VII ZR 84/09
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 26. Februar 2019 27 U 9/18 BGB §§ 641 Abs. 1, Abs. 3, 814, 817 S. 1; MaBV § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Zur Fälligkeit der Schlussrate im Rahmen eines Bauträgervertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau -------------------------------------------------------------------------- 615 ----------------------------------------------------------------------------------- Zur Fälligkeit der Schlussrate im Rahmen eines Bauträgervertrags KG, Vorbehaltsurteil vom 26.2.2019 – 27 U 9/18 BGB §§ 641 Abs. 1, Abs. 3, 814, 817 S. 1 MaBV § 3 Abs. 1 , Abs. 2 S. 2 Nr. 2 1. Die Schlussrate im Rahmen eines Bauträgervertrages darf vom Bauträger gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV erst nach vollständiger Fertigstellung entgegengenommen werden. Eine vollständige Fertigstellung liegt erst dann vor, wenn alle Protokollmängel beseitigt sind. 2. Wird die Besitzübergabe entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV von der Zahlung der Schlussrate abhängig gemacht, kann ein darauf zahlender Käufer diese Zahlung gemäß § 817 Satz 1 BGB kondizieren; § 814 BGB ist herauf nicht anwendbar. Zum Sachverhalt: A. [1] Die Parteien verbindet ein Bauträgervertrag über die Errichtung einer neu herzustellenden Eigentumswohnung. Die Kläger machen als Käufer gegen die Beklagte im Urkundenprozess einen Vertragsstrafenanspruch sowie die Rückzahlung der bereits geleisteten Schlusszahlungsrate geltend. In dem notariellen Bauträgervertrag verpflichtete sich die Beklagte zur bezugsfertigen Fertigstellung bis zum 1. Dezember 2015 und für den Fall einer verspäteten Be- ------------------------------------------------------------------------------------- 616 ------------------------------------------------------------------------------------ zugsfertigkeit zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat. In § 4 (Kaufpreisfälligkeit) haben die Parteien geregelt, dass die Schlussrate von 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen ist. Die Kläger halten die Vertragsstrafe vom Dezember 2015 bis zum 26. Juli 2016 für verwirkt, weil nach ihrem Vortrag erst zu diesem Tag Mängel am Parkett beseitigt waren. Die Schlussrate von 21.311,50 EUR haben die Kläger im Juni 2016 an die Beklagte gezahlt, die hiervon die Besitzübergabe und Herausgabe der Wohnungsschlüssel abhängig gemacht hatte, die am 15. Juni 2016 stattfand. [2] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. [3] Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Vorbehaltsurteil der Klage bis auf einen geringeren Teil des Vertragsstrafenanspruchs stattgegeben und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Vertragsstrafe hat es bis zum 15. Juni 2016 für verwirkt gehalten, weil den Klägern erst an diesem Tag die Eigentumswohnung übergeben wurde; den weitergehenden Anspruch hat es abgewiesen. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der Schlussrate verurteilt, weil die Rate noch nicht fällig gewesen sei und die Beklagte die Zahlung nicht hätte annehmen dürfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile verwiesen. [4] Gegen dieses Vorbehaltsurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. [5] Die Kläger hätten bereits nicht ausreichend dargelegt, bis wann die Vertragsstrafe verwirkt gewesen sei. Den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit haben die dafür darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch nicht durch Urkunden belegen können. Die angefochtene Entscheidung sei bereits deshalb unzutreffend, weil sie den Klägern einen Vertragsstrafenanspruch über den Zeitpunkt der Abnahme, Übergabe und Nutzung zuerkannt habe. Insbesondere sei der Übergabezeitpunkt nicht vertragsstrafenrelevant, da eine Vertragsstrafe allenfalls bis zur Herstellung der Bezugsfertigkeit geschuldet werde. Nach Abnahme sei die sechste und letzte Kaufpreisrate fällig geworden, weshalb die Beklagte eine Vertragsstrafe nicht mehr habe schulden können. Soweit das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der sechsten Kaufpreisrate verurteilt habe, habe es die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Insbesondere hätten die Kläger alle Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 3 Abs. 2 MaBV) durch Urkunden belegen müssen; entscheidend sei insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Auch hierbei habe das Landgericht die Abnahme nicht berücksichtigt. Die Rückzahlung der sechsten und