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Beschluss

4 Ws 18/2006; 4 Ws 18/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtannahme einer Berufung nach § 313 StPO kann in Fällen des Streits über die Voraussetzungen der Annahme mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. • Liegt die Schuld im unteren Bereich und wurde gemäß § 49 Abs. 2 StGB von der Bestrafung abgesehen, ist dies als Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO zu werten. • Fehlende förmliche Zustellung des anfechtbaren Beschlusses hemmt den Lauf der Beschwerdefrist. • Ist ein Beschluss nach § 313 Abs. 1 StPO gegeben, ist er nach § 322 a Satz 2 StPO unbeachtlich für eine weitergehende Prüfung.
Entscheidungsgründe
Annahmeberufung bei Absehen von Strafe; sofortige Beschwerde zulässig • Die Nichtannahme einer Berufung nach § 313 StPO kann in Fällen des Streits über die Voraussetzungen der Annahme mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. • Liegt die Schuld im unteren Bereich und wurde gemäß § 49 Abs. 2 StGB von der Bestrafung abgesehen, ist dies als Fall der Annahmeberufung i.S.d. § 313 StPO zu werten. • Fehlende förmliche Zustellung des anfechtbaren Beschlusses hemmt den Lauf der Beschwerdefrist. • Ist ein Beschluss nach § 313 Abs. 1 StPO gegeben, ist er nach § 322 a Satz 2 StPO unbeachtlich für eine weitergehende Prüfung. Die Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt; wegen vermeidbaren Verbotsirrtums wurde gemäß § 49 Abs. 2 StGB von der Bestrafung abgesehen. Gegen das Urteil wurde ein Rechtsmittel eingelegt, das nach Fristablauf als Berufung behandelt wurde. Die Strafkammer lehnte mit Beschluss vom 07.12.2005 die Annahme der Berufung als offensichtlich unbegründet ab. Der Beschluss wurde der Angeklagten ohne Rechtsmittelbelehrung per einfachem Brief zugestellt. Die Angeklagte legte daraufhin beim Landgericht sofortige Beschwerde ein. Streit bestand darüber, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung vorlagen und ob die Entscheidung der Strafkammer anfechtbar sei. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft, weil hier zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Annahmeberufung besteht; in solchen Fällen unterliegt die Entscheidung der Annahmepflicht gemäß § 322 Abs. 2 StPO der sofortigen Beschwerde. • Frist: Mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses wurde die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt, sodass die Beschwerde als fristgerecht gilt (§§ 322 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO). • Materiell: Der Senat folgt der Strafkammer darin, dass hier ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 StPO vorliegt. Die Vorschrift dient der Entlastung der Gerichte in Bagatellfällen; dies umfasst nicht nur Fälle mit verhängter Geldstrafe bis 15 Tagessätze, sondern auch Fälle, in denen die Schuld in einem niedrigen Bereich liegt und die Rechtsfolge ein „Weniger“ darstellt, etwa wenn gemäß § 49 Abs. 2 StGB von der Bestrafung abgesehen wurde. • Abgrenzung: Die Entscheidung des OLG Oldenburg, wonach bei Absehen nach § 60 StGB keine Annahmeberufung vorliegt, ist hier nicht einschlägig, weil § 60 StGB an schwere Tatfolgen anknüpft und nicht an geringes Verschulden; damit bleibt die Einordnung des vorliegenden Falls als Annahmeberufung bestehen. • Rechtsfolgen: Da ein Fall der Annahmeberufung vorliegt, ist die Entscheidung über die Nichtannahme nach § 313 Abs. 1 StPO nicht weiter überprüfbar; die Beschwerde war in der Sache ohne Erfolg (§ 322 a Satz 2 StPO). Die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird als unbegründet verworfen; die Annahme der Berufung durch die Strafkammer zu verweigern war rechtmäßig, weil es sich um einen Fall der Annahmeberufung gemäß § 313 StPO handelt. Die Beschwerde war zwar zulässig und fristgerecht eingelegt, führt materiell aber nicht zum Erfolg, da die Schuld und die getroffene Rechtsfolge im unteren Bereich liegen und damit der Annahmevorbehalt greift. Eine weitergehende Überprüfung des Beschlusses ist nach § 322 a Satz 2 StPO ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.