Urteil
22 U 226/18
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0507.22U226.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.114,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.114,-- € festgesetzt. I. Der Kläger ist seit dem 09.11.2016 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft X mbH & Co KG in Stadt1. Der Beklagte hatte im Jahre 2005 Kommanditanteile mit einer Einlageverpflichtung von 100.000,-- € erworben, was im Mai 2005 ins Handelsregister (Anlage K2) eingetragen wurde. Obwohl die Gesellschaft wie auch ihre Schwestergesellschaften - die Flotte umfasste insgesamt vier Schiffe - in den Jahren 2005 - 2010 durchgehend Verluste erwirtschaftete, wurden in 2006 und 2007 je 9 % des Kommanditkapitals, also je 9.000,-- €, an den Beklagten ausgeschüttet. Im Jahre 2012 verhandelten die Fondsgesellschaften mit den Gläubigern, insbesondere der Bank1 als Hauptgläubigerin, über ein Fortführungskonzept. Die Beteiligten einigten sich auf eine Herabsetzung der Haftsumme auf 10 % des ursprünglichen Kommanditkapitals, was im Falle des Klägers am 22.07.2013 ins Handelsregister eingetragen wurde. Bereits mit Schreiben vom 19.12.2012 (Anlage B4) hatte die Fondsgesellschaft ihren Gesellschaftern mitgeteilt, dass mit einer Mehrheit von 96,1 % dem Fortführungskonzept zugestimmt worden sei. Der Beklagte zahlte vorgerichtlich im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt 18.000,-- € einen Betrag von 10.886,-- € an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klage erst am 16.03.2018 und damit nach Ablauf der analog § 160 HGB maßgeblichen Frist von fünf Jahren, die mit Kenntnisnahme der Gläubiger von der Haftungsherabsetzung begonnen habe, eingereicht wurde. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Einzelheiten der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen das ihm am 12.12.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2018 Berufung eingelegt, die er am 11.02.2018 begründet hat. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist u.a. auf mehrere den Parteien bekannte in Parallelverfahren ergangene Urteile des Landgerichts Nürnberg (8 O 4235/18, Urteil vom 21,12,2018, Bl. 254 d.A. und 10 O 4274/18, Urteil vom 08.02.2019 Bl. 400 d.A.) sowie des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt (5 U 39/19, Urteil vom 10.03.2020, Bl. 556 d.A., 5 U 38/19 (zitiert in Bl. 599) und 5 U 131/19 (Bl. 617 d.A, beide letztgenannten Urteile vom 03.04.2020). Er regt die Zulassung der Revision an. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.114,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er verweist insbesondere auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des OLG Dresden (8 U 925/19, Beschlüsse vom 08.07. und 21.08.2019, Bl. 360 d.A.), des OLG Stuttgart (20 U 8/19, Urteil vom 30.10.2019, Bl. 469 d.A.), des OLG Nürnberg (2 U 1468/19 und 2 U 380/19, Urteile vom 29.01.2020, Bl. 504 und 523 d.A.) und des Hanseatischen OLG (11 U 47/19, Urteil vom 31.01.2020, Bl. 515 d.A.), die jeweils zugunsten der Kommanditisten entschieden haben. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere wegen der jeweils zitierten Entscheidungen, wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet und die Frist, bis zu der Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 09.04.2020 festgesetzt. I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klageforderung ist auf der Grundlage der durch den Kläger vorgelegten „Tabelle nach § 175 InsO“ (Anlage K5, Bl. 39 d.A.) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO, so dass die Klage als zulässig anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (II ZR 272/16, Urteil vom 20.02.2018, Rdn. 14 f., zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, ist die Vorlage einer vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen zur Darlegung und Substantiierung der Klageforderung ausreichend, ohne dass es hierbei eines beglaubigten Tabellenauszugs bedürfte. Die Klage und damit auch die Berufung sind jedoch unbegründet. Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin und hat in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen, die in Höhe der Klageforderung der Gesellschaft bzw. zur Insolvenzmasse nicht wieder erstattet wurden, erhalten, obwohl die Gesellschaft Gewinne nicht erzielt hatte. Diese Ausschüttungen stellen sich in der verbliebenen Höhe als teilweise Rückzahlung der geleisteten Einlage dar, was zum Aufleben der Haftung nach §§ 172 IV, 171 HGB führt. Die Haftsumme wird nach dem als unstreitig anzusehenden Vortrag des Klägers auch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt, weil die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können und die Summe aller Ausschüttungen übersteigen. Auf die Ausführungen im Urteil des OLG Frankfurt (5 U 38/19, dort S. 21-25) wird Bezug genommen. Die Gläubiger, insbesondere die Bank1 als Hauptgläubigerin, mussten die Herabsetzung der Einlage nach § 174 HGB nicht gegen sich gelten lassen, weil ihre Forderungen bereits lange vor dem Beschluss der Haftungsherabsetzung und seiner Eintragung im Handelsregister begründet