OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 198/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vertragliche Abschlagszahlungsvereinbarung, die zum Nachteil des Erwerbers von den Vorgaben der MaBV abweicht und ohne die vorgesehene Bürgschaft vereinbart wurde, ist nach § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig. • Bei Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung nach MaBV tritt nicht die Regelung der MaBV an ihre Stelle, sondern die Fälligkeitsregel des Werkvertragsrechts; der Werklohn wird mit Abnahme gem. § 641 BGB fällig. • Besteht eine wirksame Abnahme des Bauwerks, verhindert die dadurch eingetretene Fälligkeit des Werklohns einen Rückforderungsanspruch des Erwerbers aus § 817 Satz 1 BGB gegen den Bauträger hinsichtlich bereits geleisteter Abschlagszahlungen. • Die bloße Vereinbarung einer Bürgschaft ersetzt nicht die tatsächliche Leistung der Sicherheit nach § 7 MaBV; die Ausnahmeregel des § 7 greift erst mit tatsächlicher Stellung der Sicherheit.
Entscheidungsgründe
Keine Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlung nach wirksamer Abnahme trotz Nichtigkeit der Abschlagsvereinbarung • Eine vertragliche Abschlagszahlungsvereinbarung, die zum Nachteil des Erwerbers von den Vorgaben der MaBV abweicht und ohne die vorgesehene Bürgschaft vereinbart wurde, ist nach § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB nichtig. • Bei Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung nach MaBV tritt nicht die Regelung der MaBV an ihre Stelle, sondern die Fälligkeitsregel des Werkvertragsrechts; der Werklohn wird mit Abnahme gem. § 641 BGB fällig. • Besteht eine wirksame Abnahme des Bauwerks, verhindert die dadurch eingetretene Fälligkeit des Werklohns einen Rückforderungsanspruch des Erwerbers aus § 817 Satz 1 BGB gegen den Bauträger hinsichtlich bereits geleisteter Abschlagszahlungen. • Die bloße Vereinbarung einer Bürgschaft ersetzt nicht die tatsächliche Leistung der Sicherheit nach § 7 MaBV; die Ausnahmeregel des § 7 greift erst mit tatsächlicher Stellung der Sicherheit. Die Klägerin kaufte von der Beklagten eine im Rohbau befindliche Doppelhaushälfte zum Preis von 180.000 EUR. Im notariellen Bauträgerkaufvertrag wurde ein von der MaBV abweichender Ratenplan vereinbart, der die erste Rate in Höhe von 80 % bereits nach Wirksamkeit des Vertrags vorsah und eine Bankbürgschaft nach § 7 MaBV als Ausgleich vorsehen sollte. Die vorgesehene Bürgschaft wurde nicht gestellt. Die Klägerin zahlte insgesamt 168.660,87 EUR (95 % des Kaufpreises) und zog Februar 2004 ein; im November 2004 wurde formell abgenommen. Wegen angeblicher Baumängel und der fehlenden Bürgschaft begehrte die Klägerin die Rückzahlung eines Teils der ersten Rate in Höhe von 10.000 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbarkeit MaBV: Der Vertrag wurde als Bauträgerkaufvertrag bezeichnet und nimmt die Beklagte die MaBV in Anspruch, sodass die MaBV anwendbar ist. • Nichtigkeit der Abschlagsvereinbarung: § 6 des Vertrags weicht zum Nachteil der Klägerin von § 3 Abs. 2 MaBV ab; nach § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB ist die Abschlagszahlungsvereinbarung nichtig, weil die vorgesehene Bürgschaft nicht tatsächlich geleistet wurde. • Grenzen der Ausnahmeregel: Die Ausnahme des § 7 MaBV greift nur, wenn die Sicherheit tatsächlich gestellt ist; eine bloße Vereinbarung genügt nicht. • Rechtsfolge der Nichtigkeit: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt an die Stelle der nichtigen Abschlagsvereinbarung das Werkvertragsrecht; Abschlagszahlungen sind grundsätzlich nicht geschuldet, vielmehr wird der Werklohn mit Abnahme gem. § 641 BGB fällig. • Wirksame Abnahme: Die Parteien haben am 06./07.11.2004 eine vollumfängliche Abnahme vorgenommen; die Klägerin hatte bereits zuvor die Schlüssel und ist eingezogen; geringe Mängel wurden übernommen, ein ausschließlicher Mängelvorbehalt ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. • Folge für Rückforderung: Durch die wirksame Abnahme wurde der gesamte Werklohn fällig, sodass ein Rückforderungsanspruch nach § 817 Satz 1 BGB für die bereits geleisteten Abschlagszahlungen ausscheidet. • Offenbleibende Fragen: Ob § 632a BGB Anwendung findet oder ob bei anders gelagerten Umständen § 813 BGB einwendbar wäre, blieb im Urteil mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Rückzahlung von 10.000 EUR ist unbegründet. Obwohl die vertragliche Abschlagsvereinbarung wegen Abweichung von der MaBV und fehlender Bürgschaft nichtig ist, hat die Klägerin am 06./07.11.2004 wirksam abgenommen, wodurch der gesamte Werklohn nach § 641 BGB fällig wurde. Durch diese Fälligkeit steht der Klägerin kein Anspruch aus § 817 Satz 1 BGB auf Rückgewähr bereits geleisteter Zahlungen zu. Die Klägerin kann ihre Mängelgewährleistungsansprüche weiterhin geltend machen, dies ändert jedoch nichts an der Fälligkeit und der Unmöglichkeit der Rückforderung der zuerst geleisteten Rate. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.