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Beschluss

16 UF 13/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei anhaltenden elterlichen Streitigkeiten ist das Wechselmodell nicht ungeprüft anzuordnen; das Kindeswohl kann die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erfordern. • Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet sich nach § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB; Vorrang hat die Regelung, die dem Kindeswohl am besten dient. • Eine rein provisorische Fortführung des Wechselmodells bis zur Einschulung ist nicht geboten, wenn dadurch ein belastender Schwebezustand für die Kinder fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen elterlicher Streitigkeiten der Mutter zugewiesen • Bei anhaltenden elterlichen Streitigkeiten ist das Wechselmodell nicht ungeprüft anzuordnen; das Kindeswohl kann die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil erfordern. • Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet sich nach § 1671 Abs.2 Nr.2 BGB; Vorrang hat die Regelung, die dem Kindeswohl am besten dient. • Eine rein provisorische Fortführung des Wechselmodells bis zur Einschulung ist nicht geboten, wenn dadurch ein belastender Schwebezustand für die Kinder fortbesteht. Die getrennt lebenden Eltern stritten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder (Geburtsjahre 2001 und 2003). Nach Trennung hatten sie ein Wechselmodell praktiziert; die Mutter zog aus dem väterlichen Haus aus. Der Vater ist beruflich stark eingebunden und wirtschaftlich belastet, die Mutter nicht erwerbstätig und bisher hauptsächliche Bezugsperson. Beide gelten als erziehungsbefähigt; es kam jedoch zu eskalierenden Streitigkeiten und Vorwürfen zwischen den Eltern. Das Familiengericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter und regelte den Umgang zweiwöchentlich zugunsten des Vaters. Der Vater legte Beschwerde ein und beantragte vorläufig die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn bzw. die Anordnung eines Wochenwechsels; die Mutter widersprach. • Zulässigkeit: Die befristete Beschwerde war statthaft (§ 621e ZPO) und wurde materiell geprüft. • Rechtliche Grundlage: Nach § 1671 Abs.1 und Abs.2 BGB ist bei fehlender Einigung die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten dient. • Wechselmodell vs. Eingliederungsmodell: Das Wechselmodell setzt voraus, dass Eltern dauerhaft kooperieren; bei anhaltenden Konflikten besteht die Gefahr, dass Kinder in elterliche Auseinandersetzungen einbezogen werden. • Entscheidung nach Kindeswohl: Angesichts der eskalierten finanziellen und persönlichen Auseinandersetzungen, der besseren Verfügbarkeit der Mutter für Betreuung und der bevorstehenden Einschulung des älteren Kindes überwiegen die Förderungsmöglichkeiten der Mutter gegenüber dem Vater. • Keine Fortsetzung des Schwebezustands: Es ist weder sinnvoll noch kindeswohlgerecht, das Wechselmodell nur vorübergehend bis zur Einschulung fortzuführen; ein klarer Lebensmittelpunkt soll vermittelt werden. • Umgangsregelung: Die anberaumte zweiwöchentliche Umgangsregelung ist nicht zu beanstanden; eine häufigere Umgangsfrequenz zugunsten des Vaters bleibt denkbar und einvernehmlich regelbar. • Kosten und Verfahrensfolgen: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Vater trägt die Kosten des Verfahrens und der außergerichtlichen Kosten der Mutter. Die Beschwerde des Vaters wurde zurückgewiesen; das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter zugewiesen, weil dies nach umfassender Abwägung dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gericht hielt das Wechselmodell angesichts der eskalierten Streitigkeiten für nicht tragfähig und betonte die Bedeutung eines klaren Lebensmittelpunkts insbesondere vor der Einschulung. Die bestehende Umgangsregelung (jeweils zweiwöchentlich) bleibt bestehen, wobei eine Erweiterung des Umgangs im Einvernehmen möglich ist. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Mutter zu tragen.