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Beschluss

8 WF 14/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergütung des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG kann für jedes betroffene Kind gesondert als Fallpauschale festgesetzt werden. • Die Rechtspflegerin war für die Festsetzung der Staatskassenvergütung zuständig; eine zunächst fehlende Zulassung der Beschwerde kann im Abhilfebeschluss nachgeholt werden (§ 61 FamFG, § 11 Abs. 2 RPflG). • Eine Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist nur dann zulässig, wenn der Streitwert 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 1 FamFG).
Entscheidungsgründe
Fallpauschalen für Verfahrensbeistand: Abgeltung je betroffenes Kind • Die Vergütung des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG kann für jedes betroffene Kind gesondert als Fallpauschale festgesetzt werden. • Die Rechtspflegerin war für die Festsetzung der Staatskassenvergütung zuständig; eine zunächst fehlende Zulassung der Beschwerde kann im Abhilfebeschluss nachgeholt werden (§ 61 FamFG, § 11 Abs. 2 RPflG). • Eine Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist nur dann zulässig, wenn der Streitwert 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 61 Abs. 1 FamFG). Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht bestellte eine Verfahrensbeiständin nach § 158 FamFG für zwei minderjährige Kinder. Die Beiständin beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 700 EUR (zweimal 350 EUR Fallpauschale) festzusetzen. Der Bezirksrevisor beim Landgericht widersprach und vertrat die Auffassung, die Fallpauschale stehe trotz Tätigkeit für zwei Kinder nur einmal zu. Die Rechtspflegerin setzte die Vergütung auf 700 EUR fest. Der Bezirksrevisor legte dagegen Beschwerde ein; die Rechtspflegerin ließ die Beschwerde im Abhilfebeschluss zu und legte die Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. Streitpunkt war, ob die Pauschale nach § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG pro Kind oder nur einmalig gezahlt wird. • Zuständigkeit: Für die Festsetzung der Vergütung ist das erstinstanzliche Familiengericht zuständig; die funktionelle Entscheidung nach § 168 FamFG obliegt dem Rechtspfleger. • Verfahrensrechtlich war die Beschwerde zunächst als Erinnerung zu behandeln, weil die Beschwerdezulassung im ersten Beschluss fehlte; die Rechtspflegerin konnte dies durch Abhilfe korrigieren (§ 11 Abs. 2 RPflG; § 61 FamFG). • Materiellrechtlich ist die Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG für jeden Verfahrensgegenstand/ jedes minderjährige Kind gesondert anzusetzen. Der Wortlaut von § 158 Abs. 1 FamFG sieht die Bestellung des Verfahrensbeistands für das minderjährige Kind vor, sodass die Pauschale je betroffenem Kind gerechtfertigt ist. • Zudem können bei Geschwistern unterschiedliche Interessen bestehen, weshalb die Erhebung des Einzelfalls und die gesonderte Abgeltung für jedes Kind sachgerecht und erforderlich ist. • Die in der Literatur vertretene Auffassung, die Fallpauschale für jedes Kind beziehungsweise jeden Verfahrensgegenstand anzusetzen, wird vom Senat geteilt und als richtige Auslegung des Gesetzes anerkannt. Die Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen. Die Rechtspflegerin hat die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung der Verfahrensbeiständin zu Recht auf zwei Fallpauschalen (insgesamt 700 EUR) festgesetzt, da die Pauschale nach § 158 FamFG für jedes betroffene minderjährige Kind gesondert anfällt. Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Beschwerde war durch den Abhilfebeschluss herstellbar, sodass die materielle Entscheidung überprüfbar war und den Festsetzungsbeschluss bestätigt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.