Urteil
3 U 106/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Käufer, der zunächst den Kaufpreis gemindert hat, kann in Analogie zu § 325 BGB auf den großen Schadensersatz (Rückabwicklung) umschwenken.
• Fehlende zugesicherte Werksgarantie begründet einen erheblichen Mangel und führt zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr.3, 281 Abs.1 S.3 BGB), wenn Nacherfüllung ausscheidet.
• Bei Rückabwicklung sind die vom Käufer gezogenen Nutzungen gemäß § 346 BGB anzurechnen; die Nutzungsvergütung kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
• Die Verkäuferin befindet sich in Annahmeverzug, wenn sie die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert.
Entscheidungsgründe
Umschwenken von Minderung auf großen Schadensersatz bei fehlender Werksgarantie • Ein Käufer, der zunächst den Kaufpreis gemindert hat, kann in Analogie zu § 325 BGB auf den großen Schadensersatz (Rückabwicklung) umschwenken. • Fehlende zugesicherte Werksgarantie begründet einen erheblichen Mangel und führt zum Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr.3, 281 Abs.1 S.3 BGB), wenn Nacherfüllung ausscheidet. • Bei Rückabwicklung sind die vom Käufer gezogenen Nutzungen gemäß § 346 BGB anzurechnen; die Nutzungsvergütung kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. • Die Verkäuferin befindet sich in Annahmeverzug, wenn sie die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert. Der Kläger verlangt als Abtretungsgläubiger der Ehefrau die Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Pkw, weil die Beklagte die zugesicherte Werksgarantie nicht erbracht hat. Der Kläger hatte zunächst den Kaufpreis gemindert; später verlangte er die Rückabwicklung (großer Schadensersatz). Das Landgericht hatte nur eine Minderung zugesprochen und weitergehende Schadensersatzansprüche abgelehnt. Der Kläger beruft und macht geltend, er dürfe analog § 325 BGB von der Minderung auf Schadensersatz statt der Leistung umstellen, da das Fahrzeug für ihn faktisch unverwertbar sei. Das Fahrzeug wurde mit 1.900 km verkauft und hatte bei Stilllegung 20.600 km; die Beklagte verweigert die Rücknahme. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Käufer nach erklärter Minderung noch Rückabwicklung verlangen kann und welche Beträge anzurechnen sind. • Analogiebildung zu § 325 BGB: Das Rechtssystem des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erlaubt es, dem minderungsberechtigten Käufer eine ähnliche Flexibilität wie dem Rücktrittsberechtigten zu gewähren; daher kann der Käufer nach erklärter Minderung auf Schadensersatz statt der Leistung (großer Schadensersatz) umstellen. • Mangel und Vertretenmüssen: Die fehlende Werksgarantie stellt einen Sachmangel i.S.v. § 437 BGB dar, den die Beklagte nach § 280 Abs.1 S.2 BGB zu vertreten hat; der Mangel ist erheblich, sodass § 281 Abs.1 S.3 BGB die Rückabwicklung rechtfertigt und eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich ist. • Anrechnung der Nutzungen: Bei Rückabwicklung findet § 346 BGB entsprechende Anwendung; der Kläger hat die seit Verkauf gezogenen Fahrleistungen zu vergüten. Der Senat schätzt die Nutzungsvergütung nach § 287 ZPO auf 1.309,00 Euro ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km und 18.700 gefahrenen km. • Weitere Ansprüche: Der Kläger erhält daneben Ersatz bereits entstandener Reparaturkosten in Höhe von 91,29 Euro. • Annahmeverzug: Die Beklagte ist mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug, weil sie die Herausgabe verweigert. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags durch großen Schadensersatz nach §§ 437 Nr.3, 281 Abs.1 S.3, 346 BGB, allerdings sind die vom Kläger gezogenen Nutzungen anzurechnen (Nutzungsvergütung geschätzt auf 1.309,00 Euro) sowie Reparaturkosten in Höhe von 91,29 Euro zu ersetzen. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug und ist zur Zahlung von 7.482,29 Euro nebst Zinsen verpflichtet Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Die weitergehende Berufung der Beklagten bleibt abgewiesen; die Revision wird zugelassen.