worden waren. Jedoch scheitert eine Haftung des Beklagten im vorliegenden Fall - wie auch in den vom Beklagten zitierten Parallelverfahren - daran, dass die analog § 160 HGB geltende fünfjährige Nachhaftungsfrist des § 160 HGB vor Klageerhebung abgelaufen ist. Im Falle der Herabminderung des Haftkapitals ist die ursprünglich begründete Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB zeitlich begrenzt (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O., S. 2, Bl. 516 d.A m.w.N..). Eine analoge Anwendung des § 160 HGB ist im vorliegenden Fall angemessen und vorzunehmen: Der BGH (II ZR 284/05, Urteil vom 24.09.2007, zitiert nach juris) hat für den Fall des Ausscheidens eines OHG-Gesellschafters entschieden, dass der Lauf der fünfjährigen Nachhaftungsfrist mit der positiven Kenntnis eines Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters beginnt und bei Vorliegen einer solchen positiven Kenntnis der Gläubiger sich nicht auf den späteren Zeitpunkt der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister berufen kann. Diese Entscheidung des BGH, der der Senat zustimmt, ist auf den von der Interessenlage her vergleichbaren Fall zu übertragen, in dem die Haftsumme, für die ein Gesellschafter einzustehen hat, herabgesetzt wird. Eine solche Herabsetzung der Haftsumme ist quasi als „teilweises Ausscheiden“ eines Gesellschafters anzusehen. Wenn Altgläubiger hiervon positive Kenntnis haben, kann es ihnen nicht gestattet werden, sich auf die erst später erfolgte Eintragung des Vorgangs in das Handelsregister zu berufen, weil hierin eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition läge (vgl. Hanseatisches OLG, a.a.O., S. 3 f., Bl. 517 f. d.A., ebenso die zitierten Entscheidungen der OLGe Nürnberg, Stuttgart und Dresden). Hier geht aus der schriftlichen Aussage des Zeugen A vom 18.01.2019 (Anlage B1, Bl. 309 d.A.) hervor, dass mit den finanzierenden Banken, insbesondere der Hauptgläubigerin Bank1, bereits im Jahre 2012 ein Fortführungskonzept für die Fonds, aufgrund derer die vier Schwesterschiffe Y, Z, B und X betrieben wurden, verhandelt und beschlossen wurde, in dem ein wesentlicher Punkt eine Herabsetzung der Haftsumme der Kommanditisten auf 10 % war. Auch aus den Emails des C vom 15.11.2012 und 25.10.2012 (Anlagen 2 und 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.04.2020, Bl. 606 f. d.A.) geht hervor, dass die Verhandlungen für alle vier Fonds gemeinsam geführt wurden. Dass dem Fortführungskonzept mit einer Mehrheit von 96,1 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt wurde, teilte die Insolvenzschuldnerin den Gesellschaftern mit Schreiben vom 19.12.2012 mit. Da die Gläubiger, insbesondere die Bank1, am Zustandekommen des Fortführungskonzepts aktiv beteiligt waren, steht fest, dass auch sie zu diesem Zeitpunkt bereits über die Herabsetzung der Haftsumme auf 10 % informiert waren. Nach der Aussage des Zeugen A (S. 4, Bl. 605 d.A.), die der Senat für überzeugend hält, fand zudem am 16.01.2013 ein weiteres Treffen der Beteiligten in Stadt1 statt, in dem über das Ergebnis der Abstimmung und die jetzt folgenden Maßnahmen gesprochen wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt lag positive Kenntnis der Altgläubiger bezüglich der Herabsetzung der Haftsumme vor. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist war damit bei Klageerhebung abgelaufen. Der Senat hält es für ausreichend, dass die Altgläubiger Kenntnis vom Inhalt des Fortführungskonzepts und der darin enthaltenen Herabsetzung der Haftsumme auf 10 % hatten und mit einem Schreiben vom 04.03.2013 über das „neue Kapital“ nach Absetzung der Ausschüttungen informiert wurden (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 09.04.2020, Bl. 605 d.A.). Eine einheitliche Berechnungsformel für die Haftsumme, für die die jeweiligen Kommanditisten einzustehen hatten, ist damit gegeben. Auch die Ausschüttungen waren bekannt. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren die Kenntniserlangung der Gläubiger als solche nicht streitig war, sondern um die Rechtsfrage, ob diese Kenntniserlangung unabhängig von der Eintragung im Handelsregister die Nachhaftungsfrist in Gang setzte, reicht der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 09.04.2020 aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im nach Ende der Schriftsatzfrist eingegangenen Schriftsatz vom 28.04.2020 nicht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Auf die Ausführungen des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt im Verfahren 5 U 39/19 (dort S. 34 ff, Bl. 589 ff d.A.) wird Bezug genommen. Der Senat weicht in keiner Rechtsfrage von der Entscheidung des BGH oder eines anderen OLG ab. Dass er den - wegen der Konzentration des Verfahrens auf Rechtsfragen - recht pauschalen tatsächlichen Vortrag der Parteien zur Errechnung der Haftsumme anders bewertet als der 5. Zivilsenat des OLG Frankfurt, erfüllt die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht, zumal der Kläger im vorliegenden Verfahren unabhängig von einer neuen Haftsumme ausdrücklich erhaltene Ausschüttungen zurückfordert.