Urteil
7 U 119/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei schadensersatzpflichtigen Beitragspflichtverletzungen gegenüber Sozialversicherungsträgern beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem die anspruchsbegründenden Umstände bekannt waren.
• Die Kenntnis einer Behörde ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der zuständige, mit der Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche beauftragte Bedienstete die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte.
• Die bloße Erlassung eines Beitragsbescheids zur Konkretisierung eines bereits bestehenden Anspruchs begründet nicht den Beginn der Verjährungsfrist, wenn die für die Kenntnis erforderlichen Tatsachen bereits früher vorlagen.
• Ist eine andere Behörde (hier: BfA) kraft Rechtsordnung mit der Prüfung und Durchsetzung der Beitragsansprüche betraut, genügt deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn bei Ersatzanspruch für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge • Bei schadensersatzpflichtigen Beitragspflichtverletzungen gegenüber Sozialversicherungsträgern beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem die anspruchsbegründenden Umstände bekannt waren. • Die Kenntnis einer Behörde ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der zuständige, mit der Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche beauftragte Bedienstete die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte. • Die bloße Erlassung eines Beitragsbescheids zur Konkretisierung eines bereits bestehenden Anspruchs begründet nicht den Beginn der Verjährungsfrist, wenn die für die Kenntnis erforderlichen Tatsachen bereits früher vorlagen. • Ist eine andere Behörde (hier: BfA) kraft Rechtsordnung mit der Prüfung und Durchsetzung der Beitragsansprüche betraut, genügt deren Kenntnis für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle. Die Klägerin (Einzugsstelle) verlangt vom Beklagten, ehemals Geschäftsführer der A. B. GmbH, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 487.755 EUR. Die BfA erstellte im Zuge eines Ermittlungsverfahrens eine Schadensberechnung vom 28.06.2002. Das Insolvenzverfahren über die GmbH wurde 2003 mangels Masse abgelehnt; die GmbH wurde 2005 gelöscht. Die BfA erließ am 02.06.2005 einen Beitragsbescheid gegen die GmbH. Die Klägerin beantragte 2007 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten, woraufhin ein Vollstreckungsbescheid erging. Das Landgericht hob den Vollstreckungsbescheid auf und wies die Klage wegen Verjährung ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Verjährungsregel ist die regelmäßige Dreijahresfrist des § 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB nach der Rechtslage ab 01.01.2002. • Beginn der Verjährung ist der Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte (§ 199 Abs.1 Nr.2 BGB). • Die BfA als Träger der Rentenversicherung war kraft gesetzlicher Aufgaben (§§ 28h, 28p SGB IV) zuständig für Prüfung und Durchsetzung der Beitragsansprüche; daher war deren Erkenntnis maßgeblich für den Verjährungsbeginn. • Die BfA führte eine Prüfung im Jahr 2002 durch; das Prüfbüro erstellte Schadensberechnungen vom 28.02./28.06.2002, aus denen sich die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs und die Person des Anspruchsgegners ableiten ließen. • Der 2005 erlassene Beitragsbescheid konkretisierte nur einen bereits bestehenden Anspruch und ist daher nicht maßgeblich für den Entstehungs- oder Verjährungszeitpunkt. • Erfolglose Maßnahmen der Klägerin zur Geltendmachung in späteren Jahren ändern nichts daran, dass die Verjährung spätestens mit dem Schluss des Jahres 2002 begann; damit war Verjährungseintritt Ende 2005 (bzw. bei Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis Ende 2006). • Der am 30.11.2007 beantragte Mahnbescheid hemmte die Verjährung zu spät (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Vollstreckungsbescheid blieb nicht aufrecht. Der Klageanspruch gegen den ehemaligen Geschäftsführer ist verjährt, weil die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners den zuständigen Bediensteten der BfA bereits im Jahr 2002 bekannt waren, sodass die Dreijahresverjährung zum Ende des Jahres 2005 eintrat. Die Klägerin hat daher keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch mehr und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen.