Beschluss
8 W 20/07
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ulm vom 3.11.2006 a u f g e h o b e n . Der Kostennachfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagen vom 6.10.2006 wird a b g e w i e s e n . 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 419,90 Euro Gründe I. 1 Der Verfügungskläger beanstandet mit seiner Kostenbeschwerde, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts mit dem o.a. Kostenfestsetzungsbeschluss dem Nachfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten stattgegeben hat. Mit diesem hatte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich entstandene Kosten für ein Abwehrschreiben ihrer Bevollmächtigten geltend gemacht hat, soweit diese nicht auf die Prozessgebühr seiner Bevollmächtigten im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren anzurechnen waren. 1. 2 Der Verfügungskläger, ein Wettbewerbsverein, hat die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich u.a. wegen Werbemaßnahmen abgemahnt, die Letztere in einer von ihr herausgegebenen Zeitschrift im Gewand redaktioneller Beiträge getätigt hatte. Die Verfügungsbeklagte ist der Abmahnung vorgerichtlich mit Schreiben ihrer späteren Verfahrensbevollmächtigten vom 18.1.2006 (Bl. 26 ff. d.A.) entgegengetreten. Im daraufhin vom Verfügungskläger angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Antrag mit Urteil des Landgerichts vom 31.1.2006 kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Verfügungsklägers wurde wieder zurückgenommen. 2. 3 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsbeklagte mit Nachfestsetzungsantrag ihrer Bevollmächtigten vom 6.10.2006 eine auf deren Prozessgebühr im Verfügungsverfahren nicht anzurechnende 0,65-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 419,90 Euro mit der Begründung geltend gemacht, auch diese vorgerichtlichen Kosten seien als Prozessvorbereitungskosten erstattungsfähig. 4 Der Verfügungskläger ist dem Antrag entgegengetreten. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.11.2006 in vollem Umfang stattgegeben. Sie hat sich zur Begründung der Erstattungsfähigkeit der nicht anzurechnenden vorgerichtlichen Abwehrkosten der Verfügungsbeklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7.6.2006 (AnwBl. 06, 679) berufen, die in Auseinandersetzung und Abgrenzung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005 (MDR 06, 776) ergangen ist. 3. 5 Der Verfügungskläger hat gegen den ihm am 8.11.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.11.2006 sofortige Beschwerde eingelegt, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. 6 Der Verfügungskläger hält die ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg im vorliegenden Fall nicht für einschlägig. Er ist im übrigen der Auffassung, dass die Kosten eines vorgerichtlichen anwaltlichen Abwehrschreibens eines späteren Verfügungsbeklagten genau so wenig als Kosten des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens in diesem festgesetzt werden können, wie vorgerichtliche Abmahnkosten. Die vom BGH für vorgerichtliche Abmahnkosten entwickelte Rechtsprechung müsse in gleicher Weise für die Kosten eines vorgerichtlichen Abwehrschreibens gelten. Die Verfügungsbeklagte hält demgegenüber die ergangene Entscheidung der Rechtspflegerin für zutreffend. Diese hat das Rechtsmittel ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 7 Das Rechtsmittel des Verfügungsklägers ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. 8 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. 9 Der Senat vermag sich der von der Verfügungsbeklagten für richtig gehaltenen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg in dessen Beschluss vom 7.6.2006 (Az. 8 W 16/06) nicht anzuschließen, wonach Kosten eines vorgerichtlichen Abwehrschreibens als notwendige Vorbereitungskosten des späteren gerichtlichen Verfahrens anzuerkennen und deshalb - soweit eine Anrechnung auf die Prozessgebühr des späteren Verfahrensbevollmächtigten gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ausscheidet - im Kostenfestsetzungsverfahren für das gerichtliche Verfahren mit festgesetzt werden können. 10 Der Senat hält vielmehr die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.10.2005 (MDR 06, 776) für ein vorgerichtliches Abmahnschreiben entwickelten Grundsätze auch einschlägig für den vorliegenden Fall. 11 Ein vorgerichtliches Abwehrschreiben dient in aller Regel der Vermeidung eines späteren gerichtlichen Verfahrens und nicht dessen Vorbereitung. Eine Ausnahme liegt hier nicht vor: Das vorgerichtliche Abwehrschreiben der Verfügungsbeklagten vom 18.1.2006 hat ausschließlich den Zweck einer Streitvermeidung. Es wird versucht, den Abmahnenden argumentativ von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzuhalten. Nur am Ende wird angemerkt, dass man davon ausgehe, der Abmahnende werde, sollte er wider Erwarten einen Rechtsstreit einleiten, von sich aus das Abwehrschreiben dem Verfügungsantrag an das Gericht beilegen. Zu einer Schutzschrift an das Gericht wird dieses Schreiben dadurch nicht. Zudem würde eine Schutzschrift für den verfassenden Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten nur eine Prozessgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, nicht aber eine zusätzliche vorgerichtliche Gebühr auslösen. 12 Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers war danach der die streitgegenständliche Kostennachfestsetzung enthaltende Beschluss der Rechtspflegerin vom 4.10.2006 wieder aufzuheben und der Nachfestsetzungsantrag des Verfügungsbeklagten abzuweisen. 13 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gem. § 91 ZPO der Verfügungsbeklagten als der Unterlegenen aufzuerlegen. 14 Gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Abweichung von der o.a. Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zuzulassen.