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Urteil

3 U 138/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers, Gewährleistungseinbehalte auf ein Banksonderkonto zu übertragen, begründet nicht ohne Weiteres eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs.1 2. Alt. StGB. • Eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht setzt Elemente einer Geschäftsbesorgung zugunsten des Gläubigers und eine dingliche Zuweisung des Treugebenden an den Begünstigten voraus. • Fehlt es an einer dinglichen Mitberechtigung des Auftragnehmers (z.B. „Und-Konto“), schützt die bloße Einlage auf ein Sonderkonto im Insolvenzfall nicht vor der Zurechnung zur Insolvenzmasse und begründet daher keine straf- oder deliktische Haftung des Geschäftsführers. • Sind keine besonderen, dem Empfänger auferlegten Sicherungspflichten vorhanden, reicht das verbleibende Restrisiko des Vorleistenden nicht zur Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB aus. • Bei Zweifeln oder fehlender höchstrichterlicher Klärung ist die Revision zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsprechung hat.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Geschäftsführers für nicht separat angelegte Gewährleistungseinbehalte • Die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers, Gewährleistungseinbehalte auf ein Banksonderkonto zu übertragen, begründet nicht ohne Weiteres eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs.1 2. Alt. StGB. • Eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht setzt Elemente einer Geschäftsbesorgung zugunsten des Gläubigers und eine dingliche Zuweisung des Treugebenden an den Begünstigten voraus. • Fehlt es an einer dinglichen Mitberechtigung des Auftragnehmers (z.B. „Und-Konto“), schützt die bloße Einlage auf ein Sonderkonto im Insolvenzfall nicht vor der Zurechnung zur Insolvenzmasse und begründet daher keine straf- oder deliktische Haftung des Geschäftsführers. • Sind keine besonderen, dem Empfänger auferlegten Sicherungspflichten vorhanden, reicht das verbleibende Restrisiko des Vorleistenden nicht zur Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB aus. • Bei Zweifeln oder fehlender höchstrichterlicher Klärung ist die Revision zuzulassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung für die einheitliche Rechtsprechung hat. Die Klägerin, ein Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsunternehmen, verlangt Schadensersatz vom früheren Geschäftsführer der insolventen Schuldnerin wegen nicht auf ein Sonderkonto eingezahlter Gewährleistungseinbehalte aus zwei Werkverträgen. Die Schuldnerin hatte aus Schlussrechnungen einbehaltene Beträge von insgesamt 39.015,16 EUR vereinbarungsgemäß als Gewährleistungseinbehalt vorzuhalten und auf einem Banksonderkonto bereitzustellen; in einem Vertrag war dieses Konto zusätzlich für Gewährleistungsfälle zu sperren. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen zahlte die Schuldnerin nicht; die Klägerin erwirkte ein Versäumnisurteil gegen die Schuldnerin. In der Folge wurde Insolvenz über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet; die Klägerin klagte den Geschäftsführer auf Ersatz des einbehaltenen Betrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage: § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 Abs.1 2. Alt. StGB war geltend gemacht; entscheidend ist, ob eine Vermögensbetreuungspflicht bestand. • Tatbestand der Vermögensbetreuungspflicht: § 266 StGB erfordert qualifizierte Treuepflichten, die in vertraglicher Form Elemente einer Geschäftsbesorgung zugunsten des anderen Teils aufweisen; reine schuldrechtliche Nebenpflichten genügen nicht. • Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung: Der BGH erkennt gesetzliche Vermögensbetreuungspflichten (z.B. Mietkaution nach § 551 Abs.3 BGB) an, hat aber die Übertragbarkeit auf rein vertragliche Nebenpflichten nicht generell entschieden; für Gewerberaummiete gilt die Pflicht nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung. • Würdigung der Vertragsregelungen: Die vorliegenden Werkverträge verpflichteten zur Einrichtung eines Sonderkontos bzw. dessen Sperrung, sahen aber nicht die dingliche Mitberechtigung des Auftragnehmers (kein „Und-Konto“) vor; daher wäre auch bei vertragsgemäßer Durchführung im Insolvenzfall das Geld der Insolvenzmasse zuzurechnen. • Folgen für die Haftung des Geschäftsführers: Mangels qualifizierter Vermögensbetreuungspflicht bestand kein Haftungsgrund nach § 266 StGB; damit fehlt auch die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.2 BGB. • Kausalität und Schaden: Selbst bei Einhaltung der Vereinbarungen wäre der Schutz im Konkurs nicht gewährleistet; ein blosses Restrisiko der Vorleistung begründet keine deliktische Haftung. • Prozessrechtlich: Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht keine Haftung des ehemaligen Geschäftsführers nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266 Abs.1 2. Alt. StGB, weil die vertragliche Verpflichtung zur Übertragung der Gewährleistungseinbehalte auf ein Banksonderkonto keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht begründet. Insbesondere fehlte eine dingliche Mitberechtigung der Klägerin am Sonderkonto (kein gemeinschaftliches „Und-Konto“), sodass die Gelder im Insolvenzfall der Insolvenzmasse zurechenbar geblieben wären. Mangels eines haftungsbegründenden Verschuldensgrunds können dem Beklagten weder der einbehaltene Werklohn noch die Verfahrenskosten oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.