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Beschluss

8 W 236/04

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das ersuchte Vormundschaftsgericht kann Rechtshilfe ablehnen, wenn das ersuchende Gericht sein Ermessen nicht nachvollziehbar begründet hat. • Bei erstmaliger Anordnung einer Betreuung ist die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den entscheidenden Richter der Regelfall; Einschaltung eines ersuchten Gerichts nur in Ausnahmefällen. • Bei nahegelegenen Gerichten sind an die Zulässigkeit von Rechtshilfe strengere Anforderungen zu stellen; reine Verweisungen auf Rechtsnormen ohne Darlegung der Gründe genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Rechtshilfe bei fehlender Ermessenserklärung und persönlicher Anhörungspflicht • Das ersuchte Vormundschaftsgericht kann Rechtshilfe ablehnen, wenn das ersuchende Gericht sein Ermessen nicht nachvollziehbar begründet hat. • Bei erstmaliger Anordnung einer Betreuung ist die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den entscheidenden Richter der Regelfall; Einschaltung eines ersuchten Gerichts nur in Ausnahmefällen. • Bei nahegelegenen Gerichten sind an die Zulässigkeit von Rechtshilfe strengere Anforderungen zu stellen; reine Verweisungen auf Rechtsnormen ohne Darlegung der Gründe genügen nicht. Das Zentrum für Psychiatrie Bad Schussenried regte an, für eine dort freiwillig stationär behandelnde Frau eine Betreuung anzuordnen und ihren Sohn als Betreuer zu bestellen. Das ersuchende Notariat/Richter bat das nahegelegene Vormundschaftsgericht, die Betroffene zwecks Bestellung eines Betreuers sachdienlich zu hören. Das ersuchte Gericht verweigerte die Durchführung der Rechtshilfe mit der Begründung, dies sei gesetzwidrig; das ersuchende Gericht hielt daran fest, seine Abwägung sei ausreichend erfolgt. Die Angelegenheit wurde dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt, das über die Rechtshilfeentscheidung zu entscheiden hatte. Relevantes Gutachten stellte eine orientierte, aber depressiv herabgestimmte Betroffene mit unsicherer Diagnostik dar. Streitpunkt war, ob das ersuchte Gericht zur Anhörung verpflichtet war oder das ersuchende Gericht seine Entscheidung ohne eigenen Eindruck hätte treffen dürfen. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Entscheidung nach §2 Satz2 FGG i.V.m. §159 Abs.1 GVG. Das Vorlageverfahren soll sicherstellen, dass das ersuchende Gericht sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. • Begründungspflicht des ersuchenden Gerichts: Eine formelhafte Verweisung auf §68 Abs.1 Satz4 FGG reicht nicht; bei Vorlage müssen die Gründe für die Inanspruchnahme von Rechtshilfe dargelegt werden, damit das Obergericht die Gesetzmäßigkeit prüfen kann. • Persönliche Anhörung als Regel: Das seit 1992 geltende Betreuungsrecht erhebt die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter zum Regelfall; Einschaltung ersuchter Richter ist Ausnahmetatbestand, z.B. bei Unmöglichkeit wie Koma. • Nähe der Gerichte und erhöhte Anforderungen: Bei nahegelegenen Gerichten ist die Verzichtsentscheidung auf persönliche Anhörung strenger zu prüfen; räumliche Entfernung kann Verzicht eher rechtfertigen. • Erforderlichkeit der persönlichen Eindrucksbildung: Bei erstmaliger Betreuungsanordnung und unsicherer medizinischer Lage ist der persönliche Eindruck für Erforderlichkeit, Aufgabenkreise und Betreuerauswahl zentral; ein Anhörungsprotokoll eines anderen Richters kann das nicht ausreichend ersetzen. • Ermessenfehler des ersuchenden Gerichts: Mangels nachvollziehbarer Begründung für die Inanspruchnahme fremder Rechtshilfe liegt ein Ermessenfehlgebrauch vor, der die Rechtshilfe gesetzwidrig macht und einem Verbot nach §158 Abs.2 GVG gleichkommt. • Folge: Das ersuchte Gericht war berechtigt, die Rechtshilfe zu verweigern; die praktizierte Verfahrensweise des ersuchenden Gerichts steht im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption des Betreuungsgesetzes. Das Notariat/Vormundschaftsgericht Bad Schussenried ist nicht verpflichtet, die angeforderte Rechtshilfe auszuführen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ablehnung, weil das ersuchende Gericht seine Entscheidung, auf eine persönliche Anhörung zu verzichten, nicht ausreichend begründet hat und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Bei erstmaliger Anordnung einer Betreuung ist die persönliche Anhörung durch den entscheidenden Richter der Regelfall; die hier vorliegenden Umstände und das unklaren Gutachten verlangen den unmittelbaren Eindruck vor Ort. Insbesondere bei nahegelegenen Gerichten sind die Anforderungen an die Zulässigkeit von Rechtshilfe hoch, sodass die Verweigerung rechtmäßig ist und die angefochtenen Beschlüsse Bestand haben.