letzten Kaufpreisrate schulde die Beklagte nicht, weil die Eigentumswohnung abgenommen sei. Damit sei gemäß § 641 Abs. 1 BGB der gesamte Kaufpreis fällig geworden, weshalb eine Rückzahlung ausscheide. Im Übrigen sei eine Rückforderung gemäß § 814 BGB ausgeschlossen. Die Geltendmachung dieses Anspruches stelle widersprüchliches Verhalten der Kläger dar. Diese seien wegen der Abnahme auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB zu verweisen, das sie nicht geltend gemacht hätten. Im Übrigen habe die Beklagte die allermeisten bei der Abnahme gerügten Mängel zwischenzeitlich abgearbeitet. [6] Die Beklagte beantragt, das am 5. Dezember 2017 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin (11 O 342/16) teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. [7] Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. [8] Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14. Mai 2018. [9] Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Aus den Gründen: B. I. Die Berufung ist zulässig, hat aber nur zu einem geringen Teil in der Sache Erfolg [10] Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, erreicht den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und ist form- und fristgerecht (§§ 517, 519 520 ZPO) eingelegt und begründet worden. II. [11] Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil in der Sache Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte An¬spruch auf Zahlung der Vertragsstufe dem Grunde nach zu, jedoch nur für den Zeitraum Dezember 2015 bis zum 11. April 2016; insoweit hat die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg, da das Landgericht den Klägern einen Vertragsstrafenanspruch bis zum 15. Juni 2016 zuerkannt hat. Die gezahlte Schlussrate steht den Klägern in vollem Umfang zu; insoweit hat die Berufung keinen Erfolg. Im Einzelnen: Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe dem Grunde nach zu [12] 1. Vertragsstrafe [13] Den Klägern steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der in § 2 Abs. 10 des Kaufvertrages vereinbarten Vertragsstrafe zu. a) [14] Die Vertragsstrafe ist verwirkt, da die Beklagte die Eigentumswohnung der Kläger nicht bis zum 1. Dezember 2015 bezugsfertig hergestellt hat. Insoweit brauchte es keiner substantiierteren Darlegung der fehlenden Bezugsfertigkeit durch die Kläger. Denn auch die Beklagte räumt mit Schreiben vom 15. März 2016 (Anlage K 3) eine verspätete Bezugsfertigkeit ein. Sie gewährt den Klägern in diesem Schreiben einen Vertragsstrafenanspruch bis zum 7. April 2016, dem Tag vor dem in demselben Schreiben vorgeschlagenen Abnahmetermin. [15] Entgegen der Ansicht der Beklagten in deren Schriftsatz vom 13. Februar 2019 ist die Geltendmachung dieses Anspruches im Urkundenverfahren auch nicht unstatthaft. ------------------------------------------------------------------------------------- 617 ---------------------------------------------------------------------------------- Auf Urkunden kommt es nicht an. Die Entstehung des Anspruchs (fehlende Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnung zum 1. Dezember 2015) ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keines Beweises. Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die Kläger für den gesamten Zeitraum der fehlenden Bezugsfertigkeit darlegungs- und beweispflichtig sind oder ob die Beklagte die Herstellung der Bezugsfertigkeit als anspruchsvernichtende Tatsache darlegen und beweisen muss. Denn durch das bereits genannte Schreiben vom 15. März 2016 hat die Beklagte den Klägern einen verzögerungsbedingten Anspruch auf die Vertragsstrafe bis zur Abnahme zuerkannt. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Anders als in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat die Beklagte zum einen die Vertragsstrafe nicht für genau zwei Monate berechnet. Dies hätte einen Betrag von 2.822,00 EUR ergeben. Die Beklagte hat auch nicht für einen beliebigen Zeitraum die Vertragsstrafe für verwirkt gehalten. Vielmehr schreibt sie, dass “unsere Berechnung ab dem 2.2. 