Beschluss
20 W 3/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
9mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge auf bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) sind nur begründet, wenn durch den Formwechsel einzelne Anteilseigner gegenüber der Gesamtheit individuell benachteiligt werden; gleichmäßig eintretende Nachteile rechtfertigen keine Zuzahlung.
• Die Antragsbefugnis im Spruchverfahren bleibt grundsätzlich bestehen, wenn Anteilsveräußerung nach Antragseinreichung erfolgt; eine Verfahrensfortführung kann durch ein vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis (z.B. Abfindungsergänzungsanspruch) gerechtfertigt sein.
• Für die Festsetzung der Barabfindung ist das Ertragswertverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet; bei der Bewertung sind typisierte persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner, ein nach kapitalmarktorientiertem Modell bestimmter Risikozuschlag, ein Wachstumsabschlag sowie Verluste und nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu berücksichtigen.
• Börsenkurse bilden allenfalls eine Untergrenze; Liquidations- oder Vergleichspreise rechtfertigen nur dann Abweichungen, wenn sie für das gesamte Unternehmen überzeugend und belegbar vorgetragen sind.
• Bei Kostenentscheidung gebietet die Billigkeit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu belassen, Ausnahmen sind bei erfolglosen bzw. unzulässigen Anträgen möglich.
Entscheidungsgründe
Erhöhung der Barabfindung bei Umwandlung; Abgrenzung Bare Zuzahlung und Bewertung nach Ertragswertmethode • Anträge auf bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) sind nur begründet, wenn durch den Formwechsel einzelne Anteilseigner gegenüber der Gesamtheit individuell benachteiligt werden; gleichmäßig eintretende Nachteile rechtfertigen keine Zuzahlung. • Die Antragsbefugnis im Spruchverfahren bleibt grundsätzlich bestehen, wenn Anteilsveräußerung nach Antragseinreichung erfolgt; eine Verfahrensfortführung kann durch ein vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis (z.B. Abfindungsergänzungsanspruch) gerechtfertigt sein. • Für die Festsetzung der Barabfindung ist das Ertragswertverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet; bei der Bewertung sind typisierte persönliche Ertragsteuern der Anteilseigner, ein nach kapitalmarktorientiertem Modell bestimmter Risikozuschlag, ein Wachstumsabschlag sowie Verluste und nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu berücksichtigen. • Börsenkurse bilden allenfalls eine Untergrenze; Liquidations- oder Vergleichspreise rechtfertigen nur dann Abweichungen, wenn sie für das gesamte Unternehmen überzeugend und belegbar vorgetragen sind. • Bei Kostenentscheidung gebietet die Billigkeit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu belassen, Ausnahmen sind bei erfolglosen bzw. unzulässigen Anträgen möglich. Ehemalige Aktionäre der X. AG klagten im Spruchverfahren gegen die Höhe der von der Gesellschaft angebotenen Barabfindung nach Formwechsel in eine GmbH. Die Hauptversammlung beschloss die Umwandlung zum 22.12.1999; den widersprechenden Aktionären wurde eine Barabfindung von 62,50 EUR je Aktie angeboten. Die Antragsteller rügten u.a. fehlerhafte Bewertung des steuerlichen Verlustvortrags, zu vorsichtige Unternehmensplanung, falsche Kapitalisierungsparameter und verlangten teilweise bare Zuzahlungen nach § 196 UmwG. Das Landgericht hatte den Abfindungsbetrag auf 67,46 EUR erhöht und zahlreiche Anträge auf bare Zuzahlung abgewiesen oder für erledigt erklärt. Gegen diese Entscheidung wurden Beschwerden eingelegt. Streitgegenstand war daher primär die Angemessenheit der Barabfindung