Urteil
20 U 8/19
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1030.20U8.19.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich haftet ein Kommanditist für entsprechende Altverbindlichkeiten bis zur alten Haftsumme. Allerdings findet insoweit die Ausschlussfrist des § 160 HGB entsprechende Anwendung, weswegen Altverbindlichkeiten in Höhe des über dem herabgesetzten Betrag liegenden Teils die fünfjährige Ausschlussfrist entgegengehalten werden kann.(Rn.10)
2. Bei Kenntnis eines Dritten von der im Innenverhältnis beschlossenen Haftsummenherabsetzung ist diese schon mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dem Dritten gegenüber wirksam und nicht erst mit deren späterer Eintragung im Handelsregister.(Rn.18)
Tenor
1.1. als Gesamtschuldner
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 25.01.2019 (4 O 14/18) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil wie auch das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 23.10.2019 (GA III 589) auf 5.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich haftet ein Kommanditist für entsprechende Altverbindlichkeiten bis zur alten Haftsumme. Allerdings findet insoweit die Ausschlussfrist des § 160 HGB entsprechende Anwendung, weswegen Altverbindlichkeiten in Höhe des über dem herabgesetzten Betrag liegenden Teils die fünfjährige Ausschlussfrist entgegengehalten werden kann.(Rn.10) 2. Bei Kenntnis eines Dritten von der im Innenverhältnis beschlossenen Haftsummenherabsetzung ist diese schon mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dem Dritten gegenüber wirksam und nicht erst mit deren späterer Eintragung im Handelsregister.(Rn.18) 1.1. als Gesamtschuldner 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 25.01.2019 (4 O 14/18) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil wie auch das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde bereits mit Beschluss des Senats vom 23.10.2019 (GA III 589) auf 5.400,00 € festgesetzt. I. Eines Tatbestandes bedurfte es gem. § 540 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die zulässige Klage nicht begründet ist. 1. Was die Zulässigkeit der Klage betrifft, so hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Gesellschaft M. mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) nach § 171 Abs. 2 HGB prozessführungsbefugt und dass die auf Rückzahlung von Ausschüttungen an den beklagten Kommanditisten in Höhe von insgesamt 5.400,00 € gerichtete Klage hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils vom 25.01.2019 (4 O 14/18; GA II 244 ff.) . 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4, HGB gegen den Beklagten auf Rückzahlung der erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.400,00 € nicht zu. a) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass es sich bei den an den Beklagten gezahlten Ausschüttungen um eine Einlagenrückgewähr i.S. von § 172 Abs. 4 HGB handelte, stünde einem entsprechenden Zahlungsanspruch des Klägers die Ende 2012 beschlossene und am 16.07.2013 in das Handelsregister eingetragene Haftsummenherabsetzung entgegen. Denn der Beklagte hat – wenn man die Ausschüttungszahlungen in Höhe von insgesamt 5.400,00 € abzieht – 24.600,00 € an Kommanditkapital eingezahlt und die neu in das Handelsregister eingetragene Haftsumme beläuft sich auf 2.460,00 €, weswegen Neugläubiger, d.h. Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung der Haftsummenherabsetzung im Handelsregister noch nicht begründet waren, die Herabsetzung gegen sich gelten lassen müssen (§ 174 HGB), was einen Zahlungsanspruch nach § 171 Abs. 1 HGB ausschließt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2019 – 2-18 O 123/18, Tz. 23 bei juris). b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass es sich bei der in der seitens des Amtsgerichts Reinbek beglaubigten Insolvenztabelle (Anlage BK 1; GA III 500) für den Ausfall festgestellten Darlehensforderung der Hauptgläubigerin ... Bank GmbH in Höhe von 13.439.875,16 € - unstreitig - um eine Altverbindlichkeit handelt, für welche die Haftsummenherabsetzung nach der Regelung des § 174, 2. Halbsatz HGB nicht von Relevanz sei. Denn zwar ist zutreffend, dass ein Kommanditist für entsprechende Altverbindlichkeiten grundsätzlich bis zur alten Haftsumme haftet. Allerdings findet nach ganz h.M. insoweit die Ausschlussfrist des § 160 HGB entsprechende Anwendung, weswegen Altverbindlichkeiten in Höhe des über dem herabgesetzten Betrags liegenden Teils die fünfjährige Ausschlussfrist entgegengehalten werden kann (vgl. Roth in Baumbach / Hopt, HGB, 38. Auflage, § 174 Rz. 2; K. Schmidt in: MünchKommHGB, 4. Aufl., § 175 Rz. 19; Strohn in: Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, HGB, 3. Aufl., § 174 Rz. 4; Thiessen in: Staub, Großkomm.z.HGB, 5. Aufl., § 174 Rz. 19; Schall in: Heidel / Schall, HGB, 3. Aufl., § 174 Rz. 2). Diese Ausschlussfrist war bereits bei Einreichung der Klage am 03.04.2018 abgelaufen. c) Zwar entfaltet die Haftsummenherabsetzung gegenüber Dritten grundsätzlich erst mit der entsprechenden Eintragung im Handelsregister Wirkung, die hier – wie oben erwähnt - erst am 16.07.2013 erfolgte. Allerdings ist bei einer schon zuvor gegebenen positiven Kenntnis des Gläubigers von der Herabsetzung auf den Zeitpunkt der Kenntnis abzustellen (vgl. Roth in Baumbach / Hopt, aaO, Rz 1). Im vorliegenden Fall war die ... Bank GmbH – unstreitig - als Hauptgläubigerin und Konsortialführerin in die Entwicklung des Fortführungskonzeptes eingebunden und hatte jedenfalls Ende 2012 von dem Zustandekommen des Fortführungskonzeptes und damit auch von der Herabsetzung der Haftsumme Kenntnis erlangt, so dass der Beklagte gem. § 160 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB analog spätestens ab dem 31.12.2017 von seiner Haftung für Altverbindlichkeiten befreit worden ist. Die Klageschrift wurde – wie oben bereits erwähnt - erst am 03.04.2018 und damit lange Zeit nach Fristablauf eingereicht. Gleiches gilt für die positive Kenntnis der weiteren Gläubigerin ... GmbH & Co. KG, deren Darlehensforderung in Höhe von 1.115.473,00 € in der Insolvenztabelle ohnehin als bestritten verzeichnet ist. Denn jene Gläubigerin hatte sich als direkte Kommanditistin der Schuldnerin – unstreitig – aktiv an dem Fortführungskonzept beteiligt und im Zuge dessen gleichermaßen Ende 2012 Kenntnis von dem Zustandekommen des Fortführungskonzeptes und mithin auch von der Herabsetzung der Haftsumme erlangt. Bei den übrigen Gläubigern (der C. GmbH ... und der L. Ltd.), deren Honorarforderungen in Höhe von 238,00 € bzw. von 490,75 € in der Insolvenztabelle als festgestellt ausgewiesen sind, handelt es sich um Gläubiger von Neuverbindlichkeiten, denen unabhängig von der Frage ihrer positiven Kenntnis die Haftsummenherabsetzung entgegengehalten werden kann. d) Der Lauf der fünfjährigen Ausschlussfrist des § 160 HGB beginnt bei einer direkten Anwendung der Norm nach ganz h. M. bereits mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2007 - II ZR 284/05, NZG 2007, 941 Tz. 13; K. Schmidt in: MünchKommHGB, 4. Aufl., § 160 Rz. 27; Klöhn in: Henssler / Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 160 Rz. 14; Hillmann in: Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, aaO, § 160 Rz. 9; Roth in: Baumbach / Hopt, HGB, 38. Aufl., § 160 Rz. 5), wobei die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister für den Fristbeginn nicht konstitutiv ist (BGH, Urt. v. 24.09.2007, aaO, Tz. 15). e) Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei einer entsprechenden Anwendung von § 160 HGB nicht ebenfalls auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis abzustellen sein sollte (so zutreffend OLG Dresden, Beschl. v. 08.07.2019 - 8 U 925/19, S. 4 f. des Umdrucks; GA III 485 f.; LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2019, aaO, Tz. 27 bei juris; Häublein in: Häublein / Hoffmann-Theinert, BeckOK HGB, 25. Edition, § 174 Rz. 9). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Eintragung im Handelsregister konstitutiv ist für die Haftsummenherabsetzung, also erst mit dieser wirksam wird (§ 174, 1. Halbsatz HGB). Allerdings gilt dies nur im Verhältnis zu Dritten (vgl. Roth in Baumbach / Hopt, aaO, Rz. 1), während im Gesellschafts-Innenverhältnis eine Haftsummenherabsetzung, die im Regelfall mit einer entsprechenden Änderung der Einlagenverpflichtung einhergeht, bereits mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages gültig ist (vgl. Strohn in: Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn, aaO, aaO, § 174 Rz. 1). Entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB ist es daher gerechtfertigt, dass bei Kenntnis eines Dritten von der im Innenverhältnis beschlossenen Haftsummenherabsetzung diese schon mit dem Zeitpunkt der Kenntnis dem Dritten gegenüber wirksam ist und nicht erst mit deren späterer Eintragung im Handelsregister (LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2019, aaO, Tz. 27 m.w.N.). f) Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Klägers, der zufolge von Relevanz nur eine Kenntnis des Gläubigers von der Haftsummenherabsetzung im Zeitpunkt der Begründung der Forderung sei, welche vorliegend - unstreitig - nicht vorlag. Denn eine Kenntnis des Gläubigers von der Haftsummenherabsetzung vor deren Eintragung ist immer von Bedeutung: So kann bei Kenntnis von der Haftsummenherabsetzung bei Begründung der Forderung diese dem Gläubiger direkt entgegen gehalten werden, während bei einer Kenntnis des Gläubigers nach Begründung der Forderung § 174, 2. Halbsatz HGB eingreift, so dass der Gläubiger die Haftsummenherabsetzung (zunächst) nicht gegen sich gelten lassen muss, aber hinsichtlich dieser Altverbindlichkeit – wie oben bereits erwähnt – der Ausschlussfrist des § 160 HGB in entsprechender Anwendung unterliegt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2019, aaO, m.w.N.). Dies findet seine Rechtfertigung auch darin, dass der Gläubiger einer Altverbindlichkeit damit nicht schutzlos gestellt wird, sondern ab Kenntnis volle fünf Jahre Zeit hat, seine Ansprüche durchzusetzen; d.h. mit Erlangung der positiven Kenntnis ist die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet, so dass ein Berufen auf die fehlende Eintragung der Haftsummenherabsetzung nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2019, aaO). Nicht zuletzt hat der Bundesgerichtshof in seinem bereits obenerwähnten Urteil vom 24.09.2007 (II ZR 284/05, NZG 2007, 941) maßgeblich auf diesen Aspekt der fristgebundenen Möglichkeit der Anspruchsverfolgung abgestellt, die ab positiver Kenntnis bestehe. Dies gilt im Fall einer analogen Anwendung des § 160 HGB in gleicher Weise (LG Frankfurt, Urt. v. 22.02.2019, aaO). g) Im vorliegenden Fall ist der Beklagte auch nicht zur Zahlung des reduzierten Haftsummenbetrages in Höhe von 2.460,00 € verpflichtet, da er aus dem von ihm eingezahlten Kommanditkapital in Höhe von 30.000,00 € - unstreitig - lediglich Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 5.400,00 € erhalten hat und nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sein Kapitalkonto infolge der Ausschüttungszahlungen in Höhe von insgesamt 5.400,00 € und / oder Verlustzuweisungen unter jenen reduzierten Haftsummenbetrag in Höhe von 2.460,00 € gesunken wäre. h) Mangels Bestehens der geltend gemachten Hauptforderung hat der Kläger auch weder einen Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € noch auf Verzugszinsen aus Haupt- wie auch Anwaltskostenersatzforderung. Nach alledem war die zulässige Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. III. Eine Zulassung der Revision gegen das vorliegende Urteil des Senats war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat vorliegend weder von einer höchstrichterlichen noch einer obergerichtlichen Entscheidung ab. Soweit der Kläger für seine vom obenerwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.07.2019 abweichende Auffassung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.08.2019 (I-6 U 156/18; GA III 502 ff.) verweist, ist dieses für die vorliegende Problematik unergiebig, da – wie das Oberlandesgericht Dresden in jenem Beschluss zutreffend ausgeführt hat – den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, dass im dort entschiedenen Fall die maßgeblichen Gläubiger bereits vor Eintragung der Haftsummenherabsetzung Kenntnis von der hierzu erfolgten Beschlussfassung erlangt hätten. IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO, nachdem die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, mangels Erreichens der für die Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000,00 € unzweifelhaft nicht vorliegen.