Urteil
6 U 226/06
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. September 2006 - 25 O 395/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 wird abgewiesen; das Versäumnisurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2005 - 25 O 395/05 - wird auch hinsichtlich des Urteilsausspruchs gegen die Beklagte Ziff. 1 aufgehoben. 3. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte Ziff. 1 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert in beiden Instanzen: 26.842,82 EUR Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer stillen Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2, deren Komplementärin die Beklagte Ziff. 1 ist. 2 Am 5. November 1994 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung über eine Einlage als Kommanditist bei der Beklagten Ziff. 1 in Höhe von 50.000,00 DM zzgl. eines Agios in Höhe von 2.500,00 DM (5 %, Anl. K 1, Bl. 6). 3 Die „ Belehrung über Widerrufsrecht gemäß §§ 1 u. 2 HWG“, die der Kläger gesondert unterschrieb, hat folgenden Wortlaut: 4 „Diese Beitrittserklärung wird wirksam, wenn sie nicht binnen 8 Tagen nach Beitritt widerrufen wird (rechtzeitige Absendung an den Treuhänder ... Steuerberatungsgesellschaft mbH, ..., genügt). Die Frist beginnt mit der Übergabe dieser Unterrichtung. Diese Belehrung habe ich zur Kenntnis genommen und verstanden.“ 5 Bis zum 31. März 1995 leistete der Kläger die Einlage nebst Agio in Höhe von 52.500,00 DM (26.842,82 EUR). 6 Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2005 (Anl. K 2, Bl. 7) widerrief er gegenüber der Beklagten Ziff. 1 den Gesellschaftsbeitritt und forderte zur Rückzahlung der geleisteten Einlage nebst Agio auf. 7 Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Kläger den Beitritt nach dem HaustürWG wirksam widerrufen hat und deshalb die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen verlangen kann und ob Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs lediglich ein Anspruch auf ein Abfindungsguthaben nach den Regeln der faktischen Gesellschaft ist. Unstreitig war das Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2005 negativ (Bilanz der Beklagten Ziff. 1 zum 31. Dezember 2005, Anl. B 1, Bl. 41-42a). 8 Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 25. November 2005 (zugestellt an den Kläger am 28. November 2005 und an die Beklagten am 10. Dezember 2005) die Beklagten verurteilt, an den Kläger 26.842,82 EUR nebst Zinsen zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an der Beklagten Ziff. 1. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten Einspruch eingelegt. Wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und den tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, soweit es nicht im Widerspruch mit den vorstehenden Ausführungen steht (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 9 2. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 7. September 2006 das Versäumnisurteil vom 25. November 2005, soweit der Urteilsausspruch die Beklagte Ziff. 2 betraf, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei ging das Landgericht ebenso wie die Parteien in der ersten Instanz irrtümlich davon aus, dass über das Vermögen der Beklagten Ziff. 1 am 11. November 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 HaustürWG dem Grunde nach erfüllt seien. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 2 gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB, 3 HaustürWG bestehe gleichwohl nicht, weil das Abfindungsguthaben zum Kündigungszeitpunkt negativ gewesen sei. Es entspreche der einheitlichen Rechtsprechung sowohl des II. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, dass bei der Rückabwicklung die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung fänden. Diese Auslegung sei auch nicht europarechtswidrig. Ob etwaige Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB unwirksam seien, sei wegen der eigenhändigen Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger unerheblich. 10 3. Der Kläger verfolgt seinen Klaganspruch unter Erweiterung und Vertiefung seines Vorbringens vor dem Landgericht weiter, hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 mit der eingelegten Berufung. Er ist der Auffassung, der Bundesgerichtshof lege die Haustürgeschäfterichtlinie rechtsfehlerhaft aus. Diese müsse daher der Überprüfung durch den EuGH zugeführt werden. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 13 mit der Maßgabe, dass das Versäumnisurteil vom 28. November/10. Dezember 2005 aufrechterhalten werden soll, die Beklagte unter Aufhebung des am 7. September 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az: 25 O 395/05, zu verurteilen, an den Kläger 26.842,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an der ... Gesellschaft für Immobilien-Management mbH und Co. ... KG, 14 2. hinsichtlich der Beklagten Ziff. 1 15 das Versäumnisurteil vom 28. November/10. Dezember 2005 aufrechtzuerhalten. 16 Die Beklagten beantragen, 17 1. die Berufung zurückzuweisen, 18 2. hinsichtlich der Beklagten Ziff. 1 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1 abzuweisen. 19 Die Beklagte Ziff. 2 verteidigt das landgerichtliche Urteil. Beide Beklagte halten die Klage für unbegründet. 20 Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Bl. 103 bis 107) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des ergangenen Teilurteils bestehen und dass im Hinblick auf die Entscheidungsreife beabsichtigt ist, von der Möglichkeit der Selbstentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. 21 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5. März 2007 (Bl. 157-159) Bezug genommen. II. 22 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, ebenso wenig die Klage gegen die Beklagte Ziff. 1. 23 Allerdings ist das Teilurteil unzulässig, weil über das Vermögen der Beklagten Ziff. 1 das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. Gleichwohl verbleibt es bei der Abweisung der Klage gegen die Beklagte Ziff. 1, weil der Senat von der Möglichkeit der Selbstentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO auch im Hinblick auf die Beklagte Ziff. 2 Gebrauch gemacht hat (nachfolgend 1.). Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen, weil bei einem Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind. Ein Verstoß gegen die Haustürgeschäfterichtlinie liegt nicht vor (nachfolgend 2.). 24 1. Allerdings verstößt das Teilurteil gegen § 301 Abs. 1 ZPO. 25 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei einheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht. Deshalb sind bei objektiver Klagehäufung von Anträgen, die aus demselben Geschehen hergeleitet werden, Teilurteile regelmäßig unzulässig (BGH, Urteil vom 5. Juni 2002, XII ZR 194/00 = MDR 2002, 1068 = BGHR 2002, 829). Die Unzulässigkeit folgt aus der Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn auf demselben tatsächlichen Geschehen beruhende Anträge mangels einer einheitlichen Entscheidung in der betreffenden Instanz - sei es von dem erkennenden Gericht selbst, sei es von einem im Instanzenzug angerufenen Gericht - unterschiedlich beurteilt werden können. So liegt es hier. Der Kläger stützt seine Ansprüche darauf, dass er in einer Haustürsituation dazu bestimmt worden sei, der Beklagten Ziff. 1 beizutreten; die Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 2 begründet er damit, dass diese Komplementärin der Beklagten Ziff. 1 gewesen sei und daher für die Gesellschaftsverbindlichkeiten hafte. 26 Gleichwohl kann, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in Bezug auf die anderen Streitgenossen ein Teil-Urteil ergehen, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 = NJW-RR 2003, 1002; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2003 - 1 U 87/02 = OLGR Frankfurt, 2003, 450). Unstreitig ist jedoch über das Vermögen der Beklagten Ziff. 1 das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. 27 b) Der gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigende Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 529 Rn. 21 sowie § 557 Rn. 16) führt gleichwohl nicht zu einer Zurückverweisung, weil der Rechtsstreit auch im Hinblick auf die Beklagte Ziff. 1 entscheidungsreif ist. Der Senat hat daher von der Möglichkeit der Selbstentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht. 28 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen nebst Agio besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, so dass auch eine akzessorische Haftung der Beklagten Ziff. 2 als Komplementärin gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB nicht besteht. 29 a) Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar sind (BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II 304/00 = BGHZ 148, 201; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02 = NJW-RR 2005, 180; BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03 = NJW-RR 2005, 1073; BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 = NJW 2006, 1055; BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 = NJW 2006, 1957; Hinweisbeschluss des II. Zivilsenats vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 = WM 2006, 1523, woraufhin der Anleger seine Revision zurückgenommen hat, vgl. Kostenbeschluss in diesem Verfahren vom 27. Juni 2006, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesgerichtshofs). Die Folge ist, dass der Anleger gegen die Fondsgesellschaft lediglich einen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, nicht aber auf Rückzahlung der gezahlten Einlagen hat. Unstreitig war das Abfindungsguthaben der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt negativ. Der Kläger bestreitet nicht, dass nach der (vorläufigen) Bilanz für das Jahr 2005 das nominelle Kommanditkapital in Höhe von 15.958.651,24 EUR durch den Verlustvortrag von 25.488.731,12 EUR vollständig aufgezehrt ist. Auf die im Berufungsverfahren vorgelegte Abfindungsbilanz zum 31. Dezember 2006, also für das Folgejahr, kommt es nicht an. Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, dass das Abfindungsguthaben so hoch wie die von ihm geleisteten Zahlungen ist. 30 Ohne Erfolg rügt die Berufung, diese Auslegung des § 3 HaustürWG stehe im Widerspruch zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (Haustürgeschäfterichtlinie). Sie verstößt weder gegen Art. 7 noch gegen Art. 4 der Richtlinie. 31 Art. 7 der Richtlinie bestimmt, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht richten (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04 = WM 2006, 1523). 32 Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen sind (Herdegen, Europarecht, 8. Aufl., § 9 Rn. 40 m.w.N. und Karpenstein, Praxis des EG-Rechts, § 2 Rn. 79 ff, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs). Der europäische Gerichtshof hat allerdings aus Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten abgeleitet, dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften den nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrten Verbraucher vor den Folgen der sich hieraus ergebenden Risiken schützen (EuGH, Urteile vom 25. Oktober 2005, NJW 2005, 3551 und 3555). Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung müssen die nationalen Gerichte auch bei privatrechtlichen Beziehungen alle Auslegungsspielräume ausschöpfen, um den Regelungen einer Richtlinie innerstaatliche Wirkung zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Begünstigung des Einzelnen für einen anderen als Belastung darstellt (Herdegen, Europarecht, § 9 Rn. 41 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf des Beitritts eines Verbrauchers zu einer Publikumsgesellschaft steht in Einklang mit Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie. Bei einer wie vorliegend in Vollzug gesetzten Gesellschaft ist sicherzustellen, dass die Mitgesellschafter des das Widerrufsrecht ausübenden Gesellschafters nicht schlechter als dieser selbst gestellt werden. Gerade bei Publikumsgesellschaften, deren Gesellschafter im Wege des Strukturvertriebs geworben worden sind, steht in der Regel nicht nur einem Gesellschafter ein Widerrufsrecht nach § 1 HaustürWG und ein hieraus resultierender Rückgewähranspruch aus § 3 HaustürWG zu, sondern zahlreichen Gesellschaftern. Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gewährleistet, dass nicht nur der Schnellste eine Chance auf die Durchsetzung von Rückgewährsansprüchen hat, während für die Langsameren keine Haftungsmasse mehr zur Verfügung steht. Das vom Kläger bemühte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2006, Az: 8 U 3479/06, im Leitsatz veröffentlich in DStR 2007, 452 ist nicht einschlägig. Aus dem Leitsatz 2 ergibt sich lediglich, dass das Oberlandesgericht München im Hinblick auf eine richtlinienkonforme Anwendung des Instituts der fehlerhaften Gesellschaft die Nachschusspflicht eines faktischen Gesellschafters verneint, der seine Beteiligung wirksam nach § 3 HaustürWG widerrufen hat. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 234 EGV. 33 Aus diesen Gründen kann offen bleiben, ob überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 HaustürWG dem Grunde nach erfüllt sind. 34 c) Abgesehen davon, dass auch eine Nichtigkeit des Beitritts zur Gesellschaft nur zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft führen würde, liegt kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG vor. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass der Kläger die Beitrittserklärung selbst unterzeichnet hat. Ein Verstoß der Handelsregistervollmacht vom 15. November 2004 gegen Art. 1 § 1 RBerG (Anl. K 3, Bl. 57), ist ebenso wenig gegeben. Diese Vollmacht diente lediglich dem Vollzug des Gesellschaftsbeitritts. III. 35 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. IV. 36 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt, da alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.