Beschluss
8 W 34/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Anerkenntnisurteil nach § 307 Satz 2 ZPO entsteht trotz Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht regelmäßig nur eine ermäßigte Gerichtsgebühr (von 3,0 auf 1,0) nach GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2.
• Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 kann auch dann entstehen, wenn aufgrund eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
• Die Kostenfestsetzung ist entsprechend anzupassen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Entscheidungsgründe
Ermäßigte Gerichtsgebühr bei Anerkenntnisurteil trotz Verwahrung • Bei einem Anerkenntnisurteil nach § 307 Satz 2 ZPO entsteht trotz Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht regelmäßig nur eine ermäßigte Gerichtsgebühr (von 3,0 auf 1,0) nach GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2. • Die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 kann auch dann entstehen, wenn aufgrund eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. • Die Kostenfestsetzung ist entsprechend anzupassen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Der Rechtsstreit endete durch Anerkenntnisurteil der Beklagten nach § 307 Satz 2 ZPO; die Beklagte verwahrte sich jedoch gegen die Kostentragungspflicht. Die Klägervertreter beantragten die Festsetzung von Verfahrens- und Terminsgebühren sowie Erstattung der Gerichtskosten aus einem bestimmten Streitwert. Die Rechtspflegerin setzte die vom Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest, woraufhin die Beklagte sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung einlegte. Streitpunkte waren insbesondere die Anrechnung einer Terminsgebühr und die Höhe der zu erstattenden Gerichtsgebühren (3,0 vs. 1,0). Die Rechtspflegerin wies die Beschwerde nicht ab, das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und die materiellen Fragen. Das Gericht musste entscheiden, ob bei einem Anerkenntnis unter Verwahrung die Gerichtsgebühren zu ermäßigen sind und ob die Terminsgebühr anzusetzen ist. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht; sie richtet sich gegen die Kostenfestsetzung und ist nach § 104 Abs. 3 ZPO zu behandeln. • Terminsgebühr: Die Ansetzung einer Terminsgebühr war zutreffend, da nach VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 die Terminsgebühr auch bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (z. B. bei § 307 ZPO) entstehen kann. • Ermäßigung der Gerichtsgebühren: Bei einem Anerkenntnisurteil mit Verwahrung gegen die Kostenlast liegt keine abweichende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO vor; vielmehr ist nach herrschender Rechtsprechung die Regelung des GKG/KV Nr. 1211 anzuwenden und die Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 zu ermäßigen. • Gesetzesauslegung und Systematik: Die Neufassung von Nr. 1211 durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004 privilegiert das Anerkenntnis und rechtfertigt es nicht, die Ermäßigung bei bloßer Verwahrung zu versagen, weil der Wortlaut keine Ausnahme vorsieht. • Rechtliche Grundlagen: Anwendung von § 307 Satz 2 ZPO (Anerkenntnisurteil), VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 (Terminsgebühr), GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2 (Gerichtsgebühren), sowie §§ 91, 92, 97 ZPO für die Kostenentscheidung. Die Beschwerde der Beklagten hatte in Teilpunkten Erfolg. Die Festsetzung der Terminsgebühr bleibt bestehen, weil diese auch bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung anfällt. Allerdings war die Ansetzung von drei Gerichtsgebühren nicht gerechtfertigt; das Anerkenntnisurteil unter Verwahrung führt nach der überwiegenden Rechtsprechung zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 nach GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2. Dementsprechend wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abgeändert; die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die Verteilung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde festgelegt. Insgesamt hat die Beklagte daher nur die ermäßigten Gebühren sowie die sonst festgesetzten Kosten zu tragen, weshalb die Beschwerde nur teilweise Erfolg hatte.