Beschluss
7 U 94/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geschädigter kann nach § 249 BGB grundsätzlich nur Mietwagenkosten in Höhe des wirtschaftlich angemessenen Normaltarifs verlangen.
• Der Tatrichter kann gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage auch abweichende, geeignete Marktspiegel heranziehen; bestimmte Listen wie die Schwacke-Liste sind nicht zwingend.
• Die Heranziehung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels kann als geeignete Schätzgrundlage dienen, wenn dessen Werte näher an den tatsächlich erzielbaren Preisen liegen.
• Ein bereits von der Beklagten gezahlter Betrag, der den anhand eines geeigneten Marktspiegels ermittelten Betrag übersteigt, deckt auch Nebenkosten und kurzfristige Aufschläge ab.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten: Tatrichterliche Schätzung und Heranziehung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels • Ein Geschädigter kann nach § 249 BGB grundsätzlich nur Mietwagenkosten in Höhe des wirtschaftlich angemessenen Normaltarifs verlangen. • Der Tatrichter kann gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage auch abweichende, geeignete Marktspiegel heranziehen; bestimmte Listen wie die Schwacke-Liste sind nicht zwingend. • Die Heranziehung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels kann als geeignete Schätzgrundlage dienen, wenn dessen Werte näher an den tatsächlich erzielbaren Preisen liegen. • Ein bereits von der Beklagten gezahlter Betrag, der den anhand eines geeigneten Marktspiegels ermittelten Betrag übersteigt, deckt auch Nebenkosten und kurzfristige Aufschläge ab. Der Kläger begehrt Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall. Die Beklagte hat bereits 900 EUR gezahlt. Das Landgericht hielt weitere Zahlungen für nicht geschuldet und schätzte den angemessenen Mietwagenpreis mittels des "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts auf 652,65 EUR. Der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstand ist, welche Schätzgrundlage der Tatrichter heranziehen darf und ob der Kläger noch Ersatzansprüche über die bereits geleistete Zahlung hinaus hat. Außerdem stritten die Parteien über die Kostentragung für einen zurückgenommenen Klageanteil. Das Berufungsgericht prüft, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt. • Anspruchsmaßstab: Nach § 249 BGB sind nur solche Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf; regelmäßig ist nur der Normaltarif zu ersetzen. • Schätzungsbefugnis nach § 287 ZPO: Der Tatrichter ist frei in der Wahl der geeigneten Schätzgrundlage; es besteht keine Bindung an bestimmte Preislisten oder Tabellen wie die Schwacke-Liste. • Geeignetheit des Fraunhofer-Spiegels: Das Landgericht durfte den Fraunhofer-Marktpreisspiegel heranziehen, weil dessen Preise mit konkreten Angeboten großer Mietwagenunternehmen korrespondieren und näher an tatsächlich erzielbaren Preisen liegen; die Herkunft der Studie aus einem Auftrag der Versicherungswirtschaft steht ihrer Eignung nicht zwingend entgegen. • Rechtsfolgen der Schätzung: Der mittels des Fraunhofer-Spiegels ermittelte Betrag von 652,65 EUR liegt deutlich unter der bereits geleisteten Zahlung von 900 EUR, sodass diese Zahlung auch Nebenkosten und erforderliche Aufschläge infolge kurzfristiger Anmietung abdeckt. • Kostentragung bei Teilrücknahme: Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits für den zurückgenommenen Teil der Klage, weil die Teilleistung bereits vor Klageerhebung erfolgt war und der Kläger dies hätte überprüfen müssen. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Sache erfordert keine Fortbildung des Rechts und ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geeignet, daher besteht kein Überprüfungsbedarf durch das Berufungsgericht. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Erfolgsaussichten hat. Die Heranziehung des Fraunhofer-Marktpreisspiegels als geeignete Schätzgrundlage ist zulässig und führt zu einem ermittelten Mietwagenersatz von 652,65 EUR, der von der bereits geleisteten Zahlung von 900 EUR gedeckt wird. Damit hat der Kläger keinen weitergehenden Erstattungsanspruch. Zudem hat der Kläger die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage nach billigem Ermessen zu tragen, weil die Teilleistung vor Klageerhebung bekannt und überprüfbar war. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, so dass eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.