Urteil
2 U 30/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pauschale Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten kann eine zulässige Preisabrede sein und unterliegt nicht zwingend der Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB.
• Kontoführungsgebühren für Darlehen können Teil des Preisgefüges des Vertrags sein und damit nach § 307 Abs. 3 S.1 BGB der AGB-Kontrolle entzogen sein.
• Die gesetzliche und verordnungsgeberische Regelung (insbesondere § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV) spricht dafür, dass Kontoführungsgebühren im Wirtschaftsleben üblich und nicht generell unzulässig sind.
• Eine Kontoführungsgebühr ist nicht ohne Weiteres als unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie transparent und wirtschaftlich nicht ungewöhnlich hoch ist.
Entscheidungsgründe
Kontoführungsgebühr bei Darlehenskonten als zulässige Preisabrede (AGB-Kontrolle) • Eine pauschale Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten kann eine zulässige Preisabrede sein und unterliegt nicht zwingend der Inhaltskontrolle der §§ 307–309 BGB. • Kontoführungsgebühren für Darlehen können Teil des Preisgefüges des Vertrags sein und damit nach § 307 Abs. 3 S.1 BGB der AGB-Kontrolle entzogen sein. • Die gesetzliche und verordnungsgeberische Regelung (insbesondere § 6 Abs. 3 Nr. 3 PAngV) spricht dafür, dass Kontoführungsgebühren im Wirtschaftsleben üblich und nicht generell unzulässig sind. • Eine Kontoführungsgebühr ist nicht ohne Weiteres als unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sie transparent und wirtschaftlich nicht ungewöhnlich hoch ist. Der Kläger klagte gegen die Beklagte und begehrte Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel, die eine Kontoführungsgebühr von 2 EUR monatlich für ein Darlehenskonto vorsieht. Vor dem Landgericht erklärten die Parteien die Hauptsache in Teilen für erledigt; streitig blieb die Wirksamkeit der Kontoführungsgebühr und weiterer Klauseln. Das Landgericht wies die Klage ab, erkannte aber teilweise Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Aufwendungen. Der Kläger legte Berufung ein und rügte u.a., die Bank habe eine Pflicht zur Rechenschaftslegung aus § 259 BGB sowie aus banküblichen AGB, weshalb eine gesonderte Gebühr unzulässig sei. Die Beklagte verteidigte die Klausel als transparente Preisabrede und verwies auf die PAngV, wonach Kontoführungsgebühren bei Darlehen üblich und in den Effektivzins einzubeziehen seien. Das OLG prüfte, ob es sich um AGB handelt, ob die Klausel Preisabrede oder Preisnebenabrede ist und ob die Klausel gegen §§ 307–309 BGB verstößt. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung war form- und fristgerecht, ist jedoch unbegründet. • AGB-Charakter: Die Klausel ist eine vorformulierte Bestimmung im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 305 Abs. 1 BGB) und damit AGB. • Rechtsnatursystematik: Die streitige Klausel ist als Preisabrede im Sinne des § 307 Abs. 3 S.1 BGB einzuordnen, weil sie Teil der vertraglichen Preisgestaltung und Gegenstand der Preiskalkulation ist. • Abgrenzung zu kontrollfähigen Klauseln: Anders als Preisnebenabreden, die bloß Aufwendungen für Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten abwälzen, betrifft die Kontoführungsgebühr eine kalkulierte Gegenleistung und nicht bloß eine Abwälzung von Verwaltungspflichten. • Normative Einordnung: Die PAngV (§ 6 Abs. 3 Nr. 3) und weitere Verordnungsregelungen zeigen, dass Kontoführungsgebühren im Bankgeschäft als üblich und verordnungsrechtlich anerkannt gelten, was gegen die Annahme einer grundlegenden Gesetzesabweichung spricht. • Transparenz und Angemessenheit: Die Klausel ist hinreichend verständlich und nicht ungewöhnlich hoch; damit liegt keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB vor. • Folgen für den Unterlassungsanspruch: Da die Klausel zum Prüfungszeitpunkt nicht unwirksam war, besteht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG; damit entfällt auch ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das OLG bestätigt, dass die streitige Kontoführungsgebühr als Teil der vertraglichen Preisgestaltung zulässig sein kann und daher der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB entzogen ist. Soweit die Klausel einer Inhaltskontrolle unterfiele, hält sie dieser wegen Transparenz und wirtschaftlicher Üblichkeit stand. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach dem Unterlassungsklagengesetz besteht daher nicht. Die Revision wurde zugelassen.