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Beschluss

17 UF 13/10

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16. Dezember 2009 (20 F 1563/09) wird kostenpflichtig als unzulässig v e r w o r f e n . 3. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren v e r s a g t . Beschwerdewert: 990 EUR Gründe I. 1 Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat das Amtsgericht auf den nach dem 01.09.2009 gestellten Abänderungsantrag des Antragstellers hin dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau von 670 EUR mtl. auf 55 EUR mtl. reduziert. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.12.2009 zugestellt. Seine am 13.01.2010 am Amtsgericht eingegangene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.02.2010 gegenüber dem Amtsgericht begründet. Die Begründung ging am 22.02.2010 (Montag) am Amtsgericht und am 23.02.2010 am Oberlandesgericht ein. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom selben Tag, dass die Begründung verspätet sei, hat der Antragsteller am 25.02.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zu Begründung trägt seine Prozessbevollmächtigte vor, sie habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Sie habe sich auf die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verlassen dürfen, der zufolge die Beschwerde begründet werden „solle“ und dafür weder eine Frist noch der Adressat benannt worden sei. Deshalb habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie die Begründung am Amtsgericht habe einreichen dürfen. Zudem habe sie vom Oberlandesgericht kein Aktenzeichen mitgeteilt bekommen, so dass sie davon ausgegangen sei, die Akten würden erst zusammen mit Rechtsmittel und Begründung dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Schließlich sei die Begründung fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen. Das Amtsgericht hätte ihr noch am 22.02.2010 telefonisch das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts mitteilen können, dann hätte sie die Begründung noch fristgerecht dem Oberlandesgericht faxen können. II. 2 Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 5 FamFG, §§ 233, 234 ZPO, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Frist zur Beschwerdebegründung nicht unverschuldet versäumt wurde. 3 1. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts falsch ist, soweit sie die Rechtsmittelbegründung betrifft. Dort heißt es, die Beschwerde solle begründet werden. Das gibt den Gesetzestext von § 65 Abs. 1 FamFG wörtlich wieder. Diese Regelung gilt in Familienstreitsachen aber nicht. In Familienstreitsachen, zu den gemäß § 112 Nr. 1 FamFG die Unterhaltssachen gehören, gilt für die Begründung des Rechtsmittels nur § 117 FamFG. Danach hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Danach war die Beschwerde gegenüber dem Oberlandesgericht bis zum 22.02.2010 (Montag) zu begründen. Das hat der Antragsteller nicht getan. 4 2. Der anwaltlich vertretene Antragsteller durfte sich nicht auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verlassen. Die richtige und erforderliche Vorgehensweise ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Vom Prozessvertreter ist zu verlangen, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Das gilt umso mehr, als die neue Verfahrensordnung im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist bereits seit fast sechs Monaten galt. Schon deshalb führt auch der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf eine Entscheidung des 18. Zivilsenats zum neuen Verfahrensrecht nicht zum Erfolg. 5 3. Dem Antragsteller kommt auch nicht zugute, dass das Amtsgericht ihm nicht noch am 22.02.2010 (Ablauf der Frist) bei Eingang der Beschwerdebegründung dort telefonisch Mitteilung von der Sachlage oder jedenfalls vom Aktenzeichen des Oberlandesgerichts gemacht hat. Zwar trifft jedes Gericht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip) eine Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Einsender bei Eingang eines Antrags beim unzuständigen Gericht aber nur darauf vertrauen, dass das Schriftstück von diesem Gericht im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weitergeleitet wird (BGH, B. v. 06.11.2008, IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320). Besonderer Bemühungen des unzuständigen Gerichts wie telefonische Benachrichtigung des Absenders oder Weiterleitung des Schriftstücks per Telefax bedarf es nicht. 6 4. Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht auf eine fehlende Mitteilung des Aktenzeichens berufen. Im Gesetz sind seine Pflichten bzgl. Einlegung und Begründung der Beschwerde eindeutig geregelt. Eine Übersendung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht hätte auch unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Amtsgerichts erfolgen können. III. 7 Da dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels unverschuldeter Fristversäumnis nicht bewilligt werden kann, ist sein Rechtsmittel unzulässig, § 68 Abs. 2 FamFG. IV. 8 Mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 ZPO) ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu versagen. V. 9 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 ZPO, § 51 FamGKG.