Beschluss
11 WF 134/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Stufenklagen ist für die Streitwertfestsetzung nach § 44 GKG grundsätzlich der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich, auch wenn die Leistungsstufe nicht beziffert oder entschieden wird.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG).
• Wird nur über die vorbereitende Auskunftsstufe verhandelt, ist für gebührenrechtliche Zwecke der Wert des Auskunftsanspruchs gesondert zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Stufenklagen richtet sich nach dem von der Partei erwarteten Leistungsanspruch • Bei Stufenklagen ist für die Streitwertfestsetzung nach § 44 GKG grundsätzlich der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich, auch wenn die Leistungsstufe nicht beziffert oder entschieden wird. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertfestsetzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG). • Wird nur über die vorbereitende Auskunftsstufe verhandelt, ist für gebührenrechtliche Zwecke der Wert des Auskunftsanspruchs gesondert zu bestimmen. Die Klägerin erhob Stufenklage und verlangte Auskunft über Einkünfte und Vermögen, Vorlage von Belegen, ggf. Versicherung an Eides statt sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalts. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Auskunft; danach erklärten die Parteien die Hauptsache als erledigt. Das Amtsgericht setzte den Streitwert auf 1.200 EUR fest, worgegen die Klägerin Beschwerde einlegte. Sie machte geltend, der höhere, noch nicht bezifferte Leistungsantrag sei bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Die Kammer prüfte, ob bei nicht bezifferter oder nicht mehr entscheidungsreifer Leistungsstufe der Wert der Leistung oder nur der Auskunftsanspruch maßgeblich ist. • Für die Wertberechnung bei Stufenklagen ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche maßgeblich; regelmäßig ist dies der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch. • Nach § 40 GKG ist für die Wertfestsetzung der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend; dies gilt auch für noch nicht bezifferte Anträge, die mit Einreichung der Stufenklage anhängig werden. • Entgegen einer Auffassung, dass in Fällen ohne Bezifferung allein der Auskunftswert gelten müsse, folgt der Senat der herrschenden Meinung, wonach der Streitwert nach dem bei Beginn der Instanz erwarteten Wert der beanspruchten Leistung zu schätzen ist. • Ein Anspruch, der bereits rechtshängig geworden ist, kann bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn er sich in der Hauptsache später erledigt. • Werden ausschließlich Gebühren aufgrund des Auskunftsantrags ausgelöst, ist für diesen Teil der Stufenklage der geringere Wert des Auskunftsanspruchs gesondert zu bemessen. • Vorliegend hatte die Klägerin außergerichtlich von einem Anspruch in Höhe von 1.000 EUR ausgegangen; unter Berücksichtigung der Rechtshängigkeit führte dies zur Schätzung des Leistungswerts auf 12.000 EUR und des Auskunftswerts auf 1/10 dieses Betrags. • Daher war die vom Amtsgericht vorgenommene niedrige Streitwertfestsetzung zu korrigieren. Die Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts wurde in Ziffer 2 abgeändert. Der Streitwert des Verfahrens wurde vom Senat mit 12.000,00 EUR festgesetzt, weil bei Stufenklagen der bei Einreichung der Klage erwartete Leistungsanspruch maßgeblich ist. Der Wert des Auskunftsantrags wurde getrennt mit 1.200,00 EUR (ein Zehntel) angesetzt, um den Fall abzudecken, dass nur über die Auskunftsstufe verhandelt wurde. Die Entscheidung berücksichtigt, dass auch nicht bezifferte, aber rechtshängig gewordene Leistungsanträge bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind, zugleich aber für gebührenrechtliche Zwecke der tatsächlich verhandelte Auskunftswert gesondert zu bestimmen ist.