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Beschluss

16 WF 156/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Antragstellerin ist wirksam, wenn sie bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache erklärt wird (§ 269 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 608 ZPO). • Die im Termin von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei abgegebene Zustimmung ist keine prozessuale Antragstellung zur Hauptsache und verhindert daher die wirksame Rücknahme nicht; in Ehesachen gilt Anwaltszwang für prozessuale Erklärungen. • Wird die Rücknahme wirksam erklärt, ist das Verfahren, einschließlich der Folgesachen (z. B. elterliche Sorge, Versorgungsausgleich), als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 269 Abs. 3 ZPO, § 626 ZPO).
Entscheidungsgründe
Wirksame Rücknahme des Scheidungsantrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung • Die einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Antragstellerin ist wirksam, wenn sie bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache erklärt wird (§ 269 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 608 ZPO). • Die im Termin von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei abgegebene Zustimmung ist keine prozessuale Antragstellung zur Hauptsache und verhindert daher die wirksame Rücknahme nicht; in Ehesachen gilt Anwaltszwang für prozessuale Erklärungen. • Wird die Rücknahme wirksam erklärt, ist das Verfahren, einschließlich der Folgesachen (z. B. elterliche Sorge, Versorgungsausgleich), als nicht anhängig geworden anzusehen (§ 269 Abs. 3 ZPO, § 626 ZPO). Die Antragstellerin reichte 1998 einen Scheidungsantrag mit Folgesachen ein; in der mündlichen Verhandlung am 24.6.1998 äußerte der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner Zustimmung und beide Parteien wurden nach § 613 ZPO angehört. Das Verfahren ruhte längere Zeit. Die jetzigen Bevollmächtigten der Antragstellerin erklärten am 3.1.2003 die Rücknahme des Antrags; das Gericht forderte den Antragsgegner auf, innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen. Nachdem zunächst keine Erklärung einging, hielt das Gericht die Rücknahme mangels Zustimmung für unwirksam. Später erklärte der nun anwaltlich vertretene Antragsgegner am 6.8.2003, der Rücknahme nicht zuzustimmen. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ein, mit dem festgestellt worden war, die Rücknahme sei nicht wirksam geworden. • Anwendbare Normen: § 269 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie § 608 ZPO; Regelungen zum Anwaltszwang in Ehesachen und zur Anhörung nach § 613 ZPO. • Zeitpunkt der Wirksamkeit: Nach § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners ohne dessen Einwilligung zurückgenommen werden; diese Vorschrift findet auf Scheidungsverfahren Anwendung (§ 608 ZPO). • Begriff des Beginns der mündlichen Verhandlung: Die mündliche Verhandlung beginnt dadurch, dass eine postulationsfähige Partei ihren Antrag zur Hauptsache stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO). In Ehesachen besteht Anwaltszwang, sodass nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt wirksam Anträge zur Hauptsache gestellt werden können. • Wirkung der nicht anwaltlichen Zustimmung: Die vom nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner im Termin abgegebene Zustimmung stellt keine prozessuale Antragstellung zur Hauptsache dar, sondern eine persönliche Anhörungserklärung nach § 613 ZPO, die das Gericht zu würdigen hat; sie hindert die Antragstellerin daher nicht, den Antrag wirksam zurückzunehmen. • Folgen der wirksamen Rücknahme: Mit wirksamer Rücknahme gilt das Verfahren als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO); dies umfasst nach § 626 ZPO auch die Folgesachen, soweit keine außergewöhnliche Gefährdung des Kindeswohls eine abweichende Entscheidung erfordert. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Feststellung, dass das Verfahren nicht anhängig ist, ist auf Antrag durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO). Das Beschwerdegericht hob den angefochtenen Beschluss auf und stellte die Wirksamkeit der Rücknahme fest. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellt fest, dass der Scheidungsantrag durch die Rücknahme wirksam beendet ist und das Verfahren einschließlich der Folgesachen als nicht anhängig geworden anzusehen ist. Die Begründung liegt darin, dass die im früheren Termin vom nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner geäußerte Zustimmung keine prozessuale Antragstellung zur Hauptsache darstellte und daher der Rücknahme nicht entgegenstand. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; der Beschwerdewert wird auf 4.400 EUR festgesetzt.