Urteil
5 U 22/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Architekt haftet für mangelhafte Bauüberwachung; Arglist kann vorliegen, wenn erforderliche Überwachungspflichten bewusst nicht wahrgenommen werden.
• Bei besonders schadensträchtigen Arbeiten (z. B. Terrassenabdichtung) ist erhöhte Überwachung geboten; bloße stichprobenartige Besuche genügen nicht.
• Arglistiges Verschweigen eines Mangels kann auch darin bestehen, dass der Architekt eine abgrenzbare, besonders schadensträchtige Leistung überhaupt nicht überwacht; die Arglist des Erfüllungsgehilfen ist dem Auftraggeber zuzurechnen (§ 278 BGB).
• Verjährungseinrede nach § 638 BGB a.F. kann entfallen, wenn Arglist vorliegt; Verjährung beginnt regelmäßig mit Abnahme, hier 1994, jedoch wirksam durch Arglist und Hemmung ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Arglistige Unterlassung von Bauüberwachung begründet Haftung und verhindert Verjährung • Architekt haftet für mangelhafte Bauüberwachung; Arglist kann vorliegen, wenn erforderliche Überwachungspflichten bewusst nicht wahrgenommen werden. • Bei besonders schadensträchtigen Arbeiten (z. B. Terrassenabdichtung) ist erhöhte Überwachung geboten; bloße stichprobenartige Besuche genügen nicht. • Arglistiges Verschweigen eines Mangels kann auch darin bestehen, dass der Architekt eine abgrenzbare, besonders schadensträchtige Leistung überhaupt nicht überwacht; die Arglist des Erfüllungsgehilfen ist dem Auftraggeber zuzurechnen (§ 278 BGB). • Verjährungseinrede nach § 638 BGB a.F. kann entfallen, wenn Arglist vorliegt; Verjährung beginnt regelmäßig mit Abnahme, hier 1994, jedoch wirksam durch Arglist und Hemmung ausgeschlossen. Die Kläger sind Wohnungseigentümer eines 1994 abgenommenen Gebäudes, in dem 2003 Feuchtigkeitsschäden in Dachgeschosswohnungen auftraten. Gutachten aus 2005/2006 ergaben mangelhafte Abdichtungen der Dachterrassen mit gravierenden Ausführungsfehlern. Die Kläger ließen die Terrassen 2003/2005 für rund EUR 23.907,56 sanieren und machten weitere Kosten geltend. Ursprünglich hatten R. Ansprüche gegen den Generalunternehmer H. und den Architekten a. an die Kläger abgetreten. Die Kläger verlangen vom beklagten Architekten Schadenersatz aus abgetretenem Recht wegen unzureichender Bauüberwachung durch den von a. eingesetzten Bauleiter G.; der Beklagte rügt Verjährung und bestreitet Arglist und Umfang der Überwachungspflicht. • Anspruchsgrundlagen: Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. i.V.m. §§ 31 BGB, 128 HGB; auf das vor 01.01.2002 geltende Gewährleistungsrecht ist Art.229 §5 EGBGB anzuwenden. • Zurechnung: Das Verhalten des Bauleiters G. ist a. gem. § 278 BGB zuzurechnen; G. war Erfüllungsgehilfe bei der Bauüberwachung. • Pflichtverletzung: Bei besonders schadensträchtigen Arbeiten wie Terrassenabdichtungen muss der Architekt konkret überwachen; bloße regelmäßige Besuche ohne gezielte Kontrollen genügen nicht. • Feststellung der Arglist: Arglist liegt nicht nur bei Kenntnis des Mangels am Bauwerk vor, sondern auch, wenn der Architekt bewusst keine Überwachung eines abgrenzbaren, besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme vorgenommen hat und somit das Risiko, einen wesentlichen Ausführungsfehler zu übersehen, in Kauf nimmt. • Indizien der Arglist: Gleichartige massive Mängel an beiden Dachterrassen, vergleichbare Mängel an weiteren Gebäuden desselben Bauleiters und der vom Sachverständigen als Kardinalfehler bezeichnete Ausführungszustand sprechen für bewusst unterlassene Überwachung. • Verjährung: Zwar wäre nach § 638 BGB a.F. eine fünfjährige Verjährung ab Abnahme (1994) eingetreten, doch entfällt die Einrede wegen arglistigen Verschweigens; zudem wurde Verjährung durch Klageerhebung und Streitverkündung gehemmt. Für die nachfolgenden Fristen sind Art.229 EGBGB und die Regeln über Kenntnis maßgeblich. • Schadenshöhe: Die vom Landgericht festgestellten Sanierungskosten und weitere Kosten sind ursächlich durch die mangelhafte Bauüberwachung entstanden; der Landgerichtsabzug für „neu für alt" bleibt bestehen und wurde nicht angegriffen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Haftung des Beklagten für die mangelhafte Bauüberwachung und die Feststellung, dass wegen arglistigen Verschweigens der Einrede der Verjährung kein Erfolg zukommt. Der Beklagte hat daher den Klägern den vom Landgericht festgestellten Betrag von insgesamt EUR 16.572,95 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen; die Klage war insoweit erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.