufragen, welche Fragen aus Sicht der Aktionäre konkret nicht beantwortet worden seien. Machen die betroffenen Aktionäre in diesem Fall keine weiteren Angaben und beharren sie auf ihrer pauschalen Rüge, werden sie ihrer Nachfrageobliegenheit nicht gerecht (GroßkommentarAktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 528 (online)). Zudem muss ein Aktionär, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes relevant sind, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Gleiches gilt bei einer pauschalen Frage, bei der der Aktionär ein auf detaillierte Informationen gerichtetes Auskunftsverlangen ebenfalls durch eine Nachfrage kundtun muss (BGH Beschluss vom 5.11.2013 – II ZB 28/12 – juris Rn. 44). Schließt der Versammlungsleiter trotz der Rüge der Nichtbeantwortung von Fragen durch Aktionäre ohne Nachfrage oder Prüfung die Generaldebatte und eröffnet die Abstimmung, so gibt die Gesellschaft zu erkennen, weitere Fragen nicht mehr beantworten zu wollen. In einem solchen Fall verhält sich ein Aktionär nicht widersprüchlich, wenn er, gestützt auf die insoweit offenen Antworten, Klage erhebt (GroßkommentarAktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 529 mwN (online); vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 17.11.2010 - 20 U 2/10 - juris Rn. 534). bb) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht von einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit auszugehen. Die Klägerin hat in der Hauptversammlung die unzureichende Beantwortung der gestellten Fragen gerügt. Ausweislich S. 13 des Hauptversammlungsprotokolls (B 3) hat der Vertreter der Klägerin, Dr. W., zur Niederschrift des Notars erklärt, er protestiere gegen die Feststellung des Versammlungsleiters, dass alle Fragen der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter vollständig beantwortet seien. Neben den vom ihm zur Niederschrift eingereichten Fragen (laut S. 20 Anlage 2) seien auch die Fragen anderer Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ausweichend beantwortet worden. Daraufhin hat der Versammlungsleiter ohne weitere Nachfrage die Abstimmung eröffnet. Demnach war die Klägerin nicht gehalten, die nicht beantworteten Fragen im Detail zu benennen. Die Klägerin war auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur Rügeobliegenheit im Falle pauschaler Antworten zu einer Nachfrage gehalten. Zwar war die Frage nach den getroffenen Maßnahmen pauschal formuliert. Da jedoch die Beklagte in ihrer Antwort auf die Frage nach den Maßnahmen überhaupt nicht, mithin nicht einmal pauschal eingegangen war, bestand kein Erfordernis einer präzisierenden Nachfrage. g) In Ansehung der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen kann sich die Beklagte jedenfalls insofern nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, als Maßnahmen nach dem öffentlichen Bekanntwerden des Dieselskandals betroffen sind. Die Beklagte beruft sich auch nicht hierauf (vgl. auch LGU 48). 3. Da die Beklagte keine Auskunft auf die Frage nach den nach der Kenntnis des Dieselskandals durch die Organe der Beklagten getroffenen Maßnahmen erteilt hat, sind die streitgegenständlichen Entlastungsbeschlüsse anfechtbar. Die entsprechende Auskunft war – wie vorstehend dargelegt – für die sachgemäße Beurteilung der Frage der Entlastung erforderlich. Demnach hätte ein verständiger Aktionär diese Auskunft als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen, § 243 Abs. 4 S. 1 AktG. Infolge des Informationsmangels ist sowohl der Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstands als auch der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats anfechtbar. Selbst unter Berücksichtigung des Geschäftsberichts der Beklagten für das Jahr 2015 lagen der Hauptversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Entlastung keinerlei Informationen zu den vom Vorstand der Beklagten getroffenen Maßnahmen vor. Die Aktionäre konnten demnach nicht auf umfassender Informationsgrundlage darüber befinden, ob der Vorstand der Beklagten angemessen auf das Bekanntwerden des Dieselskandals reagiert hatte. Dem entsprechend konnten sie auch nicht beurteilen, ob der Aufsichtsrat seiner Aufgabe zur Überwachung des Vorstands nachgekommen war (vgl. MüKoAktG/Kubis 4. Aufl. § 131 Rn. 53). Im Übrigen war auch in Ansehung des Aufsichtsrats unklar, ob die im Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2015 aufgeführten Maßnahmen des Aufsichtsrats abschließend dargestellt waren. Insbesondere in Ansehung der erheblichen Risiken des Dieselskandals für die Bewertung der Beteiligung der Beklagten an der V. AG und damit für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten selbst war eine hinreichende Informationsgrundlage insofern wesentlich für die Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat. 4. Da die Anfechtungsklage bereits im Hinblick auf die nicht erteilte Auskunft über die durch die Organe der Beklagten getroffenen Maßnahmen begründet ist, kann im Ergebnis offenbleiben, ob eine Anfechtung auch aus anderen Gründen erfolgreich wäre. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten eine Verletzung der Pflicht vorzuwerfen ist, ein funktionierendes Überwachungssystem einzurichten. III Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat die Sache zudem weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in Form eines Urteils (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Insbesondere stellt sich die von der Beklagten als zulassungsrelevant bezeichnete Frage nach der Pflicht zur Einrichtung eines zentralen konzernweiten Risikofrüherkennungssystems (GA VI 928 Rn. 479) vorliegend nicht, da die Berufung bereits aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Ebenso wenig ist die Frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht einer Obergesellschaft entscheidungsrelevant. Da schließlich auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.