2016” beginne. Mithin hat sie eine Vertragsstrafe ab Februar 2016 für verwirkt gehalten. Die Abnahme am 11. April 2016 ist wiederum unstreitig und bedarf ebenfalls keines Beweises. b) [16] Soweit die Beklagte die Vertragsstrafe ab dem 2. Februar 2016 berechnet, weil sie meint, die verspätete Bezugsfertigkeit u. a. wegen Schlechtwetter und Umständen, die sie nicht zu vertreten habe, erst ab diesem Datum schulde, kommt es darauf im hiesigen Verfahren nicht an. Denn sie hat diese Umstände bereits nicht substantiiert dargelegt und auch nicht mit Urkunden belegt. Für das fehlende Verschulden trägt jedoch die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 – VII ZR 73/ 98 – Rn. 19 nach juris). Ein über die Abnahme hinausgehender Anspruch auf Vertragsstrafe steht den Klägern nicht zu c) [17] Ein über den 11. April 2016 gehender Anspruch auf die Vertragsstrafe steht den Klägern aus Rechtsgründen nicht zu. Denn wie bereits in der Hinweisverfügung mitgeteilt, worauf Bezug genommen wird, hängt der Anspruch nicht von der Übergabe der Wohnung (Besitzübertragung) sondern von deren bezugsfertiger Herstellung ab. Bezugsfertig ist jedoch auch eine mit (Rest-)Mängeln behaftete Wohnung, solange sie zum Bezug und Wohnen geeignet ist. Denn Bezugsfertigkeit ist bei der Veräußerung schlüsselfertiger Objekte anzunehmen, wenn nach der Verkehrsanschauung dem Erwerber oder Dritten der Bezug zumutbar ist (Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 511 m. w. N.). Mängel, die einen Bezug der Wohnung verhindert oder ihre Nutzung unzumutbar gemacht hätten, lagen ausweislich des Abnahmeprotokolls nicht vor. d) [18] Die Beklagte schuldet danach eine Vertragsstrafe für Dezember 2015 bis zum 11. April 2016 in Höhe von 2.869,04 EUR. Dabei ist die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von 3.292,33 EUR zu berücksichtigen, da sie für den Zeitraum 1. Februar bis 7. April 2016 den Klägern einen Vertragsstrafenanspruch zugebilligt hat. Der Anspruch berechnet sich danach wie folgt: [19] Dezember 2015 bis März 2016 4 Monate x 1.411,00 EUR = 5.644,00 EUR 1. – 11. April 2016 11/30 x 1.411,00 EUR = 517,37 EUR Zwischenergebnis 6.161,37 EUR abzüglich gezahlter 3.292,33 EUR Zahlungsanspruch 2.869,04 EUR [20] Den Klägern steht unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Zahlung von 3.292,33 EUR lediglich ein restlicher Anspruch von 2.869,04 EUR zu; wegen des erstinstanzlich weitergehend zuerkannten Anspruchs ist die Berufung begründet und die Klage insoweit abzuweisen. e) [21] Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Den Klägern steht zudem der Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate aus § 817 S. 1 BGB zu [22] 2.) Rückzahlung der Schlussrate [23] Den Klägern steht auch der erstinstanzlich zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung der Schlussrate gemäß § 817 S. 1 BGB zu. a) [24] Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Entgegennahme der Schlussrate verstieß gegen das Entgegennahmeverbot aus § 3 Abs. 2 MaBV [25] Die Kläger haben eine Leistung an die Beklagte in Gestalt der Schlusszahlungsrate erbracht. Dies verstieß gegen das aus § 3 Abs. 2 MaBV folgende Entgegennahmeverbot für diese Zahlung. Denn nach dem auf dieser Vorschrift beruhenden Zahlungsplan des § 4 (1) des Kaufvertrages war die Schlussrate erst nach vollständiger Fertigstellung fällig. Bei dem Zahlungsplan gemäß § 3 Abs. 2 MaBV handelt es sich um eine zwingend einzuhaltende Vorschrift zum Schutz der Käufer. Der Verkäufer und Bauträger darf keine Zahlungen entgegennehmen, solange nicht alle Voraussetzungen des Zahlungsplans für die jeweilige Rate erfüllt sind (Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 47). Eine vollständige Fertigstellung ist erst dann anzunehmen, wenn die bei Abnahme protokollierten Mängel beseitigt sind [26] Die Schlussrate war erst nach vollständiger Fertigstellung fällig. Als die Kläger im Sommer 2016 die Schlussrate zahlten, war der Vertragsgegenstand noch nicht vollständig fertig gestellt. Im Rahmen eines Bauträgervertrages ist eine “vollständige Fertigstellung” des Bauvorhabens (mit der Folge der Fälligkeit der letzten Rate) erst dann anzunehmen, wenn die bei der Abnahme zu Protokoll gerügten Mängel (sog. “Protokollmängel”) beseitigt sind (OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 2007 – 21 U 14/07 – Rn.7 nach juris). Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass bestehende Mängel einer vollständigen Fertigstellung entgegenstehen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 84/09 – Rn. 23 nach juris). [27] Damit stehen die anlässlich der Abnahme am 11. April 2016 festgestellten Mängel, deren Beseitigung -------------------------------------------------------------------------------- 618 ------------------------------------------------------------------------------ die Kläger sich bei der Abnahme vorbehalten haben, einer vollständigen Fertigstellung entgegen. Erst wenn alle diese Mängel beseitigt sind, ist der Vertragsgegenstand vollständig fertiggestellt und wird die Schlussrate fällig. Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Der Bauträger kann sich nicht auf die Abnahme und damit Fälligkeit des Werklohnanspruchs berufen [28] Gegenüber dem Anspruch der Kläger kann sich die Beklagte nicht unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 13. März 2006 (5 U 198/05) auf die Abnahme des Vertragsgegenstandes und die damit eingetretene Fälligkeit des Werklohnanspruchs berufen. aa) [29] Der Beklagten ist zuzugeben, dass grundsätzlich der Anspruch auf Zahlung des gesamten Werklohns mit der Abnahme fällig wird. Etwa bestehende Mängel ändern daran nichts. Der Besteller ist insoweit auf die Geltendmachung seines aus § 641 Abs. 3 BGB folgenden Zurückbehaltungsrechts beschränkt. Eine etwaige Zahlung erfolgt mit Rechtsgrund und kann nicht zurückgefordert werden. bb) [30] Anders verhält es sich jedoch im vorliegenden Fall. Der Anspruch der Beklagten auf den vollständigen Werklohn war bei Erhalt der letzten Rate nicht fällig. § 3 Abs. 2 MaBV enthält eine Sonderregelung, nach der der Bauträger abweichend von § 641 BGB bereits vor der Abnahme je nach Bautenstand Zahlungen entgegennehmen darf [31] § 3 Abs. 2 MaBV enthält eine Sonderregelung. Einer Zahlungsabrede, in der die Parteien dem grundsätzlich vorleistungspflichtigen Unternehmer durch die Vereinbarung eines an den Bautenstand geknüpften Zahlungsplans die Möglichkeit eröffnen, schon vor dem nach dem Gesetz für die Fälligkeit seines Werklohnanspruchs vorgesehenen Zeitpunkt der Abnahme ( § 641 Abs. 1 BGB ) Raten auf seine Vergütung verlangen zu können, ist immanent, dass der Unternehmer jene Teilbeträge nur gegen Ausführung der für die Erreichung des jeweiligen Bautenstandes erforderlichen Bauleistungen beanspruchen darf (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – VII ZR 84/09 – Rn. 14 nach juris). Mithin kann die Beklagte die Schlussrate in Höhe von 3,5 % des Vertragspreises erst nach vollständiger Fertigstellung verlangen. Zwar liegt dieser Zeit-punkt in der Regel nach der Abnahme, da eine Abnahme auch erfolgen kann, wenn das Werk im Wesentlichen mangelfrei ist, während für die letzte Rate Mangelfreiheit (im Sinne der Abarbeitung der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel) vorliegen muss. Trotzdem enthält die im Vertrag vereinbarte Kaufpreisfälligkeit, die sich auf § 3 Abs. 2 MaBV stützt, eine den Regeln des BGB vorgehende Sonderregelung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Eine Abnahme vor vollständiger Fertigstellung beseitigt daher nicht das gewerberechtliche Entgegennahmeverbot für die erst nach vollständiger Fertigstellung fällig werdende Schlussrate (Basty, Der Bauträgervertrag, 9. Aufl., Rn. 47). [32] In der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des OLG Stuttgart verhielt sich der Sachverhalt insoweit auch anders, als dort der Ratenzahlungsplan wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam war. Insoweit blieb es für die Fälligkeit bei der Anwendung des BGB, weshalb der Werklohn nach Abnahme insgesamt fällig wurde. Aus den o. g. Gründen verhält es sich hier nicht so. Der Ratenzahlungsplan ist wirksam. Keine Partei erinnert auch etwas gegen seine Wirksamkeit. Damit stellt er eine den Regeln des BGB vorgehende Sonderregelung dar, soweit es die Fälligkeit der Schlussrate betrifft. c) § 814 BGB ist auf den Anspruch aus § 817 S. 1 BGB nicht anwendbar [33] Soweit die Beklagte geltend macht, dem Rückzahlungsanspruch stehe § 814 BGB entgegen, weil die Kläger in Kenntnis der Nichtschuld gezahlt hätten, stellt dies keinen erfolgreichen Einwand gegen den Anspruch dar. Denn § 814 BGB ist auf einen Anspruch aus § 817 S. 1 BGB nicht anwendbar (Wendehorst in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck 48. Edition Stand: 1.8.2018, § 817 Rn. 10 mit Verweis auf BGH, WM 1961, 530 ; Palandt/ Sprau, BGB, 78. Aufl., § 817 Rn. 9). d) [34] Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, anlässlich der Abnahme protokollierte Mängel beseitigt zu haben, weshalb ihr Werklohnanspruch zumindest jetzt in voller Höhe bestehe, was den Rückzahlungsanspruch der Kläger entfallen lasse. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der als Anlage B 6 vorgelegten Email des Klägers zu 2). Gerade diesen Umstand will der Kläger zu 2) klären, indem er schrieb, “inwiefern noch Mängel in unserer Wohnung offen sind, würde ich gerne anhand des von uns mehrfach kommunizierten Mängelprotokolls zur Übergabe vom 15.6.2016 und der entsprechenden Gegenkommentierung des Bearbeitungsstandes Ihrerseits bzw. der Bauleitung beurteilen” und weitere Fragen zu einzelnen Mängeln stellte. Damit hat der Kläger zu 2) weder die Beseitigung von Mängeln bekundet noch ergibt sich daraus eine eingestandene Mangelfreiheit. Aber auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sind nicht alle Mängel beseitigt. An einer endgültigen Fertigstellung fehlt es mithin. e) Auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB kommt es nicht an, da die gesamte Schlussrate noch nicht fällig war [35] Der Rückforderung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger aufgrund der noch bestehenden Mängel möglicherweise ein betragsmäßig geringeres Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB geltend machen könnten. Das Zurückbehaltungsrecht ist nach § 641 Abs. 3 BGB auf das Doppelte der Beseitigungskosten beschränkt ist, weil der Anspruch an sich fällig und damit zahlbar ist. Die Schlussrate nach dem Ratenzahlungsplan ist aber noch nicht fällig, weshalb die Kläger insoweit die gesamte Schlussrate nicht zahlen mussten. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kommt es insoweit nicht an. f) [36] Soweit die Beklagte meint, die Kläger verhielten sich widersprüchlich, erst die Schlussrate zu zahlen, um sie dann zurückzufordern, kann dem nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles ist dieses Verhalten nicht widersprüchlich und verstößt nicht gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB ). Im Gegenteil ------------------------------------------------------------------------------ 619 ---------------------------------------------------------------------------------- hat vielmehr die Beklagte durch ihr vertragswidriges Verhalten die Kläger zu dieser Vorgehensweise herausgefordert. Die Rückforderung stellt kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn für die Schlüsselübergabe die Zahlung der Schlussrate gefordert wurde, Besitzübergabe aber Zug um Zug gegen Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate geschuldet war [37] Die Beklagte wollte vertragswidrig die Schlüssel erst mit Zahlung der Schlussrate an die Kläger übergeben, die erst dann Zugang zur und damit Besitz an der Eigentumswohnung erlangt hätten. Die Besitzübergabe war jedoch nach dem vereinbarten Ratenzahlungsplan Zug um Zug gegen Zahlung der Bezugsfertigkeitsrate geschuldet. Indem sich die Beklagte jedoch weigerte und die Zahlung auch der – noch nicht fälligen – Schlusszahlungsrate verlangte, mussten die Kläger die Schlussrate zahlen, um Besitz an der Wohnung zu erhalten, auf dessen Einräumung sie auch ohne Zahlung dieser Rate einen Anspruch hatten. In einem derartigen Fall stellt die Rückforderung der – letztlich nicht freiwillig gezahlten – Schlusszahlungsrate kein widersprüchliches Verhalten dar. Denn für die Beklagte war erkennbar, dass die Kläger die Schlussrate nicht freiwillig, sondern nur aufgrund des unzulässigen Forderns der Schlussrate zahlten. g) [38] Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. 3.) [39] Ein Schriftsatznachlass war beiden Parteien nicht zu bewilligen. [40] Die Kläger brauchten keine Erklärungsfrist zu dem tatsächlichen Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 13. Februar 2019, da aus diesem Schriftsatz nichts zu ihren Lasten Eingang in die Entscheidung gefunden hat. [41] Den Parteien brauchte auch keine Erklärungsfrist zu den Erörterungen im Verhandlungstermin bewilligt zu werden. Dort wurden im Wesentlichen Rechtsfragen erörtert, zu denen sich die Parteien einerseits sogleich hätten erklären können. Außerdem ist auf diese Rechtsfragen bereits in der Ladungsverfügung hingewiesen worden verbunden mit einer vorläufigen Einschätzung des Senats. C. [42] Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO . Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO . [43] Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Die sich im hiesigen Rechtsstreit stellenden Fragen sind durch die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt, ohne dass eine Divergenz ersichtlich wird. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 26.02.2019 Aktenzeichen: 27 U 9/18 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Bauträgervertrag und Werkvertrag Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel) Erschienen in: RNotZ 2019, 615-619 Normen in Titel: BGB §§ 641 Abs. 1, Abs. 3, 814, 817 S. 1; MaBV § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2