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Beschluss

20 UF 59/25

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1118.20UF59.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gemäß § 57 Satz 2 FamFG u.a. dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3) entschieden hat. 2. Demzufolge ist nach § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufig angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger sowie gegen die Abweisung eines gegen den Ergänzungspfleger gerichteten Herausgabeantrags nicht eröffnet. 3. Ebenso wenig eröffnet ist nach § 57 Satz 2 Nr. 3 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufige Anordnung des Verbleibens des Kindes in der Obhut des Amtsergänzungspflegers zum Zwecke der weiteren Unterbringung in einer Heimeinrichtung.
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.06.2025 (Az. 3 F 43/25) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert beträgt 2.500,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gemäß § 57 Satz 2 FamFG u.a. dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3) entschieden hat. 2. Demzufolge ist nach § 57 Satz 2 Nr. 2 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufig angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den Ergänzungspfleger sowie gegen die Abweisung eines gegen den Ergänzungspfleger gerichteten Herausgabeantrags nicht eröffnet. 3. Ebenso wenig eröffnet ist nach § 57 Satz 2 Nr. 3 FamFG eine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufige Anordnung des Verbleibens des Kindes in der Obhut des Amtsergänzungspflegers zum Zwecke der weiteren Unterbringung in einer Heimeinrichtung. 1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.06.2025 (Az. 3 F 43/25) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Beschwerdeverfahrenswert beträgt 2.500,00 € I. Der Vater wendet sich gegen eine - zwischenzeitlich vollzogene – Herausgabeverpflichtung zugunsten des Ergänzungspflegers im Wege der einstweiligen Anordnung betreffend seinen am … geborenen Sohn M. H. und begehrt seinerseits die Herausgabe. Unter dem 13.01.2025 rief das Jugendamt das Amtsgericht Baden-Baden an mit der Anregung, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten die Eltern betreffend einzuholen (Az. 3 F 6/25). Seit September 2024 besuche M. die fünfte Klasse des Gymnasiums R. Im November sei wegen Übergriffen auf andere Schüler ein Unterrichtsausschluss erfolgt. Ein Schulausschluss sei angedroht. Die Eltern seien weiterhin unter einem Dach wohnhaft. Zwischen den Eltern komme es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Sie seien nicht in der Lage, sich von gegenseitigen Vorwürfen zu distanzieren und den Blick auf M.s Bedürfnisse zu richten. Der Vater wende bei der Erziehung M.s körperliche Gewalt an. Eine im September 2024 eingerichtete Systemische Familienberatung habe im Dezember 2024 beendet werden müssen, weil die Mutter keine Veränderungen beim Vater habe wahrnehmen können und die Hilfe daher nicht weiter habe in Anspruch nehmen wollen. Anlässlich eines Gesprächs am 12.12.2024 sei von den Eltern geschildert worden, dass M. in einem Streit damit gedroht habe, sich vom Balkon zu stürzen. Frustriert habe er Creme, Lippenstift und Honig im Wohnzimmer verschmiert. Der Vater habe M. im Nacken gepackt, auf den Boden gedrückt und mit Gesicht und Körper des Kindes den Schmutz aufgewischt. Ein Problem sehe der Vater bei diesem Vorgehen nicht. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.02.2025 ein einstweiliges Anordnungsverfahren die Regelung der elterlichen Sorge betreffend eingeleitet (3 F 36/25). Mit Beschluss vom 10.03.2025 hat das Amtsgericht den sorgeberechtigten Eltern im Verfahren 3 F 36/25 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Gesundheitssorge, insbesondere zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII, das Recht zur Regelung des Umgangs und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für M. vorläufig entzogen und einen Ergänzungspfleger bestellt. In dem vorliegenden Verfahren hat der bestellte Ergänzungspfleger mit am 10.03.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz einen Beschluss zur Herausgabe des Kindes beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2025 im Wege der einstweiligen Anordnung, ohne vorherige mündliche Verhandlung, die Eltern verpflichtet, M. an den Ergänzungspfleger herauszugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Ergänzungspfleger als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Herausgabe verlangen könne und eine gerichtliche Entscheidung zur Durchsetzung nach dem im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens gewonnenen Eindruck erforderlich sei, da sowohl von Eltern wie auch von M. mit Widerstand zu rechnen sei. M. ist laut Protokoll der Gerichtsvollzieherin Sch. vom 14.03.2025 unter Einsatz unmittelbaren Zwangs am 14.03.2025 um 07:30 Uhr in Begleitung eines Jugendamtsmitarbeiters mit Hand- und Fußfesseln in das Polizeifahrzeug verbracht und zu einer Wohngruppe gefahren worden. Die Mutter hat in beiden Verfahren beantragt, auf Grundlage mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. In der Sorgeangelegenheit hat sie beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Baden-Baden vom 10.3.2025 aufzuheben und ihr die elterliche Alleinsorge für M. zu übertragen. Im vorliegenden Verfahren hat sie keinen konkreten Antrag gestellt, sondern die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der Vater hat unter dem 21.03.2025 beantragt, in beiden Verfahren auf Grundlage mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Der Sorgerechtsentzug sei zu beenden, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für M. zu übertragen und der anderslautende Antrag der Mutter auf das alleinige Sorgerecht zurückzuweisen. Im vorliegenden Verfahren hat er beantragt, den Beschluss vom 12.03.2025 aufzuheben und das Kind an die Eltern herauszugeben. Nach Verhandlung am 05.06.2025 hat das Amtsgericht den vorläufigen Sorgerechtsteilentzug mit Beschluss vom 18.06.2025 (Az. 3 F 36/25) aufrechterhalten. Die hiergegen eingelegten Beschwerden beider Eltern sind mit Beschluss des Senats vom 18.11.2025 zurückgewiesen worden (Az. 20 F 60/25). Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.06.2025 auf Grundlage der Verhandlung vom 05.06.2025 den Beschluss vom 12.03.2025 aufrechterhalten (Ziffer 1), ergänzend angeordnet, dass M. in der Obhut des Ergänzungspflegers zu verbleiben habe (Ziffer 2) und den Antrag des Vaters auf Herausgabe des Kindes an die Kindeseltern zurückgewiesen (Ziffer 3). Dies hat das Amtsgericht damit begründet, dass, entsprechend den Ausführungen in der sorgerechtlichen Entscheidung, die Rückführung zu den Eltern eine Gefährdung für das Kindeswohl darstelle. Der Herausgabeantrag des Vaters sei zurückzuweisen, weil er nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei. Dem ursprünglichen Herausgabeverlangen des Ergänzungspflegers sei nach Vollziehung der Herausgabe durch die in Ziffer 2 erfolgte Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB weitere Geltung zu verschaffen. Das Amtsgericht hat weiter im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22.10.2025 (Az. 3 F 145/25) unbegleitete Umgänge von M. mit seiner Mutter geregelt. Am 30.10.2025 und 14.11.2025 sind fünfstündige Kontakte vorgesehen worden. Weitere Umgänge sind vom 28.11.2025 bis 30.11.2025, vom 12.12.2025 bis 14.12.2025 und vom 25.12.2025 bis 28.12.2025 bestimmt worden. Der Mutter ist hierbei untersagt worden, sich während der Umgangszeiten mit M. in dem Familienhaus in L. aufzuhalten. Weiter ist der Mutter aufgegeben worden, dafür zu sorgen, dass der Vater während der Umgangszeiten keinen Kontakt zu M. hat. Der Vater hat gegen den ihm am 30.06.2025 zugestellten Beschluss vom 18.06.2025 mit am 30.06.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er beantragt zuletzt, den Beschluss als unbegründet zu verwerfen und M. im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge an beide Eltern herauszugeben und den Beschluss des Familiengerichts Baden-Baden, 3 F 145/25, als unbegründet zu verwerfen und den Umgang des Vaters mit dem Kind, zumindest in der Form eines einmaligen monatlichen freien Umgangs von 1 bis 2 Tagen an Wochenenden vom November bis Dezember 2025, wo das Kind sich nicht bei der Mutter befindet, zuzulassen. Die Mutter hat gegen den ihr am 25.06.2025 zugestellten Beschluss mit am 01.07.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Sie hat ihre Beschwerde im Verhandlungstermin zurückgenommen. Der Senat hat M. in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin am 14.10.2025 angehört. Die weiteren Beteiligten sind am 07.11.2025 persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsvermerke Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Beteiligtenvortrags wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen. II. Die Beschwerde des Vaters ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft ist. 1. Nach § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt gemäß § 57 S. 2 FamFG dann nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr. 1), über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2) oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3) entschieden hat. a. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe M.s an den Ergänzungspfleger und die Abweisung des gegen den Ergänzungspfleger gerichteten Herausgabeantrags (Ziffern 1 und 3 des angegriffenen Beschlusses) eröffnet dies nicht. Da § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG nach seinem Wortlaut ein Rechtsmittel nur gegen die Anordnung von Herausgaben des Kindes „an den anderen Elternteil“ eröffnet, kann sich der Vater auf die Vorschrift nicht stützen. Sowohl die angeordnete Herausgabeverpflichtung an den Ergänzungspfleger als auch die vom Vater an beide Eltern begehrte Herausgabeanordnung betreffen gerade keine Herausgaben zwischen den Elternteilen. Der 13. Senat des OLG Oldenburg hält die entsprechende Anwendung der Vorschrift für geboten, denn der mit der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betraute Ergänzungspfleger könne - wie ein sorgeberechtigter Elternteil - die Herausgabe des Kindes nach § 1632 BGB erwirken. Der zur Herausgabe verpflichtete Elternteil sei dabei nicht weniger beschwert, als es bei der Herausgabe an den anderen Elternteil der Fall wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. November 2010 – 13 UF 90/10 –, Rn. 9, juris). Die zwischenzeitlich weit überwiegende Auffassung geht jedoch davon aus, dass eine Analogie ausscheidet und eine einstweilige Herausgabeanordnung an das Jugendamt nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.01.2022 – 2 UF 192/21 –, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2019 – II-3 UF 129/19 –, Rn. 3, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2021 – 13 UF 111/21 –, Rn. 16, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2012 – 6 UF 416/12 –, Rn. 9, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2014 – 4 UF 74/14 –, Rn. 3, juris; MüKoFamFG/Soyka, 4. Aufl. 2025, FamFG § 57 Rn. 3, beck-online; Dürbeck in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 57 FamFG, Rn. 8; BeckOGK/Kischkel, 1.9.2025, FamFG § 57 Rn. 17, beck-online). Der Senat schließt sich letzterer Auffassung an. Der das Rechtsmittel zulassenden Auffassung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Damit werden ausdrücklich nicht sämtliche Fälle einer Kindesherausgabe nach § 151 Nr. 3 FamFG erfasst, sondern die Anwendbarkeit auf Fälle der Herausgabe von einem Elternteil an den anderen Elternteil beschränkt. Eine analoge Anwendung würde den eindeutigen Wortlaut unzulässig überschreiten (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Mit Blick auf in Kenntnis des Meinungsstreites ausgebliebene Abänderungen der Norm durch Art. 6 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. I 2012, 2418) kann auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Rn. 15, juris). Die Zulassung einer Rechtsmittelmöglichkeit ist auch nicht erforderlich. Die Herausgabeentscheidung folgt materiell dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und ist zwingend an dieses gebunden. Demgemäß fehlt es hinsichtlich der isolierten Herausgabeanordnung an den Ergänzungspfleger an einem besonderen Regelungsbedürfnis für die Eröffnung eines Instanzenzuges im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens, da eine solche nur getroffen werden kann, wenn nicht den Kindeseltern, sondern dem Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zeitpunkt der Herausgabeanordnung zusteht. Hieraus folgt, dass Eltern, die sich gegen die Herausnahme ihres Kindes zur Wehr setzen, zunächst die zu ihren Lasten getroffene Sorgerechtsregelung angreifen müssen. Im Falle des Erfolges ist der noch nicht vollzogenen Herausgabeanordnung an den Ergänzungspfleger der Boden nachträglich entzogen; diese müsste von Amt wegen aufgehoben werden. Bei bereits vollzogener Herausgabe stünde den Eltern aus § 1632 Abs. 1 BGB ein Herausgabeanspruch gegen den Ergänzungspfleger zu, welchen sie vor dem Familiengericht in erster Instanz geltend machen könnten (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 18, juris). b. Auch soweit die Beschwerde sich gegen Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Beschlusses richtet, ist sie unstatthaft. Insbesondere eröffnet die Möglichkeit, nach § 57 S. 2 Nr. 3 FamFG gegen Entscheidungen über Anträge auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson vorzugehen, kein Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. § 57 S. 2 Nr. 3 FamFG regelt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung über Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB (vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 55. Ed. 1.9.2025, FamFG § 57 Rn. 14, beck-online; Sternal/Giers, 22. Aufl. 2025, FamFG § 57 Rn. 13, beck-online; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, 7. Aufl. 2020, FamFG § 57 Rn. 9, beck-online). Eine solche liegt ungeachtet des Verweises des Amtsgerichts in den Gründen des Beschlusses auf die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB nicht vor. Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass ein Kind, das seit längerer Zeit in Familienpflege lebt, bei der Pflegeperson verbleibt. Bei der Einrichtung, in der M. sich befindet, handelt es sich nicht um eine Familienpflege, weil damit nur familienähnliche Pflegeverhältnisse gemeint sind, bei denen zwischen Kind und Pflegeperson ein eltern- und familienähnliches Verhältnis entstanden ist. Diese Voraussetzung ist bei der Unterbringung in einer Heimeinrichtung nicht erfüllt (BeckOK BGB/Veit/Schmidt, 75. Ed. 01.08.2025, BGB § 1632 Rn. 74, 75 beck-online; Vicari in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 1632 BGB (Stand: 15.11.2025), Rn. 40; Döll in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1632 BGB, Rn. 26). Nach § 1682 BGB kann eine Verbleibensanordnung zugunsten einer Bezugsperson erfolgen, wenn diese als Ehegatte oder Lebensgefährte eines Elternteils mit dem Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt gelebt hat und der andere Elternteil das Kind von dort wegnehmen möchte. Um eine Bezugsperson in diesem Sinne handelt es sich weder bei einem Amtsergänzungspfleger noch bei den Mitarbeitern einer Heimeinrichtung. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerhaft als Rechtsgrundlage herangezogen hat, vermag ein in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zu eröffnen. Ob ein Rechtsmittel eröffnet ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob über einen von § 57 S. 2 FamFG erfassten Regelungsgegenstand entschieden worden ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.09.2024 – 9 UF 148/24 –, Rn. 5, juris). Dies ist wie dargelegt nicht der Fall. 2. Es besteht keine Veranlassung, auf den Antrag des Vaters im vorliegenden Herausgabeverfahren eine Umgangsregelung vorzunehmen. Dem steht bereits die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels gegen die mit der Beschwerde angegriffene amtsgerichtliche Entscheidung entgegen. Soweit der Vater beantragt, die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Baden-Baden vom 22.10.2025, 3 F 145/25, als unbegründet zu verwerfen, ist - ungeachtet des vom vorliegenden Verfahren abweichenden Verfahrensgegenstandes - gegen diese nach § 57 S. 1 FamFG ebenfalls kein Rechtsmittel eröffnet. Zudem befasst sich die amtsgerichtliche Entscheidung nicht mit dem Umgang des Vaters, sondern mit dem Umgang der Mutter. Es bleibt dem Vater unbenommen, einen Antrag auf Regelung seines Umgangs beim Amtsgericht einzureichen. Das mögliche Interesse des Vaters an einer Umgangsregelung zur Vermeidung etwaiger Erschwernisse im Zusammenhang mit einer zukünftigen Rückführung M.s ist im sorgerechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 FamFG. Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels den Beteiligten auferlegen. Der Maßstab des § 81 Abs. 1 FamFG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, bleibt daneben anwendbar (vgl. MüKoFamFG/Schindler, 4. Aufl. 2025, FamFG § 84 Rn. 3, beck-online). Der Vater ist mit seiner Beschwerde unterlegen. Gründe entgegen der Sollvorschrift des § 84 FamFG davon abzusehen, ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen, sind nicht gegeben. Die Mutter hat ihre Beschwerde auf gerichtlichen Hinweis im Verhandlungstermin zurückgenommen, weshalb davon abgesehen wird, sie für die Gerichtskosten heranzuziehen. 2. Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswertes beruht auf §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG. Es ist insbesondere keine Werterhöhung durch Addition der Verfahrensgegenstände Herausgabe und Verbleibensanordnung vorzunehmen. Beide Verfahrensgegenstände betreffen dieselbe Frage, nämlich den Aufenthalt M.s in seiner Einrichtung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2005 – 18 WF 269/04 –, Rn. 17, juris). Ebenso gilt dies für die Herausgabeverpflichtung gegen die Eltern und den Antrag auf Herausgabe an die Eltern. Der Regelverfahrenswert für eine Kindesherausgabe § 45 FamGKG ist mit Wirkung zum 01.06.2025 von 4.000 € auf 5.000 € angehoben worden, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist für das Beschwerdeverfahren der erhöhte Regelverfahrenswert (von 2.500 €) festzusetzen, da die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Der Auffassung, wonach in Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG der Wert für das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstandes des ersten Rechtszugs nach altem Recht begrenzt ist (vgl. Wendtland in: BeckOK KostR, Stand 01.06.2025, § 63 FamGKG Rn. 3 mit Verweis auf BGH, BeckRS 2022, 3928; 2021, 43489), ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu folgen. Jedenfalls im Hinblick auf die angehobenen Regelverfahrenswerte in Kindschaftssachen ist § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG, die auf verfahrensimmanente Wertschwankungen etwa bei deutlich verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute nach erstinstanzlicher Abweisung des Scheidungsantrags abzielt, richtigerweise als Spezialregelung anzusehen (vgl. Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206 (209); OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.10.2021 - 6 UF 147/21 - juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2025 – 20 UF 55/25 –, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.2025 – 5 UF 148/25 –, Rn. 2, juris). 3. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG.