Urteil
2 U 94/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die eingetragene Marke MIXI wurde ernsthaft verwendet und ist rechtserhaltend (§§25,26 MarkenG).
• Bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann die Teilübereinstimmung eines selbstständig kennzeichnenden Bestandteils Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn begründen (§14 Abs.2 Nr.2, Abs.5 MarkenG).
• Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr oder Serienzeichenverwechslung kann trotz Teilidentität der Zeichen entfallen, wenn der Gesamteindruck Unterschiede hervorhebt; gleichwohl kann die Annahme von Unternehmensverbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) gerechtfertigt sein.
• Bei Zweifeln an grundsätzlichen Fragen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ist die Revision zuzulassen (§543 Abs.2 Nr.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch wegen KOHLERMIXI: Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn durch selbstständig kennzeichnenden Bestandteil • Die eingetragene Marke MIXI wurde ernsthaft verwendet und ist rechtserhaltend (§§25,26 MarkenG). • Bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann die Teilübereinstimmung eines selbstständig kennzeichnenden Bestandteils Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn begründen (§14 Abs.2 Nr.2, Abs.5 MarkenG). • Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr oder Serienzeichenverwechslung kann trotz Teilidentität der Zeichen entfallen, wenn der Gesamteindruck Unterschiede hervorhebt; gleichwohl kann die Annahme von Unternehmensverbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) gerechtfertigt sein. • Bei Zweifeln an grundsätzlichen Fragen der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ist die Revision zuzulassen (§543 Abs.2 Nr.1 ZPO). Die Klägerin ist Inhaberin der seit 1931 eingetragenen Wort-/Bildmarke MIXI für Haus- und Küchengeräte; die Rechte wurden 2004 vom früheren Inhaber E. B. auf sie übertragen. Der Beklagte vertreibt seit längerem unter der Bezeichnung KOHLERMIXI elektrische Küchenmaschinen. Zwischen Rechtsvorgänger und Beklagtem bestanden zuvor Vereinbarungen zur Nutzung, die bis September 2004 Schutzrechte regelten; der Beklagte setzte die Nutzung danach fort. Die Klägerin klagte auf Unterlassung der Verwendung von KOHLERMIXI. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat nahm Beweis durch Zeugenaussagen des E. und M. B. und stellte Nutzung und Umsätze des Rechtsvorgängers in den Jahren 2002–2004 fest. Streitpunkt war insbesondere die Kennzeichnungskraft der Marke MIXI und die Frage, ob durch die Verbindung mit KOHLER Verwechslungsgefahr besteht. • Rechtserhaltende Nutzung: Die Klägerin hat bewiesen, dass der Rechtsvorgänger die Marke MIXI im relevanten Zeitraum ernsthaft und kennzeichnend für Küchenmaschinen benutzt hat (Stückzahlen und Umsätze 2002–2004), sodass die Marke nach §§25,26 MarkenG Bestand hat. • Kennzeichnungskraft: Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist MIXI nicht nur beschreibend schwach, sondern durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwar besteht eine beschreibende Anklang an ‚mix(en)‘, dieser trifft nicht typischerweise auf multifunktionale Küchenmaschinen und die besondere Form MIXI erzeugt einen personifizierenden, fantasiereichen Eindruck, der Unterscheidungskraft begründet. • Warenidentität: Die von beiden Seiten vertriebenen Produkte sind identisch (Küchenmaschinen), richten sich an denselben Abnehmerkreis und treten in unmittelbarer Konkurrenz zueinander, sodass Warenähnlichkeit vorliegt. • Zeichenähnlichkeit und selbstständig kennzeichnender Bestandteil: Der Bestandteil MIXI ist im Zeichen des Beklagten vollständig enthalten. MIXI behält in KOHLERMIXI eine selbstständig kennzeichnende Stellung, auch wenn dem vorangestellte KOHLER als Herstellerangabe erkennbar ist. • Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn: Auch wenn eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (tatsächliche Verwechslung) oder eine Serienzeichenverwechslung nicht bejaht wird, begründet die vollständige Übereinstimmung des selbständig kennzeichnenden Bestandteils MIXI bei identischen Waren und der erkennbaren Herstellerangabe KOHLER die ernsthafte Gefahr, dass Verbraucher eine wirtschaftliche Verbindung der Unternehmen (Lizenz, Kooperation) vermuten; dies rechtfertigt Unterlassung nach §14 Abs.2 Nr.2 und Abs.5 MarkenG. • Vorrang der älteren Marke: Selbst wenn KOHLERMIXI Kennzeichenschutz beansprucht, steht die älteren eingetragene Marke MIXI mittels Priorität und Schutzvorrang nach §6 MarkenG vorn. • Prozessrechtliche Folgen: Aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hat der Senat Revision zugelassen (§543 Abs.2 Nr.1 ZPO); die Berufung der Klägerin ist in der Sache begründet und das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, elektrische Küchenmaschinen unter der Bezeichnung KOHLERMIXI zu vertreiben, mit Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaftes für Zuwiderhandlungen. Begründung: Die Marke MIXI ist rechtserhaltend genutzt und durchschnittlich kennzeichnungskräftig, die Waren sind identisch, und der Bestandteil MIXI in KOHLERMIXI ist selbstständig kennzeichnend; diese Teilübereinstimmung kann beim interessierten Verkehr die Vorstellung wirtschaftlicher Verbindungen wecken und somit Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn begründen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden.