Beschluss
18 WF 269/04
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme von Anträgen in Kindschaftssachen kann das Familiengericht nach § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO auch über gerichtliche Auslagen entscheiden und von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen.
• Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO sind insbesondere das Kindeswohl, der Erfolg der Hauptsache sowie die Entstehung wesentlicher Auslagen durch das Verhalten eines Beteiligten zu berücksichtigen.
• Der Regelgeschäftswert für Sorge- und Umgangssachen (3.000 EUR) ist bei typischen Verhältnissen anzusetzen; eine Abweichung nach oben oder unten bedarf besonderer Umstände.
• Beschwerden gegen Gebühren- und Wertfestsetzungen sind zulässig; das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung ändern, wenn das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Billigkeitserwägungen bei Kostenentscheidung nach Rücknahme von Kindschaftsanträgen • Bei Rücknahme von Anträgen in Kindschaftssachen kann das Familiengericht nach § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO auch über gerichtliche Auslagen entscheiden und von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. • Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO sind insbesondere das Kindeswohl, der Erfolg der Hauptsache sowie die Entstehung wesentlicher Auslagen durch das Verhalten eines Beteiligten zu berücksichtigen. • Der Regelgeschäftswert für Sorge- und Umgangssachen (3.000 EUR) ist bei typischen Verhältnissen anzusetzen; eine Abweichung nach oben oder unten bedarf besonderer Umstände. • Beschwerden gegen Gebühren- und Wertfestsetzungen sind zulässig; das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung ändern, wenn das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen nicht hinreichend ausgeübt hat. Die Antragsteller sind Pflegeeltern des 2002 geborenen Kindes L., das seit Geburt in Vollzeitpflege bei ihnen lebt. Die Antragsgegnerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter, leidet an psychischen Störungen und lebte teilweise in psychiatrischer Pflege bei den Antragstellern. Nach ihrem Auszug lebte die Mutter seit Februar 2004 in einer anderen Familie (S.), die das Kind aufnehmen wollte. Die Antragsteller beantragten die Anordnung des Verbleibs von L. bei ihnen, die Mutter beantragte hingegen Herausgabe des Kindes. Jugendamt, Verfahrenspflegerin und der Vater sprachen sich für den Verbleib bei den Antragstellern aus; daraufhin erklärte die Mutter vorläufig ihr Einverständnis und alle Beteiligten zogen ihre Anträge zurück. Das Familiengericht setzte den Gegenstandswert auf 2.000 EUR fest und ordnete an, dass die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen; die Antragsteller und ihre Anwältin legten Beschwerde ein. • Anwendbare Normen: § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO; §§ 2, 5 KostO; § 31 KostO; § 20a Abs. 2 FGG. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Kostenaufteilung ist zulässig nach § 20a Abs. 2 FGG; die Beschwerde der Anwältin gegen die Wertfestsetzung nach § 31 Abs. 3 KostO. • Erweiterter Anwendungsbereich: Durch die Gesetzesänderung von 2002 kann § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO auch auf gerichtliche Auslagen angewendet werden, so dass das Gericht bei Erledigung des Antrags über Gebühren und Auslagen billigkeitsorientiert entscheiden kann. • Ermessensfehler des Familiengerichts: Das Familiengericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen werden kann; daher war eine Änderungen der Kostenentscheidung zulässig. • Billigkeitsabwägung: Es ist geboten, von der Erhebung der Gerichtskosten bei den Antragstellern abzusehen, weil sie berechtigte Befürchtungen hatten, die Mutter könne das Kind nicht zurückgeben, und weil die wesentlichen Auslagen erst durch das Herausgabeverlangen der Mutter entstanden sind. • Kindeswohl und Prozessausgang: Alle Beteiligten außer der Mutter sprachen sich für Verbleib bei den Pflegeeltern aus; ein Erfolg der Antragsteller war voraussichtlich und die Antragstellung verfolgte zugleich das Interesse des Kindes. • Wertfestsetzung: Der Regelgeschäftswert von 3.000 EUR ist im vorliegenden Fall angemessen; die erstinstanzliche Festsetzung unterhalb dieses Wertes war zu korrigieren. • Kostenentscheidung im Ergebnis: Unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mutter (Prozesskostenhilfe) und der Aussichtslosigkeit eines Rückgriffs ist es der Billigkeit entsprechend, die Antragsteller von der Erhebung der Gerichtskosten in erster Instanz zu befreien; die Mutter trägt daher die Hälfte der Gerichtskosten. Die Beschwerde der Antragsteller war in Bezug auf die Gerichtskosten begründet: Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Familiengerichts insoweit abgeändert und von der Erhebung der Gerichtskosten im ersten Rechtszug gegenüber den Antragstellern abgesehen; die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten war bezüglich des Gegenstandswerts insoweit begründet, als der erstinstanzliche Wert unter dem Regelwert lag; der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wurde auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde sonstige wurde zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren selbst wurden keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet. Begründend war maßgeblich, dass die wesentlichen Auslagen durch das Verhalten der Antragsgegnerin ausgelöst wurden, der Verbleib des Kindes bei den Antragstellern dem Kindeswohl entsprach und ein Rückgriff auf die finanziell nicht leistungsfähige Antragsgegnerin nicht erfolgversprechend wäre.