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Beschluss

18 WF 190/03

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorangegangener Gewalttätigkeit kann die Ehewohnung dem geschädigten Ehegatten nach §1361b BGB zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. • Das Wohl im Haushalt lebender Kinder ist bei der Wohnungszuweisung nach §1361b Abs.1 S.2 BGB zu berücksichtigen und kann zugunsten der Alleinzuweisung ausschlaggebend sein. • Ein generelles Näherungsverbot (Bannmeile) um die Person auf 100 m ist wegen Verhältnismäßigkeitsbedenken nicht ohne Weiteres anzuordnen; ein Betretensverbot für das Wohngebäude kann jedoch geboten sein.
Entscheidungsgründe
Wohnungszuweisung bei vorangegangener häuslicher Gewalt; Betretungsverbot statt Bannmeile • Bei vorangegangener Gewalttätigkeit kann die Ehewohnung dem geschädigten Ehegatten nach §1361b BGB zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. • Das Wohl im Haushalt lebender Kinder ist bei der Wohnungszuweisung nach §1361b Abs.1 S.2 BGB zu berücksichtigen und kann zugunsten der Alleinzuweisung ausschlaggebend sein. • Ein generelles Näherungsverbot (Bannmeile) um die Person auf 100 m ist wegen Verhältnismäßigkeitsbedenken nicht ohne Weiteres anzuordnen; ein Betretensverbot für das Wohngebäude kann jedoch geboten sein. Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten mit einem gemeinsamen minderjährigen Sohn. Nach einer nächtlichen tätlichen Auseinandersetzung am 24.08.2003, bei der die Ehefrau Verletzungen erlitt und wechselseitige Vorwürfe bestehen, beantragte die Ehefrau im Scheidungsverbund einstweiligen Rechtsschutz. Das Familiengericht wies ihr das eheliche Anwesen zur alleinigen Nutzung zu und erließ ein Betretens- und ein Näherungsverbot (100 m). Der Ehemann legte sofortige Beschwerde ein und begehrte die Aufhebung der Anordnungen. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und änderte den angefochtenen Beschluss in Bezug auf das Näherungsverbot ab. • Rechtsgrundlage ist §1361b BGB in der Neufassung, wonach bei Getrenntleben die Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden kann, wenn eine unbillige Härte besteht; bei vorangegangener Gewalttätigkeit ist die Zuweisung geboten, es sei denn, weitere Verletzungen oder Drohungen sind nicht zu besorgen. • Der Senat hält die Voraussetzungen der Alleinzuweisung für erfüllt, weil der Antragsgegner tätlich geworden ist und es weiterhin erhebliche Spannungen gibt; er hat nicht nachgewiesen, dass keine weiteren Gefährdungen zu erwarten sind (§1361b Abs.2 S.2 BGB). • Bei der Abwägung ist das Kindeswohl des gemeinsamen Sohnes zu berücksichtigen; die Gefahr seelischer Beeinträchtigungen durch weiteres Miterleben von Gewalt wiegt die Eigentümerinteressen des Ehemanns derzeit auf (§1361b Abs.1 S.2 BGB). • Gemäß §1361b Abs.3 S.1 BGB hat der Antragsgegner jede Erschwernis der Ausübung des Alleinnutzungsrechts zu unterlassen; daraus folgt die Anordnung eines Betretungsverbots für das Wohngebäude. • Ein darüber hinausgehendes Näherungsverbot (Bannmeile 100 m) wäre unverhältnismäßig; weitergehende Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz sind hier nicht erforderlich, zumal die Antragstellerin selbst keine weitergehenden Anordnungen mehr für erforderlich hielt. Die Beschwerde des Antragsgegners war teilweise begründet: Die Wohnungszuweisung an die Antragstellerin und das Betretensverbot für das Wohngebäude bleiben bestehen; das gegenständliche Näherungsverbot (Bannmeile von 100 m) wurde aufgehoben. Der Senat begründet dies damit, dass bei vorangegangener Gewaltanwendung die Voraussetzungen von §1361b BGB für die Alleinzuweisung vorliegen und das Kindeswohl eine Abwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigt. Der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass keine weitere Gefährdung zu erwarten ist, weshalb auf ein engeres Schutzregime zu verzichten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; der Gegenstandswert wurde festgesetzt.