und untergeordnet die Zulässigkeit bzw. Begründetheit von Anträgen auf bare Zuzahlung. • Zulässigkeit: Beschwerden der betroffenen Antragsteller sind überwiegend zulässig; bei Anteilsveräußerung nach Antragseinreichung bleibt das Fortsetzungsrecht in Fällen des berechtigten Interesses (z.B. Abfindungsergänzung) erhalten; Anträge auf bare Zuzahlung sind unzulässig, wenn der Antragsteller die Barabfindung angenommen hat oder die Anteile veräußert wurden, soweit dadurch das schutzwürdige Interesse entfällt. • Bare Zuzahlung (§ 196 UmwG): Anspruch setzt eine individuelle Benachteiligung einzelner Anteilseigner durch den Formwechsel voraus; allgemeine, gleichmäßig verteilte Änderungen der Rechtsstellung genügen nicht. Die vorgetragenen Einschränkungen der Fungibilität und Unterschiede der neuen Mitgliedschaft rechtfertigen hier keine Zuzahlung. • Barabfindung (§§ 207, 208 UmwG; § 287 Abs. 2 ZPO): Das Ertragswertverfahren ist zur Bemessung geeignet. Bei der Bewertung sind maßgeblich: Ertragsprognose (Planungsdaten der Gesellschaft sind grundsätzlich zu respektieren, gerichtlicher Sachverständiger prüfte diese), Kapitalisierungszinssatz nach Steuern, typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner (35%), Risikozuschlag nach CAPM (Marktrisikoprämie 4,5%, Beta 0,8 → Risikozuschlag 3,6%), Wachstumsabschlag (für ewige Rente 1%), Berücksichtigung nicht betriebsnot. Vermögens (7,75 Mio. DM) und steuerlicher Verlustvorträge (Wertfeststellung 99.217.000 DM). Diskontierung auf Stichtag (22.12.1999), Berücksichtigung vertragsrechtlicher Werte (Lizenzvertrag Russland) nach Wurzeltheorie. • Konkrete Parameter und Ergebnis: Basiszinssatz 6% zum Stichtag; Kapitalisierungszinssatz nach Steuern 6,24% (Plan) bzw. 5,24% (Prognosephase); Wachstumsabschlag 1%; Markentransaktion und Lizenzrechte in Russland sind bewertbar und erhöhen den Unternehmenswert; Börsenkurse sind höchstens Untergrenze und rechtfertigen hier keine höhere Abfindung; Liquidations- und Vergleichswerte sind nicht tragfähig dargelegt. • Tenoränderung und Kosten: Der Senat erhöhte die angemessene Barabfindung auf 74,00 EUR je Aktie; Anträge auf bare Zuzahlung wurden überwiegend als unbegründet oder unzulässig abgewiesen; aus Billigkeitsgründen trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfahren zweiter Instanz, mit Ausnahmen für Antragsteller, deren Anträge unzulässig waren. Der Senat hat die landgerichtliche Entscheidung insoweit abgeändert, als die angemessene Barabfindung je Aktie auf 74,00 EUR festgesetzt wurde (§ 287 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 207, 208 UmwG). Die Anträge auf bare Zuzahlung nach § 196 UmwG sind überwiegend unbegründet bzw. dort, wo die Anträge als unzulässig geltend gemacht oder durch Veräußerung/Annahme der Abfindung erledigt sind, als unzulässig verworfen. Zur Begründung: Es liegt keine individuelle Benachteiligung einzelner Anteilseigner durch den Formwechsel vor, die eine Zuzahlung rechtfertigen würde; die Ertragswertbewertung unter Einbeziehung typisierter persönlicher Steuern, eines kapitalmarktorientierten Risikozuschlags, eines Wachstumsabschlags sowie der Werte für Verlustvorträge, Markenrechte und nicht betriebsnotwendiges Vermögen ergibt einen Unternehmenswert, der eine Abfindung von 74,00 EUR rechtfertigt. Kostenmäßig hat der Senat aus Billigkeitsgründen überwiegend der Antragsgegnerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten bestimmter Antragsteller, deren Anträge unzulässig waren. Insgesamt führt dies dazu, dass die Mehrheit der Beschwerdeführer in der Sache teilweise Erfolg hinsichtlich Erhöhung der Abfindung hat, während Ansprüche auf bare Zuzahlung abgewiesen bleiben.