Urteil
9 U 21/07
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2007 wird zurückgewiesen . 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert und Beschwer der Klägerin: jeweils bis 8.000,00 Euro Gründe I. 1 Die Klägerin nahm im November 2002 jeweils grundpfandrechtlich gesicherten Kredit bei der E. H. und der Beklagten in Anspruch zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie in F. Eine Zinsbindung war jeweils bis 2012 vereinbart. Nach Verkauf dieser Immobilie durch die Klägerin waren die finanzierenden Banken zu einem Sicherheitentausch bereit. Seit 2004 dienten der Kreditsicherung Grundschulden zu Lasten eines Hausgrundstücks in L. 2 Auch diese Immobilie verkaufte die Klägerin wiederum im März 2005. Ihr neuerliches Ansinnen, einen Sicherheitentausch vorzunehmen, somit die bestehende Grundschuld zu löschen und durch die Klägerin eine entsprechende Grundschuld bestellen zu lassen an einer zu einem späteren Zeitpunkt erst noch zu erwerbenden Wohnung, lehnte die Beklagte am 11.05.2005 ab. Die Beklagte verlangte die Tilgung des Darlehens und die Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung, womit sich die Klägerin unter dem Datum des 31.05.2005 einverstanden erklärte. Das Darlehensverhältnis wurde entsprechend rückabgewickelt. 3 Die Klägerin verlangt jetzt die Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: 5 Zwar schließe die Vereinbarung der Parteien vom 31.05.2005 die streitgegenständliche Rückforderung nicht aus, weil die Klägerin im Schriftverkehr deutlich gemacht habe, dass sie diese Vereinbarung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung (nicht der Darlehensvaluta) unterschreibe, die Beklagte sei aber nicht verpflichtet gewesen, sich auf den verlangten Sicherheitentausch einzulassen, weil dieser unter Berücksichtigung schutzwürdiger eigener Interessen der Beklagten nicht zumutbar gewesen sei. Insbesondere sei die angebotene Ersatzsicherheit in Gestalt einer Verpfändung eines Festgeldguthabens keine gleichwertige Sicherheit, weil hiermit die Gefahr einer Darlehenskündigung innerhalb der Zinsbindungsfrist gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB verbunden gewesen wäre. Eine Selbstbindung der Beklagten aufgrund des 2004/2005 vereinbarten Sicherheitentausches bestehe nicht. 6 Gegen dieses am 06.02.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.02.2007 bei Gericht eingegangene und am 02.04.2007 mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin. Die Klägerin beanstandet die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.086,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2005 zu bezahlen und weitere Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 333,85 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.03.2006. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Die Parteien wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. 12 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich in der Sache aber als nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Auf die tragenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht entkräftet werden können und denen der Senat beitritt, wird vorab zur Vermeidung von unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. 13 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin wird ergänzend ausgeführt: 1. 14 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Verpflichtung der Realkredit gebenden Bank zum Sicherheitentausch nur dann in Betracht, wenn ihr dieser mangels schutzwürdiger eigener Interessen zuzumuten ist. Eigene Interessen der Bank stehen nur dann nicht entgegen, wenn das als Ersatz angebotene Grundpfandrecht das Risiko genauso gut abdeckt, wenn der Kreditnehmer bereit und in der Lage ist, sämtliche Kosten, die mit dem Sicherheitenaustausch verbunden sind, zu tragen und wenn schließlich für die Kredit gebende Bank keine Nachteile bei der Verwaltung und insbesondere der Verwertung der Ersatzsicherheit zu befürchten sind. 15 Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin schon eine geeignete Ersatzsicherheit nicht angeboten. a) 16 Die Klägerin hatte die Absicht, zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt eine Wohnung zu erwerben. Damit stand bereits nicht fest, welchen Wert die zu erwerbende Immobilie haben würde, es stand auch nicht fest, welche konkrete Möglichkeit einer dinglichen Belastung zugunsten der Beklagten sich ergeben würde. Aussagen über etwaige spätere Verwertungsaussichten waren damit nicht möglich. b) 17 Auf bereits im Eigentum der Klägerin oder ihres Ehegatten oder beider Ehegatten stehende andere Immobilien kann nicht abgestellt werden, weil deren ersatzweise Belastung mit einem Grundpfandrecht von der Klägerin nicht angeboten wurde. c) 18 Die von der Klägerin für eine ungewisse Zeitspanne angebotene Ersatzbesicherung durch Verpfändung eines aus dem Verkaufserlös zu bildenden Festgeldguthabens war schon aus Rechtsgründen nicht als gleichwertige Sicherheit anzusehen. 19 Nur eine grundpfandrechtliche Besicherung konnte Gegenstand eines Pfandtausches sein, weil nur dann gewährleistet gewesen wäre, dass über die fortdauernde Vertragsbindung bis zum Ende der Zinsbindungsfrist ein rechtlich begründeter Anspruch auf den vereinbarten Vertragszins bestanden hätte (sei es auch ggf. nur in Gestalt einer Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 490 Abs. 2 S. 3 BGB). Die von der Klägerin vorgeschlagene Vertragsänderung hätte mangels Festlegung einer konkreten dinglichen Sicherheit für nicht absehbare Zeit das Bestehen eines Realkredits beseitigt. Damit wäre grundsätzlich das ordentliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ohne Rücksicht auf die ursprünglich vereinbarte Zinsbindung bis 2012 verbunden gewesen. Die Klägerin hätte sonach bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von nur drei Monaten kündigen können, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. 20 Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf das Senatsurteil vom 09.12.1998 (WM 99, 1007) berufen. Dieses Urteil bezieht sich auf einen anderen Lebenssachverhalt und hat auch keine abschließende Klärung der Rechtslage bewirken können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, auf welchen in erster Linie abzustellen ist, hängt das genannte Kündigungsrecht des Kreditnehmers davon ab, ob das Darlehen durch ein Grundpfandrecht besichert ist oder nicht. Die genannte Senatsentscheidung bezieht sich auf einen nur vorübergehenden Wegfall der grundpfandrechtlichen Kreditsicherung. Aus der Sicht der Beklagten konnte deshalb in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles nicht abschließend beurteilt werden, ob das genannte Kündigungsrecht der Klägerin gem. § 489 BGB ausgeschlossen bleiben würde. Im Falle der Erteilung der verlangten Löschungsbewilligung stand keineswegs fest, dass in absehbarer, somit kurzer Zeit eine neue Grundschuld zugunsten der Klägerin bestellt werden würde. Insbesondere war nicht abzusehen, dass es sich um eine in jeder Hinsicht gleichwertige und damit der Beklagten zumutbare Ersatzsicherheit handeln würde, so dass überhaupt nicht von einem gesicherten Austausch dinglicher Sicherheiten auszugehen war. Es konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Darlehensforderung der Beklagten dauernd lediglich durch eine Verpfändung der noch zu schaffenden Festgeldforderung gesichert sein würde. d) 21 Rechtsirrtümlich meint die Klägerin, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei schon deshalb nicht anwendbar gewesen, weil die dort festgelegte 6-Monats-Frist im Jahre 2005 längst abgelaufen gewesen sei. Die genannte Frist beinhaltet lediglich eine Mindestlaufzeit, während welcher der privilegierte Verbraucher in jedem Fall an den Darlehensvertrag gebunden sein soll. Die Klägerin hätte somit spätestens ab Löschung des Grundpfandrechts mit einer Frist von nur drei Monaten nach dem Wortlaut des Gesetzes kündigen können. e) 22 Irrelevant sind die nachträglich von der Klägerin angestellten Überlegungen, die Parteien hätten vereinbaren können, dass nach Ablauf von sechs Monaten die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet sein sollte, sollte eine geeignete Ersatzimmobilie und damit ein geeignetes Ersatzgrundpfandrecht nicht zur Verfügung stehen. Eine solche Regelung wäre gesetzwidrig und nichtig, da § 489 Abs. 4 BGB Abreden verbietet, die das Kündigungsrecht des Verbrauchers erschweren könnten. f) 23 Unerheblich ist auch die im Berufungsverfahren nachgebrachte Überlegung, die Parteien hätten pro forma ein nachrangiges Grundpfandrecht an irgendeiner weiteren vorhandenen Immobilie bestellen können. Ein solcher Vorschlag wäre objektiv nicht geeignet gewesen, eine Verpflichtung der Beklagten zum Sicherheitentausch zu begründen, da nach eigenem Vorbringen der Klägerin eine gleichwertige, somit erstrangige und entsprechend werthaltige Grundschuld gerade nicht angeboten werden konnte. Die Beklagte hätte sich dementsprechend auch nicht auf eine Kombination aus nicht werthaltiger Grundschuld und Festgeldverpfändung einlassen müssen. Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da derartige Angebote der Beklagten tatsächlich nicht unterbreitet wurden. g) 24 Nicht gefolgt werden kann schließlich den Überlegungen der Klägerin, die Beklagte sei aufgrund einer Präzedenzwirkung des zwei Jahre vorher durchgeführten Sicherheitentausches zu einem neuerlichen Pfandtausch verpflichtet gewesen. Ein einmaliges früheres Rechtsgeschäft einer Vertragspartei vermag keinerlei Bindungswirkung mit dem Inhalt zu schaffen, dass sich die Partei in jedem künftigen Fall auf ein inhaltlich übereinstimmendes Rechtsgeschäft einlassen müsste. Da die Parteien keine Regelung getroffen hatten, die über den Pfandtausch der Jahre 2003/2004 hinausging, war keinerlei berechtigtes Vertrauen der Klägerin darin hervorgerufen worden, dass bei jedem neuerlichen Verkauf des Objekts dinglicher Kreditsicherung ein Pfandtausch erneut würde vereinbart werden können. 25 Dass von der Klägerin bezeichnete Mitarbeiter der Beklagten rechtzeitig informiert worden wären und eine entsprechende Regelung in Aussicht gestellt hätten, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin hat ihr erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgebrachtes (verspätetes) Vorbringen im Berufungsverfahren dahin korrigiert, dass nicht sie selbst, sondern ausschließlich ihr Ehemann mit angeblichen Mitarbeitern der Beklagten gesprochen habe. Das ist schon mangels Darlegung der erforderlichen Vertretungsmacht nicht schlüssig. Die Klägerin tritt aber auch nicht konkret dem Vorbringen der Beklagten entgegen, einen Mitarbeiter namens W. gebe es nicht, bei diesem handle es sich um einen Vertreter der W. B., die Mitarbeiterin H. sei schon im Februar 2004 bei der Beklagten ausgeschieden. 2. 26 Auch wenn es entscheidend hierauf nicht mehr ankommen kann, ist der folgende ergänzende Hinweis geboten. 27 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Korrespondenz der Parteien ergäbe, dass die Klägerin die Vorfälligkeitsentschädigung nur unter Vorbehalt der Rückforderung entrichtet hätte. Nach dem Inhalt der vorgelegten Korrespondenz wurde vielmehr eine bindende Abrede der Parteien dahingehend getroffen, dass der Darlehensvertrag vorzeitig in der Weise beendet werden sollte, dass die Rückzahlung der Darlehensvaluta erfolgte und dass zusätzlich die von der Beklagten errechnete Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt würde. 28 Die Beklagte hatte den ihr angetragenen Sicherheitenaustausch mit Schreiben vom 11.05.2005 (K 4) definitiv abgelehnt. 29 Die Klägerin hatte daraufhin lediglich mit Schreiben vom 24.05.2005 auf ihre damalige (selbst geschaffene) Zwangslage nach dem Verkauf der belasteten Immobilie hingewiesen und sich die Rückforderung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung vorbehalten. Erst danach verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2005 (K 6) eine ausdrückliche Bestätigung, dass die Klägerin mit der Entrichtung der errechneten Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden sei. Dieses Verlangen wurde mit Schreiben vom 07.06.2005 (K 8) unter erneuter Begründung der Ablehnung eines Pfandtausches wiederholt. Die von der Klägerin unter dem Datum des 31.05.2005 (offenbar aber nicht vor dem 07.06.2005) erklärte Zustimmung hierzu (K 6) enthält keinerlei Einschränkung oder Vorbehalt. Dementsprechend wurde das Darlehensverhältnis durch Tilgung der Darlehensvaluta (K 7) und durch Entrichtung der vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung abgewickelt. Dass die Klägerin bei Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung einen Vorbehalt angebracht hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. 30 Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten konnte die unter dem Datum des 31.05.2005 abgegebene Einverständniserklärung der Klägerin nur als vorbehaltloses Einvernehmen aufgefasst werden. Die Beklagte konnte und kann auf diese zeitlich letzte und damit abschließende rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Klägerin abheben, welche gerade zum Inhalt hatte, dass auf der zuvor von der Klägerin verlangten Regelung nicht bestanden wurde, sondern eine Rückabwicklung auf der Grundlage des Vorschlags der Beklagten erfolgen sollte. Dass die Beklagte in die Erklärung der Klägerin tatsächlich vertraute, zeigt die Löschung des Grundpfandrechts. III. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 32 Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO sind nicht gegeben. Der Fall ist insbesondere nicht geeignet, eine höchstrichterliche Klärung der schon im Senatsurteil vom 09.12.1998 angesprochenen Rechtsfrage herbeizuführen, da es hierauf vorliegend deshalb nicht ankommt, weil bereits die bestehende rechtliche Unsicherheit den angetragenen Pfandtausch für die Beklagte unzumutbar machte.